Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 4 B 8819/25

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen jeweils zu einem Viertel und zueinander gesamtschuldnerisch die Antragsteller zu 1. und 2., die Antragsteller zu 3. und 4., die Antragsteller zu 5. und 6. sowie die Antragsteller zu 7. und 8.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin sich selbst erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Unterkunft für Geflüchtete für bis zu 107 Bewohner.

Das Vorhabengrundstück (Flurstück R. /S. und T. /U., Flur V. der Gemarkung W.) mit der postalischen Anschrift X. Y., R. liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. Z. in der Fassung der 1. Änderung vom 19. Oktober 1977. Für das Vorhabengrundstück ist ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

Der Bebauungsplan Nr. Z. setzt eine maximal zweigeschossige Bebauung in offener Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,3 sowie einer Geschossflächenzahl von 0,6 innerhalb eines Baufensters von 60 x 62 m fest.

§ 2 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes bestimmt, dass die nach den § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässigen Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind, soweit sie im Plan nicht besonders festgesetzt sind.

In der Begründung des Bebauungsplanes Nr. Z. heißt es unter Ziff. 2.1 "Bauland":

"Entsprechend der bisherigen Ausweisung "Wohngebiet a" im Baunutzungsplan der AA. W. werden die Baulandflächen als "Reines Wohngebiet" (WR) und "Allgemeines Wohngebiet" (WA) mit niedriger Bebauung ausgewiesen. Lediglich für die Grundstücke westlich der Einmündung AB. / AC. ist die vorhandene höhere Bebauung mit 4 und 8 Geschossen festgesetzt. Der Eigenart des Gebietes entsprechend sind vorwiegend Flächen für Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt. Außerdem sind Flächen für Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen ausgewiesen."

In der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. Z. heißt es unter Ziff. 2.1 "Bauland":

"Praktisch wird durch die geplanten Festsetzungen der Bebauungsplan nur ergänzt. Die Baugebietsausweisungen bleiben unverändert, ebenso die Festsetzung, daß nur Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig sind, bleibt bestehen. Dagegen wird das Maß der baulichen Nutzung den Ausweisungen der benachbarten Wohngebiete angepaßt und leicht erhöht. Bedingt durch die Festsetzung öffentlicher Stichwege werden auch die Baugrenzen geringfügig verändert."

Die Antragsteller sind Eigentümer angrenzender bzw. in unmittelbarer Nähe gelegener Wohngrundstücke. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind Eigentümer des Grundstückes AD. AE., welches im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. Z. im reinen Wohngebiet östlich unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzt. Die Antragsteller zu 3. und 4. sind Eigentümer des Grundstückes AF. V., die Antragsteller zu 5. und 6. sind Eigentümer des Grundstückes X. AG. und die Antragsteller zu 7. und 8. sind Eigentümer des Grundstückes AF. AH.. Diese Grundstücke liegen südlich des Vorhabengrundstückes im Geltungsbereich des angrenzenden Bebauungsplanes Nr. AI..

(Bildausschnitt)

Grundstücke der Antragsteller; Vorhabengrundstück gelb markiert

Das Vorhabengrundstück zeichnet sich ausweislich des Geotechnischen Entwurfsberichtes dadurch aus, dass das Grundwasser bereits knapp unter dem Geländeniveau, im Jahre 2016 zwischen +58,56 und +58,77 m ü. NHN (Meter über Normalhöhennull) und im Jahre 2024 zwischen +58,25 und +58,37 m ü. NHN, angetroffen wurde. Der im Bauflächenbereich gemessene höchste Grundwasserstand betrug +60,00 m ü. NHN, was zu zeitweisen Überschwemmungen des ursprünglichen Geländeniveaus führen konnte, sodass empfohlen wurde, das Fußbodenniveau der geplanten Wohnhäuser auf ein Niveau von ≥ +60,30 m ü. NHN anzuheben.

Unter dem 3. Juli 2025 erteilte die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Baugenehmigung für den Neubau einer Unterkunft für Geflüchtete für das Vorhabengrundstück mit "49 wohnähnlichen Einheiten für 99-107 Schlafplätze" unter Erteilung einer Abweichung von § 17 Abs. 7 Satz 3 DVO-NBauO. Es handele sich bei dem Vorhaben nicht um eine Erstaufnahmestelle, sondern um eine Wohnform, in die geflüchtete Menschen dauerhaft von der Antragsgegnerin zugewiesen würden. Beantragt seien 49 separat direkt erschlossene unterschiedlich große Wohnungen mit jeweils Bad und Kochmöglichkeit für rund 99 bis 107 Personen. Es gebe keine Gemeinschaftsräume, keine Betreuung oder keinen anderen Service. Zudem sei die Aufschüttung des Baugrundstückes erforderlich und das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen und der befestigten Freiflächen werde über Grundleitungen einer Niederschlagswasserrückhaltung zugeführt. Aus der Niederschlagswasserrückhaltung werde die gedrosselte Menge über die Grundleitung zum öffentlichen Niederschlagswasserkanal entwässert. Sonstiges Niederschlagswasser werde auf dem Grundstück versickern und ggf. in ein neu zu errichtendes Regenwasserrückhaltebecken geleitet. Darüber hinaus werde durch die Stadtentwässerung die Erneuerung des Regenwasserkanales in der Straße zur zukünftigen Vermeidung von Überschwemmungssituationen vorbereitet und der Regenwasserkanal werde nach der Fertigstellung des Vorhabens neu verlegt. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3 sind 10 notwendige Stellplätze herzustellen. In Nebenbestimmung Nr. 4 heißt es: "Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass von der Grundstücksfläche kein Niederschlagswasser auf benachbarte Flächen, außer Rückhaltebecken gelangen kann." und in Nebenbestimmung Nr. 19: "Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass von der Privatfläche kein Niederschlagswasser auf öffentliche Flächen gelangen kann. Es ist ein außergewöhnliches (30-jähriges) Niederschlagswasserereignis zu Grunde zu legen. Das jeweils anfallende Oberflächenwasser ist auf dem eigenen Grundstück abzuleiten."

Ausweislich der grüngestempelten Bauvorlagen wird die Anlage in vier zweigeschossige Quartiere, die sich um einen Innenhof gruppieren, gegliedert. Jeweils zwei Häuserzeilen werden mit einem von Laubengängen gerahmten Innenhof vier Quartiere in den Eckbereichen der bebaubaren Grundstücksflächen bilden. Die vier geplanten Gebäude werden dabei jeweils einen Abstand von mehr als 5 m voneinander und einen Abstand von mehr als 2,5 m zu den Grenzen des Baugrundstückes halten. Die 49 Einheiten sollen in 7 rollstuhlgerechte 1-Zimmer-Einheiten, 8 1-Zimmer-Einheiten, 22 2-Zimmer-Einheiten, 8 3-Zimmer Einheiten und 4 4-Zimmer-Einheiten gegliedert werden, woraus sich eine Standardbelegung von 99 Plätzen und eine Belegung von 107 Plätzen bei Doppelbelegung der 1-Zimmer-Einheiten in den Obergeschossen ergibt. Das Vorhabengrundstück wird über den AF. / Ecke X. erschlossen, wobei 10 Stellplätze linksseitig vor dem Gebäudekomplex geplant sind, welche über eine interne Zuwegung erreicht werden. Darüber hinaus sind im Außenbereich Abstellflächen für Fahrräder, funktionale Bereiche für Wäsche, Sport und Spiel sowie Abfall und Aufenthaltsbereiche und Treffpunkte mit Tisch-Bank Kombinationen und Sitzgruppen geplant. Das Geländeniveau der Unterkunft liegt derzeit bei 59,40 m ü. NHN und wird auf eine Höhe von 60,53 m ü NHN bis 60,85 m ü. NHN angehoben.

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Ausschnitt Lageplan

Geplant ist die Unterbringung von Einzelpersonen, Paaren und Familien mit Kindern. Diese sollen im weitesten Sinne eigenverantwortlich in eignen Nutzungseinheiten unterschiedlicher Zimmerzahl und Größe leben. Die Anlage solle autark funktionieren und es ist keine Überwachung oder Betreuung vorgesehen. In der Unterkunft sollen Personen untergebracht werden, die in der Lage sind, sich weitestgehend selbstständig zu versorgen und die ggf. lediglich mit ambulanten oder externen Betreuungsangeboten zusätzlich ausreichend und angemessen versorgt werden. Die in den einzelnen Einheiten unterzubringenden Personen können dabei in einer persönlichen oder auch familiären Beziehung zueinanderstehen oder auch aus Einzelpersonen bestehen, die lediglich gemeinsam in einer Einheit untergebracht werden. Eine maximale Aufenthaltsdauer der untergebrachten Personen ist nicht vorgesehen. Einzelpersonen werden entweder allein in den 1-Zimmer Einheiten untergebracht oder gemeinschaftlich mit einer Personenzahl von maximal 2-4 Personen in den entsprechend größeren Einheiten.

Hiergegen legten die Antragsteller am 10. Juli 2025 Widerspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

Am 15. September 2025 haben die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Bebauungsplan Nr. Z. leide bereits an einem Ausfertigungsmangel - worin dieser liege, wird nicht vorgetragen -, und sei daher unwirksam. Darüber hinaus handele es sich bei dem Vorhaben um eine Anlage für soziale Zwecke und nicht um eine Wohnnutzung; als eine solche sei das Vorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsunverträglich. Das gesamte festgesetzte allgemeine Wohngebiet werde von dem Vorhaben in Anspruch genommen, sodass ein faktisches Sondergebiet mit einer Mononutzung entstehe, da neben dieser Anlage für soziale Zwecke die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebietes - die des Wohnens - nicht mehr realisiert werden könne. Auf das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit könnten sich alle Antragsteller berufen. Es sei unschädlich, dass das Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. in einem anderen Baugebiet liege, da dieses im Geltungsbereich desselben Bebauungsplanes liege. Auch die übrigen Antragsteller könnten sich auch außerhalb des Bebauungsplanes auf einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch und somit auf die Gebietsverträglichkeit berufen. Überdies verstoße das Vorhaben gegen ihren Gebietsprägungserhaltungsanspruch, auf welchen sich ebenfalls alle Antragsteller berufen könnten. Das streitbefangene allgemeine Wohngebiet sowie die umliegenden reinen Wohngebiete seien als einheitliches Wohngebiet für Familienheime konzipiert worden, größere Mehrfamilienhäuser seien nicht vorgesehen. Aus der genehmigten Grundrisstypologie und Erfahrungen der letzten Jahre sei damit zu rechnen, dass in der geplanten Unterkunft nur wenige Familien und vielmehr Alleinreisende untergebrachten würden. Zudem verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot. Dies resultiere aus dem zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr, der Lärmentwicklung aufgrund der zu erwartenden "milieubedingten wohngebietsuntypischen Unruhe", dem zu erwartenden Konfliktpotential aufgrund der Nutzungsart und -größe, der zu erwartenden und die Nachbarschaft überfordernden Integrationslast und den drohenden Überschwemmungsschäden sowie einer zu erwartenden weiteren Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Erschließungsstraßen. Insbesondere hinsichtlich der Entwässerungssituation hätten die vorgeschriebenen Maßnahmen sachverständig auf ihre Geeignetheit hin untersucht und benannt werden müssen; dasselbe gelte für die bloße Ankündigung der Erneuerung des Regenwasserkanales. Dies gelte besonders für die Niederschlagswasserrückhaltung aufgrund des hohen Grundwasserniveaus. Bereits jetzt sei die öffentliche Regenwasserentwässerung der öffentlichen Straße bei Starkregen nicht in der Lage, das Oberflächenwasser abzuführen. Aufgrund des Nord-West-Gefälles sei das Regenwasser, welches die Straßenentwässerung nicht habe aufnehmen können, über das Vorhabengrundstück auf die westliche Grünfläche geflossen. Durch das geplante Vorhaben und die Erhöhung des Geländeniveaus sei mit stauwasserbedingten Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke zu rechnen.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 10. Juli 2025 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2025 (Az. AJ.) anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Vorhaben verletzte keine subjektiven Rechte der Antragsteller. Die Antragsteller zu 1. und 2. könnten sich schon nicht auf einen baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch und damit auf die Gebietsverträglichkeit berufen, da zwischen ihrem Grundstück und dem Vorhabengrundstück eine Knödellinie und dadurch unterschiedliche Nutzungsarten festgesetzt worden seien. Auch die übrigen Antragsteller, deren Grundstücke im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplanes lägen, könnten sich nicht auf einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch berufen. Selbst wenn man einen solchen annehme, erweise sich das Vorhaben, welches als Wohngebäude einzuordnen sei, nicht als gebietsunverträglich. Insbesondere erfolge der Aufenthalt freiwillig, da die Bewohner der Unterkunft nicht zugeteilt würden und diese auch ablehnen könnten. Die vom Vorhaben zu erwartenden ausgehenden Immissionen seien in allgemeinen Wohngebieten üblich. Ebenfalls könnten sich die Antragsteller nicht auf einen gebietsübergreifenden Gebietsprägungserhaltungsanspruch berufen. Selbst wenn, sei dieser nicht verletzt, da kein planerischer Gestaltungswille hinsichtlich eines ausschließlichen "Wohngebietes für Familienheime" ersichtlich sei. Gerade die abweichenden Festsetzungen des hier befangenen allgemeinen Wohngebietes im Vergleich zu den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes wiesen auf eine bewusste planerische Differenzierung hin. Darüber hinaus werde das Rücksichtnahmegebot nicht zu Lasten der Antragsteller verletzt. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen sei nicht geeignet, sich als störend auszuwirken. Bei den zu erwartenden Lärmimmissionen handele es sich um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche. Die Frage der Überforderung durch eine befürchtete Integrationslast sei sozialpolitisch und nicht baurechtlich zu beantworten. Eine befürchtete Zunahme von Überschwemmungsschäden verletze nicht das Rücksichtnahmegebot und sei vielmehr im Bauantragsverfahren hinreichend berücksichtigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die von der Beklagten sich selbst erteilten Baugenehmigung ist gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a BauGB die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt.

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Ausreichend für die Geltendmachung von Nachbarrechten ist, dass die Antragsteller behaupten können, im Einwirkungsbereich des angegriffenen Vorhabens zu liegen (VG Hannover, Beschluss vom 6. April 2022 - 4 B 229/22 -, Rn. 18, beckonline; Kemper in: Spannowsky/Otto, BeckOK Bauordnungsrecht Niedersachsen, 34. Edition, Stand: 01.02.2024, NBauO § 70 Rn. 72). Da die Antragsteller jeweils Eigentümer unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzender oder nur durch eine Straße getrennter Grundstücke sind, ist eine Verletzung von Nachbarrechten nicht von vornherein ausgeschlossen.

Die Antragsteller haben sich ferner zunächst erfolglos mit einem Aussetzungsantrag an die Antragsgegnerin gewandt und damit dem Erfordernis des § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 6 VwGO entsprochen.

Die Antragsteller konnten als Eigentümer unterschiedlicher Grundstücke in Form einer subjektiven Antragshäufung als einfache Streitgenossen gem. § 64 VwGO i. V. m. § 59 2. Alt der Zivilprozessordnung (ZPO) gemeinschaftlich Klage gegen die streitbefangene Baugenehmigung erheben. Gem. § 59 ZPO können mehrere Personen als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind. Nichts anderes gilt für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Die Antragsteller sind wie vorgenannt aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt, als Streitgenossen um vorläufigen Rechtsschutz gegen die streitbefangene Baugenehmigung nachzusuchen.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller ganz oder teilweise anordnen, wenn ihr Interesse, von der Vollziehung der angegriffenen Baugenehmigung verschont zu bleiben, das Interesse des Bauherrn an ihrer Ausnutzung überwiegt. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Risiko des Nachbarn, die Folgen der Verwirklichung der angegriffenen Maßnahme trotz möglichen späteren Erfolges in der Hauptsache dulden zu müssen, mit dem Risiko des Bauherrn abzuwägen, die Verwirklichung des Vorhabens trotz möglicher späterer Klage- bzw. Widerspruchsabweisung aufschieben zu müssen. Bei der zwischen beiden Folgenabschätzungen vorzunehmenden Abwägung spielt die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfes in der Regel eine entscheidende Rolle.

Die Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn hat nur dann Erfolg, wenn die Genehmigung gegen eine im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfende Vorschrift verstößt und der Nachbar dadurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 VwGO). Nachbarn können eine Baugenehmigung deshalb nur mit Erfolg angreifen, wenn sie durch diese in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechtes verstößt, die nicht zumindest auch teilweise dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Hinzu muss kommen, dass die Baugenehmigung gerade deshalb rechtswidrig ist, weil Rechte, die dem individuellen Schutz Dritter, d.h. gerade dem Schutz des antragstellenden Nachbarn dienen, verletzt sind.

Nach dieser Maßgabe können die Antragsteller voraussichtlich die Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung nicht verlangen, weil diese nicht gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften verstößt, welche ihrem Schutz dienen. Das Vorhaben verstößt weder gegen Vorschriften des Bauplanungsrechtes (a.) noch verletzt es das baurechtliche Rücksichtnahmegebot (b).

a. Die der Beklagten erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechtes. Sie verstößt insbesondere nicht gegen einen etwaigen baugebietsübergreifenden Anspruch der Antragsteller auf Gebietserhaltung (aa.) oder den Gebietsprägungserhaltungsanspruch (bb.)

Es spricht weit Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller zu 3. bis 8. diese Ansprüche schon deswegen nicht geltend machen können, da ihre Grundstücke nicht innerhalb des Geltungsbereiches desselben Bebauungsplanes wie das Vorhabengrundstück liegen. Auch bei den Antragstellern zu 1. und 2. ist dies zweifelhaft, da ihr Grundstück zwar im Geltungsbereich desselben Bebauungsplanes, aber in einem anderen Baugebiet liegt. Unabhängig davon wären die Antragsteller jedoch weder in einem Gebietserhaltungs- noch in einem Gebietsprägungserhaltungsanspruch verletzt.

aa. Der Gebietserhaltungsanspruch als Ausdruck des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstückes in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstückes wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebietes unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Mai 2025 - 1 ME 143/24 -, Rn. 12, juris).

Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. Z. liegt das Vorhabengrundstück in einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Nach § 2 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind die nach den § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 BauNVO zulässigen Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, soweit sie im Plan nicht besonders festgesetzt sind.

Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebietes im Sinne des § 4 BauNVO. Gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Nach Absatz 2 der Norm sind Wohngebäude (Nr. 1), die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe (Nr. 2) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 3) zulässig.

Bei dem genehmigten Vorhaben handelt es sich um eine regelzulässige Wohnnutzung und nicht um eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Für die Zuordnung eines Vorhabens als eine Form der Wohnnutzung oder als Anlage für soziale Zwecke kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Aufenthaltsbedingungen im Einzelfall an (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Blechschmidt, 159. EL Mai 2025, BauGB § 246 Anhang II 2.2 ff.).

Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthaltes gekennzeichnet. Diese Kriterien müssen diejenigen erfüllen, denen die Unterkunft als Heimstätte dient (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 4 B 49/16 -, Rn. 7 m.w.N., juris). In Abgrenzung hierzu dienen Anlagen für soziale Zwecke in einem weiten Sinne der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Es handelt sich bei diesen um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. September 2022 - 1 ME 90/22 -, Rn. 12, juris; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 4 B 44/09 -, Rn. 5, juris). Hierunter können zwar Gemeinschaftsunterkünfte (§ 53 AsylG) fallen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Blechschmidt, 159. EL Mai 2025, BauGB § 246 Anhang II 2.2.1), insbesondere wenn die Freiwilligkeit zweifelhaft ist. Allerdings spricht hier Überwiegendes dafür, dass es sich um eine Wohnnutzung handelt.

Die Möglichkeit der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises meint das Wohnen "in den eigenen vier Wänden" (BVerwG, Beschluss vom 25. März 2004 - 4 B 15/04 -, Rn. 4, juris) und damit im Grunde ein häusliches, im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben. Hierzu gehört eine eigenständige, nicht fremdbestimmte Haushaltsführung, sodass den Menschen rechtlich, mindestens tatsächlich der Wohnraum hinreichend gesichert zugeordnet und dieser Lebensraum gegen unmittelbare Verfügungsgewalt Dritter wirksam als Rückzugsraum für die Entfaltung des privaten Lebens abgeschirmt ist (BeckOK BauNVO/Hornmann, 43. Ed. 15.10.2025, BauNVO § 3 Rn. 73 m.w.N.). Geplant ist hier die eigenverantwortliche Nutzung der Einheiten, ohne dass eine Überwachung oder Betreuung vorgesehen ist. Das Vorhaben solle von Personen genutzt werden, welche in der Lage sind, sich weitestgehend selbstständig zu versorgen. Gemeinschaftsräume sind hierbei nicht vorgesehen, vielmehr verfügen die Bewohner über eigene Rückzugsmöglichkeiten, sodass eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises vorgesehen ist.

Der Begriff des Wohnens setzt weiter die Freiwilligkeit des Aufsuchens und Beibehaltens einer Wohnung voraus (BeckOK BauNVO/Hornmann, 43. Ed. 15.10.2025, BauNVO § 3 Rn. 76 m.w.N.). Die Freiwilligkeit des Aufenthaltes - welche eng verbunden mit der Selbstbestimmtheit des Wohnens ist - kann entfallen, wenn der Aufenthalt auf einer hoheitlichen Einweisung beruht und das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, sodass sich insbesondere bei der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden Abgrenzungsfragen stellen können. Jedoch ist eine öffentlich-rechtliche Grundlage für die Unterbringung nicht allein entscheidend; sie kann aber in die Prüfung einfließen, ob eine selbstbestimmte Haushaltsführung noch möglich ist, und in den Grenzfällen, in denen die Ausgestaltung der Unterkunft ohnehin kaum noch den wohntypischen Freiraum erkennen lässt, den Ausschlag gegen die Annahme einer Wohnnutzung geben (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Stock, 159. EL Mai 2025, BauNVO § 3 Rn. 38a m.w.N.; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 14. Auflage 2023, § 3 Rn 70 ff.). Nach Vortrag der Beklagten werden die Bewohner der Unterkunft nicht zugewiesen und könnten diese auch ablehnen. Zudem bestimmen diese selbst über die Ausgestaltung ihres Bewohnens, sodass von einer Freiwilligkeit nach derzeitiger Prüfung auszugehen ist.

Darüber hinaus setzt der Begriff des Wohnens die Dauerhaftigkeit voraus, wobei dieses Kriterium vielmehr zur Abgrenzung des Wohnens als Heimstatt im Alltag von verschiedenen Erscheinungsformen des vorübergehenden, übergangsweisen oder provisorischen, nur einem bestimmten Zweck dienenden Unterkommens wie etwa dem Übernachten in Hotels und Herbergen jeder Art oder in Notunterkünften für Obdachlose oder in Aufnahmelagern für Flüchtlinge oder Naturkatastrophen dient, sodass sich eine schematische Betrachtung, ob die Nutzung von längerer oder kürzerer oder von unbestimmter oder befristeter Dauer ist, verbietet (BeckOK BauNVO/Hornmann, 43. Ed. 15.10.2025, BauNVO § 3 Rn. 78). Da demnach der Nutzung für einen begrenzten - allerdings auch nicht bezifferbaren - Zeitraum der Dauerhaftigkeit nicht entgegensteht, liegt hier eine Dauerhaftigkeit vor. Es ist weder eine maximale Aufenthaltsdauer vorgesehen, noch ist diese aufgrund der politischen Entwicklungen in den Herkunftsländern vorhersehbar.

Somit handelt es sich um eine zulässige Wohnnutzung und gerade nicht um eine Anlage für soziale Zwecke, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet ist.

Das Vorhaben erweist sich auch als gebietsverträglich. Die Gebietsverträglichkeit ist ungeschriebenes Erfordernis jeder nach dem Wortlaut der Absätze 2 und 3 der §§ 2 ff. BauNVO zulässigen Nutzung. Sie muss mit dem Charakter zu vereinbaren sein, welchen der Gesetzgeber im jeweiligen Absatz 1 der genannten Vorschriften einem Baugebiet mit dem Ziel vorgegeben hat, dort ein verträgliches Nebeneinander der statthaften Nutzungen zu ermöglichen. Der dort beschriebenen typischen Funktion des jeweiligen Baugebietes muss sich jede Regelnutzung, erst recht jede Ausnahmenutzung zu- und unterordnen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. September 2022 - 1 ME 90/22 -, Rn. 15, juris). Allgemein zulässige Nutzungsarten können unzulässig sein, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Relevant für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Betriebes nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebes (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 B 8/13 - , Rn. 7, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. September 2022 - 1 ME 90/22 - , Rn. 15, juris).

Danach erweist sich die geplante Unterkunft als gebietsverträglich. Gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Zwar handelt es sich mit der geplanten Unterbringung von 99 bis 107 Personen um eine nicht nur unerhebliche Anzahl an Bewohnern, gleichwohl erweist sich eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung in dem allgemeinen Wohngebiet nicht als unverträglich. Soweit mit allgemeinen Lebensäußerungen der Bewohner zu rechnen ist, sind diese grundsätzlich in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen. Nach Auffassung der Kammer ist im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles kein gebietsunverträgliches Störpotential zu erwarten. Zunächst sind keine Gemeinschaftsräume geplant, von welchen ein höheres Geräuschpotential ausgehen könnte. Die geplanten Freiflächen auf dem Vorhabengrundstück unterscheiden sich nach Auffassung der Kammer von der Nutzungsmöglichkeit nicht von jedem anderen Gartenbereich. Zudem sind 49 separate Einheiten geplant, in welchen die Bewohner eigenverantwortlich und selbstständig leben, dies unterscheidet das Vorhaben nicht von jedweder anderen Wohnnutzung. Die Auffassung der Antragsteller, es sei von den Bewohnern mit einem höheren Störpotential zu rechnen, da diese sich anders verhalten würden als andere Bewohner, teilt die Kammer nicht, insbesondere, da gerade kein Betreuungsangebot oder Wachschutz geplant und somit selbst von der Beklagten für die Bewohner für nicht erforderlich erachtet wird. Jedenfalls gelangt die Kammer wegen der besonderen Ausgestaltung dieses Vorhabens zu der Überzeugung, dass insbesondere durch die Unterbringung in separaten Appartements mit eigenem Bad und Küche und der damit einhergehenden Rückzugsmöglichkeit sowie einer eigenen Haushaltsführung und Tagesgestaltung einem potenziellen Konfliktpotential vorgebeugt wird.

Durch diese konkrete Ausgestaltung des Vorhabens ist dieses mit dem Charakter des Baugebietes als allgemeines Wohngebiet vereinbar, da es die einem allgemeinen Wohngebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung des Wohnens wahrt.

bb. Die Antragsteller können sich weiter nicht darauf berufen, das genehmigte Vorhaben verletzte sie in ihrem Gebietsprägungserhaltungsanspruch. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Die allein für die Art, nicht aber das Maß der baulichen Nutzung geltende Bestimmung geht davon aus, dass - ausnahmsweise - Quantität in Qualität umschlagen, mithin die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3/94 -, Rn. 17, juris; VG Hannover, Urteil vom 12. Februar 2025 - 4 A 2540/22 -, Rn. 51, juris). Auch diese Vorschrift ist nachbarschützend; sie vermittelt einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebietes (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 1 ME 47/14 -, Rn. 13 f., juris; VG Hannover, Urteil vom 12. Februar 2025 - 4 A 2540/22 -, juris). Der Anspruch entsteht, wenn ein seiner Art nach allgemein oder ausnahmsweise zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widerspricht. Die Eigenart ergibt sich aus der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietes, den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes und dem Planungswillen, soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Ausdruck gekommen ist, sowie der örtlichen Situation, in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Stock, 158. EL Februar 2025, BauNVO § 3 Rn. 92a). Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO keinen Milieuschutz dahingehend vermittelt, den Charakter eines Gebietes als Ein- oder Zweifamilienhausgebiet zu bewahren; insoweit kann vielmehr allein der Plangeber über § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB entsprechende Regelungen treffen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2023 - 1 ME 132/22 -, Rn. 8, juris). Eine im Sinne des Gebietsprägungserhaltungsanspruches relevante Beeinträchtigung kann also grundsätzlich nicht bereits daraus abgeleitet werden, dass eine größere Intensität der vom Plangeber zugelassenen Nutzungsform realisiert wird, wie es etwa bei der Errichtung von Mehrfamilienhäusern der Fall ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2023 - 1 ME 132/22 -, Rn. 8, juris; Beschluss vom 28. Mai 2014 - 1 ME 47/14 -, Rn. 14, juris).

Nach diesen Maßstäben liegt noch keine Situation vor, in der ausnahmsweise Quantität in Qualität umschlägt. Bei der genehmigten Nutzung handelt es sich um eine Wohnnutzung. Zu berücksichtigen ist die örtliche Situation, in die "hineingeplant" wurde. Die Auffassung der Antragsteller, das streitbefangene allgemeine Wohngebiet sowie die umliegenden reinen Wohngebiete seien als einheitliches Wohngebiet für Familienheime konzipiert worden und größere Mehrfamilienhäuser seien nicht vorgesehen, teilt die erkennende Kammer nicht. Anders als die Antragsteller meinen, enthält der Bebauungsplan Nr. Z. für den Bereich des Vorhabengrundstückes gerade keine den umliegenden Baugebieten entsprechenden Festsetzungen. Insbesondere die Festsetzung "nur Einzel- und Doppelhäuser" wurde hier gerade nicht getroffen. Auch aus der Begründung des Bebauungsplanes Nr. Z. ergibt sich gerade, dass vorwiegend, nicht jedoch ausschließlich Flächen für Einzel- und Doppelhäuser sowie Flächen für Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen festgesetzt wurden. Der Plangeber hat für das Vorhabengrundstück vielmehr gerade eine von den übrigen Festsetzungen abweichende Bebauung vorgesehen. Eine Bebauung etwa mit größeren Mehrfamilienhäusern widerspricht nicht der Eigenart des Baugebietes.

Es handelt sich bei dem genehmigten Vorhaben lediglich um eine höhere Intensität der vom Plangeber gewollten Nutzungsformen. Weder die örtliche Situation noch der Planungswille der Beklagten führen zu einer anderen rechtlichen Betrachtung.

Hierfür sprechen auch die Größen der einzelnen Einheiten, welche jeweils über eine durchschnittliche Quadratmeterzahl von sonstigen Wohnungen mit der jeweiligen Zimmeranzahl verfügen.

b. Das genehmigte Vorhaben verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme in dem Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Ausgleich sich widerstreitender Interessen gewährleisten, wobei sich die vorzunehmende Interessenabwägung daran zu orientieren hat, was dem durch das Rücksichtnahmegebot Begünstigten und dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Betroffenen ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach erst dann verletzt, wenn die aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was den Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (VG Hannover, Urteil vom 12. Februar 2025 - 4 A 2540/22 -, Rn. 55 m.w.N., juris). Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabes ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht ersichtlich.

Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller durch das Vorhaben ist nicht zu erwarten. Aus den Besonderheiten des Einzelfalles ergibt sich, dass die aus der Realisierung des Vorhabens resultierenden Nachteile nicht das Maß dessen übersteigen, was den Antragstellern billigerweise noch zumutbar ist.

aa. Die Antragsteller können sich nicht darauf berufen, dass etwaige zusätzliche Verkehrsemissionen gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Nachbarn haben die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen. Nur ausnahmsweise kommt der Anerkennung von Nachbarschutz wegen unzulänglicher Ausstattung des streitigen Vorhabens mit Stellflächen oder einer mangelhaften Organisation des An- und Abfahrtverkehres Bedeutung im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes zu. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstückes begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraumes. Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraumes auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechtes zu regeln. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist erst überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstückes als unzumutbar darstellen. Es reicht mit anderen Worten nicht, darzutun, dass der durch das streitige Vorhaben ausgelöste Verkehr bei der Beanspruchung von öffentlichen Flächen mit Anliegern in Konkurrenz treten werde. Hinzutreten muss vielmehr die ins Einzelne gehende Prognose, das streitige Vorhaben führe durch Verstellung der für benachbarte Nutzungen erforderlichen Stellplätze oder Zufahrten zu unzumutbaren Verhältnissen, weil Anlieger in namhaftem Umfang ihre Grundstücke nicht mehr erreichen können oder unzumutbar lange Wartezeiten auf sich nehmen müssen (VG Hannover, Beschluss vom 21. Februar 2020 - 4 B 5673/19 -, Rn. 64 m.w.N., juris). Hinsichtlich der Stellplätze ist das Gebot der Rücksichtnahme erst dann verletzt, wenn Beeinträchtigungen und Störungen durch fehlende Stellplätze aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstückes als unzumutbar darstellen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 1 ME 100/22 -, Rn. 16 m.w.N., juris). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Landesgesetzgeber in Niedersachsen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht für Wohnraum in § 47 Abs. 1 Satz 3 NBauO aufgehoben hat (m. W. v. 1. Juli 2024 durch Gesetz v. 18. Juni 2024, Nds. GVBl. 2024, Nr. 51).

Dies vorausgeschickt ist nicht ersichtlich, dass etwaige Beeinträchtigungen oder Störungen hier das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten. Ausweislich der Lichtbildaufnahmen bei Google Maps verfügen die umliegenden Grundstücke weit überwiegend über eigene Stellplätze auf dem Grundstück. Eine Beeinträchtigung der Nutzung dieser Stellplätze ist für die Kammer nicht ersichtlich und überdies wäre dieser mit dem allgemeinen Ordnungsrecht zu begegnen. Es ist zwar nicht damit zu rechnen, dass lediglich 10 Kraftfahrzeuge zu dem Vorhabengrundstück gehören werden, dass jedoch jeder Bewohner über ein eigenes Kraftfahrzeug verfügen wird, erscheint ebenfalls abwegig. Nach summarischer Prüfung ist vielmehr davon auszugehen, dass der durch das streitige Vorhaben ausgelöste Verkehr bei der Beanspruchung von öffentlichen Flächen mit Anliegern in Konkurrenz treten wird, ein unzumutbares Maß hingegen nicht überschreiten wird. bb. Weiter ist eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller durch etwaige zu erwartende Lärmemissionen, ein vorgetragenes Konfliktpotential oder einen "Integrationslast" nicht ersichtlich. Aus den Besonderheiten des Einzelfalles ergibt sich, dass die aus der Realisierung des Vorhabens resultierenden Nachteile nicht das Maß dessen übersteigen, was den Antragstellern billigerweise noch zumutbar ist. Wie zuvor dargestellt handelt es sich gerade nicht um eine Erstaufnahmeeinrichtung, sondern um separate Appartements, die auf eine eigene Haushaltsführung und Tagesgestaltung angelegt sind und somit um eine Gestaltung, welche sich nicht von anderen Wohneinheiten unterscheidet. Dass sich diese Bewohner wesentlich anders als andere Bewohner in einem allgemeinen Wohngebiet verhalten würden, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Bewohner selbst bereits aufgrund ihrer Flucht über einen ruhigen und sicheren Rückzugsort dankbar sind.

§ 15 BauNVO bietet keinen Anspruch auf Bewahrung der sozialen Zusammensetzung des Wohnumfeldes und auf Abwehr einer Veränderung der Belegungsdichte (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. April 1992 - 3 TH 691/92 -, Rn. 13, juris). Die streitbefangene Flüchtlingsunterkunft widerspricht hier nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung nicht der Eigenart des planerisch festgesetzten Baugebietes. Es gehört zu den aus den allgemeinen Lebensumständen, dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis und der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmenden, wenn nicht anzuerkennenden Entwicklungen, dass in der Nachbarschaft auch in Not geratene Menschen leben und Schutz suchen können, was eher eine Frage des mitmenschlichen Umganges ist.

Auch eine Unzumutbarkeit aufgrund einer erwarteten "Integrationslast" ist nicht ersichtlich. Es ist nicht ersichtlich, wie eine solche zu unzumutbaren Belästigungen der Antragsteller führen könnte. Den Ausführungen der Antragsgegnerin ist insoweit zuzustimmen, dass es sich insoweit um eine sozialpolitische Frage ohne baurechtliche Relevanz handeln dürfte (VG Wiesbaden, Beschluss vom 7. November 2023 - 7 L 1566/23.WI -, Rn. 61, juris).

cc. Des Weiteren können die Antragsteller sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Rücksichtnahmegebot durch befürchtete Überschwemmungsschäden oder einer etwaigen Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Erschließungsstraßen verletzt werde.

Die ordnungsgemäße Beseitigung des auf einem Vorhabengrundstück anfallenden Niederschlagswassers ist Teil der Frage der gesicherten Erschließung in dem Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 10 B 1826/21 -, Rn. 11, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Mai 2023 - 2 L 8/22.Z -, Rn. 28, juris). Die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung bestehen allerdings grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse und dienen nicht auch dem Nachbarschutz, sodass ein Nachbar die möglicherweise unzureichende Erschließung eines benachbarten Grundstückes regelmäßig nicht als eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann. Etwas anderes kann - unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes - ausnahmsweise dann gelten, wenn durch die unzureichende Erschließung unmittelbar Nachbargrundstücke betroffen sind, etwa wenn das Niederschlagwasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt oder Schäden in außergewöhnlichem Ausmaß zu befürchten wären, denen auch mit Selbsthilfemaßnahmen nicht begegnet werden könnte (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Mai 2023 - 2 L 8/22.Z -, Rn. 28, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 1 B 78/20 -, Rn. 24, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. September 2021 - 1 ME 100/21 -, Rn. 13, juris). Die streitbefangene Baugenehmigung erlaubt indes weder eine Ableitung des Niederschlagswassers von dem Vorhabengrundstück auf ein Grundstück der Antragsteller noch bestehen hinreichende Anhaltspunkt dafür, dass es infolge der Ausnutzung der Baugenehmigung zwangsläufig dazu kommen wird. Vielmehr wird dem Vorhabenträger mit der Baugenehmigung in der Nebenbestimmung Nr. 4 aufgegeben, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von der Grundstücksfläche des Vorhabengrundstückes kein Niederschlagswasser auf benachbarte Flächen, außer dem hierfür vorgesehenen Rückhaltebecken, gelangen kann sowie in der Nebenbestimmung Nr. 19, dass durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden muss, dass von dem Vorhabengrundstück kein Niederschlagswasser auf öffentliche Flächen gelangen kann, wobei ein außergewöhnliches (30-jähriges) Niederschlagswasserereignis zu Grunde zu legen, sondern das jeweils anfallende Oberflächenwasser auf dem eigenen Grundstück abzuleiten ist. Zudem kündigt die Antragsgegnerin an, dass die Stadtentwässerung die Erneuerung des Regenwasserkanals der Erschließungsstraße zur zukünftigen Vermeidung von Überschwemmungssituationen vorbereite und der Regewasserkanals nach Fertigstellung des Vorhabens neu verlegt werde. Demnach werden somit Vorkehrungen getroffen, dass das Vorhabengrundstück selbst nicht ursächlich für Überschwemmungsschäden sein kann. Auch die Regenentwässerung der Erschließungsstraße wird erneuert, wobei schon zweifelhaft ist, ob die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Niederschlagsentwässerung dem einzelnen Bauherrn zugerechnet werden könnte. Dass durch die Erhöhung des Vorhabengrundstückes das derzeit bestehende Gefälle wegfällt, wodurch das Niederschlagswasser nicht mehr wie bisher über das Vorhabengrundstück auf dahinterliegende Grünflächen abfließen kann, ist weder rücksichtslos, noch kann von einem Eigentümer verlangt werden, sein Grundstück für den Abfluss von Niederschlagswasser benachbarter Grundstücke zur Verfügung stellen zu müssen.

Es ist demnach nicht ersichtlich, dass Niederschlagswasser auf die Grundstücke der Antragsteller abgeleitet wird und es dadurch zu Überschwemmungen auf diesen Grundstücken kommt, noch dass Schäden in außergewöhnlichem Ausmaß zu befürchten wären, denen auch mit Selbsthilfemaßnahmen begegnet werden könnte. Es ist überdies nicht Aufgabe des Bauherrn, ein Entwässerungskonzept zu erstellen, das die Antragsteller vor sämtlichen denkbaren Überflutungsszenarien schützt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. September 2021 - 1 ME 100/21 -, Rn. 15, juris).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Im vorliegenden Fall liegt eine subjektive Antragshäufung durch Eigentümer von vier verschiedenen Grundstücken vor. Die Miteigentümer eines Grundstückes werden jeweils als Gesamtschuldner mit jeweils einem Viertel der Kosten belastet (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 26 N 05.3306 -, Rn. 7, juris).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 7. a), 17. b) der Streitwertannahmen der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes für ab dem 1. Juni 2021 eingegangene Verfahren i. V. m. Nr. 1.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (25.000,00 EUR/2 x 4 = 50.000,00 EUR).

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