Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 4400/22

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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="absatzLinks">Dies gilt zunächst für die Außenwände des Wohngebäudes, die die gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW zu beachtende Mindestabstandsfläche von drei Metern wahren und zum Teil sogar überschreiten. Anders, als die Klägerin meint, ist als Außenwand des Wohngebäudes nicht die Absturzsicherung an der Tiefgaragenzufahrt zu betrachten. Die Absturzsicherung mag zwar baulich-konstruktiv mit den Außenwänden des Wohngebäudes verbunden sein, nicht jedoch funktionell. Schon ihrer Bezeichnung nach übernimmt sie eine völlig andere Funktion.

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zLinks">Die Absturzsicherung sowie die Überdachung der Tiefgaragenzufahrt sind abstandsflächenrechtlich vielmehr unbeachtlich. Selbst wenn man sie als funktional selbständige Anlagen betrachtet, lösen sie keine Abstandsflächen aus. Hinsichtlich der Tiefgaragenüberdachung folgt dies schon daraus, dass mit der auf dem klägerischen Grundstück grenzständig errichteten Garage eine Anbausicherung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW besteht.

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ss="absatzLinks">Der restliche Teil der Tiefgaragenkonstruktion – inklusive ihrer Rampe – liegt unterhalb der Geländeoberfläche und kann daher kein Abstandsflächenerfordernis auslösen.

75 76 77 ="absatzRechts">78 79 80 81 ">82<p class="absatzLinks">Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 – 10 B 1388/14 –, juris Rn. 13 f. m. w. N. (zu dem insoweit inhaltsgleichen § 9 Abs. 3 BauO NRW 2006) und vom 13. November 2024 – 2 A 2219/23 –, juris Rn. 15.

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bsatzLinks">Dabei ist an der Grenze umso mehr Rücksicht auf die Belange des Nachbarn zu nehmen, je größer und umfangreicher sowie unerwarteter eine Veränderung der bisherigen natürlichen Geländeoberfläche erfolgen soll.

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lass="absatzLinks">Vgl. VG Köln, Urteil vom 11. Mai 2023 – 8 K 1445/23 –, juris Rn. 40 (zu § 8 Abs. 5 BauO NRW 2018 a. F.); VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 9 K 6695/14 –, juris Rn. 28 f (zu § 9 Abs. 3 BauO NRW 2000).

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ass="absatzLinks">Vgl. zu den Aspekten des fehlenden Drittschutzes und der fehlenden erdrückenden Wirkung sogleich.

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s="absatzLinks">III. Die Baugenehmigung vom 23. Juni 2022 in der Fassung der vierten Nachtragsgenehmigung vom 30. Juli 2025 verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts.

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"absatzLinks">Die Klägerin kann in dieser Hinsicht zunächst nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte sei fehlerhaft davon ausgegangen, das Baugrundstück liege nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines rechtskräftigen Bebauungsplans i. S. d. § 30 BauGB. Es stimmt zwar, dass sich das Vorhaben auch auf das Flurstück N02 erstreckt, das wiederum im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 38 der Beklagten liegt. Der Bebauungsplan trifft für den betroffenen Bereich die Festsetzung „Straßenverkehrsflächen“.

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