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BauNVO § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5. Senat) - 5 S 695/24
6. November 2025
5 S 695/24 6. November 2025
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 A 109/21
4. September 2025
8 A 109/21 4. September 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 118/24
2. September 2025
2 K 118/24 2. September 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 9 ZB 24.355
12. August 2025
9 ZB 24.355 12. August 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 1 ZB 24.1908
31. Juli 2025
1 ZB 24.1908 31. Juli 2025
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 A 26/25
23. Mai 2025
2 A 26/25 23. Mai 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 2 K 5601/22
20. Mai 2025
2 K 5601/22 20. Mai 2025
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KN 10/20
6. Mai 2025
1 KN 10/20 6. Mai 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 46/20 OVG
23. April 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (19. Kammer) - 19 K 17/22
2. April 2025
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