Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 49/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 70.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen unter Befreiung von Bebauungsplanfestsetzungen und Zulassung von Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks A. in A-Stadt (Flst. 10/13 und 10/14), das nördlich auf einer Länge von ca. 45 m an das Vorhabengrundstück der Beigeladenen, A. (Flst. 10/40) angrenzt. Das Grundstück der Antragstellerin ist seit 1956 mit einem ca. 30 m langen und überwiegend ca. 11 m, im östlichen eingeschossigen Bereich ca. 20 m breiten Gebäude bebaut, das auf einer Länge von ca. 26 m drei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss mit Satteldach mit einer Firsthöhe von 15 m, 21,64 m üNN, aufweist. Im Dachgeschoss befindet sich auf dessen Südseite in der Westlichen Hälfte eine ca. 7,5 m breite Dachgaube. Im Erdgeschoss werden eine Filiale der B-Stadt Volksbank und ein Schmuckgeschäft betrieben. Im ersten Obergeschoss befindet sich eine Arztpraxis. Außerdem weist das Gebäude im Erdgeschoss, im ersten Obergeschoss und im Dachgeschoss jeweils eine und im zweiten Obergeschoss zwei Wohnungen auf. Die südliche Gebäudewand ist in ihrem westlichsten Bereich, der auf ca. 5 m Länge einen Abstand von 0,90 m zur Nordgrenze des Vorhabengrundstücks der Beigeladenen aufweist, ohne Öffnungen ausgeführt. Ein daran östlich anschließender, ca. weitere 5 m langer Gebäudeabschnitt weist - nach Osten zunehmend - einen Abstand von 0,90 bis 3 m zur Nordgrenze des Vorhabengrundstücks auf. Der östliche, eingeschossige Gebäudeteil weist auf einer Länge von ca. 10 m einen Abstand zwischen 2,20 m und 4,00 m zur nördlichen Grenze des Vorhabengrundstücks auf.
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Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich im östlichen Teil mit einer Grundfläche von ca. 17 x 10 m ein 1912 errichtetes zweigeschossiges villenartiges Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss und einer Firsthöhe von 12,80 m, 22,06 üNN, das am 4.05.2020 in die Denkmalliste als Kulturdenkmal eingetragen wurde.
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Die Beigeladene beabsichtigt unter teilweisem Umbau des Bestandsgebäudes, dieses mit einem zweigeschossigen Zwischenbau mit Flachdach mit einem daran westlich anschließenden dreigeschossigen Wohngebäude mit Staffelgeschoss mit einer Höhe des Flachdachs von 12,75 m, 22,01 üNN, zu einem Wohn- und Geschäftshaus zu verbinden, wobei im westlichen Teil 7 Wohnungen, davon 2 im Erdgeschoss, eingerichtet werden sollen, während das östlich belegene Bestandsgebäude und der Zwischenbau gewerblich als Praxis, Kanzlei o.ä. genutzt werden sollen. Unter Anwendung der BauNVO 1977 würde die Geschossflächenzahl 1,506 ergeben.
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Außerdem soll eine Tiefgarage mit 7 Stellplätzen errichtet werden, die von der nordwestlich verlaufenden A-Straße an der Südwestseite des Vorhabengebäudes ihre Zufahrt erhalten soll.
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Auf einer Länge von ca. 15 m, davon 5 m in dem Bereich, in dem das Gebäude der Antragstellerin in 0,90 m zur gemeinsamen Grenze errichtet worden ist, soll der Abstand zwischen 3,04 und 3,34 m statt nach § 6 LBO 4,48 m bzw. 5,52 m betragen.
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Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des 1984 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 4 „“, der für beide Grundstücke als Art der Nutzung ein Kerngebiet (MK), geschlossene Bauweise und eine Geschossflächenzahl von 1,4 ausweist. Für das Vorhabengrundstück ist eine maximale Anzahl an Vollgeschossen von 2 und für das Grundstück der Antragstellerin von 3 festgesetzt. Weder eine Grundflächenzahl noch eine maximale Gebäudehöhe sind festgesetzt worden.
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Laut Ziffer 1.2 des textlichen Teils B des Bebauungsplans sind gem. § 7 Abs. 2 „Satz“ 7 BauNVO 1977 sonstige Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses allgemein zulässig.
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In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es unter „3.0 Städtebauliche Leitgedanken“:
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„Ziel der Planung ist eine stärkere Betonung des Stadtzentrums, dies insbesondere unter dem Aspekt einer Attraktivitätssteigerung des Stadtkerns (Ausbau zum Mittelzentrum). Vorgesehen ist u. a. verdichtete Wohnbebauung, der Neubau der Bahnhofsrandbebauung mit einer über die eigentliche Funktion des Bahnhofes hinausgehenden Nutzungsmöglichkeit (Läden, Wohnungen etc.) und - in direkter Zuordnung zum Bahnhofsgebäude - ein zentraler Omnibusbahnhof mit angegliedertem Taxenstand sowie die Anlage von Park-and-Ride-Plätzen (Zufahrt vom A.).“
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sowie unter „3.1 Bebauungsplanausweisung Kerngebiet (MK)“:
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„Das Kerngebiet erfasst den zentralen Einkaufs- und Geschäftsbereich entlang der A. Straße einschließlich der geplanten Bahnhofsrandbebauung. Mit Ausnahme des Bereichs der geplanten Trasse der B 431 ist keine Änderung der bestehenden Nutzung vorgesehen. Diese Änderung wurde jedoch im Wesentlichen schon früher durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4 b (1. Änderung) planerisch gesichert. Die vorgenommene Begrenzung der Bauflächen erfolgte auch hier unter dem Aspekt der Bestandssicherung. Sie bietet, sofern städtebaulich vertretbar, sowohl vertikale (Wohnnutzung) wie auch horizontale (Geschäftsnutzung) Erweiterungsmöglichkeiten in ausreichenden Maßen.“
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Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen auf eine entsprechende Bauvoranfrage für ihr Vorhaben unter dem 10.03.2020 einen positiven Bauvorbescheid, worin sie ankündigte, im Genehmigungsverfahren auf entsprechende Anträge die erforderlichen Befreiungen für zwei statt drei Vollgeschosse, die Überschreitung der Baugrenzen, die Anwendung der BauNVO 2017 für die Berechnung der Geschossflächenzahl, die Errichtung in offener statt geschlossener und von 7 Wohneinheiten innerhalb des Kerngebietes zu erteilen. Außerdem stellte sie die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften bis zu einem Mindestabstand von 3 m in Aussicht.
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Den dagegen von der Antragstellerin am 6.07.2020 eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2020 zurück.
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Über die dagegen von der Antragstellerin am 28.01.2021 im Verfahren 2 A 16/21 erhobene Klage ist noch nicht entschieden worden.
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Am 14.04.2021 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen für ein mit dem Vorhaben, das Gegenstand des Bauvorbescheides vom 10.03.2020 ist, im wesentlichen identisches Vorhaben auf einen entsprechenden Bauantrag vom 24.07.2020 die beantragte Baugenehmigung unter Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans für die Errichtung von drei statt zwei Vollgeschossen (281-20-03), den Verzicht auf eine geschlossen Bauweise (283-20-03), die Errichtung von 7 Wohneinheiten im Kerngebiet (284-20-03), zur Berechnung der Geschossflächenzahl – Tiefgaragenbonus iSv § 21 a Abs. 5 BauNVO, obwohl die Tiefgarage nicht vollständig unterirdisch errichtet wird - (285-20-03) und die Überschreitung der westlichen Baugrenze um 0,20 m (286-20-03) jeweils in gesonderten Bescheiden vom 14.04.2021. Außerdem ließ die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14.04.2021 (282-20-03) eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften insoweit zu, als sie der Beigeladenen für ihr Vorhaben gestattete, dass der Neubau mit einem Mindestabstand gem. § 6 Abs. 5 LBO von 3,00 m zu den seitlichen Grundstücksgrenzen errichtet werden darf und der außenwandbezogene Abstand unberücksichtigt bleibt.
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Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 29.04.2021 am 3.05.2021 Widerspruch sowohl gegen diese Baugenehmigung vom 14.04.2021 als auch gegen die Befreiungsbescheide und den Abweichungsbescheid mit den Aktenzeichen 281-20-03, 282-20-03, 283-20-03, 284-20-03, 285-20-03 und 286-20-03 ein, über den noch nicht entschieden ist.
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Die Antragstellerin hat am 21.09.2021 im vorliegenden Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die angefochtenen Bescheide für das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen verletzten sie in ihren Nachbarrechten.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 29.04.2021 gegen die der Beigeladenden erteilte Baugenehmigung vom 14.04.2021 (Az.: 00280-20-03) sowie gegen den Abweichungsbescheid vom 14.04.2021 (Az.: 00282-20-03) und gegen die Befreiungsbescheide vom 14.04.2021 (Az.: 00281-20-03, 00283-20-03, 00284-20-03, 00285-20-03 und 00286-20-03), anzuordnen.
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Sowohl die Antragsgegnerin als auch die Beigeladene beantragen,
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den Antrag abzulehnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte in diesem und dem Verfahren 2 A 16/21 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
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1) Der Antrag beurteilt sich nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO. Insoweit ist er Antrag statthaft und auch sonst zulässig.
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Nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO erteilte Baugenehmigung und der dazu erteilten Befreiungen und der Zulassung einer Abweichung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.
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2) Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
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a) Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einschließlich der damit verknüpften Befreiungen vom maßgeblichen Bebauungsplan einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen.
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b) Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung einschließlich der dazu erteilten Befreiungen und Zulassung der Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften sofort, d. h. ungeachtet des Widerspruchs der Antragstellerin ausnutzen zu können. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtenen Bescheide der Antragsgegnerin vom 14.04.2021 Nachbarrechte der Antragstellerin verletzen.
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Zunächst ist festzuhalten, dass ein Verstoß der auf der Grundlage des § 69 LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 LBO an dieser Stelle grundsätzlich bereits nicht Prüfungsgegenstand des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist. Denn in einem solchen Verfahren wird außer bei Sonderbauten die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften der Landesbauordnung und den Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht geprüft; lediglich die §§ 65 Abs. 4, 68 und 70 LBO bleiben unberührt. Abstandsflächenunterschreitungen können deshalb allenfalls im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes bzw. im Hinblick auf einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen von der Baugenehmigung abweichender Bauausführung relevant werden.
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Da jedoch ausdrücklich mit dem ebenfalls streitgegenständlichen Bescheid vom 14.04.2021 (282-20-03) über die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften für das im vereinfachten Verfahren genehmigte Vorhaben entschieden worden ist, ist dieser in die Prüfung einzubeziehen.
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3) Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme durch die in dieser Weise beschränkt überprüfbaren angefochtenen Bescheide über die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens ist nicht auszumachen bzw. kann, selbst wenn dies hinsichtlich einzelner Fragen der Fall sein sollte, von der Antragstellerin als Eigentümerin des Nachbargrundstücks nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
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a) Soweit die Antragstellerin sich gegen die Zulassung des Vorhabens unter Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen (Überschreitung der westlichen Baugrenze um 0,20 m, Az. 286-20-03), der Geschossflächenzahl (Berechnung der Geschossflächenzahl unter Berücksichtigung des Tiefgaragenbonus iSv § 21 a Abs. 5 BauNVO, obwohl Tiefgarage nicht vollständig unterirdisch errichtet wird, Az. 285-20-03) und der Vollgeschosszahl (Errichtung von drei statt zwei Vollgeschossen, Az. 281-20-03) wendet, rügt sie ausschließlich Festsetzungen, denen nicht schon kraft Gesetzes nachbarschützende Wirkung zukommt.
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aa) Es gibt keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Einhaltung der Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung entsprechend dem hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung anerkannten Gebietserhaltungsanspruch. Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2018 (- 4 C 7.17 -) lässt sich zugunsten der Antragstellerin insoweit nichts herleiten. Danach können zwar Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Einzelfall nachbarschützend sein, wenn der Plangeber – auf dessen Willen es grundsätzlich ankommt – die nachbarschützende Wirkung im Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte. Dem Fall, den das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte, lag allerdings der besondere Fall eines (übergeleiteten) Bebauungsplans aus dem Jahr 1959 zugrunde, der noch vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes und noch vor der erst im Jahr 1960 beginnenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachbarschutz in Kraft getreten war. Bei „jüngeren“ Bauleitplänen aus der Zeit nach 1960 bzw. unter Geltung des Baugesetzbuches aufgestellten Bebauungsplänen kann die genannte Rechtsprechung keine Anwendung finden (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 12.05.2020, - 1 MB 9/20 – Rn. 7; OVG Münster, Beschl. v. 15.04.2020 - 2 B 1322/19 -, Rn. 25). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 09.08.2018 keinen aus Bundesrecht abgeleiteten – generellen – Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung anerkannt. Es leitet den Drittschutz von Maßfestsetzungen in einem Bebauungsplan vielmehr von einer entsprechenden Zwecksetzung der Gemeinde ab, die hier auch nicht in dem 1984 aufgestellten Bebauungsplan oder seiner Begründung erkennbar wäre.
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Weder dem Bebauungsplan selbst, noch seiner Begründung lässt sich auch nur im Ansatz entnehmen, dass jene Festsetzungen ausnahmsweise auch dem Schutz eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises dienen, mithin drittschützend sein sollen.
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bb) Auch die insoweit erteilten Befreiungen stellen keine Rechtsverletzung zulasten der Antragstellerin dar.
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Insbesondere kann in der durch die Befreiung erfolgten Zulassung von 3 statt 2 Vollgeschossen keine Beeinträchtigung der Antragstellerin gesehen werden, die ihrerseits selbst auf ihrem Grundstück über eine dreigeschossige Bebauung mit einer größeren Gebäudehöhe (15 m ggü 12,80 bzw. 12,75 m) bei etwa gleichem Höhenniveau üNN verfügt.
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Die rechnerisch gegenüber den festgesetzten 1,4 höhere Grundflächenzahl des Vorhabens tritt ohnehin nicht nach außen durch eine größere Kubatur des Gebäudes in Erscheinung.
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Der aus § 31 Abs. 2 BauGB abzuleitende Nachbarschutz kann nur so weit reichen, wie eine Befreiung von nachbarschützenden Bebauungsplanfestsetzungen erteilt worden ist. Das ist hier hinsichtlich der Abweichungen von dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenzen) nicht der Fall.
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Aber auch unter dem Gesichtspunkt des im Übrigen (auch) in § 31 Abs. 2 BauGB verankerten und insoweit Nachbarschutz vermittelnden Gebots der Rücksichtnahme folgt vorliegend nichts Anderes.
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Wenngleich im Falle einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eine Verletzung generell nachbarschützender Rechtspositionen ausscheidet, kann ein Nachbar zwar bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung im Einzelfall gleichwohl in seinen Rechten verletzt sein, nämlich dann, wenn die Baugenehmigungsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Interessen genommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64/98 -). Selbst wenn die Ausführungen in den Befreiungsentscheidungen der Antragsgegnerin insoweit unzulänglich sein sollten, was aus den folgenden Gründen dahinstehen kann, vermag dies dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Nachbar eine unter Verstoß gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplanes erteilte Baugenehmigung selbst, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine an sich erforderliche Befreiung überhaupt nicht erteilt hat, wenn also die für eine Befreiung notwendige Ermessensentscheidung überhaupt nicht getroffen worden ist, nur wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes erfolgreich anfechten (BVerwG, Urteil vom 06.10. 1989 - 4 C 14.87 -; BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64/98 -).
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Zum Schutz der Nachbarn ist insoweit das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Ein darüber hinausgehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden (BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995, - 4 B 52/95 -).
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Entgegen der Annahme der Antragstellerin erweist sich das unter Befreiung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung genehmigte Vorhaben der Beigeladenen aber nicht als rücksichtslos.
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Welche Anforderung das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - 4 C 22/75 -, Rn. 22).
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Soweit ein Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält, scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme hinsichtlich der Wirkungen des Baukörpers im Regelfall aus (OVG Schleswig, Beschl. v. 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -, Rn. 14; OVG Schleswig, Urt. v. 20.01.2005 - 1 LB 23/04 -, Rn. 44; BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 -, Rn. 4).
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Hier ist zwar eine Unterschreitung der Abstandsflächen in der Weise zugelassen worden, dass in einem ca. 15 m langen Abschnitt der gemeinsamen Grundstücksgrenze die Einhaltung des Mindestabstandes von 3 m statt 4,48 bzw. 5,52 m ausreichen soll. Dem steht jedoch gegenüber, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin die Abstandsflächen des dortigen Gebäudes zur gemeinsamen Grundstücksgrenze in mindestens gleichwertigem Umfang unterschritten werden.
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Die Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen einen nachbarlichen Verstoß stellt sich als unzulässige Rechtsausübung und damit als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn der Grundstückseigentümer selbst in vergleichbarer Weise gegen baurechtliche Vorschriften verstößt. Die Unzulässigkeit der Rechtsausübung ist dabei von vornherein nicht etwa bezogen auf ein zielgerichtetes Verhalten in der Vergangenheit, sie knüpft vielmehr an die gegenwärtige Geltendmachung des Abwehrrechts an. Maßgeblich ist, ob der klagende Eigentümer die Beachtung einer Vorschrift einfordert, deren Anforderungen er selbst nicht einhält. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervor gerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergibt sich deshalb der Abwehranspruch des Nachbarn (OVG Münster, Beschl. v. 18.06.2020 - 7 A 1510/18 -, Rn. 32).
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Ein solcher Abwehranspruch ist unabhängig davon ausgeschlossen, ob die Abweichung von den geltenden Vorschriften mit oder ohne bauaufsichtliche Genehmigung, (materiell) rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt. Maßgebend sind vielmehr die sichtbaren tatsächlichen Verhältnisse, weil sie das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis bestimmen (OVG Schleswig, Beschl. v. 1.02.2011, – 1 LA 1/11 –, Rn. 10; Beschl. v. 4.05.2010, - 1 MB 5/10 -, Rn 19 ff. ; Beschl. v. 30.11.1999, - 1 M 122/99 -, NordÖR 2000, 427).
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Es kommt nicht darauf an, inwieweit der aktuelle Bestand überhaupt genehmigt ist. Die Erteilung einer Genehmigung vermag zwar gegenüber der Behörde Bestandsschutz zu vermitteln. Sie ändert jedoch nichts an der faktischen Nichteinhaltung der gesetzlich geforderten Abstandsflächen und hat keinen Einfluss auf die zwischen den Nachbarn bestehende Wechselbeziehung. Des Weiteren kommt es nicht darauf an, ob das Gebäude ursprünglich abstandsflächenrechtlich legal errichtet worden ist (OVG Münster, Beschl. v. 18.06.2020 – 7 A 1510/18 –, Rn. 39 - 41).
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Ein Nachbar ist unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung gehindert, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, wenn er in vergleichbarer Weise, d.h. etwa im selben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urt. v. 9.08.2018, - 4 C 7.17 -, Rn. 26; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.03.1999 - 1 M 897/99 -; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.09.2010 - 3 S 1752/10 - Rn. 5; VGH München, Urt. v. 4.02.2011 - 1 BV 08.131 - Rn. 37; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.05.2013, – 1 MB 4/13 –, Rn. 21; Beschl. v. 4.05.2010, - 1 MB 5/10 -, Rn 19 ff.).
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Dass der Abstandsflächenverstoß jedenfalls in vergleichbarem Umfang vorliegt, wie der Beigeladenen eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen worden ist, ergibt sich daraus, dass bei einer Traufhöhe der südlichen Gebäudewand von ca. 9,50 m auf dem Grundstück der Antragstellerin mindestens 3,80 m Abstand (0,4 der Wandhöhe) einzuhalten wären, während dort tatsächlich in einem Abschnitt – gebäudeparallel – von 5 m ein Abstand von nur 0,90 m und in einem weiteren ca. 5,50 m zwischen 0,90 und 2,90 m gewahrt wird. Eine weitere Unterschreitung findet sich im östlichen Grenzabschnitt mit einem Abstand des Gebäudes der Antragstellerin zur gemeinsamen Grundstücksgrenze von nur 2,20 m.
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Unter besonderen Umständen kann ein Bauvorhaben - ausnahmsweise - auch dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen gewahrt sind. Dies kommt in Betracht bei „bedrängender“ oder (gar) „erdrückender“ Wirkung einer baulichen Anlage oder in Fällen, die - absehbar - zu gravierenden, allein durch die Abstandflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen (OVG Schleswig, Beschl. v. 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -, Rn. 15 mwN).
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Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens, seine massive Gestaltung oder seine Lage unangemessen benachteiligt und geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Mit anderen Worten wird dies dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, reicht jedoch nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.01.2007 - 1 ME 80/07 -, Rn. 24 und v. 13.01.2010 - 1 ME 237/09 -, Rn. 14; s.a. Beschl. der Kammer v. 21.02.2011 - 2 B 8/11 -, v. 02.02.2012 - 2 B 1/12 -, v. 28.06.2012 - 2 B 30/12 - und v. 08.12.2014 - 2 B 85/14 -; st Rspr. OVG Schleswig, Beschl. v. 27.11.2020, - 1 LA 85/19 -; Beschl. v. 31.03.2020, - 1 MR 2/20 -, Rn. 15 mwN). Ob eine solche Wirkung vorliegt oder nicht, kann nur unter wertender Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen der betreffenden Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander kann auch deren jeweilige Lage eine maßgebliche Rolle spielen. Im Rahmen dieser Bewertung ist regelmäßig auch die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise die Entfernung der "erdrückenden" baulichen Anlage zu den Grenzen des "erdrückten" Grundstücks von Bedeutung. Zusätzlich kann von Belang sein, wie die angrenzenden Flächen genutzt sind, insbesondere ob die "erdrückende" bauliche Anlage für sich steht oder ob sie von anderen Baukörpern vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der "erdrückenden Wirkung" noch beitragen und diese verstärken können.
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Nach diesen Grundsätzen vermag die Lage und die Größe der Gebäude auf den beiden Grundstücken zueinander eine baurechtlich als rücksichtslos einzustufende Wirkung nicht zu begründen. Dass die Voraussetzungen für die Annahme einer erdrückenden Wirkung im o.g. Sinne nicht vorliegen, ergibt zum einen daraus, dass eine unmittelbare Konfrontation nur in einem Abschnitt von ca. 5 m entsteht. Zudem stellt sich das Vorhabengebäude selbst in seinem dreigeschossig mit Staffelgeschoss geplanten Abschnitt gegenüber dem ebenfalls dreigeschossigen Gebäude der Antragstellerin bei etwa gleicher Gebäudehöhe nicht als übermächtig dar.
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Zudem ist im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme hier zu beachten, dass die Wirkungen des Vorhabens letztendlich zugunsten der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin - gerade was den Abstand zur ihrem Gebäude angeht - noch deutlich weniger beeinträchtigend sind als bei Realisierung der nach den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehenen geschlossenen Bauweise mit der damit verbundenen unmittelbaren Grenzbebauung.
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Selbst wenn man dabei nur von einem zweigeschossigen Vorhabengebäude ausginge, wäre mit einem solchen grenzständigen Gebäude gleichwohl eine deutlich stärke Beeinträchtigung insbesondere für die Wohnungen verbunden als mit dem streitgegenständlichen Vorhaben.
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Eine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht ohnehin nicht gewährleistet. Im Übrigen geht die mit dem Vorhaben einhergehende Verschattungswirkung nicht über das hinaus, was in bebauten Ortslagen, und erst recht, wenn wie hier eigentlich eine geschlossene Bebauung planerisch gewollt ist, unvermeidlich und von einem Nachbarn daher hinzunehmen ist.
- 57
Soweit die Antragstellerin sich unter Hinweis auf eine unter Anwendung der DIN 5034-1 erstellte Besonnungsstudie beruft, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Gebäudes der Antragstellerin. Die dort in Bezug genommenen Werte sind nicht als verbindliche Grenzwerte für das Einhalten des Rücksichtnahmegebotes anzusehen (OVG Münster, Beschl. v. 27.07.2021 – 7 B 33/21 –, Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.03.2020 – OVG 10 S 30.19 –, Rn. 17). Ohnehin kann darauf nicht isoliert von den vorgenannten Erwägungen, dass im vorliegenden Einzelfall die für die Belichtungssituation auf dem Grundstück der Antragstellerin bestehende – deutlich belastendere - Alternative einer bebauungsplankonformen grenzständigen Bebauung in geschlossener Bauweise zu berücksichtigen ist, abgestellt werden.
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Mit der Befreiung des Vorhabens von den Baugrenzen ist ohnehin keine Beeinträchtigung der Antragstellerin verbunden, da das Vorhaben die Baugrenzen nur auf der dem Antragstellergrundstück abgewandten Westseite und noch dazu nur um 0,20 m überschreitet.
- 59
b) Auch soweit sich die Antragstellerin gerade gegen die Befreiung von der Festsetzung über die geschlossene Bauweise wendet, kann sie damit zum einen nicht durchdringen, weil nicht erkennbar ist, dass es sich bei dieser Festsetzung im konkreten Bebauungsplan um eine planungsrechtliche Vorschrift handelt, der eine drittschützende Wirkung zukäme.
- 60
Aber selbst wenn man dies im vorliegenden Fall trotzdem annehmen wollte, gilt auch insoweit, dass sich ein Berufen auf einen Verstoß gegen diese Festsetzung durch die Antragstellerin, die selbst auf ihrem Grundstück die Vorgaben einer geschlossenen Bauweise nicht einhält, als rechtsmissbräuchlich darstellt.
- 61
Diese zuvor für die Anwendung der Abstandsflächenvorschriften dargestellten Grundsätze für den Ausschluss bzw. die Begrenzung treuwidriger Rügen müssen in gleicher Weise auch bei Verstößen gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts gelten, seien es Verstöße gegen Festsetzungen in Bebauungsplänen oder seien es Zuwiderhandlungen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Betroffene Nachbarn können auch solche bauplanungsrechtlichen Rechtsverstöße grundsätzlich dann nicht geltend machen, wenn sie selbst mit (bei objektiver Betrachtung) qualitativ und quantitativ mindestens gleichem Gewicht von eben diesen Vorschriften abgewichen sind. Nur in solchen einer nach ihrem Gewicht „überschießenden“ Rechtsverletzung des Nachbarn ist das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zu dessen Lasten gestört (VGH Mannheim, Beschl. v. 29.09.2010 – 3 S 1752/10 –, Rn. 5).
- 62
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine Nachbarklage zum Schutze einer planwidrigen Nutzung erfolglos bleiben, weil rechtsmissbräuchlich handelt, wer unter Berufung auf das nachbarliche Austauschverhältnis eine eigene Nutzung schützen möchte, die ihrerseits das nachbarliche Austauschverhältnis stört (BVerwG, Urt. v. 9.08.2018, - 4 C 7.17 -, Rn. 24; Urt. v. 24.02.2000, - 4 C 23.98 -, Rn 15).
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c) Die Antragstellerin kann auch nicht damit durchdringen, das Vorhaben verletzte deshalb ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in Form des sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsgewährleistungsanspruchs, weil von der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung in der Weise eine Befreiung erteilt worden ist, dass in dem festgesetzten Kerngebiet iSv § 7 BauNVO in der hier maßgeblichen Fassung von 1977 insgesamt 7 Wohnungen, davon 2 im Erdgeschoss zugelassen wurden.
- 64
Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Beschl. v. 15.09.2020 – 4 B 46/19 –, Rn. 5).
- 65
Dieser sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsgewährleistungsanspruch berechtigt den Nachbarn, Bauvorhaben unabhängig von irgendwelchen tatsächlichen Betroffenheiten abzuwehren, die im Baugebiet ihrer Art nach planungsrechtlich unzulässig sind (OVG Münster, Urt. v. 17.12.2008 – 10 A 3001/07 –, Rn. 35).
- 66
Die allgemeine Zweckbestimmung von Kerngebieten im Sinne des § 7 BauNVO besteht darin, als Gebiete für zentrale Funktionen in der Stadt mit vielfältigen Nutzungen und einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs zur Verfügung zu stehen. Sie dienen dabei vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur und darüber hinaus auch in beschränktem Umfang dem Wohnen. Allgemein zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Garagen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter und sonstige Wohnungen – in der hier anzuwendenden Fassung der BauNVO von 1977 - oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses (vgl. VGH München, Urt. v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 – Rn. 43).
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In dem hier zu beurteilenden Kerngebiet sind Wohnungen, die weder betriebsbezogen (§ 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO) noch oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses vorgesehen sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO 1977), auch ausnahmsweise gem. § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (sowohl in der Fassung von 1977 als auch in der aktuellen Fassung) zulässig.
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Der Gebietserhaltungsanspruch berechtigt den Nachbarn, Bauvorhaben abzuwehren, die im festgesetzten Baugebiet der Art nach weder allgemein planungsrechtlich zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. Das Bestehen eines Gebietsgewährleistungsanspruchs ist daher schon dann zu verneinen, wenn die Erteilung einer planungsrechtlichen Ausnahme zulässig ist (OVG Münster, Urt. v. 17.12.2008 – 10 A 3001/07 –, Rn. 35). Die Eigentümer der innerhalb der im selben Baugebiet gelegenen Grundstücke sind nur berechtigt, Bauvorhaben abzuwehren, die in einem festgesetzten Baugebiet der Art nach weder allgemein planungsrechtlich zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können (OVG Schleswig, Beschl. v. 07.09.2017, – 1 MB 11/17 –, Rn. 7). Ob die Erteilung im Einzelfall bereits erfolgt bzw. fehlerfrei war, ist unerheblich (OVG Münster, Beschl. v. 12.05.2021 – 7 B 369/21 –, Rn. 12).
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Ohnehin nimmt die Antragstellerin ihrerseits selbst für sich in Anspruch, ihr Gebäude für insgesamt 5 Wohnungen, davon eine im Erdgeschoss, zu nutzen.
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Folglich stellt sich die Zulassung der 7 Wohneinheiten, davon zwei gem. § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise im Erdgeschoss zulässig, bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Vorhabens, das neben den Wohnungen in einem wesentlichen Teil eine gewerbliche Nutzung umfasst, als (kern)gebietsverträglich dar.
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Dies stimmt auch mit den Zielsetzungen in der Begründung des Bebauungsplans zur Festsetzung des Kerngebiets überein, wonach ausdrücklich für Wohnnutzung von Erweiterungsmöglichkeiten die Rede ist.
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Jedenfalls fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für ein etwaiges mit der Gebietsverträglichkeit nicht zu vereinbarendes „Umkippen“ des Kerngebietscharakters durch das Hinzutreten von 2 Wohnungen im Erdgeschoss und insgesamt 7 Wohnungen auf dem Vorhabengrundstück.
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4) Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin war daher insgesamt mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.
- 74
5) Es entsprach zudem der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil diese sich durch Stellen eines eigenen Sachantrages am Kostenrisiko des vorliegenden Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
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6) Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei bemisst die Kammer den Streitwert in Eilrechtsschutzverfahren regelmäßig mit der Hälfte des Wertes des entsprechenden Hauptsacheverfahrens, der hier im Hinblick auf die von Antragstellerseite gerügte Beeinträchtigung der baulichen Nutzung durch eine Bankfiliale (50.000 €), ein Ladengeschäft (20.000 €), eine Arztpraxis (20.000 €) und insgesamt 5 Wohnung (je 10.000 €) mit 140.000,00 € in Ansatz gebracht worden ist.
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Referenzen
- § 69 Abs. 1 S. 1 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 6x
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht - 1 MB 16/10 2x
- § 6 Abs. 5 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 1 1x
- VwGO § 80a 1x
- 7 B 369/21 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 85/14 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 64/98 2x (nicht zugeordnet)
- § 212 a Abs. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- 1 ME 80/07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 MB 4/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 69 LBO 2x (nicht zugeordnet)
- 2 B 8/11 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MB 5/10 2x
- 1 LB 23/04 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 128/98 1x (nicht zugeordnet)
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- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MB 9/20 1x
- 2 B 1/12 1x (nicht zugeordnet)
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- BauNVO § 7 Kerngebiete 6x
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- BauNVO § 21a Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen 2x
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- § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
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- 4 B 52/95 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- 1 M 122/99 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ME 237/09 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 46/19 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MB 11/17 1x