(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
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Wohngebäude, - 2.
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die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
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Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
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Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
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sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - 3.
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Anlagen für Verwaltungen, - 4.
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Gartenbaubetriebe, - 5.
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Tankstellen.