BBauG § 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand

Baugesetzbuch

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 42/15
29. September 2015
9 B 42/15 29. September 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 C 8/09
1. Dezember 2010
9 C 8/09 1. Dezember 2010
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 2052/09
30. Juni 2010
2 S 2052/09 30. Juni 2010