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BBauG § 15 Zurückstellung von Baugesuchen

Baugesetzbuch

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 9 K 19.02429
28. Juli 2022
AN 9 K 19.02429 28. Juli 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 877/21
30. August 2021
2 B 877/21 30. August 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 2804/18
30. Juni 2021
3 K 2804/18 30. Juni 2021
1 A 707/18 vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - Urteil
30. Dezember 2020
Urteil 30. Dezember 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 L 442/20
1. Juli 2020
5 L 442/20 1. Juli 2020
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 KN 26/18
13. November 2019
12 KN 26/18 13. November 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 L 1749/18
3. Dezember 2018
9 L 1749/18 3. Dezember 2018
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 L 2634/17
7. November 2017
6 L 2634/17 7. November 2017
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 L 1777/17
20. Juli 2017
6 L 1777/17 20. Juli 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 K 3636/12
30. Mai 2017
9 K 3636/12 30. Mai 2017