BBauG § 174 Ausnahmen

Baugesetzbuch

(1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücke.

(2) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1 bezeichneten Art im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung, hat die Gemeinde den Bedarfsträger hiervon zu unterrichten. Beabsichtigt der Bedarfsträger ein Vorhaben im Sinne des § 172 Absatz 1, hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Der Bedarfsträger soll auf Verlangen der Gemeinde von dem Vorhaben absehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die die Gemeinde berechtigen würden, die Genehmigung nach § 172 zu versagen, und wenn die Erhaltung oder das Absehen von der Errichtung der baulichen Anlage dem Bedarfsträger auch unter Berücksichtigung seiner Aufgaben zuzumuten ist.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 2 K 1289/19
28. April 2020
2 K 1289/19 28. April 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 28 K 19280/17
25. November 2019
28 K 19280/17 25. November 2019
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 1962/13
16. April 2014
3 S 1962/13 16. April 2014