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| Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Ablehnung, die der Klägerin erteilte bergrechtliche Erlaubnis zu verlängern, durch den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 07.11.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Verlängerung der bergrechtlichen Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme und Sole zu gewerblichen Zwecken im Erlaubnisfeld ... oder auf Neubescheidung (1). Auch kann die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen, sie habe einen Anspruch auf Neuerteilung einer Erlaubnis nach §§ 7, 11 BBergG (2). |
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| 1. a) Die Klage ist auch unter Zugrundelegung des neuen Verlängerungsantrags vom 25.03.2009 weiterhin zulässig. Dieser ersetzt, wovon die Klägerin ebenfalls ausgeht, ihren Erlaubnisantrag vom 16.04. und 20.08.2007, den der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid abgelehnt hat. Er enthält ein neues Arbeitsprogramm, dem ein geändertes Konzept der Klägerin zugrundeliegt, und veränderte finanzielle Rahmenbedingungen. Mit der Ersetzung des abgelehnten Antrags vom 16.04. und 20.08.2007 durch den Antrag vom 25.03.2009 hat die Klägerin ihre Klage i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO geändert (vgl. dazu nur Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 91 Rn. 5 f.; je m.w.N.). Diese Klageänderung ist, da sachdienlich, zulässig. Die Klageänderung führt zur endgültigen Beilegung des Streitstoffes, und dieser bleibt im Wesentlichen derselbe (vgl. zu diesen Kriterien Kopp/Schenke, a.a.O., § 91 Rn. 19; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 91 Rn. 36; je m.w.N. aus der Rspr.). Insbesondere ändert sich durch die Klageänderung nichts an der Beurteilung der hauptsächlich streitigen Frage, ob die Klägerin i.S.d. § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG bis zum Ablauf ihrer Erlaubnis am 30.04.2007 eine planmäßige, mit der Behörde abgestimmte Aufsuchung vorgenommen hatte. Insoweit kommt es auch unter Zugrundelegung des neuen Antrags vom 25.03.2009 für die Beurteilung, wie noch darzulegen sein wird, nur auf die Sach- und Rechtslage am 30.04.2007 an. |
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| b) Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Erlaubnis gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG. Nach dieser Vorschrift soll eine Erlaubnis nach § 7 BBergG um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte. Eine Verlängerung nach dieser Vorschrift kann hier nicht erfolgen. Denn es fehlt bereits an der Tatbestandsvoraussetzung, dass das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte. Eine planmäßige, mit der Behörde abgestimmte Aufsuchung in diesem Sinne ist nur gegeben, wenn diese zumindest im Wesentlichen dem Arbeitsprogramm, das der Erteilung der Erlaubnis zugrundelag, entsprach oder die Aufsuchung zwar erheblich von dem vorgelegten Arbeitsprogramm abweicht, diese Abweichung jedoch von der Behörde gebilligt worden ist. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck der Norm. |
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| Der Wortlaut der Vorschrift gibt keinen eindeutigen Aufschluss darüber, ob mit dem Begriff der planmäßigen, mit der Behörde abgestimmten Aufsuchung jede - wie die Klägerin in der Berufungsinstanz geltend macht - systematische Aufsuchung, solange sie nach Einschätzung der zuständigen Behörde dem entspricht, was von einem durchschnittlichen Erlaubnisinhaber angesichts der konkreten Umstände, die sich im Verlauf der Aufsuchung gezeigt haben, erwartet werden konnte, gemeint ist oder - wie das Verwaltungsgericht zugrundegelegt und die Klägerin in erster Instanz selbst vertreten hat - eine dem Arbeitsprogramm nach § 11 Nr. 3 BBergG entsprechende Aufsuchung. Zwar trifft es - worauf die Klägerin hinweist - zu, dass der Gesetzgeber in § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG nicht ausdrücklich auf das Arbeitsprogramm nach § 11 Nr. 3 BBergG Bezug nimmt. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass für die Planmäßigkeit der Aufsuchung das Arbeitsprogramm ohne Bedeutung ist und es auf die allein nach sonstigen objektiven Kriterien mögliche, durchschnittlich erwartbare Aufsuchung ankommt. Mit dem Begriff der Planmäßigkeit kann nach dem bloßen Wortverständnis sowohl eine objektive sinnvolle als auch eine einem Plan, nämlich dem Arbeitsprogramm gemäße Aufsuchung gemeint sein. |
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| Aus der Gesetzgebungsgeschichte, der Systematik der gesetzlichen Regelungen und dem Zweck des Bundesberggesetzes ergibt sich jedoch, dass dem Arbeitsprogramm nach § 11 Nr. 3 BBergG eine wesentliche Bedeutung zukommt. Das Bundesberggesetz verfolgt das Ziel, dass Bodenschätze effektiv und für die Volkswirtschaft bestmöglich gewonnen werden, um die Rohstoffversorgung in Deutschland optimal zu sichern. Bergbauberechtigungen sollen derart vergeben werden, dass eine zügige und intensive Aufsuchung und Gewinnung der Bodenschätze gewährleistet ist. Das Gesetz misst hierbei dem Arbeitsprogramm eine erhebliche Bedeutung bei. Dieses soll nicht nur eine Aufsuchung und Gewinnung „mittlerer Art und Güte“ ermöglichen, sondern zur bestmöglichen Aufsuchung und Gewinnung beitragen: |
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| Die Sicherung der Rohstoffversorgung - unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Betriebssicherheit sowie der Gefahren- und Schadensvorsorge - ist vorrangiges Ziel des Bundesberggesetzes (vgl. § 1 Nr. 1 BBergG). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Bodenschätze knapp sind und Rohstoffe aus volkswirtschaftlichen Gründen langfristig und in ausreichendem Maße verbrauchsnah zur Verfügung stehen müssen. Im Hinblick auf die Versorgungssicherheit geht das Gesetz von einem Allgemeininteresse an der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen aus (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Bundesberggesetz, BT-Drucks. 8/1315, S. 67). Ein öffentliches Interesse an der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen besteht nicht erst, wenn insoweit ein Versorgungsengpass entstanden ist. Vielmehr ist es Aufgabe der Verwaltung, durch vorausschauende administrative Maßnahmen bereits im Vorfeld Vorkehrungen zu treffen, damit die Versorgungssicherheit gewährleistet bleibt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 11.05.1994 - 3 M 18/93 -, juris Rn. 23). Der Zweck des Bergrechts, im öffentlichen Interesse die Rohstoffversorgung zu sichern (§ 1 Nr. 1 BBergG) und eine zügige Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zu gewährleisten, ist daher als Auslegungsregel auch für die übrigen Vorschriften des Bundesberggesetzes heranzuziehen (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 1983, § 1 Rn. 7; VG Chemnitz, Urt. vom 25.11.1999 - 2 K 561/98 -, ZfB 2000, 66, 70 f., zum Widerruf einer Bewilligung; VG Gera, Beschl. vom 27.08.1996 - 1 E 629/96 -, ZfB 1996, 309, 315, zu einer Vorrangentscheidung nach § 14 BBergG; VG Leipzig, Urt. vom 05.03.1994 - 5 K 763/93 -, juris Rn. 36 m.w.N., zu einer Vorrangentscheidung nach § 14 BBergG). |
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| Zur Verwirklichung dieses Zieles hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, das zuvor in manchen Teilen Deutschlands bestehende System der Bergbaufreiheit mit dem Institut des Bergwerkeigentums, das praktisch nur durch einen Verzicht des Inhabers zum Erlöschen gebracht werden konnte, durch ein ausschließlich öffentlich-rechtlich ausgestaltetes Konzessionssystem abzulösen, das dem Staat materielle Gestaltungsmöglichkeiten einräumt (vgl. BT-Drucks. 8/1315, S. 71, 84 f.). Erlaubnis und Bewilligung sind entsprechend dieser Zielsetzung in jedem Fall zu befristen. „Ewige“ Bergbauberechtigungen sollen nicht mehr begründet werden können (vgl. BT-Drucks. 8/1315, S. 90). Zudem muss sich nach der im Bundesberggesetz zum Ausdruck gebrachten Intention des Gesetzgebers die Aufsuchungs- und Abbautätigkeit zügig und in einem überschaubaren Zeitraum vollziehen. Von einer erteilten Erlaubnis oder Bewilligung ist alsbald Gebrauch zu machen. So stellt es zum einen nach § 11 Nr. 3 BBergG für die Erlaubnis und nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 BBergG für die Bewilligung jeweils einen selbständigen Versagungsgrund für die Erteilung dar, wenn kein Arbeitsprogramm vorgelegt werden kann, aus dem u.a. hervorgeht, dass die Gewinnung "in angemessener Zeit" erfolgt. Zum anderen ist nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BBergG die Erlaubnis zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen ist. Ebenso ist die Bewilligung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Aus alledem folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers gewährleistet sein soll, dass die Aufsuchungs- und die Abbautätigkeit kurzfristig aufgenommen und mit der gebotenen Intensität betrieben wird. Zugleich soll vermieden werden, dass Erlaubnisse und Bewilligungen dazu eingesetzt werden, eine Bevorratung von Lagerstätten und damit von Rohstoffen zu ermöglichen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 11.05.1994, a.a.O., Rn. 25, zur Bewilligung). |
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| Das Ziel einer effektiven und auch in zeitlicher Hinsicht bestmöglichen Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen ergibt sich aus den Regelungen zum vom Bergunternehmer vorzulegenden Arbeitsprogramm. Dem Arbeitsprogramm kommt für die Erteilung einer bergrechtlichen Erlaubnis eine wesentliche Bedeutung zu. Nach § 11 Nr. 3 BBergG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, dass die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah ursprünglich vor, dass die Erlaubnis zu versagen ist, wenn der Antragsteller über das beabsichtigte Arbeitsprogramm, insbesondere über Art, Umfang und Zweck der vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten, sowie über den voraussichtlichen Ablauf des Arbeitsprogramms (Zeitplan) keine ausreichenden Angaben macht (vgl. BT-Drucks. 8/1315, S. 14, 87). Gegenüber diesem Entwurf wurde auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses die Bedeutung des Arbeitsprogramms im Gesetz verstärkt. Der Ausschuss betonte, dass dem Arbeitsprogramm bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eine besondere Bedeutung zukommt. Es komme auf das Arbeitsprogramm als solches an, nicht auf die ausreichenden Angaben des Antragstellers über „irgendein“ Arbeitsprogramm (vgl. BT-Drucks. 8/3965, S. 134). An die Aufsuchungsverpflichtung sind daher strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, 1984, § 11 Rn. 6). Besonders deutlich wird die Bedeutung des Arbeitsprogramms in der Regelung über konkurrierende Anträge. Bei der Entscheidung über konkurrierende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung hat der Gesetzgeber gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung die Bedeutung des Arbeitsprogramms verstärkt. Im Entwurf der Bundesregierung war vorgesehen, dass - abgesehen von den Fällen des § 14 Abs. 1 BBergG - im Fall konkurrierender Anträge, bei denen keine Versagungsgründe vorliegen, nach Priorität (Reihenfolge des Eingangs) entschieden werde (§ 14 Abs. 2 des Entwurfs, vgl. BT-Drucks. 8/1315, S. 16, 89). Nach dem geltenden § 14 Abs. 2 BBergG hat hingegen der Antrag Vorrang, in dem das Arbeitsprogramm zusammen mit der Glaubhaftmachung der Aufbringung der erforderlichen Mittel den Anforderungen einer sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung oder Gewinnung am besten Rechnung trägt. Auch diese Änderung des Entwurfs geht zurück auf die Empfehlung des Wirtschaftsausschusses, der damit die Auswahl unter den konkurrierenden Anträgen stärker an dem Gesetzeszweck einer sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen ausrichten wollte (vgl. BT-Drucks. 8/3965, S. 134). Die Grundsätze der Rohstoffsicherung und der sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung oder Gewinnung sind dem Bundesberggesetz mithin immanent, es besteht danach ein öffentliches Interesse an einer schnellen Verfügbarmachung der dem Bundesberggesetz unterfallenden Bodenschätze (vgl. VG Weimar, Beschl. vom 12.07.1994 - 7 E 469/94 -, ZfB 1995, 69, 75, zur Konkurrenz ungleichartiger Anträge) Dieser gesetzgeberischen Intention widerspräche es, im Rahmen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG bei der Prüfung, ob eine planmäßige, mit der Behörde abgestimmte Aufsuchung erfolgte, nicht auf das vom Bergunternehmer vorgelegte Arbeitsprogramm abzustellen, sondern auf das einem Bergunternehmer durchschnittlich Mögliche. |
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| Auch § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG liegt der Wille des Gesetzgebers zugrunde, dass Verlängerungen der Erlaubnis dem Zweck einer effektiven Aufsuchung von Bodenschätzen dienen sollen. Der Regierungsentwurf für § 16 Abs. 4 BBergG sah vor, dass die Erlaubnis um höchstens drei und ein weiteres Mal um höchstens zwei Jahre verlängert werden kann, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte (vgl. BT-Drucks. 8/1315, S. 16). Durch dieses „starre System“ sollte der Erlaubnisinhaber veranlasst werden, die beabsichtigte Aufsuchung auch tatsächlich durchzuführen oder aber die Größe des Erlaubnisfelds von vornherein den sich aus der Höchstdauer für das Unternehmen ergebenden Möglichkeiten anzupassen. Jedenfalls müsse ausgeschlossen werden, dass durch zu lange Fristen Gebiete auf „Vorrat“ vergeben würden, was der im öffentlichen Interesse liegenden Intensivierung der Aufsuchungstätigkeit zuwiderlaufen würde (vgl. BT-Drucks. 8/1315, S. 90). Auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses des Bundestages erhielt der Regierungsentwurf zu § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG seine bis heute geltende Fassung. Die Neufassung - so der Ausschuss - trage der Entwicklung bei der Aufsuchung insbesondere von Erdöl und Erdgas Rechnung. Er sei der Auffassung, dass diese Verbesserung der Rechtsposition des Erlaubnisinhabers einen ausreichenden Anreiz biete, auch besonders kapitalintensive und risikoreiche Aufsuchungsvorhaben in Angriff zu nehmen. Das Erfordernis einer mit der zuständigen Behörde abgestimmten Tätigkeit im Erlaubnisfeld biete hinreichend Gewähr für eine den Zielen des Gesetzes gerecht werdende Aufsuchungstätigkeit (sinnvolle und planmäßige Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Lagerstätten) (vgl. BT-Drucks. 8/3965, S. 134). Der Gesetzgeber hat mithin zum einen die Rechtsposition des Erlaubnisinhabers durch die zeitlich unbeschränkte Verlängerungsmöglichkeit und die Einräumung eines Sollanspruchs auf der Rechtsfolgenseite verbessert, zum anderen mit dem Erfordernis einer mit der Behörde abgestimmten Aufsuchung auf der Tatbestandsseite die Belange der Bergverwaltung, die auf die Gewährleistung einer effektiven und zügigen Aufsuchung von Bodenschätzen verpflichtet ist, hervorgehoben. Das Ziel, der Gefahr vorzubeugen, dass Gebiete langfristig auf Vorrat vergeben werden und darunter die Aufsuchungstätigkeit leidet, hat der Gesetzgeber dabei nicht aufgegeben (vgl. zur Vermeidung von gesetzgeberisch nicht gewollter Vorratshaltung auch VG Chemnitz, Urt. vom 25.11.1999, a.a.O., S. 71) |
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| Aus diesen Gründen kommt es für die Auslegung des Begriffs der planmäßigen, mit der Behörde abgestimmten Aufsuchung i.S.d. § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG darauf an, ob die Aufsuchungstätigkeit dem vom Erlaubnisinhaber nach § 11 Nr. 3 BBergG vorgelegten Arbeitsprogramm entsprochen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Erlaubnis auch keine über ihren Geltungszeitraum hinausgehende Bindungswirkung. Nach dem Gesetz ergibt sich der besondere Schutz der Rechtsposition des Erlaubnisinhabers daraus, dass seine Erlaubnis im Fall einer planmäßigen, mit der Behörde abgestimmten Aufsuchung verlängert werden soll und insbesondere eine Prüfung konkurrierender Anträge nach dem Maßstab des § 14 Abs. 2 BBergG dann nicht zu erfolgen hat. Eine weitergehende Privilegierung im Sinne der von der Klägerin postulierten, über den Geltungszeitraum hinausgehenden Bindungswirkung ergibt sich hingegen aus dem Gesetz nicht. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auch darauf, die Erlaubnis und der Verlängerungsanspruch unterfielen dem Schutz des Art. 14 GG; denn aus Art. 14 GG ergibt sich kein Schutz, wenn die Erlaubnis wegen Zeitablaufs nicht mehr besteht. |
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| Für die Frage, ob die Aufsuchungstätigkeit dem vom Erlaubnisinhaber nach § 11 Nr. 3 BBergG vorgelegten Arbeitsprogramm i.S.d. § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG entsprochen hat, sind unwesentliche Abweichungen vom Arbeitsprogramm nicht zu berücksichtigen; solche unwesentlichen Abweichungen sind unschädlich. Denn dem Arbeitsprogramm liegt eine Prognose über die zukünftig beabsichtigte Aufsuchungstätigkeit zugrunde; unwesentliche Abweichungen hiervon können sich aus der jeder Prognose immanenten Ungewissheit über zukünftige Entwicklungen ergeben (vgl. zur beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit von Prognosen, die staatlichen Planungsentscheidungen zugrundeliegen: BVerwG, Urt. vom 19.03.2003 - 9 A 33/02 -, NVwZ 2003, 1120, 1121; Urt. vom 03.07.1998 - 4 CN 5/97 -, NVwZ 1999, 407; Urt. vom 07.07.1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110; je m.w.N.). Auch mehr als unwesentliche Abweichungen vom Arbeitsprogramm sind unschädlich, wenn diese von der Bergbehörde gebilligt sind. Denn das Gesetz stellt nicht allein auf die planmäßige, d.h. dem Arbeitsprogramm entsprechende Aufsuchung ab, sondern auf eine planmäßige, mit der Behörde abgestimmte Aufsuchung. Mit dem Tatbestandsmerkmal der mit der Behörde abgestimmten Aufsuchung ermöglicht das Gesetz es dem Bergunternehmer, sein der Erlaubnis zugrundeliegendes Arbeitsprogramm im Einvernehmen mit der Bergbehörde zu modifizieren, wenn sich im Verlauf der Aufsuchungstätigkeit die sachliche Notwendigkeit hierfür ergibt. Die Bergbehörde hat ihre Entscheidung, ob sie eine mehr als unwesentliche Abweichung vom Arbeitsprogramm billigt, nach den Zwecken der Sicherung der Rohstoffversorgung (§ 1 Nr. 1 BBergG) und der bestmöglichen, effektiven und zügigen Aufsuchung von Bodenschätzen zu treffen. |
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| Nach diesem Maßstab hat der Beklagte hier zu Recht die Verlängerung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG abgelehnt. Denn die Klägerin hat ihr Arbeitsprogramm bei weitem nicht erfüllt. Dabei kommt es für die Frage, ob eine planmäßige, mit der Behörde abgestimmte Aufsuchung im Erlaubniszeitraum erfolgte und damit die Voraussetzungen für einen Verlängerungsanspruch nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG bestehen, auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt an, auf den die Erlaubnis, deren Verlängerung begehrt wird, befristet ist. Dies ergibt sich aus dem materiellen Recht, hier aus § 16 Abs. 4 Satz 2 BergG selbst. Die Frage, ob eine planmäßige, mit der Behörde abgestimmte Aufsuchung durchgeführt wurde, bezieht sich von vornherein nur auf den abgelaufenen Erlaubniszeitraum. Nur auf dessen Endzeitpunkt kann es mithin ankommen. Im Übrigen hätte die Klägerin auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Verlängerungsanspruch; denn auch dann sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG nicht erfüllt. |
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| Für die Frage, ob eine planmäßige, mit der Behörde abgestimmte Aufsuchung vorliegt, ist - entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts und mit der Auffassung der Klägerin und des Beklagten - auf das Arbeitsprogramm aus dem ersten Verlängerungsantrag abzustellen. Denn insoweit entfaltet die Verlängerungsentscheidung des Beklagten Tatbestandswirkung. Der verlängerten, bis zum 30.04.2007 geltenden Erlaubnis lag das Arbeitsprogramm aus dem Verlängerungsantrag zugrunde. Soweit dieses Arbeitsprogramm von dem aus dem ersten Erteilungsantrag aus dem Jahr 1999 abgewichen ist, hat der Beklagte diese Änderung durch die Verlängerungsentscheidung gebilligt. |
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| Die im Arbeitsprogramm des Verlängerungsantrags vom 17.11.2004 für den Verlängerungszeitraum vorgesehene Durchführung einer Geothermiebohrung sowie die Planung und Durchführung einer zweiten seismischen Kampagne für ein zweites konkretes Projekt im Bereich ... oder ... erfolgten nicht. Im Verlängerungszeitraum bis zum 30.04.2007 kam es nicht zu einer Erkundungsbohrung, erst recht nicht zur Planung und Durchführung einer zweiten seismischen Kampagne. Wie der Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist das Explorationsziel damit nicht erreicht worden und war auch nicht absehbar, dass dieses absehbar erreicht würde. Da das Arbeitsprogramm bei weitem nicht umgesetzt wurde, handelt es sich insoweit nicht um nur unwesentliche, unschädliche Abweichungen vom Arbeitsprogramm. Die erhebliche Abweichung vom Arbeitsprogramm war auch nicht i.S.d. § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG mit der Bergbehörde abgestimmt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass allein in der Entgegennahme von Aufsuchungsberichten der Klägerin keine mit der Behörde abgestimmte Änderung des Arbeitsprogramms liegt. Zudem hat die Landesbergdirektion in der Besprechung mit der Klägerin am 16.05.2006 auf der Einhaltung des Arbeitsprogramms bestanden. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Abweichung vom Arbeitsprogramm zu billigen. Die Erfüllung des Arbeitsprogramms war der Klägerin objektiv möglich. Diese verweist lediglich unsubstantiiert und ohne weiteren Beleg darauf, sie sei Opfer eines Verdrängungswettbewerbs um Bohrgeräte geworden. Wie im angefochtenen Bescheid vom Beklagten ausgeführt, sicherte der Klägerin jedoch die Rahmenvereinbarung mit der ... vom Oktober 2004 für seismische Explorationen die Verfügbarkeit von Messtrupps zu Vorzugskonditionen zu. Die Klägerin stellt das nicht in Frage. Sie hat sich jedoch, wie auch die mündliche Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, im Verlängerungszeitraum auf ihre Projekte in ... konzentriert und vor allem deswegen ihre Explorationsziele im hier streitigen Erlaubnisfeld nicht erreicht. Es sind daher keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte das deutliche Zurückbleiben der Klägerin hinter ihren Explorationszielen im Arbeitsprogramm im Sinne eines nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG abgestimmten Vorgehens hätte billigen müssen. |
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| Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das Landesamt eine von der Klägerin bei ihr in Auftrag gegebene Machbarkeitsstudie für das Erlaubnisfeld Nr. ... nicht, wie zugesagt, bis Mai 2006, sondern erst im Dezember 2006 vorlegte. Denn es ist weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich, dass ihr die Einhaltung ihres Arbeitsprogramms möglich gewesen wäre, wenn sie diese Studie zum vereinbarten Zeitpunkt erhalten hätte. Für eine Kausalität der verzögerten Erstellung der Studie für die mangelnde Erfüllung des Arbeitsprogramms fehlt es daher an jeglichen Anhaltspunkten. |
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| Auf die zahlreichen, von der Klägerin in der Berufungsbegründung angesprochenen Gesichtspunkte der Rahmenbedingungen der Geothermie, der Entwicklung der EEG-Vergütungen und der geologischen Verhältnisse im Oberrheingraben kommt es daher nicht an. Unerheblich ist auch, ob im Fall der Klägerin ein atypischer Sonderfall gegeben ist. Denn die Rechtsfolge des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG, dass die Erlaubnis verlängert werden soll, ist mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen nicht zu prüfen. Im Übrigen vermag der Senat besondere Umstände im Sinne eines atypischen Sonderfalls im Fall der Klägerin nicht zu erkennen. Vielmehr beruht die mangelnde Erfüllung des Arbeitsprogramms vor allem auf den von der Klägerin selbst gesetzten Prioritäten in .... Auch die Frage, ob Widerrufsgründe nach § 18 Abs. 1 BBergG vorliegen und im Rahmen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG zu prüfen sind und finanzierungsbezogene Verlängerungsvoraussetzungen bestehen, ist hier mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG nicht entscheidungserheblich. |
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| c) Die Klägerin hat auch sonst keinen Anspruch auf Verlängerung der Erlaubnis auf Aufsuchung von Erdwärme und Sole zu gewerblichen Zwecken im Erlaubnisfeld .... Wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG nicht vorliegen, kommt die Erteilung der mit dem Verlängerungsantrag beantragten Erlaubnis nur im Wege der Neuerteilung in Betracht. Das Gesetz sieht nur, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG gegeben sind, vor, dass die Erlaubnis verlängert werden soll; im Übrigen ist eine Verlängerung der Erlaubnis nicht vorgesehen. Daher kommt auch die vom Verwaltungsgericht und im Anschluss daran von den Beteiligten diskutierte Verlängerung nach Ermessen nicht in Betracht. Vielmehr kann die Erlaubnis, wenn der Tatbestand des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG nicht erfüllt ist, allenfalls nach den allgemeinen Regeln des § 11 BBergG neu erteilt werden (s. dazu sogleich unter 2). Es handelt sich dann jedoch um eine Neuerteilung, keine Verlängerung. Voraussetzung einer Neuerteilung ist das Fehlen von Versagungsgründen nach § 11 BBergG und das Fehlen vorrangiger Anträge i.S.d. § 14 Abs. 2 BBergG. Dann besteht jedoch - wie sonst auch bei Anträgen auf Erteilung einer bergrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung - ein Anspruch auf Erteilung, nicht bloß auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. Senat, Urt. vom 09.06.1988 - 6 S 2972/84 -, ESVGH 38, 255 = VBlBW 1988, 398 = ZfB 1989, 57; Große, NVwZ 2004, 809, 812; jeweils für die Bewilligung; Gutbrod/Töpfer, Praxis des Bergrechts, 1996, Rn. 53; Dapprich/Römermann, Bundesberggesetz, 1983, § 11 Anm. 2). |
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| 2. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sinngemäß geltend gemacht hat, sie habe auf ihren Verlängerungsantrag hin einen Anspruch auf Neuerteilung einer Erlaubnis oder auf Verpflichtung des Beklagten, über eine Neuerteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), ist die Klage mangels vorherigen Antrags auf Neuerteilung bei dem Beklagten unzulässig. Zudem würde es sich insoweit um eine unzulässige Klageänderung handeln. |
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| Eine Klage, die auf die Verpflichtung einer Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist (§ 42 Abs. 1 VwGO), ist nach der Verwaltungsgerichtsordnung nur zulässig, wenn vor Klageerhebung ein Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts gestellt und abgelehnt oder nicht beschieden worden ist (vgl. § 68 Abs. 2, § 75 Satz 2 VwGO). Das folgt auch aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der gebietet, dass sich zunächst die Verwaltung mit (vermeintlichen) Ansprüchen des Einzelnen befasst. Die Antragstellung bei der Behörde ist keine bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz nachholbare Sachurteilsvoraussetzung, sondern eine grundsätzlich nicht nachholbare Klagevoraussetzung (vgl. BVerwGE 99, 158; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, NVwZ 2001, 101; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 75 Rn. 5; Happ, in: Eyermann, a.a.O., § 42 Rn. 36; je m.w.N.). |
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| Ein vorheriger Antrag der Klägerin bei dem Beklagten auf Neuerteilung einer Erlaubnis liegt nicht vor, eine auf Neuerteilung gerichtete Klage ist daher unzulässig. Die Klägerin hat - mit Ausnahme des ersten Antrags 1999, der zur Erteilung der Erlaubnis führte - ihre bei dem Beklagten gestellten Anträge stets als Anträge auf Verlängerung nach § 16 Abs. 4 BBergG bezeichnet; dies gilt auch für den vom 25.03.2009 datierenden Antrag, der nach der Erklärung der Klägerin allein noch dem Verfahren zugrunde liegen soll. Folgerichtig hat sie in diesem Antrag - anders als in dem ersten Antrag auf Erteilung - nicht die für eine Ersterteilung notwendige Verpflichtung erklärt, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihren Abschluss, spätestens nach dem Erlöschen der Erlaubnis der zuständigen Behörde auf Verlangen bekannt zu geben (vgl. § 11 Nr. 4 BBergG). Eine Nachholung der vorherigen Antragstellung bei der Behörde ist, wie dargelegt, nicht zulässig. Eine Auslegung des Verlängerungsantrags, dass in ihm ein Neuerteilungsantrag enthalten ist, scheidet auch aus materiellrechtlichen Gründen aus. Denn die Neuerteilung nach § 11 BBergG beurteilt sich nach anderen Voraussetzungen als die Verlängerung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG. Zudem erfordert, anders als die Verlängerung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG, die Entscheidung über eine Erteilung nach § 11 BBergG beim Vorliegen konkurrierender Anträge - wie hier - eine Vorrangentscheidung nach § 14 Abs. 2 BBergG, in deren Rahmen der Bergbehörde nach der Rechtsprechung ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage zukommen soll, welches Arbeitsprogramm bei konkurrierenden Anträgen den Anforderungen einer sinnvollen und planmäßigen Gewinnung am besten Rechnung trägt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 11.05.1994, a.a.O., Rn. 21; VG Gera, Urt. vom 27.08.1996, a.a.O.; VG Chemnitz, Urt. vom 24.05.1995 - 4 K 3380/93 -, ZfB 1996, 156; a.A. Wolff, UPR 2005, 409, 413 f.; wohl auch Kremer/Neuhaus, Bergrecht, 2001, Rn. 132). |
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| Selbst wenn, insbesondere im Antrag vom 25.03.2009, ein Neuerteilungsantrag enthalten sein sollte, wäre die Klage mangels sachdienlicher Klageänderung unzulässig. Entgegen der Auffassung der Klägerin würde es sich um eine Änderung des Klagegrundes und damit des Streitgegenstandes handeln. Denn maßgeblich wäre, ob ein Anspruch nach §§ 7, 11, 14 Abs. 2 BBergG bestünde. Die Klageänderung wäre nach § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig, da der Beklagte in diese nicht eingewilligt hat und der Senat sie nicht für sachdienlich hält. Wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG und eine Neuerteilung nach §§ 7, 11, 14 Abs. 2 BBergG bliebe der Streitstoff nicht im Wesentlichen derselbe. |
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| Beschluss vom 15. April 2010 |
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| Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG auf 100.000.-- EUR festgesetzt. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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