Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans zum Vorhaben „...“ vom 20.04.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau - vom 14.06.2019 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
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| Die Klägerin begehrt die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für den Abbau von Phonolith auf der Gemarkung ... im Gewann „...“. |
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| Sie betreibt seit dem Jahr 1964 auf der Gemarkung der Gemeinde ... im Gewann „...“ einen Steinbruch mit Mineralstoffwerk. Die Gewinnung von Phonolith am Steinbruch „...“ ist mit zuletzt verlängertem Rahmenbetriebsplan bis 2041 sowie dazugehörigen Hauptbetriebsplänen für fünf Jahre zugelassen. Das von der Klägerin im Gewann „...“ abgebaute Phonolith wurde früher hauptsächlich für den Straßen- und Flussbau verwandt, findet heute jedoch als aufgemahlenes Gesteinsmehl unter anderem in den Bereichen Umwelttechnik, medizinische Produkte, Landwirtschaft, Tiernahrung, Rauchgasreinigung, als Zementsubstitution und in der Glas- und Bitumenindustrie Einsatz. |
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| Seit Mitte der 1990er Jahre plant die Klägerin den Neuaufschluss der Phonolithabbaustätte im ca. 1 km vom Gewann „...“ entfernten Gewann „...“. Sie stellte mehrere Anträge auf Zulassung von Erkundungs- und Untersuchungsbohrungen sowie Aufsuchungsarbeiten. Nachdem sich das im Gewann „...“ aufgefundene Phonolith von der Grundstruktur als mit dem am „...“ abgebauten Phonolith vergleichbar erwies, beantragte die Klägerin die Zulassung eines Hauptbetriebsplans für den Probebetrieb eines Phonolithabbaus im Gewann „...“. Mit Bescheid vom 21.09.2000 ließ das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (im Folgenden: Landesamt) den Hauptbetriebsplan für den Probebetrieb nach Maßgabe der Unterlagen, Nebenbestimmungen und Hinweise befristet bis zum 30.09.2005 zu. Die hiergegen u. a. von der Gemeinde ... erhobenen Klagen (1 K 1287/01 und 1 K 899/01) blieben ohne Erfolg. |
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| Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 05.06.2003 - richtig gestellt am 22.10.2003 - erwarben fünf Privatpersonen und die Gemeinde ... Miteigentum an dem 18,14 ar großen Grundstück Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung .... Unter § 3 des notariell beurkundeten Kaufvertrags verpflichteten sie sich, nicht ohne die Zustimmung aller anderen Miteigentümer ihren Miteigentumsanteil an einen Außenstehenden zu veräußern. Unter § 7 des notariell beurkundeten Kaufvertrags stellten die Miteigentümer einem unter ihnen die Grundstücksfläche für die Dauer von 20 Jahren ab dem 01.07.2003 unentgeltlich zur Verwendung für den Weinbau zur Verfügung. Eine Unterverpachtung oder sonstige Gebrauchsüberlassungen an Außenstehende ohne schriftliche Zustimmung aller Eigentümer wurde für unzulässig erklärt. Eine dem im Wesentlichen entsprechende Vertragsgestaltung wies der notariell beurkundete Kaufvertrag vom 29.07.2004 auf, mit dem sechs Privatpersonen - fünf identisch mit den soeben genannten Erwerbern - und die Gemeinde ... Miteigentum an dem 11,18 ar großen Grundstück Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung ... erwarben. |
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| Mit Schreiben vom 03.12.2009 beantragte die Klägerin die Durchführung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens für die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für den Abbau von Phonolith auf der Gemarkung ... im Gewann „...“ auf einer Rahmenbetriebsfläche von insgesamt ca. 8,96 ha und einer Rohstoffabbaufläche von ca. 3,56 ha. Das beantragte Abbauvorhaben ist mit einer Gesamtlaufzeit von 28 Jahren und einer Abbauzeit von 26 Jahren bei einem Abbauvolumen von zunächst 60.000 t/a bis im weiteren Verlauf 100.000 t/a geplant. Die Gesamtfördermenge des bereits betriebenen und des geplanten Abbaus ebenso wie die Durchsatzkapazität der am „...“ bestehenden Aufbereitungsanlagen sollen nicht erhöht werden. Weitere Aufbereitungsanlagen sind nicht geplant. |
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| Da sich der geplante Neuaufschluss „...“ in dem zwischenzeitlich festgelegten Vogelschutzgebiet „Kaiserstuhl“ befindet, teilte das Landesamt mit, dass dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung erfordere. Zu der von der Klägerin vorgelegten Tischvorlage zur Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltverträglichkeitsstudie erbat das Landesamt Stellungnahmen von anderen Behörden und Dritten, namentlich: vom Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, vom Regionalverband Südlicher Oberrhein, vom Bürgermeisteramt der Gemeinde ..., von EnBW, von der Deutschen Telekom AG, vom Landesnaturschutzverband BW, vom Bund für Umwelt und Naturschutz, vom Naturschutzbund Deutschland, vom Landesjagdverband BW e. V., vom Landesfischereiverband BW e. V., von der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, von der Arbeitsgemeinschaft der Naturfreunde, vom Schwarzwaldverein e. V. und von den Abteilungen 3, 5 und 8 sowie den Referaten 21 und 91 des Regierungspräsidiums Freiburg. Gleichzeitig setzte es einen Scoping-Termin für den 04.05.2010 und in dessen Nachgang den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsstudie fest. |
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| Vor dem Hintergrund dieser Festsetzungen übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 30.01.2014 eine Machbarkeitsstudie der Auffahrung eines Bandstollens von Januar 2014 und mit Schreiben vom 25.04.2014 und 18.11.2014 sowie schließlich mit Antrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans zum Vorhaben „...“ vom 20.04.2015 (überarbeitete) Antragsunterlagen: einen Rahmenbetriebsplan von April 2015 nebst hydrogeologischem und geotechnischem Gutachten von April 2015, eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) mit integriertem landschaftspflegerischen Begleitplan von Oktober 2014, eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) und vorgezogene Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) von Oktober 2014 und eine Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet von April 2014. Diese wurden den oben Genannten zur Stellungnahme übersandt. Hierbei erbat das Landesamt Angaben zu der jeweiligen Rechtsgrundlage und eine Begründung, sofern der beantragten Zulassung nicht oder nur unter Aufnahme von Nebenbestimmungen zugestimmt werden könne. Die als Planungsträger beteiligte Gemeinde ... wurde zudem aufgefordert, den Rahmenbetriebsplan samt Anlagen ortsüblich bekanntzumachen und zur Einsicht auszulegen. Die Bekanntmachung erfolgte am 25.09.2015 im Amtsblatt der Gemeinde ... und die Auslegung im Zeitraum vom 28.09.2015 bis zum 27.10.2015. Parallel hierzu fand in ... am 14.10.2015 eine Bürgerinformationsveranstaltung statt. |
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| Daraufhin gingen Stellungnahmen und Einwendungen ein. Insbesondere die Naturschutzbehörden erbaten eine Vervollständigung der vorgelegten Unterlagen und sodann eine nochmalige Beteiligung an dem Verfahren, bevor eine abschließende Stellungnahme abgegeben bzw. das erforderliche Einvernehmen erteilt werden könne. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung begehrte auch die unmittelbar an die Rahmenbetriebsfläche angrenzende Gemeinde ... ihre förmliche Beteiligung an dem Verfahren. |
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| Angesichts der Stellungnahmen und Einwendungen legte die Klägerin am 16.11.2017 (Versionsdatum April 2017) und am 24.01.2018 (Versionsdatum November 2017) erneut überarbeitete und ergänzte Antragsunterlagen vor. Dabei handelte es sich um eine Ergänzung zur Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem landschaftspflegerischen Begleitplan, zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und zur Prüfung für das Vogelschutzgebiet von November 2017 sowie um ein schalltechnisches Gutachten zur Geräuschsituation im Umfeld des geplanten Tagebaus von März 2017, einen Messbericht über die Schallpegelmessungen „Traktor mit Gebläsespritze“ von Februar 2017, ein Gutachten zur Ermittlung und Bewertung der diffusen staubförmigen Emissionen und Immissionen durch den geplanten Tagebau von Oktober 2017 und eine verkehrliche Stellungnahme zur Verkehrssituation am geplanten Tagebau von Mai 2016 vor. Über die untere Naturschutzbehörde gelangte auch ein von der Klägerin erstellter Ausgleichsmaßnahmen- und ein Rekultivierungsplan jeweils von November 2015 zu den Akten. |
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| Mit Schreiben vom 11.01.2018 wies das Landesamt die Klägerin darauf hin, dass das im Zentrum des geplanten Abbauvorhabens belegene Grundstück Flst.-Nr. ... von der Klägerin wohl nicht zu erwerben sei. Wegen der enteignungsgleichen Vorwirkung einer Rahmenbetriebsplanzulassung müsse vorliegend bereits vor Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses eine Grundabtretungsprognose stattfinden. Diese dürfte zulasten der Klägerin ausfallen. Der von ihr beabsichtigte Phonolithabbau sei nicht derart bedeutsam, dass bei dem Abbauvorhaben ein Gemeinwohlziel bejaht werden könne. Weiter wies das Landesamt darauf hin, dass die geplante Untertunnelung mehrerer Grundstücke in einer Tiefe von ca. 17,5 m die Eintragung von Grunddienstbarkeiten erforderlich mache. Für die Mitteilung des danach erforderlichen Erwerbs von Eigentum bzw. Nutzungsberechtigungen setzte es der Klägerin Frist bis zum 01.07.2018. |
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| Auf die Nachfrage der Klägerin, ob neben der Grundstücksfrage weitere Problemstellungen vorlägen, benannte das Landesamt als weitere Problemkomplexe die Auslegung der Unterlagen in ..., die erneute Auslage in ... bzw. die vertiefte Prüfung nachgereichter Unterlagen. Allerdings sei man bei der gemeinsamen Besprechung am 21.12.2017 übereingekommen, diese Fragen im Hinblick auf das „Sperrgrundstücksthema“ hintanzustellen. |
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| Mit Schreiben vom 05.07.2018 übersandte die Klägerin eine Liste mit den für die Realisierung des Abbauvorhabens erforderlichen Grundstücken, die nicht in ihrem Eigentum stünden bzw. für die sie über keine Nutzungsberechtigung verfüge. Sodann wandte sich das Landesamt mit gleichlautenden Schreiben vom 16.10.2018 an zehn Eigentümer von näherbezeichneten Grundstücken (Flst-Nrn. ...) auf der Rahmenbetriebsfläche des Abbauvorhabens „...“. Es erbat Antwort, ob die Eigentümer bereit seien, ihr Eigentum an die Klägerin zu veräußern oder dieser eine Nutzungsberechtigung zum Abbau des Bodenschatzes Phonolith einzuräumen. Mit einer Ausnahme erhielt das Landesamt nur dies verneinende Antworten. |
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| Mit Schreiben vom 08.05.2019 hörte das Landesamt die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Neuaufschluss des Abbauvorhabens „...“ an. |
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| Die Klägerin nahm hierauf mit Schreiben vom 31.05.2019 Stellung: Der Steinbruch im Gewann „...“ sei seit 1882 nachgewiesen. Die Grundstücke Flst.-Nrn. „... bis ...“ lägen am Rande des geplanten Abbauvorhabens und könnten ohne Weiteres mit einer entsprechenden Distanz bestehen bleiben. Für das Grundstück Flst.-Nr. ... werde die Klägerin die erforderliche Berechtigung erwerben. Das Grundstück Flst.-Nr. ... sei als Blockierungsgrundstück erworben worden. Im Rahmen der Grundabtretung sei dieser Erwerb als nicht schützenswert anzusehen. Im Übrigen handele es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht um ein komplexes Großverfahren, bei dem großflächige Enteignungsmaßnahmen erforderlich werden würden und bereits im Verfahren der Planfeststellung beachtet werden müssten. Statt 4.800 ha wie beim Tagebau Garzweiler stünden vorliegend lediglich „3,58 ha“ Fläche in Rede. Es handele sich um ein Standardverfahren. Die lange Verfahrensdauer sei allein der personellen Unterbesetzung der zuständigen Behörden geschuldet. Auch bedürfe die Untertunnelung keiner dinglichen Belastung, sondern allenfalls der einfachen Zustimmung der Grundstückseigentümer. In der hier angefragten Tiefe könnten die Grundstückseigentümer die Einwirkungen durch die Tunnelmaßnahme im Übrigen nicht verbieten. Phonolith sei nicht ersetzbar. Es finde insbesondere im Umweltbereich breite Verwendung. Es gebe auch keine Konkurrenzunternehmen, die gleiche oder ähnliche Produkte herstellten. |
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| Mit Bescheid des Landesamts vom 14.06.2019 wurde der Antrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplanes, geführt als Planfeststellungsverfahren, für den Neuaufschluss des Abbauvorhabens „...“ vom 20.04.2015 abgelehnt. Phonolith sei als Trass einzustufen, bei dem es sich gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG um einen grundeigenen Bodenschatz handele. Die Gewinnung von Phonolith unterliege mithin dem Bundesberggesetz. Da sich der Standort des Neuaufschlusses „...“ in einem Vogelschutzgebiet befinde, sei ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt der Rahmenbetriebsplanzulassung stehe fest, dass der Klägerin (zentral) im Abbaugebiet belegene Grundstücke nicht zur Verfügung stünden und ihr auch im Laufe des Verfahrens nicht zur Verfügung gestellt werden würden (insb. Flst.-Nrn. ...). Um das Eigentum und effektiven Rechtsschutz der insoweit betroffenen Grundstückseigentümer zu gewährleisten, habe vorliegend bereits im Verfahren der Zulassung des Rahmenbetriebsplans eine Grundabtretungsprognose stattzufinden. Dieses Erfordernis folge aus der bundesverfassungsgerichtlichen und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Einerseits werde das Hauptbetriebsplanverfahren erst in mehreren Jahren durchgeführt und erfolge die früheste Inanspruchnahme von Grundstücken erst in sechs bis acht Jahren. Insbesondere das Grundstück Flst.-Nr. ... würde erst in der Abbauphase R3 - mithin frühestens acht Jahre nach Beginn des Abbaus - in Anspruch genommen. Andererseits würde die Klägerin zu diesem späten Zeitpunkt bereits enorme Investitionen - insbesondere in die Untertunnelung - getätigt haben und könne das Abbauvorhaben wirtschaftlich rentabel nicht an die fehlenden Grundstücke angepasst werden. Die Grundstückseigentümer würden sich folglich dem erheblichen Druck der bereits im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Vorentscheidung ausgesetzt sehen. Aufgrund der größeren und mit 26 Jahren längeren Flächeninanspruchnahme, der schwierigen insbesondere umweltrechtlichen Fragestellungen, der geplanten Untertunnelung, der Belegenheit in einem Vogelschutzgebiet und der UVP-Pflichtigkeit stelle das Abbauvorhaben „...“ auch ein komplexes Großvorhaben im Sinne der Garzweiler-Rechtsprechung dar, welches eine Grundabtretungsprognose bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans erforderlich machen könne. Dabei sei die flächenmäßige Größe des Vorhabens nicht entscheidend. Vielmehr sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans eine Grundabtretungsprognose auch dann zu treffen, wenn eine Grundabtretung bereits zu diesem Zeitpunkt unerreichbar erscheine. So liege der Fall hier. Die danach erforderliche Grundabtretungsprognose nach den §§ 77 ff. BBergG falle zulasten der Klägerin aus. Eine Grundabtretung sei nicht möglich, da das Abbauvorhaben keinen so bedeutsamen Gemeinwohlbezug aufweise, dass es die Enteignung von rund 15 Grundstückseigentümern rechtfertige. Eine Enteignung könne nur zugunsten des Gemeinwohls stattfinden. Ob das Abbauvorhaben dem Gemeinwohl diene, sei anhand einer Gesamtabwägung festzustellen, im Rahmen derer die Gemeinwohlgründe die beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belange überwiegen müssten. Vorliegend lägen mindestens 15 Flurstücke auf dem vom beantragten Rahmenbetriebsplan überplanten Bereich. Diese Flurstücke stünden zum Teil im Eigentum von sechs bzw. sieben Miteigentümern, die sämtlich enteignet werden müssten. Zudem seien für weitere zu untertunnelnde Grundstücke dingliche Belastungen erforderlich. Einer Enteignung stehe entgegen, dass die Versorgung des Marktes mit dem Rohstoff Phonolith auf lange Sicht vor Ort durch den Steinbruch „...“ gesichert sei. So seien für die Gewinnung und Weiterverarbeitung von Phonolith am Steinbruch „...“ ein Rahmenbetriebsplan bis 2041 und dazugehörige Hauptbetriebspläne für jeweils fünf Jahre zugelassen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung des Rahmenbetriebsplans vom 13.12.2012 sei - mit Stand 04/2011 - ein Restgewinnungsvolumen von knapp zwei Mio. Kubikmetern zugrunde gelegt worden, was bei dem veranschlagten Fördervolumen von 77.000 m³ pro Jahr eine verbleibende Abbaulaufzeit am „...“ von 26 Jahre ergebe. Auch dem aktuellen - am 10.01.2018 - zugelassenen Hauptbetriebsplan liege ein prognostiziertes Abbauvolumen von 77.000 m³ pro Jahr zugrunde, weswegen nunmehr von einer Restlaufzeit von 22 Jahren auszugehen sei. Durch den Steinbruch am „...“ werde die aktuelle und erwartbare Nachfrage auf lange Sicht ausreichend bedient. Die Klägerin habe eine Produktionssteigerung ausgeschlossen. Im Übrigen handele es sich bei Phonolith nicht um einen Rohstoff mit erhöhtem Gemeinwohlnutzen. Er diene nicht - wie beispielsweise die Versorgung mit Rohstoffen zur Stromerzeugung - der Daseinsvorsorge, sondern sei mit seinen Spezialeigenschaften nur für einen sehr kleinen Teil der Bevölkerung relevant. Daher sei auch nicht allein entscheidend, dass die Aufgabenerfüllung als solche sichergestellt werde. Schließlich gebe es weitere Phonolithstandorte und könnten die Produkte der Klägerin zu großen Teilen durch andere Produkte ersetzt werden. |
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| Am 28.06.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Rechtsprechung zu Garzweiler sei nicht umfänglich anwendbar, da im Hinblick auf das Abbauvorhaben „...“ keine großflächigen Umsiedlungsmaßnahmen im Raume stünden. Das Abbauvorhaben „...“ stelle auch kein Großvorhaben dar. Im Übrigen setze das im Rahmen der Grundabtretung vorausgesetzte Gemeinwohlerfordernis nicht die Unverzichtbarkeit, sondern nur die vernünftigerweise Gebotenheit des Abbauvorhabens voraus. Bei der Abwägung mit Interessen betroffener Grundstückseigentümer sei einerseits zu berücksichtigen, dass die Einmaligkeit des Rohstoffs Phonolith aus der Vielfältigkeit seiner Nutzbarkeit folge. Phonolith sei divers einsetzbar. Alternative Standorte seien nicht vorhanden. Es werde beispielsweise im Bereich medizinischer Produkte als Naturfango verwandt. Insofern weise das Kaiserstuhl-Phonolith ein Alleinstellungsmerkmal auf, da andere Standorte entweder stillgelegt worden seien, sich im Ausland befänden oder Naturfango nur zur Eigennutzung gewönnen. Des Weiteren diene Phonolith in der Umwelttechnik als Ionentauscher, beispielsweise in der Rauchgasreinigung als Zusatzstoff zur Bindung von Dioxinen sowie Furanen. Phonolith werde in der biologisch-ökologischen Landwirtschaft als Bodenhilfsstoff mit schonenden düngeähnlichen Qualitäten, in der Glasindustrie als Zusatzstoff mit niedriger Schmelztemperatur, bei der Betonherstellung als Zementersatz und -zusatz mit geringerer Kohlenstoffdioxidlast, in der Bitumenindustrie als versteifender Füller und in der Tiernahrung als Fließhilfsstoff zur besseren Futterverwertung, Verbesserung des Tierwohls und Reduktion der Ammoniakemissionen verwandt. Als Zementersatz bzw. -zusatz sowie Zusatz-, Filter-, Fließhilfs- bzw. Bodenhilfsstoff sei Phonolith insbesondere für den Umweltschutz benutzbar, indem es Energie einspare und/oder Umweltbelastungen senke. Hieran bestehe ein öffentliches Interesse. Das Phonolith der „...“ weise eine andere, vorteilhaftere Zusammensetzung auf als das Phonolith am „...“ bzw. sei mit diesem nahezu identisch. Die Vermischung beider Phonolithvorkommen sei für die Qualitätssicherung und die Herstellung umweltfreundlicher Produkte zwingend. Das Abbauvorhaben ermögliche eine bessere Spezialisierung und einen schonenden Umgang mit dem Rohstoff. Ohne die Zulassung des Neuaufschlusses drohe der Betriebsstillstand. Von dem Betrieb hingen sowohl unmittelbar als auch mittelbar zahlreiche Arbeitsplätze ab. Die Region profitiere aber auch insofern von dem Betrieb, als die Klägerin ca. 90 % ihrer Produkte in das Dreiländereck liefere. Über einen Umkreis von 250 km hinaus verkaufe sie lediglich Spezialprodukte wie Naturfango. Phonolith sei im Übrigen nur an zwei anderen Standorten - in der Eifel und bei Fulda - abbaubar. Dort würden jedoch weder der Art noch der Menge nach vergleichbare Produkte hergestellt. Schließlich sei die hier interessierende Fläche nun auch ausdrücklich als bergbauliche Abbaufläche im Regionalplan ausgewiesen. Andererseits müsse bei der Abwägung Berücksichtigung finden, dass das Grundstück Flst.-Nr. ... mit einer Größe von 18,14 ar allein deshalb von der Gemeinde ... und fünf weiteren Eigentümern erworben worden sei, weil es zentral im Erweiterungsgebiet der Klägerin liege. Die im notariell beurkundeten Kaufvertrag festgehaltene gegenseitige Verpflichtung, das Grundstück nur mit Zustimmung aller Miteigentümer zu veräußern, belege deren missbräuchliches Verhalten. Das Grundstück stelle ein Sperrgrundstück dar, das einer Grundabtretung nicht entgegenstünde. Es sei vielmehr gegen Entschädigung herauszugeben. Auch könne auf Wunsch der unteren Naturschutzbehörde die unterirdische Bandstraße 30 m unter der Erde verlegt werden, sodass in jedem Fall keine Störung des Anwuchses der an der Oberfläche befindlichen Reben zu besorgen sei. |
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| Der Kläger-Vertreter beantragt, |
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| den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans zum Vorhaben ... vom 20.04.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau - vom 14.06.2019 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht, |
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| hilfsweise für den Fall, dass der Hauptantrag wegen Spruchreife abgewiesen wird, den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau - vom 14.06.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, auf den Antrag der Klägerin vom 20.04.2015 den Rahmenbetriebsplan zum Vorhaben ... zuzulassen. |
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| Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, bei dem Abbauvorhaben handele es sich um ein komplexes Großverfahren, bei dem bereits im Stadium der Zulassung des Rahmenbetriebsplans eine Grundabtretungsprognose durchzuführen sei. Dabei sei die beanspruchte Flächengröße jedenfalls nicht die einzige relevante Größe. In der bundesverfassungsgerichtlichen und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei vielmehr die zeitliche und inhaltliche Dimension entscheidend gewesen. Ein komplexes Großverfahren bedürfe danach der Planung und Genehmigung auf zahlreichen Entscheidungsebenen, die sich über viele Jahre erstreckten und bei denen in tatsächlicher Hinsicht im Laufe dieses Zeitraumes Festlegungen erfolgten, deren Korrektur realistisch nicht, jedenfalls nicht in substantieller Weise, erwartet werden könnten. So liege der Fall auch hier. Zum einen sei das als Planfeststellungsverfahren zu führende Gesamtvorhaben nach Angaben der Klägerin nur bei Abschluss aller fünf Abbauabschritte rentabel. Zum anderen würden für die zu errichtende Transportinfrastruktur (Grubenaufschluss und Verbindungstunnel) bereits wesentliche und ganz erhebliche Investitionen getätigt worden sein, bevor nach Ablauf von sechs bis acht Jahren und Abschluss zweier von fünf Abbauabschnitten insbesondere das Grundstück Flst.-Nr. ... in Anspruch genommen werden würde. Im Rahmen der Grundabtretungsprognose sei im Weiteren anerkannt, dass das Abbauvorhaben einen substantiellen Beitrag zum Grundabtretungszweck nach § 79 BBergG - der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen - leisten müsse. Die dieser zwingenden Hürde folgende Güterabwägung gehe zulasten der Klägerin aus. Dabei sei zum einen zugrunde zu legen, dass die dauerhafte Gemeinwohlnutzung des enteigneten Guts desto genauerer und detaillierterer gesetzlicher Vorgaben bedarf, je weniger schon der Geschäftsgegenstand des privaten Unternehmens, zu dessen Gunsten die Enteignung erfolge, darauf ausgerichtet sei, dem gemeinen Wohl zu dienen. Dem Rohstoff Phonolith wohne jedenfalls kein erhöhter Gemeinwohlnutzen inne. Er sei zwar vielfältig nutzbar, für das menschliche Dasein aber nicht notwendig. Als Zusatzstoff für die Bauindustrie und als Sonderprodukt sei er für die Gesamtbevölkerung nicht relevant. Bei der konkreten Bewertung des Gemeinwohlnutzes müsse im Weiteren der Mehrwert des im Gewann „...“ abzubauenden Rohstoffs ermittelt werden können, um eine vollständige Abwägung zu ermöglichen. Dies sei vorliegend nicht möglich, da die Klägerin keine ausreichend objektiv überprüfbaren Informationen über die Einzigartigkeit des Phonolithaufkommens im Vergleich zu marktverfügbaren Alternativen vorgelegt habe. Ob und mit welchem Aufwand und mit welchen Nachteilen die gleichen oder gleichwertige Funktionen mit anderen auf dem Markt schon verfügbaren alternativen Produkten oder Methoden erreicht werden könnten, sei insgesamt nicht feststellbar. Eine solche Vergleichsbewertung sei aber unerlässlich, um den Gemeinwohlnutzen bewerten zu können. Soweit eine Vergleichsbewertung angestellt werden könne, sei davon auszugehen, dass die Versorgung des Marktes mit mineralischen Rohstoffen vergleichbarer Art sichergestellt werde könne. Davon sei bereits deshalb auszugehen, weil die Klägerin selbst die Regionalität ihrer Lieferwege betone (90 % regional, 10 % außerhalb von 250 km). Zwar sei Phonolith fraglos vielfältig einsetzbar und habe es wegen seines vielseitigen Einsatzbereichs volkswirtschaftliche Bedeutung in Baden-Württemberg. In allen Einsatzbereichen seien aber Alternativen vorhanden. Beispielsweise würden zeolithhaltiger Phonolith auch in Rheinland-Pfalz abgebaut und Naturfango beispielsweise in der Eifel, in Bad Boll und in Österreich gewonnen. Auch würden bei der Zementherstellung calcinierte Tone oder Ölschiefer zur Minderung der CO2-Emissionen eingesetzt und insofern auch andere Methoden zu einer verbesserten Hautverträglichkeit führen. Daneben habe eine Vielzahl von Urgesteinsmehlen bodenverbessernde Wirkungen und gebe es Futtermittelzusatzstoffe mit ähnlichen Eigenschaften. Ferner kämen bei der Glasherstellung neben Phonolith und Nephelin viele andere Rohstoffen in Betracht. Auch diese Hilfsstoffe würden den Schmelzpunkt bei der Glasherstellung senken und damit CO2-Emissionen einsparen. Weiter könnten Phonolithfüller als Bitumenzusätze durch Kalksteinfüller ersetzt werden und gebe es alternative Verfahren und Materialien zur Rauchgasentschwefelung, zur Trinkwasseraufbereitung und für die Herstellung von Wärmeleitern für Erdwärmesonden. Im Übrigen sei eine besonders gute Eignung von Phonolith als Filterstoff bei der Rauchgasreinigung zweifelhaft und nicht nachprüfbar, dass Phonolith als Fließhilfsstoff die Emission von Ammoniak reduziere, seine Zugabe eine Qualitätssteigerung des Betons ermögliche und dabei CO2-Emissionen einspare und dass ein erhöhter Analcimgehalt des „...“-Phonoliths gegenüber dem „...“-Phonolith vorteilhaft sei. Schließlich habe die Klägerin weder Absatzmengen noch Marktanteile mitgeteilt. Insoweit könne die Bedeutung des jeweiligen Produkts nicht beurteilt werden. Darüber hinaus könne Phonolith auf absehbare Zeit - jedenfalls noch mehr als 15 Jahre lang - am „...“ gewonnen und durch die Förderung am „...“ sowie durch die Konkurrenz an anderen Standorten die Nachfrage ausreichend bedient werden. Der Neuaufschluss „...“ erscheine auch deshalb nicht erforderlich, weil unklar bleibe, ob und inwiefern die Erschließung vorteilhaft sei. So habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen, dass die Vermischung des Phonoliths „...“ und „...“ absolut zwingend sei. Das von ihr vorgelegte Auftragsgutachten des Dr. ... vom 02.07.2019 zu der Unentbehrlichkeit bzw. Einzigartigkeit des Phonoliths unterstütze diese These gerade nicht. Das Interesse an einer langfristigen Standortsicherung und Gewinnerzielung sei rechtlich jedenfalls nur geringfügig geschützt. Abwägungsrelevant sei schließlich auch, dass es sich bei Phonolith um Puzzolane und also um Trass handele, der zu den grundeigenen und nicht den bergfreien Bodenschätzen zähle. Im Gegensatz zu grundeigenen Bodenschätzen hätten bergfreie Bodenschätze eine besonders hohe volkswirtschaftliche Wichtigkeit, weswegen sie kraft Bundesberggesetzes aus dem Grundeigentum herausgelöst seien. Ihre Aufsuchung und Gewinnung erfordere eine Bergbauberechtigung, die dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfalle. Gegenüber von einer Enteignung etwaig betroffenen Grundstückseigentümern könne einem Bergbauunternehmen nur dann ein strukturell gewichtigeres Interesse zugestanden werden, wenn es sich um bergfreie Bodenschätze handele, für deren Aufsuchung und Gewinnung der Unternehmer eine Rechtsposition inne habe, die Dritte ausschließe. Denn nur in diesem Fall stünden sich zwei gleichartige und gleichrangige Grundrechtspositionen gegenüber. Das Eigentumsrecht des Unternehmers würde dabei im Falle einer Ablehnung der Grundabtretung vollständig - und ohne Kompensation - leerlaufen. Für die Grundstückseigentümer wäre bei einer Grundabtretung dagegen jedenfalls eine Entschädigung vorgesehen. Handele es sich aber - wie vorliegend - um die Aufsuchung und Gewinnung von grundeigenen Bodenschätzen, seien die Gewinnerzielungsabsicht und die künftige Erwerbsmöglichkeit lediglich über Art. 2 Abs. 1 GG und ggf. über Art. 12 GG geschützt. Folglich könne die Klägerin keine verfassungsrechtlich gleichermaßen geschützte Rechtsposition einwenden. Hierin liege ein wesentlicher Unterschied zu der die Braunkohle als bergfreiem Bodenschatz betreffenden Garzweiler-Rechtsprechung. Die Klägerin habe noch gar kein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf den oder Interesse an dem Zugriff auf ein bestimmtes Grundstück. Durch die Nichtzulassung des Rahmenbetriebsplans werde allenfalls in ihre Berufsausübungsfreiheit eingegriffen. Dementgegen sei zu sehen, dass insbesondere das Grundstück Flst.-Nr. ... inmitten des Abbaugebiets, fünf weitere Grundstücke im Abbaugebiet und weitere zwölf Grundstücke im vom Rahmenbetriebsplan überplanten Gebiet belegen seien. Auch wenn das in Rede stehende Eigentum nicht zu dauerhaften Wohnzwecken genutzt werde, so würde doch der Nutzungszweck an diesen Grundstücken vollständig entzogen werden. Die Untertunnelung weiterer Grundstücke sei zudem als Eingriff von geringerem Gewicht zu werten. Bei alledem seien die Motive außer Acht zu lassen, aufgrund derer die Eigentümerstellung jeweils erworben worden sei. Ein missbräuchlicher Erwerbsgrund sei irrelevant. Entscheidend sei nicht die Einordnung als Sperrgrundstück, sondern ausschließlich die formale Eigentümerstellung. Schließlich sei zulasten der Klägerin in der Abwägung zu berücksichtigen, dass auch andere öffentliche Belange von dem Vorhaben betroffen seien. Hierzu zählten der Eingriff in die Natur (Boden, Wasser, etc.), die Rodung von Rebflächen im Abbaugebiet, der erwartbar erhebliche Eingriff in das Landschaftsbild und die vollständige Belegenheit des Abbauvorhabens in einem Vogelschutzgebiet. |
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| Dem Gericht liegen die Akten des Regierungspräsidiums Freiburg (sechs Aktenordner), die Akten des Regierungspräsidiums Freiburg zu dem vollzogenen Probeabbau (fünf Aktenordner), die Gerichtsakten 1 K 899/01 (zwei Bände) und 1 K 1287/01 (ein Band) sowie die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (zwei Bände sowie jeweils zwei Anlagenbände und -aktenordner der Klägerin) vor. |
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| Die zulässige Klage hat mit dem Hauptantrag in der Sache Erfolg. |
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| Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß §§ 42, 68 ff. VwGO zulässig. Die Klägerin hat vor dem Hintergrund der Grundsätze zum „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahren auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis an der Beschränkung auf einen Bescheidungsantrag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.11.2019 - 8 B 32.19 - juris Rn. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2005 - 8 A 10281/05 - juris Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 113 Rn. 201; Wysk/Bamberger, 3. Aufl. 2020, VwGO, § 113 Rn. 105 f. jew. m. w. N.). |
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| Aus besonderen Gründen kann es im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen. Solch ein besonders gelagerter Fall kann insbesondere vorliegen, wenn und sofern komplexe technische oder naturschutzfachliche Sachverhalte erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten. In diesen besonderen Einzelfällen ist es nicht Aufgabe der Gerichte, ein „steckengebliebenes“ Genehmigungsverfahren in den Einzelheiten durchzuführen (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2020 - 8 A 311/19 - juris Rn. 128). |
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| Der Entfall der Verpflichtung des Gerichts, die Spruchreife herbeizuführen, ist beispielsweise im Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen anerkannt. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Allgemeinen nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen usw.) erteilt wird. Grundsätzlich könnte zwar auch das Gericht mit Hilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor des Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene häufig gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist (BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - juris Rn. 18 und Beschluss vom 25.11.1997 - 4 B 179.97 - juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20.11.2012 - 8 A 430/10 - juris Rn. 116, vom 30.07.2009 - 8 A 2357/08 - juris Rn. 207 f., vom 19.06.2007 - 8 A 2677/06 - juris Rn. 28 und vom 28.08.2008 - 8 A 2138/06 - juris Rn. 87; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 25.07.2011 - 9 A 103/11 - juris Rn. 97; Schübel-Pfister, in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO § 113 Rn. 47). |
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| Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die als Planfeststellungsverfahren geführte Zulassung eines Rahmenbetriebsplans (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 11.10.2013 - 1 A 258/12 - juris Rn. 101). Insoweit bestehen auch keine relevanten Unterschiede zwischen einem Verfahren auf Hauptbetriebsplan- oder auf Rahmenbetriebsplanzulassung (zum Fehlen insofern relevanter Unterschiede zwischen Genehmigungsverfahren und Verfahren auf Erteilung eines Vorbescheids vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20.11.2012 - 8 A 430/10 - juris Rn. 118 und vom 21.04.2020 - 8 A 311/19 - juris Rn. 119 ff.). |
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| Im vorliegenden Verfahren der Rahmenbetriebsplanzulassung sind neben den bergrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen insbesondere auch sämtliche naturschutzrechtlichen Fragen keiner abschließenden Prüfung unterzogen worden. Denn das Landesamt hat die vorliegend angefochtene Entscheidung allein auf eine zulasten der Klägerin ausfallende „isolierte“ Grundabtretungsprognose gestützt, ohne zunächst das Planfeststellungsverfahren vollständig durchlaufen und dabei weitere - auch über die Grundabtretungsprognose hinausgehende - Fragen der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens abschließend geprüft zu haben. So fehlt es beispielsweise an fachbehördlichen Stellungnahmen zu den geforderten und zwischenzeitlich von der Klägerin vorgelegten überarbeiteten (naturschutz-)fachlichen Erhebungen und Bewertungen. Es steht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch nicht sicher fest, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Belange von Natur und Landschaft zu besorgen sind bzw. ob diese durch ein von fachbehördlichen Einschätzungen getragenes Auflagenprogramm unter der Erheblichkeits- bzw. Signifikanzschwelle gehalten werden können (vgl. Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Anhang Rn. 440). |
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| Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Aspekte lässt sich der Anspruch der Klägerin auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans mit hinreichender Sicherheit weder spruchreif bejahen noch spruchreif verneinen, sodass für die Klage auch ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2005 - 8 A 10281/05 - juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.04.2011 - 8 A 320/09 - juris Rn. 182 m. w. N.). |
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| Die Klage ist mit dem auf Bescheidung gerichteten Hauptantrag begründet. Die Ablehnung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Neuaufschluss des Abbauvorhabens „...“ mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 14.06.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.2015 - 7 B 18.14 - juris Rn. 20; Sächsisches OVG, Urteil vom 11.10.2013 - 1 A 258/12 - juris Rn. 103) hat die Klägerin Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, über ihren Antrag vom 20.04.2015 auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans zum Vorhaben „...“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Da sich die Entscheidung über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nach dem derzeitigen Erkenntnisstand als offen erweist, ist der Beklagte unter Heranziehung der zum „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahren entwickelten Grundsätze lediglich zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin zu verpflichten. |
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| 1. Der Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans - Versionsdatum November 2017 - folgt aus § 57a Abs. 1 und 4 i. V. m. § 52 Abs. 2a des Bundesberggesetzes a. F. (BGBl. I 1980, S. 1310 - BBergG - in der Fassung vom 31.07.2009). Gemäß der Überleitungsvorschrift des § 171a Satz 1 BBergG ist das Verfahren nach der Fassung des Bundesberggesetzes zu Ende zu führen, die vor dem 29. Juli 2017 galt, wenn vor dem 16. Mai 2017 bestimmte Verfahrensschritte eingeleitet oder bestimmte Angaben gemacht wurden. Dies war hier der Fall. Jedenfalls das Verfahren nach § 52 Abs. 2a Satz 2 BBergG a. F. ist mit dem Scoping-Termin am 04.05.2010 eingeleitet worden (§ 171a Satz 1 Nr. 1 BBergG). Folglich ist die Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren wegen § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung a. F. (BGBl. I 2010, S. 94 - UVPG - in der Fassung vom 24.02.2010) nach dem Bundesberggesetz fortzuführen und sind die §§ 5 bis 14 UVPG a. F. unanwendbar (vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 119). |
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| Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans hat in Gestalt eines Planfeststellungsbeschlusses mit umfassender formeller Konzentrationswirkung (§ 57a Abs. 4 BBergG a. F.) zu ergehen. Wegen der Belegenheit des Abbauvorhabens in dem Europäischen Vogelschutzgebiet „Kaiserstuhl“ muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 52 Abs. 2a Satz 1 i. V. m. § 57c BBergG a. F. und § 1 Ziff. 1b Buchst. aa) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (BGBl. I 1990, S. 1420 - UVP-V Bergbau -) durchgeführt werden. Denn bei einem Europäischen Vogelschutzgebiet handelt es sich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG um ein Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 1 Ziff. 1b Buchst. aa) UVP-V Bergbau. Dabei steht der zuständigen Behörde in dem vorliegenden Fall bergrechtlicher Planfeststellung kein planerischer Gestaltungsspielraum zu, vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - juris Rn. 28; Sächsisches OVG, Urteil vom 11.10.2013 - 1 A 258/12 - juris Rn. 102 f.; Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 55 Rn. 4). Der Gesetzgeber hat das Planfeststellungsverfahren und die Form des Planfeststellungsbeschlusses lediglich als geeignetes Trägerverfahren zur Integration der Umweltverträglichkeitsprüfung in das bergrechtliche Verfahren gewählt, damit war nicht die Einräumung eines planerischen Gestaltungsspielraums verbunden (Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 3). Der Unternehmer hat Anspruch auf Erteilung der Vorhabengenehmigung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 BBergG vorliegen und zwingende Versagungsgründe - insbesondere solche nach § 48 Abs. 2 BBergG - nicht gegeben sind (BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - juris Rn. 28). |
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| 2. Die Entscheidung über die Nichtzulassung des Rahmenbetriebsplans für den Neuaufschluss des Abbauvorhabens „...“ ist in materieller Hinsicht rechtswidrig. Bei der Entscheidung über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans hat im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG eine Grundabtretungsprognose stattzufinden (a.). Die danach erforderliche Gesamtabwägung stellt sich bei der gebotenen nachvollziehenden Abwägung durch das Gericht als rechtswidrig dar (b.). Auch insofern die „isolierte“ Grundabtretungsprognose betroffen ist, muss das Gericht nicht in vollem Umfang Spruchreife herstellen (c.). |
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| a. Bei der Entscheidung über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans hat im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG eine Grundabtretungsprognose stattzufinden. |
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| aa. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG erweitert die Befugnisse der Bergbehörde im Betriebsplanzulassungsverfahren. Er ergänzt insoweit § 55 Abs. 1 BBergG. Liegen bereits bei der Entscheidung der Bergbehörde über die Zulassung eines eingereichten Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass zur Beschränkung oder Untersagung der Aufsuchung oder Gewinnung geben, so hat sie dies bei ihrer Entscheidung über die Aufsuchung oder Gewinnung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 7 B 43.15 - juris Rn. 20 und Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 17; VG Aachen, Urteil vom 03.11.2016 - 6 K 369/15 - juris Rn. 101 f.). |
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| Nach § 48 Abs. 1 BBergG bleiben Rechtsvorschriften unberührt, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Nach dem für die Betriebsplanzulassung erheblichen § 48 Abs. 2 BBergG kann in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 BBergG, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Es widerspräche einer sinnvollen Gesetzesanwendung, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte (BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 17). |
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| Auf Tatbestandsseite des § 48 Abs. 2 BBergG ist eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen zu treffen (vgl. Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 33), die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - juris Rn. 28). Die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind zunächst solche, die von außerhalb des Bergrechts stammen und nicht von § 55 Abs. 1 BBergG normiert werden (vgl. Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 33, 37; Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 40). In Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG bezieht sich § 48 Abs. 2 BBergG gerade auf andere Belange als den Schutz vor betrieblichen Gefahren im engeren Sinne. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG stellt einen Auffangtatbestand dar. Nach ihm sind die Belange zu prüfen und abzuarbeiten, die nicht bereits im Rahmen von § 55 BBergG oder in Verfahren geprüft werden, die mangels einer Konzentrationswirkung der Zulassungsentscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind (§ 48 Abs. 1 BBergG). Dies entspricht der Funktion des Rahmenbetriebsplans, die Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens oder zumindest größerer zeitlicher oder räumlicher Abschnitte zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 18). Soweit andere öffentlich-rechtliche Vorschriften eine spezielle Behörde mit der Wahrnehmung der zu schützenden öffentlichen Interessen betraut haben, ist § 48 Abs. 2 BBergG mithin nicht anwendbar (BVerwG, Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 31.84 - juris Rn. 24; Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 44; Weller/Kullmann, in: Nomos-BR/Kullmann BBergG, 1. Aufl. 2012, § 48 Rn. 2). Aufgrund von Zuständigkeitsregelungen kann auch die Bergbehörde eine spezielle Behörde in diesem Sinne sein (Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 31 m. w. N.). Vom Begriff des öffentlichen Interesses im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG werden danach insbesondere auch naturschutzrechtliche und - wie der neu eingeführte Satz 2 zeigt - raumordnerische Belange umfasst (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 11.10.2013 - 1 A 258/12 - juris Rn. 103; s. im Übrigen die Aufzählung bei Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 52 und Anh. § 48 Rn. 1 ff. jew. m. w. N.). Weiter ist die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass zu berücksichtigende öffentliche Interessen in Rechtsvorschriften oder in verbindlichen Aussagen eines Planes ihren Niederschlag gefunden haben müssen und deshalb dem Vorhaben dann keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, wenn sich bei Prüfung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen in den einschlägigen Normen ergibt, dass das Vorhaben diesen Normen bzw. einschlägigen Planaussagen entspricht (vgl. Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 63 m. w. N.). Dem Vorhaben können folglich keine öffentlichen Interessen - beispielsweise Umweltgüter - ohne normative Anknüpfung entgegengehalten werden (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 17 f.). Zu öffentlichen Interessen mit normativer Anknüpfung kann auch das Eigentum privater Dritter zählen. So widerspricht ein Tagebauvorhaben dann dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG, wenn bereits bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens daran scheitern muss, dass die dafür erforderliche Inanspruchnahme des Eigentums privater Dritter nicht durch Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 19; VG Aachen, Urteil vom 03.11.2016 - 6 K 369/15 - juris Rn. 106 f.). |
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| Ausgehend davon, dass bei komplexen Großverfahren für Grundstücke, die im Plangebiet liegen, mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Vorentscheidung über ihre künftige Inanspruchnahme fällt, schützt Art. 14 Abs. 1 GG die privaten Interessen von Eigentümern bereits vor einer solchen Zulassung, wenn erkennbar ist, dass ihr Gründe entgegenstehen, die auch spätere Entscheidungen über Grundabtretungen notwendig zu Fall bringen müssten. Der mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans verbundene Eingriff in das Eigentum der Grundstückseigentümer ist daher nur gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen einer Enteignung für den Tagebau jedenfalls dem Grunde nach erfüllt sind. Nicht geboten ist indessen, dass sämtliche Anforderungen an eine rechtmäßige Enteignung im Einzelfall vorliegen, denn die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist noch keine Enteignung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 280; VG Aachen, Urteil vom 03.11.2016 - 6 K 369/15 - juris Rn. 108). |
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| Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für einen Tagebau ist folglich gegenüber betroffenen Grundstückseigentümern mit Blick auf die dadurch dem Grunde nach legitimierte künftige Enteignung nur dann mit Art. 14 GG vereinbar, wenn das mit dem Tagebauvorhaben verfolgte Gemeinwohlziel sich aus einer hinreichend präzisen, gesetzlichen Gemeinwohlbestimmung ableiten lässt, das Vorhaben zur Erreichung des Gemeinwohlziels vernünftigerweise geboten ist, die Zulassungsentscheidung nicht in einem Entscheidungsfindungsprozess zustande gekommen ist, der verfassungsrechtliche Mindestanforderungen verfehlt, und die Zulassung vertretbar auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange erfolgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 281; VG Aachen, Urteil vom 03.11.2016 - 6 K 369/15 - juris Rn. 110). |
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| bb. Nach diesen Maßgaben ist vorliegend eine Grundabtretungsprognose erforderlich. Da insbesondere das - von der Klägerin nicht zu erwerbende - Grundstück Flst.-Nr. ... zur Verwirklichung des Abbauvorhabens unverzichtbar ist, wäre eine Enteignung von dessen Miteigentümern erforderlich. Wegen der erforderlichen künftigen Enteignung und angesichts des von der Klägerin konkret geplanten Abbauvorhabens sind die vorgenannten Grundsätze auch auf das Vorhaben „...“ zu übertragen. |
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| (1) Bei dem Abbauvorhaben „...“ handelt es sich um ein komplexes Großverfahren, bei dem bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans eine Grundabtretungsprognose von Verfassungs wegen zu fordern ist. |
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| Ungeachtet erheblicher Unterschiede zum Braunkohle-Tagebau in Garzweiler mit seinen einschneidenden Auswirkungen für eine gesamte Region ist doch auch vorliegend davon auszugehen, dass sich insbesondere die Grundstückseigentümer des Flst.-Nr. ... im Rahmen eines späteren Grundabtretungsverfahrens nicht mehr entsprechend den Anforderungen des Art. 14 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG effektiv gegen die drohende Inanspruchnahme des Grundstücks zur Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin zur Wehr setzen könnten. Vor allem mit Rücksicht auf die Dauer und Komplexität der vorliegend obligatorisch als Planfeststellungsverfahren geführten Rahmenbetriebsplanzulassung, der schwierigen natur- und umweltrechtlichen Fragestellungen sowie der Belegenheit des Flst.-Nr. ... inmitten des Abbauvorhabens ist effektiver, Korrekturen zugänglicher Rechtsschutz nach bis zu acht Jahren mit in diesem Zeitraum getätigten weitreichenden Investitionen in Infrastruktur und nach Abschluss zweier von fünf Abbauabschnitten realistischer Weise nicht mehr zu erwarten. |
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| (2) Das mit dem Abbauvorhaben verfolgte Gemeinwohlziel lässt sich auch aus einer hinreichend präzisen, gesetzlichen Gemeinwohlbestimmung ableiten. |
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| In § 79 Abs. 1 BBergG hat der Gesetzgeber mit der „Versorgung des Marktes mit Rohstoffen“ ein Gemeinwohlziel hinreichend bestimmt festgelegt (vgl. auch § 1 Nr. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG), das Enteignungen zu tragen in der Lage ist. Phonolith fällt unbestritten unter den Begriff des Trass in § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG. Trass ist ein technischer Sammelbegriff der Baustoffindustrie, sodass die werkstofflichen Eigenschaften eines Gesteins, über die auch Phonolith verfügt, über die Zuordnung entscheiden. Phonolith zählt damit zu den grundeigenen Bodenschätzen, deren Gewinnung für Zwecke der Marktversorgung eine Enteignung grundsätzlich rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 198 ff., 201 ff., 283). Mit der Begrenzung auf die in § 3 BBergG aufgezählten Bodenschätze und dem Verweis auf die Gewinnung von Rohstoffen für die Versorgung des Marktes beinhaltet § 79 Abs. 1 BBergG ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Gemeinwohlziel. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers kommt diesem Versorgungszweck für die Lebensfähigkeit einer modernen Industriegesellschaft wie die der Bundesrepublik Deutschland ein besonders hoher Stellenwert zu (vgl. BT-Drs. 8/1315, S. 67 und 74; 8/3965, S. 130 f.). Einer Beschränkung der Enteignungsmöglichkeiten auf einzelne, besonders gewichtige der in § 3 BBergG genannten Bodenschätze durch den Gesetzgeber bedarf es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zwingend. In welchem Ausmaß Enteignungen zum Zwecke der Gewinnung von Rohstoffen für die Versorgung des konkreten Marktes gerechtfertigt sein können, ist nach deren Bedeutung für das Gemeinwohl und nach der zwischen der Gemeinwohldienlichkeit eines konkreten Gewinnungsvorhabens und den dadurch beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen zu entscheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 202; s. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - juris Rn. 37). |
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| (3) Das Vorhaben ist zur Erreichung des Gemeinwohlziels vernünftigerweise geboten. |
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| Ein Vorhaben dient dem gesetzlich vorgegebenen Enteignungszweck nicht erst dann und ist deshalb auch nicht erst dann im enteignungsrechtlichen Sinne erforderlich, wenn es einem unabweisbaren Bedürfnis entspricht bzw. gleichermaßen unverzichtbar für das Erreichen des Gemeinwohlziels ist (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 184). Vielmehr reicht es aus, wenn es vernünftigerweise geboten ist (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 15.01.2004 - 4 A 11.02 - juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 50). Das ist der Fall, wenn das konkrete Vorhaben in der Lage ist, einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels zu leisten. Einen strikteren Erforderlichkeitsmaßstab verlangt der Gemeinwohlbezug in Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nicht. Würde das Grundgesetz ein unabweisbares Bedürfnis für das jeweilige Vorhaben voraussetzen, stellte es eine zumeist unerfüllbare Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Enteignung und damit im praktischen Ergebnis ein weitgehendes Verbot der Enteignung auf. Denn es wird selten vorkommen, dass die mit einem konkreten Vorhaben wie der Trasse einer bestimmten Straße, Eisenbahnlinie oder Energieversorgungsleitung oder dem Abbau eines Rohstoffes an einer bestimmten Stelle verfolgten Gemeinwohlziele allein durch die Verwirklichung eben dieses Vorhabens erreicht oder jedenfalls wesentlich gefördert werden können. Zumeist werden andere vergleichbare Vorhaben in Frage kommen, die dem verfolgten Gemeinwohlziel dienen. Dass die Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit auf den Sonderfall eines für das in Rede stehende Gemeinwohlziel einzig möglichen Vorhabens reduziert werden sollte, kann der Regelung des Enteignungsrechts im Grundgesetz nicht entnommen werden (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 184; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 50). |
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| Ob die Versorgung des Markts mit Rohstoffen die Gewinnung von Phonolith in dem konkreten Tagebau in diesem Sinne erfordert, kann nur aufgrund einer Prognose beurteilt werden. Da der Betrieb eines Tagebaus auf einen langen Zeitraum angelegt ist, muss auch der Prognose ein langer Zeitraum zugrunde gelegt werden. Es ist unerheblich, ob der benötigte Rohstoff derzeit aus anderen Gruben gewonnen werden könnte, wenn die Klägerin ihren Tagebau nicht betreiben könnte. Für die Grundabtretung muss nicht rechnerisch nachgewiesen werden, dass ohne den Neuaufschluss aktuell eine Unterversorgung des Marktes eintritt. Anderenfalls ließe sich für fast jeden Tagebau begründen, dass er nicht erforderlich ist, solange aktuell ein verbleibender Tagebau in der Lage ist, Phonolith zu liefern. Dieser Tagebau wäre dann allerdings umso schneller erschöpft, mit der Folge, dass neue Tagebaue aufgeschlossen werden müssten. Deshalb ist es vernünftigerweise geboten, einen bereits aufgeschlossenen Tagebau mit einem neu aufzuschließenden Tagebau - per Untertunnelung - zu verbinden und die bestehenden Betriebs- und Verarbeitungsstätten längerfristig zu nutzen, solange der neu aufzuschließende Tagebau - wie hier - mittel- und langfristig einen Beitrag zur Versorgung beispielsweise der heimischen Industrie und Landwirtschaft mit Phonolith leistet, selbst wenn aktuell (kurzfristig) andere Betriebe den benötigten Phonolith zur Verfügung stellen könnten (vgl. zur Zulegung beim Abbau von Lavasand BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 50). |
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| b. Die danach erforderliche und im angefochtenen Bescheid vorgenommene Gesamtabwägung stellt sich bei der gebotenen nachvollziehenden Abwägung durch das Gericht als rechtswidrig dar. |
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| aa. Da die Rahmenbetriebsplanzulassung als gebundene Verwaltungsentscheidung ergeht, ist die verwaltungsgerichtliche Prüfung bei der erhobenen Verpflichtungsklage nicht auf solche öffentliche Interessen beschränkt, die das Landesamt zur Begründung seines Bescheids vom 14.06.2019 herangezogen hat. Vielmehr hat das Gericht selbstständig zu prüfen, ob der Klägerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Zulassung des eingereichten Rahmenbetriebsplans zusteht. Dabei sind nach Maßgabe des einschlägigen materiellen Rechts auch nachträglich - insbesondere nach Einreichung des überarbeiteten und ergänzten Rahmenbetriebsplans im Januar 2018 - ergangene Rechtsänderungen zu berücksichtigen (Sächsisches OVG, Urteil vom 11.10.2013 - 1 A 258/12 - juris Rn. 103). Diese Gesamtabwägung kann grundsätzlich auch noch im Gerichtsverfahren nachgeholt werden, wenn dafür eine ausreichende Tatsachengrundlage vorhanden ist. Denn die Grundabtretung ist gesetzlich nicht als eine planerische Entscheidung mit Gestaltungsfreiheit der Behörde, sondern als eine gebundene Entscheidung ausgestaltet, die deshalb durch nachvollziehendes Abwägen auch von den Gerichten vorgenommen werden kann (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 233 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.01.1986 - 4 C 6.84 - juris Rn. 20 f.). |
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| Mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG erfordert die Zulässigkeit der Grundabtretung eine Gesamtabwägung der im einzelnen Fall für die Grundstücksinanspruchnahme streitenden öffentlichen Belange mit den gegebenenfalls entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen. In dieser Gesamtabwägung ist auf der einen Seite zu werten und zu würdigen, ob und inwieweit das jeweilige Vorhaben das Gemeinwohlziel zu fördern in der Lage ist, wobei die grundsätzliche „Enteignungswürdigkeit“ des verfolgten gemeinen Wohls bereits durch den Gesetzgeber mit dem Bundesberggesetz vorgegeben wird. Dem sind auf der anderen Seite nicht nur die durch das Vorhaben nachteilig betroffenen privaten Rechtspositionen in ihrer Gesamtheit, sondern auch die ihm entgegenstehenden öffentlichen Belange gegenüberzustellen. Im Stadium der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans dient ein Vorhaben nach der Grundabtretungsprognose nicht dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, wenn die Gesamtabwägung dem Grunde nach ergibt, dass die durch das Vorhaben beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belange die für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlgründe überwiegen. In diesem Fall muss der Eigentümer die Enteignung nicht hinnehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 188 f. und Rn. 280; VG Köln, Urteil vom 12.03.2019 - 14 K 4496/18 - juris Rn. 118). |
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| bb. Nach diesen Maßgaben ist die vom Landesamt vollzogene Abwägungsentscheidung rechtsfehlerhaft. Die Grundabtretungsprognose hat grundsätzlich am Ende des Verfahrens der Zulassung des Rahmenbetriebsplans stattzufinden. Ein Vorziehen der Grundabtretungsprognose kann nur in Evidenzfällen erfolgen (1). Im vorliegenden Fall durfte das Landesamt seine Abwägungsentscheidung nicht vorziehen (2). Die nicht auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange erfolgte Abwägungsentscheidung hat die berücksichtigten Belange im Übrigen nicht in jedem Falle nachvollziehbar gewichtet (3). |
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| (1) Die Grundabtretungsprognose hat grundsätzlich am Ende des Verfahrens der Zulassung des Rahmenbetriebsplans stattzufinden. |
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| Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Grundabtretungsprognose „bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans“ stattzufinden (s. nur BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 214, 318; BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 19). Bereits diese Wendung lässt darauf schließen, dass das Zulassungsverfahren im Übrigen grundsätzlich abgeschlossen und entscheidungsreif sein muss. Erhärtet wird diese Annahme dadurch, dass das Bundesverfassungsgericht betont, die Gesamtabwägung müsse grundsätzlich als einheitliche Entscheidung vorgesehen sein (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 316). Daraus wird deutlich, dass eine Segmentierung der Entscheidung in einzelne separate Gegenstände unzulässig ist (Dammert/Brückner, ZUR 2017, 469, 474; vgl. aber zur Möglichkeit des Erlasses einer Nebenbestimmung, mit der die Prüfung der Schwere der bergbaubedingten Einwirkungen auf das Grundeigentum in einen Sonderbetriebsplan verlagert wird Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 56). |
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| Dass die Grundabtretungsprognose grundsätzlich am Ende des Verfahrens der Zulassung des Rahmenbetriebsplans - jedenfalls aber nach erfolgter Umweltverträglichkeitsprüfung - stattzufinden hat, folgt für die als Planfeststellungsverfahren geführte Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes auch unmittelbar aus § 52 Abs. 2a Satz 3 BBergG a. F. - unverändert in § 52 Abs. 2a Satz 3 BBergG n. F. -. Hiernach sind Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 BBergG sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG. |
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| Dem Wortlaut nach ist mithin frühestens nach materiell vollzogener Umweltverträglichkeitsprüfung feststellbar, ob weitere öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG in die Abwägung einzustellen sind und ihr Ergebnis beeinflussen können. |
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| Diesen Verfahrensgang legt im Weiteren auch eine systematische Auslegung der für die Zulassung von Rahmenbetriebsplänen relevanten bergrechtlichen Vorschriften nahe. So hat der Unternehmer einen Anspruch auf Erteilung der Vorhabengenehmigung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 BBergG vorliegen und zwingende Versagungsgründe - insbesondere solche nach § 48 Abs. 2 BBergG - nicht gegeben sind. Die Prüfung von Versagungsgründen findet aber regelmäßig - vergleichbar rechtshemmenden Einwendungen - im Anschluss an das festgestellte Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen statt. Vor diesem Hintergrund wurde zunächst angenommen, dass Beschränkungen und Untersagungen nach § 48 Abs. 2 BBergG eines besonderen Verwaltungsakts bedürften, der erst im Anschluss an die Zulassungsentscheidung ergehe und selbstständig anfechtbar sei, wovon jedoch aus verfahrensökonomischen und Zweckmäßigkeitserwägungen alsbald Abstand genommen wurde (vgl. Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 20 f. m. w. N.; vgl. für das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren § 57a Abs. 5 BBergG a. F.). |
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| Dass dieser Schluss zwingend ist, ergibt sich schließlich aus teleologischen Gesichtspunkten. Zweck des § 48 Abs. 2 BBergG ist es, Belange bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen, die nicht bereits im Rahmen von § 55 BBergG oder in Verfahren geprüft werden, die mangels einer Konzentrationswirkung der Zulassungsentscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind (§ 48 Abs. 1 BBergG). Ob bzw. welche öffentlichen Belange der Konzentrationswirkung der Zulassungsentscheidung nach § 57a Abs. 4 BBergG a. F. unterliegen, kann grundsätzlich aber frühestens beurteilt werden, wenn die im Planfeststellungsverfahren eingeschlossenen unselbstständigen Prüfschritte weitestgehend durchlaufen und die zu Beteiligenden zu den Planunterlagen abschließend Stellung genommen haben. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Bergbehörde in die Lage versetzt, die im Rahmen der Grundabtretungsprognose erforderliche Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange durchzuführen. |
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| Im Übrigen steht der Bergbehörde nach § 48 Abs. 2 BBergG ein Auswahlermessen hinsichtlich der Art und Weise ihrer Tätigkeit zu. Im Betriebsplanverfahren kann sie im Falle des Entgegenstehens überwiegender öffentlicher Interessen zwischen dem Erlass von Nebenbestimmungen und im Extremfall der Versagung wählen (vgl. Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 27, 34). Von dem Auswahlermessen kann die Bergbehörde aber grundsätzlich nur dann zielführend Gebrauch machen, wenn der das Vorhaben betreffende Sachverhalt ausermittelt und entscheidungsreif ist. |
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| Hiervon ausgehend kann ein Vorziehen der Grundabtretungsprognose nur in Evidenzfällen erfolgen. Ein Evidenzfall liegt ausnahmsweise vor, wenn das dem Abbauvorhaben entgegenstehende Eigentum privater Dritter auf der Hand liegt und offensichtlich schon allein aus diesem Grund die Zulassung des Betriebsplans zu versagen ist. In diesem Fall ist ohne Weiteres erkennbar, „dass die Verwirklichung des Vorhabens daran scheitern muss, dass [ihr] die dafür erforderliche Inanspruchnahme des Eigentums privater Dritter“ entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 19). In solch einem offensichtlich gelagerten Ausnahmefall bedarf die Grundabtretungsprognose keiner Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange. Eine Prüfung und Gewichtung der weiteren (außerbergrechtlichen) öffentlichen Interessen für und gegen das Vorhaben kann dann unterbleiben und es braucht das etwaig durchzuführende Planfeststellungsverfahren bzw. zumindest die Umweltverträglichkeitsprüfung inhaltlich nicht zum Abschluss gebracht werden, bevor die Grundabtretungsprognose vorgenommen wird. |
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| (2) Das Landesamt hat seine Abwägungsentscheidung vorgezogen, obwohl kein Evidenzfall im oben genannten Sinne vorgelegen hat. |
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| Das Landesamt hat die notwendigen unselbstständigen Prüfschritte nicht abgeschlossen. Vielmehr hat es das Planfeststellungsverfahren angesichts der Eigentumsverhältnisse in dem vom Rahmenbetriebsplan überplanten Gebiet inmitten des Anhörungsverfahrens nach § 73 LVwVfG unterbrochen. |
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| Nachdem die Klägerin den Rahmenbetriebsplan für den Neuaufschluss des Abbauvorhabens „...“ beim Landesamt eingereicht hat (§ 57a Abs. 2 BBergG a. F. i. V. m. § 73 Abs. 1 LVwVfG), hat das Landesamt im Anhörungsverfahren zur Stellungnahme aufgefordert und veranlasst, dass der Plan in der Gemeinde ..., in der sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird (§ 73 Abs. 2 LVwVfG). Sodann hat die Gemeinde ... den Rahmenbetriebsplan ortsüblich bekannt gemacht (§ 73 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LVwVfG) und zur Einsicht ausgelegt (§ 73 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG), woraufhin Stellungnahmen insbesondere der beteiligten Behörden und von anerkannten Vereinigungen sowie Einwendungen von Dritten abgegeben bzw. erhoben wurden (§ 73 Abs. 3a und 4 LVwVfG). Im Anschluss daran hat das Landesamt jedoch keinen Erörterungstermin gemäß § 73 Abs. 6 LVwVfG anberaumt. Stattdessen hat es die Nachreichung von - auf der Grundlage der abgegebenen Stellungnahmen und erhobenen Einwendungen - überarbeiteten und ergänzten Unterlagen durch die Klägerin abgewartet, die der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des Abbauvorhabens dienen sollten. Auch nach Zugang dieser Gutachten - namentlich: |
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| - eine Ergänzung zur Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem landschaftspflegerischen Begleitplan von November 2017, - eine Ergänzung zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und zur Prüfung für das Vogelschutzgebiet von November 2017, - ein schalltechnisches Gutachten zur Geräuschsituation im Umfeld des geplanten Tagebaus von März 2017, - ein Messbericht über die Schallpegelmessungen „Traktor mit Gebläsespritze“ von Februar 2017, - ein Gutachten zur Ermittlung und Bewertung der diffusen staubförmigen Emissionen und Immissionen durch den geplanten Tagebau von Oktober 2017 und - eine verkehrliche Stellungnahme zur Verkehrssituation am geplanten Tagebau von Mai 2016 - |
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| ist weder ein Erörterungstermin anberaumt noch sind die nachgereichten Unterlagen einer individuellen Information von Behörden, anerkannten Vereinigungen oder betroffenen Dritten nach § 73 Abs. 8 LVwVfG zugeführt worden. Auf der Grundlage einer Übereinkunft in einer gemeinsamen Besprechung am 21.12.2017 wies das Landesamt die Klägerin im Folgenden nur noch darauf hin, dass wegen der Beanspruchung mehrerer Grundstücke im Falle des geplanten Neuaufschlusses „...“ eine Grundabtretungsprognose erforderlich sei. Da die Klägerin den Erwerb dinglicher Rechte an den in Rede stehenden Grundstücken im vom Rahmenbetriebsplan überplanten Gebiet in der Folge nicht nachweisen konnte, lehnte das Landesamt die Rahmenbetriebsplanzulassung aufgrund einer „isolierten“, zuungunsten der Klägerin ausfallenden Grundabtretungsprognose ab. Dabei wog es allein das potentiell in Anspruch zu nehmende Eigentum privater Dritter gegen die Gemeinwohldienlichkeit des Phonolithabbaus ab. Auch im gerichtlichen Verfahren beschränkte das Landesamt seine Abwägung auf die Gegenüberstellung der Interessen der Eigentümer der vom Rahmenbetriebsplan überplanten Grundstücke und des Gemeinwohlnutzens von Phonolith bzw. von dessen Abbau an dem Vorhabenstandort. Andere für und gegen das Vorhaben sprechende öffentliche Belange hat es - wenn überhaupt - nur im Ansatz in seine Abwägungsentscheidung einfließen lassen. |
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| Auf dieses begrenzte Abwägungsmaterial durfte sich das Landesamt jedoch nicht beschränken. Die vorgezogene Abwägungsentscheidung erfolgte verfrüht. Es liegt kein offensichtlich gelagerter Ausnahmefall vor, in dem bei der Grundabtretungsprognose auf eine umfassende Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange verzichtet werden könnte. Auch wenn nur ca. 70 % der insgesamt für die Realisierung des Abbauvorhabens erforderlichen Flächen im Eigentum der Klägerin stehen (s. Rahmenbetriebsplan, November 2017, S. 15), zeigen doch bereits die umfänglichen Ausführungen des Landesamts, dass es gerade nicht auf der Hand liegt, dass die Gemeinwohldienlichkeit des Phonolithabbaus derart gering zu gewichten ist, dass sie im Rahmen einer Abwägung offensichtlich hinter den Interessen von Oberflächeneigentümern zurücktritt. Dies gilt umso mehr, als die in Ansatz gebrachten Interessen der Eigentümer zu Unrecht im Wesentlichen nur formal begründet wurden und eine dem Grunde nach auf Art, Dauer und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme Bezug nehmende Gewichtung unterblieben ist. |
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| (3) Die nicht auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange erfolgte Abwägungsentscheidung hat die berücksichtigten Belange im Übrigen nicht in jedem Falle rechtsfehlerfrei gewichtet. |
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| (3.1) Die vom Landesamt vorgenommene Gewichtung der Gemeinwohlbedeutung der Versorgung des Marktes mit Phonolith und der Gemeinwohldienlichkeit des konkreten Gewinnungsvorhabens „...“ erfolgte nicht rechtsfehlerfrei. |
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| Im Rahmen dieser Gewichtung ist zunächst die sog. Rohstoffsicherungsklausel (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG; vgl. auch § 1 Nr. 1 BBergG) zu beachten. Danach ist bei Anwendung dieser Vorschriften dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er dem Interesse an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zwar nicht stets Vorrang (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 21, 54 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 31.84 - juris Rn. 17; Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Rn. 225 m. w. N.), aber doch einen besonders hohen Stellenwert eingeräumt hat (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 202; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 20). Die Rohstoffsicherungsklausel ist auch auf Vorhaben mit dem Zweck des Abbaus von Phonolith anwendbar (vgl. auch zum Folgenden für Kies und Kiessande VG Leipzig, Urteil vom 01.03.2017 - 1 K 1142/16 - juris Rn. 53). Sie will im gesamtwirtschaftlichen Interesse die heimische Rohstoffversorgung sicherstellen (vgl. Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 1 Rn. 14). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Gedanke der Rohstoffsicherungsklausel auch auf dem Bundesberggesetz unterfallende Rohstoffe Anwendung findet, die - wie Phonolith - nicht der Energiegewinnung dienen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.03.1989 - 4 C 25.86 - juris Rn. 87 und vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 54; Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 9; Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 26 f. m. w. N. zur a. A., 29 ff. zum Gewicht der Rohstoffsicherungsklausel). |
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| Mit Bezug auf den verfassungsrechtlichen Rahmen weist das Landesamt demgegenüber zurecht darauf hin, dass das Interesse an der Gewinnung bergfreier Bodenschätze (§ 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BBergG) strukturell gewichtiger ist als das Interesse an der Gewinnung grundeigener Bodenschätze (§ 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BBergG), weil zum einen Art. 14 Abs. 1 GG und zum anderen allein Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 GG in die Abwägung einzustellen seien. Im Unterschied zum Abbau von Rohstoffen zur Energiegewinnung - wie beispielsweise der Braunkohle - handelt es sich im hier zu entscheidenden Streitfall um die Gewinnung eines grundeigenen Bodenschatzes. Diese erfolgt - anders als bei bergfreien Bodenschätzen (§ 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BBergG) - nicht auf der Grundlage von besonderen, als ausschließliche Rechte ausgestalteten Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum, vgl. §§ 6 ff. BBergG). Grundeigene Bodenschätze stehen vielmehr im Eigentum des Grundeigentümers (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BBergG). Inwieweit die bergrechtliche Gleichsetzung der beiden genannten Arten von Bodenschätzen - bspw. im Hinblick auf die Betriebsplanzulassung, das Verhältnis von Bergbau und Grundbesitz, die Anpassungspflichten und den Ersatz von Bergschäden - auch im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG unter dem Blickpunkt einer verfassungskonformen Auslegung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG in vollem Umfang Bestand haben kann, ist höchstrichterlich nicht entschieden (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 16.03.1989 - 4 C 25.86 - juris Rn. 98; vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 201). Anerkannt ist allerdings, dass auch beim oberirdischen Abbau grundeigener Bodenschätze ein vom Bergbau betroffener Grundeigentümer keinesfalls verlangen kann, dass jegliche Beeinträchtigung seines Eigentums unterbleibt (mit Verweis auf die in den §§ 114 ff. BBergG getroffene Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG BVerwG, Urteil vom 16.03.1989 - 4 C 25.86 - juris Rn. 98). Ungeachtet der Ausgestaltung des konkreten Einzelfalls ist mithin bei der vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesteuerten Abwägung zu berücksichtigen, dass der Eingriff in Bergbauberechtigungen im Ausgangspunkt schwerer wiegt als die Betroffenheit einer von Art. 12 GG geschützten Erwerbschance (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2004 - III ZR 263/04 - juris Rn. 21 f.; Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, Werkstand: 91. EL April 2020, GG, Art. 14 Rn. 324). |
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| Dagegen hat das Landesamt den für das Abbauvorhaben sprechenden regionalplanerischen Belangen bis zuletzt keine ausreichende Bedeutung beigemessen (vgl. zu deren Bedeutsamkeit im Rahmen der Gesamtabwägung BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 216 m. w. N.). So sind Ziele der Raumordnung über den neu eingeführten § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG zu beachten - nicht lediglich zu berücksichtigen - (vgl. Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 44 m. w. N.; von Mäßenhausen, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, Anh. § 48 Rn. 132). Vorliegend beschloss die Verbandsversammlung des Regionalverbands Südlicher Oberrhein im Jahr 2016 mit Regionalplan 3.0 - rechtsverbindlich seit dem 22.09.2017 -, die Vorhabenfläche als Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe auszuweisen (Plansatz 3.5.2 Abs. 1; vgl. auch Plansatz 3.1.1 Abs. 1). Dieses nach der Beantragung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans zeichnerisch gebietsscharf festgelegte Ziel der Raumordnung muss von der Fachplanung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG zwingend beachtet werden und muss sich deshalb durchsetzen. Ziele der Raumordnung in einem Regionalplan entfalten als Rechtsvorschrift (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 - juris Rn. 23 ff.) strikte Bindungswirkung für die öffentlichen Stellen, insbesondere bei Planfeststellungen (vgl. auch zum Folgenden Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 19). Sie sind das Ergebnis eines Abwägungsvorgangs und einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe nicht mehr zugänglich (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 - juris Rn. 7; Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Anhang Rn. 415, 425 m. w. N.). Nutzungsansprüche an den Raum, die dem als Ziel festgelegten Inhalt des Plans entsprechen, haben Vorrang gegenüber anderen Nutzungsansprüchen. Zum Zeitpunkt der Ablehnung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans hatte sich das Landesamt an die zu diesem Zeitpunkt geltenden Zielaussagen des Regionalplans 3.0 Südlicher Oberrhein über Gebiete für Rohstoffvorkommen (Regionalplan 3.0, September 2017, S. 96 ff.) zu halten. Aus dieser Zielbindung allein kann sich zwar kein Zulassungsanspruch für ein Vorhaben ergeben (vgl. Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Anhang Rn. 419). Da diese Zielbindung nach § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG aber „zu beachten“ ist, sprechen gewichtige regionalplanerische Belange für die Realisierung des Abbauvorhabens im Gewann „...“. Denn dass die Zulassung des streitgegenständlichen Rahmenbetriebsplans diesem Ziel der Raumordnung entgegenstünde, ist nicht zu erkennen. |
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| Die Festlegung eines Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe im Gewann „...“ findet auch eine objektive und fachliche Rechtfertigung in der Rohstoffbedarfssituation. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die planerische Prognoseentscheidung in einer der vorliegenden Materie nicht angemessenen oder methodisch nicht einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. die st. Rspr. zum eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstab BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 - IV C 79.76 - juris Rn. 57; Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, 2. Aufl. 2018, ROG, § 7 Rn. 36). Obgleich es im Hinblick auf den Bedarf an Phonolith an einer konkret rohstoffbezogenen Bedarfsberechnung fehlt, handelt sich bei der dem Regionalplan zugrunde gelegten Bedarfsfeststellung nicht um eine subjektive unternehmensbezogene oder eine allein auf das Vorfeld wirtschaftlicher Nutzung bezogene rohstoffgeologische Prognosemethode. Der Regionalplan legt seinen Festlegungen zu dem voraussichtlichen Rohstoffbedarf der Region Südlicher Oberrhein für die festgelegten Abbaugebiete einen Planungszeitraum von 20 Jahren und für Sicherungsgebiete einen Planungszeitraum von weiteren 20 Jahren zugrunde (Regionalplan 3.0, September 2017, S. 11, 96). Dabei wurden Rohstoffgruppen betrachtet und die durchschnittlichen Abbauraten der Gewinnungsstellen der Jahre 1998-2008 gemäß den Daten des Landesamts linear fortgeschrieben. Die zentrale Grundlage der Gesamtberechnung bildet dabei das Gutachten des Landesamts „Rohstoffgeologische Beurteilung von geplanten Gebieten zur Sicherung oberflächennaher Rohstoffe in der Region Südlicher Oberrhein, Endfassung vom 22.11.2010“ (Regionalplan 3.0, September 2017, S. 96). Laut dieser rohstoffgeologischen Beurteilung des Landesamts ist eine durchschnittliche Rohförderung von 196.008 t/a für „Natursteine Tertiär“ zu verzeichnen (LGRB, Rohstoffgeologische Beurteilung von geplanten Gebieten zur Sicherung oberflächennaher Rohstoffe in der Region Südlicher Oberrhein, Endfassung vom 22.11.2010, S. 31). Da Phonolith zu dieser Rohstoffgruppe zählt und auf diesem Gebiet nur die Tätigkeit eines Betriebs aufgeführt ist, ist die genannte Fördermenge - den Angaben der Klägerin entsprechend - mit dem Abbauvolumen der Klägerin im Gewann „...“ identisch. Denn bei einer für Phonolith zugrunde gelegten Dichte von 2,7 bis 2,9 g/cm³ entspricht ein Abbauvolumen von 77.000 m³/a in etwa einer Fördermenge von 200.000 t/a.). Damit ist nicht ein „gegriffener“ Ansatz gewählt, sondern zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass das Phonolithvorkommen im Kaiserstuhl aufgrund seiner Gesteinszusammensetzung in Südwestdeutschland einzigartig ist (s. nur LGRB, Rohstoffgeologische Beurteilung von geplanten Gebieten zur Sicherung oberflächennaher Rohstoffe in der Region Südlicher Oberrhein, Endfassung vom 22.11.2010, S. 60). Zum anderen bestehen aufgrund der vielseitigen Einsetzbarkeit von Phonolith und der ihm insofern erwachsenen Sonderstellung sowie der großräumigen Bedeutsamkeit des aus Phonolith gewonnenen Naturfango keine mit vertretbarem Aufwand leistbare bessere Möglichkeiten der Informationsgewinnung zur Bedarfssituation (vgl. ..., Vorschläge zu Vorranggebieten für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und Vorranggebieten zur Sicherung von Rohstoffen in der Region Südlicher Oberrhein, 21.06.2010, S. 12). Die Vielseitigkeit beruht dabei nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerin wie auch des Landesamts auf der Hochwertigkeit des Phonolithvorkommens im Kaiserstuhl, das eine starke Zeolithisierung aufweist (s. nur LGRB, Rohstoffgeologische Beurteilung von geplanten Gebieten zur Sicherung oberflächennaher Rohstoffe in der Region Südlicher Oberrhein, Endfassung vom 22.11.2010, S. 60, 181). Nach alledem ist ein beständiger Bedarf an - hochwertigem/zeolithisiertem - Phonolith in der festgestellten Höhe und die Qualität der zu erschließenden Lagerstätte hinreichend plausibel dargelegt. |
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| Vor diesem Hintergrund ist dem Landesamt nicht zu folgen, soweit es meint, zur Versorgung des Marktes sei der Bedarf an Phonolith nicht objektiv nachgewiesen. Das gilt auch insoweit, als es (allein) den zusätzlichen Bedarf an Phonolith aus dem geplanten Abbauvorhaben „...“ in Frage stellt. Unbestritten ergibt sich aus dem im Jahr 2012 verlängerten Rahmenbetriebsplan und dem zuletzt am 10.01.2018 zugelassenen Hauptbetriebsplan für die Abbaustätte „...“, dass im dortigen Steinbruch noch gut 20 Jahre Phonolith gewonnen werden kann, das den festgestellten Rohstoffbedarf mengenmäßig deckt. Allerdings hat die Klägerin vorgetragen, dass sie keine Produktionssteigerung beabsichtigt, sondern eine nachhaltige Rohstoffnutzung und die Standortsicherung des Mineralstoffwerks am „...“ erstrebt. Insofern hat sie unterstützt durch die Aussagen des Landesamts noch nachvollziehbar dargelegt, dass die Mischung beider Phonolithvorkommen zur Qualitätssicherung erforderlich ist (vgl. LGRB, Schreiben vom 23.04.1998, vom 13.04.2010 und vom 23.10.2015 sowie eMail vom 07.04.2015 an den Regionalverband Südlicher Oberrhein). Zudem erscheint es angesichts der Spezifika der einzelnen Produktgruppen plausibel, dass vor dem genannten zeitlichen Horizont und angesichts der gesteigerten Veredelungsanforderungen an den Rohstoff nur bei einem selektiven Parallelabbau der bestehende Phonolithbedarf gedeckt und die erwartbare Nachfrage in den verschiedenen Bereichen auf längere Sicht ausreichend bedient werden kann. |
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| Nichts anderes folgt aus der vom Landesamt vollzogenen Vergleichsbewertung mit „marktverfügbaren Alternativen“. Eine solche Vergleichsbewertung ist nicht geeignet, die (fehlende) Gemeinwohldienlichkeit des konkreten Gewinnungsvorhabens zu belegen. Der unbestritten vielfältige Einsatz von Phonolith in diversen Produktsparten (vgl. LGRB, Rohstoffgeologische Beurteilung von geplanten Gebieten zur Sicherung oberflächennaher Rohstoffe in der Region Südlicher Oberrhein, Endfassung vom 22.11.2010, S. 30) bedingt eine mindestens ebenso große Vielzahl von Alternativprodukten und Alternativmethoden und in der Folge von Alternativrohstoffen an Alternativstandorten. Insofern ist jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass der maßgebliche Bezugsrahmen die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen aus inländisch zu gewinnenden Bodenschätzen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - juris Rn. 35). Insofern fallen von vorneherein Rohstoffvorkommen aus dem Betrachtungsrahmen, die sich außerhalb des Bundesgebiets befinden. In umgekehrter Richtung ist nicht die Versorgung des globalen oder ausländischen Marktes die relevante Größe (vgl. VG Köln, Urteil vom 19.07.2016 - 14 K 7394/13 - juris Rn. 68). Maßgebend sind die inländisch zu gewinnenden Bodenschätzen und der inländische Markt, wobei gerade in einer ortsnahen Versorgung mit Rohstoffen besondere Gründe des Gemeinwohls zu sehen sind (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 9). Sodann ist zu sehen, dass es für die Frage der Gemeinwohldienlichkeit eines konkreten Gewinnungsvorhabens unerheblich ist, ob der fragliche Rohstoff oder die aus ihm gewonnenen bzw. veredelten Produkte durch alternative Rohstoffe oder Produkte ersetzt oder dieselben Verfahrensergebnisse vermittels alternativer Techniken erreicht werden können. Denn wenn bereits kein unabweisbares Bedürfnis für den Abbau des fraglichen Rohstoffs an einem bestimmten Standort bestehen muss (s. oben II.2.a.bb.(3) m. w. N.), dann ist erst recht nicht in Ansatz zu bringen, dass alternative Rohstoffe, Produkte oder Verfahren in Betracht kommen, die dem verfolgten Gemeinwohlziel ebenfalls dienen. Solch ein relativer Ansatz würde dazu führen, dass - von Sonderfällen abgesehen - jedem Abbauvorhaben eine Alternative entgegengehalten werden könnte, mit der Folge, dass letztendlich kein Vorhaben zu realisieren wäre. Der Grad der Gemeinwohldienlichkeit eines konkreten Gewinnungsvorhabens ist folglich nicht im Verhältnis zu Anzahl oder Güte vorhandener Alternativen, sondern vielmehr absolut anhand materieller Kriterien zu bestimmen. Der abstrakte Rechtsbegriff des Gemeinwohls deckt dabei in seiner Abstraktheit eine Vielfalt von Sachverhalten und Zwecken und bedarf deswegen stets der Konkretisierung im Einzelfall (BVerfG, Urteil vom 18.12.1968 - 1 BvR 638/64 - juris Rn. 124; BVerwG, Urteil vom 09.06.1978 - IV C 54.75 - juris Rn. 23). Bedeutung für den Grad der Gemeinwohldienlichkeit eines konkreten Gewinnungsvorhabens zur Versorgung des Marktes mit Rohstoffen haben vor allem die konkreten Einsatz- und Verwendungsgebiete des zu gewinnenden Rohstoffs, seine regionale Verfügbarkeit und seine Bedeutung für die ortsnahe Versorgung (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 22). |
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| Danach sprechen Gemeinwohlgründe von einigem Gewicht für den geplanten Abbau von Phonolith im Gewann „...“. Aufgrund des hohen Zeolithgehalts des Phonoliths im Kaiserstuhl stellen sich die Einsatz- und Verwendungsgebiete des Phonolithvorkommens „...“ unbestritten ebenso divers dar wie die des Phonolithvorkommens „...“. Gemein ist diesen breit gefächerten Einsatz- und Verwendungsgebieten jedoch, dass der von der Klägerin gewonnene und vor Ort getemperte und veredelte Phonolith in zunehmendem Umfang und vermittels verschiedener Aufbereitungs- und Veredelungstechniken im Bereich des Umweltschutzes, einschließlich der Energieeffizienz und des Klimaschutzes, zum Einsatz kommt und insofern Gegenstand von Forschungen ist. So ist bereits in dem vom Landesamt am 10.01.2018 zugelassenen Hauptbetriebsplan für die Abbaustätte „...“ festgehalten, dass der Verkaufsanteil von (minderwertigem) Schotter aus Phonolith von ca. 50 % im Jahr 1992 auf unter 1 % im Jahr 2017 zurückgegangen ist und stattdessen die umfängliche Nutzbarmachung des Zeoliths durch stete Weiterveredelung im Mittelpunkt der Unternehmenstätigkeit steht. Grundlage dieser immer hochwertiger veredelten Produkte waren dabei laut einer Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg von 1998 intensive auch aus der öffentlichen Hand geförderte Forschungen. Als Zementersatz bzw. -zusatz sowie als Zusatz-, Filter-, Fließ- und Bodenhilfsstoff ist der Energie und Emissionen einsparende Nutzen von zeolithhaltigem Phonolith und seine positiven Wirkungen auf das Tierwohl bzw. die Futterverwertung überwiegend unbestritten geblieben und vorrangig auf Alternativprodukte verwiesen worden (vgl. noch die Aufstellung des LGRB, KMR 50, Blatt L 7910 Breisach am Rhein/L 7912 Freiburg i. Br.-Nord, 1. Aufl. 2010, S. 68; vgl. bspw. im Hinblick auf die zuletzt bezweifelte Dioxin- und Furanabscheidung in Rauchgasen: ..., Schlussbericht - Untersuchungen zum Einsatz vom natürlichen Zeolithen in der Luftreinhaltung vom 31.03.2003 und die bezweifelte (tatsächlich vergleichsweise reduzierte) Ammoniakabsorption: ..., Bericht zur Untersuchung der NH4+-Ionenaustauschkapazität von Natrolith-haltigem Phonolith vom 08.02.2019). |
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| Dem Umweltschutz als Produktgruppen übergreifendem Verwendungszweck kommt aufgrund der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG bei der Bewertung der Gemeinwohldienlichkeit des geplanten Abbauvorhabens ein erhebliches Gewicht zu. Wenngleich der Umweltschutz damit nicht zum Bereich der Daseinsvorsorge gerechnet werden kann, deren Leistung die Bürgerinnen und Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz (unmittelbar und) unumgänglich bedürfen (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 286), so besteht seine in Art. 20a GG seinen Ausdruck findende Gemeinwohlbedeutung doch in der Sicherung einer menschenwürdigen Existenz künftiger Generationen (vgl. Gassner, NVwZ 2020, 29, 30; Isensee in: Isensee/Kirchhof, HStR, 3. Aufl. 2006, § 71 Rn. 81 f.; vgl. zum Gemeinwohlinteresse i. S. d. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB BVerwG, Urteil vom 09.06.1978 - IV C 54.75 - juris Rn. 23). Dass die Klägerin durch die Versorgung des Marktes mit getempertem und veredeltem Phonolith keinen substantiellen Beitrag zum Umweltschutz leistet, mag in absoluten Zahlen zutreffen. Maßgebend ist insofern jedoch auf den erbrachten Beitrag in Relation zu Unternehmensgröße und Produktpalette abzustellen, der im Hinblick auf den klägerischen Betrieb jedenfalls nicht zu vernachlässigen ist. |
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| Im Weiteren ist in die Abwägung einzustellen, dass das Phonolithvorkommen im Kaiserstuhl in Baden-Württemberg einzigartig ist. Obgleich im Bundesgebiet zwei weitere Phonolithsteinbrüche in Betrieb sind (bei Fulda und in der Eifel), weist das Phonolithvorkommen im Kaiserstuhl auch insofern aufgrund seines hohen Zeolithgehalts - der seine vielfältige Einsetzbarkeit bedingt - ein Alleinstellungsmerkmal auf (s. zum Zeolithgehalt des Eifel-Phonoliths... Baustoffkundliche Bewertung vom 19.02.2020). Im Hinblick auf die besondere inländische Bedeutung des Phonolithvorkommens am Kaiserstuhl spricht einiges dafür, dass der Versorgung des regionalen Rohstoffmarktes keine maßgebende Bedeutung zukommt. Abgesehen davon hat der Phonolith aus dem Kaiserstuhl unbestritten auch volkswirtschaftliche Bedeutung in Baden-Württemberg und konkret in der Region. Laut den Angaben der Klägerin vertreibt sie 90 % ihrer Produkte im Umkreis von 250 km. Die verbleibenden 10 % stellten Sonderprodukte (bspw. Bodenhilfs- und Fließhilfsstoffe sowie Medizinprodukte) dar, die auch an Kunden außerhalb des Dreiländerecks geliefert würden. Da das Medizinprodukt Naturfango deutschlandweit in relevanter Größenordnung einzig durch die Klägerin gewonnen und aufbereitet wird und der Fließhilfsstoff Natrolith-Phonolith in der Europäischen Union der einzige unter seiner E-Nummer zugelassene Zusatzstoff ist, sind diese Angaben noch hinreichend nachvollziehbar (vgl. die mit den klägerischen Angaben in etwa korrespondierende Aufstellung der Absatzmengen bei ..., Gutachterliche Stellungnahme zur Bedeutung der Phonolith-Lagerstätte „...“ in der Gemarkung ... vom 02.07.2019, S. 16). Damit sprechen auch unter dem Gesichtspunkt einer ortsnahen Rohstoffversorgung Gründe für das geplante Abbauvorhaben. |
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| Im Übrigen wird das Gewicht der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen auch durch die Investitionen mitbestimmt, die der Unternehmer für den Aufschluss der Lagerstätte und den Betrieb des Tagebaus getätigt hat. Der gebotene schonende Umgang mit vorhandenen Ressourcen verlangt einen sinnvollen und planmäßigen Abbau der Lagerstätte und damit eine möglichst vollständige Ausbeutung einer einmal aufgeschlossenen Lagerstätte. Die hierfür getätigten Investitionen sollen nicht nutzlos verfallen (BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 53). Da der geplante Neuaufschluss „...“ ohne das am Steinbruch „...“ vorhandene Mineralstoffwerk nicht realisiert werden kann, ist die Nutzung bereits existierender Betriebsstätten zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der gemeinsamen Betriebsstättennutzung - insbesondere der Temperanlage zur Aktivierung von Zeolithen - erscheint es auch naheliegend, dass durch den Neuaufschluss „...“ eine möglichst vollständige - weil bis zuletzt rentable - Ausbeutung der am „...“ aufgeschlossenen Lagerstätte ermöglicht wird. |
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| Schließlich ist auch die Erhaltung von Arbeitsplätzen neben der Versorgung des Marktes mit Bodenschätzen als Belang in die Gesamtabwägung einzustellen (§ 79 Abs. 1 Alt. 2 BBergG). Dient die Fortführung und Erweiterung des Abbaus wie hier der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, fällt im Rahmen der Abwägung insofern auch ins Gewicht, inwieweit mit der Fortführung des Betriebs zugleich Arbeitsplätze im Bergbau erhalten werden (BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 52). Laut den unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin beschäftigt sie derzeit ca. 120 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ungeachtet der Frage, ob und mit welchem Faktor von dem klägerischen Betrieb indirekt weitere Arbeitsplätze abhängen (vgl. dazu ..., Beschäftigungseffekte von Arbeitsplätzen in der Steine- und Erdenindustrie in Baden-Württemberg, hier Phonolithgewinnung und -aufbereitung vom 11.03.2019), erweist sich der Fortbestand des klägerischen Betriebs schon wegen des Interesses an einem längerfristigen Erhalt bestehender Arbeitsplätze und Forschungskooperationen als für den ländlichen Raum durchaus bedeutsam. |
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| (3.2) Auch im Hinblick auf das Interesse von etwaig betroffenen Grundstückseigentümern erweist sich die vom Landesamt vorgenommene Gewichtung als rechtsfehlerhaft. |
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| Insofern ist zunächst zu sehen, dass wegen des geringeren Konkretisierungsgrads der Rahmenbetriebsplanung gegenüber einem den Abbau gestattenden Hauptbetriebsplan derzeit allein die vollständige Inanspruchnahme der Grundstücke Flst.-Nr. ... und die teilweise Inanspruchnahme der Grundstücke Flst.-Nr. ... als zur Verwirklichung des Abbauvorhabens unverzichtbar erscheinen. Allein diese nicht im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke liegen (teilweise) im Abbaugebiet. Die weiteren nicht im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke sind entweder in Bereichen belegen, die von der geplanten Untertunnelung (Flst.-Nr. ...) oder durch eventuelle - naturschutzrechtlich bedingte - Kompensationsmaßnahmen (Flst.-Nr. ...) betroffen wären. Dass dieses Oberflächeneigentum bei der späteren Zulassung eines Hauptbetriebsplans schwerwiegenden Beeinträchtigungen ausgesetzt sein würde, steht derzeit nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (vgl. zur Notwendigkeit einer Gewichtung der Eigentumsbeeinträchtigung bereits BVerwG, Urteil vom 16.03.1989 - 4 C 25.86 - juris Rn. 47 f.; Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 67 ff.; Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 54 f., 57; vgl. zur Unerheblichkeit des Grades der Beeinträchtigung im Hinblick auf die Klagebefugnis Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, Werkstand: 91. EL April 2020, GG, Art. 14 Rn. 541 m. w. N.). Im Übrigen artikulierte die Klägerin die Möglichkeit, das Abbaugebiet an den Rändern zu verkleinern. Desgleichen steht eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums an den untertunnelten Grundstücken nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen. Nach § 905 Satz 2 BGB kann der Eigentümer Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. Aufgrund der Tiefe von ca. 20 m der mit einem Durchmesser von 3 x 3,5 m bzw. ca. 13 m² geplanten Untertunnelung und der nach Angaben der unteren Landwirtschaftsbehörde nicht zu gegenwärtigenden Beeinträchtigung des Rebenanwuchses ist ein Ausschließungsinteresse nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 23.12.1987 - 15 O 264/87 - n. v. zu einem Tunnel in einer Tiefe von 15-20 m bei einem Durchmesser von Lw 6,0 m; vgl. ferner BGH, Urteile vom 31.10.1980 - V ZR 157/79 - juris Rn. 6 f. und vom 23.10.1980 - III ZR 146/78 - juris Rn. 22 f.). Im Übrigen zieht die Klägerin eine alternative Tunnelführung in Betracht. Schließlich ist neben dem Fehlen von (Wohn-)Bebauung und der allein landwirtschaftlichen Nutzung auch notwendigerweise die Dauer der Beanspruchung der Grundstücke zu berücksichtigen (vgl. § 81 Abs. 3 BBergG; BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - juris Rn. 23 f.). Dies gilt auch mit Blick auf die etwaig von Kompensationsmaßnahmen betroffenen Grundstücke. Insofern ist der festzusetzende Unterhaltungszeitraum der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen jedoch mangels naturschutzbehördlicher Mitteilung bislang nicht abschließend bestimmt (§ 15 Abs. 4 Sätze 1, 2 BNatSchG) und auch nicht überschlägig in die Abwägung eingestellt worden. |
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| Sodann ist entgegen der Ansicht des Landesamts für den Grad der Schutzwürdigkeit der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... zu berücksichtigen, dass es sich insbesondere bei dem inmitten des Abbauvorhabens belegenen Grundstück Flst.-Nr. ... um ein sog. Sperrgrundstück handelt. Insofern ist nicht allein die formale Eigentümerstellung maßgebend. |
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| Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu sog. Sperrgrundstücken fehlt dem Eigentümer im Einzelfall die Klagebefugnis, wenn die Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich begründet worden ist. Davon ist auszugehen, wenn das Eigentum nur als Mittel dafür dient, die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach der Rechtsprechung dem Eigentümer vorbehalten ist (s. nur BVerwG, Urteile vom 27.10.2000 - 4 A 10.99 - juris Rn. 20, vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 - juris Rn. 42 und vom 25.01.2012 - 9 A 6.10 - juris Rn. 13 jew. m. w. N.). |
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| Die sog. Sperrgrundstücks-Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, zumal hier nicht die fachgerichtlichen Abwehrmöglichkeiten potentiell enteignungsbetroffener Eigentümer ausgeschlossen werden, sondern allein das Gewicht der dem Abbauvorhaben entgegenstehenden Eigentümerinteressen in Rede steht. Wird die Eigentümerstellung danach nur aus verfahrensrechtlichen Gründen erworben, stellt sie sich als rechtsmissbräuchlich dar. Die aus dem Eigentum hergeleiteten Belange sind dann nicht schutzwürdig (vgl. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 73) bzw. jedenfalls erheblich geringer zu gewichten als wenn es um ein Grundstück geht, das mit dem Ziel seiner Nutzung erworben wurde. |
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| Ob ein Fall des allein verfahrensrechtlich begründeten Grundstückserwerbs vorliegt ist anhand einer Gesamtschau objektivierbarer Anhaltspunkte und Fakten zu ermitteln (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11.09.2019 - 1 Bf 82/18.Z - juris Rn. 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 - juris Ls. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2007 - 11 A 3051/06 - juris Rn. 29). Derartige Anhaltspunkte und Fakten können sich daraus ergeben, dass dem Eigentümer aufgrund der vertraglichen Gestaltung lediglich eine Rechtsstellung übertragen worden ist, die auf eine formale Hülle ohne substantiellen Inhalt hinausläuft. Ferner ist die Lage, Größe und potentielle Nutzbarkeit des Grundstücks von Bedeutung, ebenso wie der Umstand, ob sich an der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks etwas geändert hat und ob für die Eigentumsübertragung ein wirtschaftlicher Gegenwert geflossen ist. Ein weiteres Anzeichen kann sich aus dem Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.10.2000 - 4 A 10.99 - juris Rn. 22 und vom 25.01.2012 - 9 A 6.10 - juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2007 - 11 A 3051/06 - juris Rn. 32 ff.; vgl. jüngst auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11.09.2019 - 1 Bf 82/18.Z - juris Rn. 36; VG Köln, Urteil vom 12.03.2019 - 14 K 4496/18 - juris 29 f.). |
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| Vorliegend sprechen bereits die konkreten Umstände des Grundstückserwerbs dafür, dass das Grundstück Flst.-Nr. ... im Jahr 2003 ausschließlich als Sperrgrundstück zur Abwehr des in Planung begriffenen Neuaufschlusses „...“ erworben wurde. So erfolgte der Grundstückserwerb knapp drei Jahre nach Zulassung des bis 2005 befristeten Hauptbetriebsplans für den Probebetrieb eines Phonolithabbaus im Gewann „...“. Obgleich zu diesem Zeitpunkt noch kein Rahmenbetriebsplan für den Neuaufschluss eingereicht worden war, stand aufgrund der Antragsunterlagen zum Hauptbetriebsplan für den Probebetrieb vom 20.04.1998 doch bereits sicher fest, dass sich das Grundstück Flst.-Nr. ... inmitten der anvisierten Rahmenbetriebsfläche befinden und bergbaulich in Anspruch genommen werden würde, würde ein Rahmenbetriebsplan für den Neuaufschluss beantragt und zugelassen werden. Weiter bekräftigt die konkrete Vertragsausgestaltung des am 05.06.2003 notariell beurkundeten Kaufvertrags die Vermutung, dass das Grundstück nur zur Verhinderung eines etwaigen Neuaufschlusses im Gewann „...“ erworben wurde. So erwarben insgesamt sechs Parteien Miteigentum an dem lediglich 18,14 ar großen Grundstück. Dabei stellten sie das Grundstück sogleich einem der Miteigentümer zur Verfügung, und zwar unentgeltlich für die Dauer von 20 Jahren. Darüber hinaus verpflichteten sich die Miteigentümer, eine Veräußerung einzelner Miteigentumsanteile an Außenstehende ebenso von der Zustimmung aller anderen Miteigentümer abhängig zu machen, wie eine Unterverpachtung oder sonstige Gebrauchsüberlassung. Mithin kann faktisch nur einer der Miteigentümer von dem Grundstück wirtschaftlich Gebrauch machen, wobei er auf die Nutzung zum Weinbau festgelegt wurde. Dieser starren Vertragsausgestaltung ist nicht zu entnehmen, dass die fünf anderen Miteigentümer irgendein wirtschaftliches Interesse an dem Grundstückserwerb verfolgen (können); auch andere substantielle Interessen als das der Abwehr des Neuaufschlusses sind nicht erkennbar. Damit kommt der vollumfängliche Eigentumserwerb dieser fünf Miteigentümer einer bloß „formale[n] Hülle ohne substantiellen Inhalt“ (BVerwG, Urteile vom 27.10.2000 - 4 A 10.99 - juris Rn. 22) recht nahe. Zwar wird das Grundstück (weiterhin) einer wirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Angesichts der Größe der bewirtschafteten Fläche hat dieses über die Blockierstellung hinausgehende rechtlich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Nutzungsinteresse allein eines Miteigentümers aber ein vergleichsweise geringes Gewicht in der Abwägung, zumal sich die Gemeinde ... als eine Miteigentümerin im Übrigen nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 25; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 14 Rn. 23; vgl. auch Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 72 m. w. N.). |
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| Weder die sog. Sperrgrundstücks-Rechtsprechung noch deren Anwendung auf den vorliegenden Fall steht schließlich im Widerspruch zu dem Garzweiler II-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 155 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat dazu zuletzt selbst ausgeführt, dass es „sich in seinem oben genannten Urteil nur im Rahmen der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zur Frage rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung von Eigentumspositionen geäußert [hat]. Mit verwaltungsgerichtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen hat sich das Bundesverfassungsgericht an dieser Stelle nicht befasst“ (BVerfG, Beschluss vom 30.04.2020 - 1 BvR 2376/19 - juris Rn. 5). Die sog. Sperrgrundstücks-Rechtsprechung ist auch in der Sache mit Art. 14 GG und/oder Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11.09.2019 - 1 Bf 82/18.Z - juris. Rn. 14 ff.; VG Aachen, Urteil vom 03.11.2016 - 6 K 369/15 - juris Rn. 53). Dies gilt umso mehr für den vorliegend allein interessierenden Fall, in dem der Eigenschaft als Sperrgrundstück lediglich auf der Ebene der Abwägung Bedeutung zukommt. Gründe, warum ein solches Eigentum wegen seiner geringeren wirtschaftlichen Bedeutung für den Eigentümer in der Abwägung nicht leichter überwunden werden kann (Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 73, 75 m. w. N.) - beispielsweise aufgrund ideeller Eigeninteressen -, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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| c. Auch insofern die „isolierte“ Grundabtretungsprognose betroffen ist, muss das Gericht nicht in vollem Umfang Spruchreife herstellen. |
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| Die geforderte Gesamtabwägung kann hier von dem Gericht nicht abschließend durch nachvollziehendes Abwägen vorgenommen werden. Denn in dem Verfahrensstadium, in dem das vorliegende Planfeststellungsverfahren stecken geblieben ist, ist weder das Landesamt als Planfeststellungsbehörde noch das Gericht in die Lage versetzt, alle im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG für und gegen das Vorhaben der Klägerin sprechenden Belange im Rahmen einer Gesamtabwägung mit- und gegeneinander abzuwägen. Es kann derzeit nicht abschließend bewerten, ob neben den in die Abwägung eingestellten Eigentümerinteressen weitere außerbergrechtliche Belange vermittels § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zum Tragen kommen, mit deren Schutz nicht andere öffentlich-rechtliche Vorschriften eine spezielle Behörde betraut haben. Ein Abbauvorhaben aber, das zwar dem gesetzlich bestimmten Enteignungszweck dient, dem aber überwiegende öffentliche Belange anderer Art - beispielsweise solche des Natur- und Landschaftsschutzes - entgegenstehen, dient nicht dem Allgemeinwohl (BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 21 m. w. N.) und kann eine positive Grundabtretungsprognose nicht rechtfertigen. |
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| Dass beispielsweise Belange des Natur- und Landschaftsschutzes dem Abbauvorhaben entgegenstehen, erscheint vorliegend möglich, ist bislang aber nicht abschließend bewertet worden. Wegen der fachgutachterlich bzw. naturschutzfachlich festgestellten Belegenheit des Abbauvorhabens in einem Europäischen Vogelschutzgebiet sowie der Betroffenheit bzw. Beeinträchtigung (europarechtlich) streng bzw. besonders geschützter Arten und besonders geschützter Biotope gehören zu den hier insofern relevanten öffentlichen Interessen die Eingriffsregelung, die Verträglichkeitsprüfung, die entgegenstehenden Vorschriften über geschützte Teile von Natur und Landschaft und des Artenschutzes (vgl. Louis, UPR 2017, 285 Ziff. 2). Über die Eingriffsregelung und die Verträglichkeitsprüfung wird bei der Betriebsplanzulassung im sog. „Huckepack-Verfahren“ mitentschieden. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG folgt dies aus § 17 Abs. 1 BNatSchG, im Hinblick auf die Verträglichkeitsprüfung aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Wegen § 57a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBergG hat die Prüfung der Eingriffsregelung zwingend bereits bei der Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans stattzufinden (vgl. Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Anhang Rn. 270a; a. A. Louis, UPR 2017, 285 Ziff. 2.1.1), eine Verträglichkeitsprüfung ist bereits zu diesem Zeitpunkt geboten und sachgerecht (vgl. EuGH, Urteil vom 07.01.2004 - C-201/02 - juris Rn. 53; Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Anhang Rn. 320; Louis, UPR 2017, 285 Ziff. 2.1.2.1). Aufgrund der Konzentrationswirkung der Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans hat das Landesamt (ausnahmsweise) auch die die entgegenstehenden Vorschriften über geschützte Teile von Natur und Landschaft und des Artenschutzes zu prüfen (vgl. Louis, UPR 2017, 285 Ziff. 1.3.1.4 und 2.2; Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Anhang Rn. 391 a. E.). Im Hinblick auf die wegen der Beeinträchtigung besonders geschützter Biotope und der insofern erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG erforderlichen Erteilung einer Ausnahme vom Biotopschutz nach § 30 Abs. 3 BNatSchG folgt dies aus § 33 Abs. 3 S. 2 LNatSchG, wonach die Ausnahme durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt wird, wenn diese im - bislang lediglich in Aussicht gestellten - Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird (von Mäßenhausen, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, Anh. § 48 Rn. 101 a. E.; Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, B BergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Anhang Rn. 391 a. E.). Im Hinblick auf den Artenschutz dürfte die artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 Abs. 1 und 5, § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG vorliegend bereits bei der Rahmenbetriebsplanzulassung vorzunehmen sein, da der artenschutzrechtlich bedeutsame Eingriff schon jetzt hinreichend konkret feststellbar und offenbar vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) notwendig erscheinen (vgl. zur a. A. Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Anhang Rn. 380a f. m. w. N.). Bei dieser Sachlage lässt sich nicht nur die Frage der Zulassungsfähigkeit des Rahmenbetriebsplans, sondern auch die darin inbegriffene Grundabtretungsprognose mit hinreichender Sicherheit weder spruchreif in die eine noch spruchreif in die andere Richtung entscheiden. |
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| Die Zulassung der Berufung erfolgt nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob die Grundabtretungsprognose grundsätzlich erst nach dem vollständigen Durchlaufen des Verfahrens der Planfeststellung zu erfolgen hat, ist obergerichtlich nicht geklärt und stellt sich potentiell in einer Vielzahl von Fällen. Sie hat daher grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. |
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| Die zulässige Klage hat mit dem Hauptantrag in der Sache Erfolg. |
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| Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß §§ 42, 68 ff. VwGO zulässig. Die Klägerin hat vor dem Hintergrund der Grundsätze zum „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahren auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis an der Beschränkung auf einen Bescheidungsantrag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.11.2019 - 8 B 32.19 - juris Rn. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2005 - 8 A 10281/05 - juris Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 113 Rn. 201; Wysk/Bamberger, 3. Aufl. 2020, VwGO, § 113 Rn. 105 f. jew. m. w. N.). |
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| Aus besonderen Gründen kann es im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen. Solch ein besonders gelagerter Fall kann insbesondere vorliegen, wenn und sofern komplexe technische oder naturschutzfachliche Sachverhalte erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten. In diesen besonderen Einzelfällen ist es nicht Aufgabe der Gerichte, ein „steckengebliebenes“ Genehmigungsverfahren in den Einzelheiten durchzuführen (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2020 - 8 A 311/19 - juris Rn. 128). |
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| Der Entfall der Verpflichtung des Gerichts, die Spruchreife herbeizuführen, ist beispielsweise im Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen anerkannt. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Allgemeinen nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen usw.) erteilt wird. Grundsätzlich könnte zwar auch das Gericht mit Hilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor des Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene häufig gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist (BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - juris Rn. 18 und Beschluss vom 25.11.1997 - 4 B 179.97 - juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20.11.2012 - 8 A 430/10 - juris Rn. 116, vom 30.07.2009 - 8 A 2357/08 - juris Rn. 207 f., vom 19.06.2007 - 8 A 2677/06 - juris Rn. 28 und vom 28.08.2008 - 8 A 2138/06 - juris Rn. 87; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 25.07.2011 - 9 A 103/11 - juris Rn. 97; Schübel-Pfister, in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO § 113 Rn. 47). |
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| Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die als Planfeststellungsverfahren geführte Zulassung eines Rahmenbetriebsplans (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 11.10.2013 - 1 A 258/12 - juris Rn. 101). Insoweit bestehen auch keine relevanten Unterschiede zwischen einem Verfahren auf Hauptbetriebsplan- oder auf Rahmenbetriebsplanzulassung (zum Fehlen insofern relevanter Unterschiede zwischen Genehmigungsverfahren und Verfahren auf Erteilung eines Vorbescheids vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20.11.2012 - 8 A 430/10 - juris Rn. 118 und vom 21.04.2020 - 8 A 311/19 - juris Rn. 119 ff.). |
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| Im vorliegenden Verfahren der Rahmenbetriebsplanzulassung sind neben den bergrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen insbesondere auch sämtliche naturschutzrechtlichen Fragen keiner abschließenden Prüfung unterzogen worden. Denn das Landesamt hat die vorliegend angefochtene Entscheidung allein auf eine zulasten der Klägerin ausfallende „isolierte“ Grundabtretungsprognose gestützt, ohne zunächst das Planfeststellungsverfahren vollständig durchlaufen und dabei weitere - auch über die Grundabtretungsprognose hinausgehende - Fragen der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens abschließend geprüft zu haben. So fehlt es beispielsweise an fachbehördlichen Stellungnahmen zu den geforderten und zwischenzeitlich von der Klägerin vorgelegten überarbeiteten (naturschutz-)fachlichen Erhebungen und Bewertungen. Es steht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch nicht sicher fest, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Belange von Natur und Landschaft zu besorgen sind bzw. ob diese durch ein von fachbehördlichen Einschätzungen getragenes Auflagenprogramm unter der Erheblichkeits- bzw. Signifikanzschwelle gehalten werden können (vgl. Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Anhang Rn. 440). |
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| Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Aspekte lässt sich der Anspruch der Klägerin auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans mit hinreichender Sicherheit weder spruchreif bejahen noch spruchreif verneinen, sodass für die Klage auch ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2005 - 8 A 10281/05 - juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.04.2011 - 8 A 320/09 - juris Rn. 182 m. w. N.). |
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| Die Klage ist mit dem auf Bescheidung gerichteten Hauptantrag begründet. Die Ablehnung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Neuaufschluss des Abbauvorhabens „...“ mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 14.06.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.2015 - 7 B 18.14 - juris Rn. 20; Sächsisches OVG, Urteil vom 11.10.2013 - 1 A 258/12 - juris Rn. 103) hat die Klägerin Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, über ihren Antrag vom 20.04.2015 auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans zum Vorhaben „...“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Da sich die Entscheidung über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nach dem derzeitigen Erkenntnisstand als offen erweist, ist der Beklagte unter Heranziehung der zum „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahren entwickelten Grundsätze lediglich zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin zu verpflichten. |
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| 1. Der Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans - Versionsdatum November 2017 - folgt aus § 57a Abs. 1 und 4 i. V. m. § 52 Abs. 2a des Bundesberggesetzes a. F. (BGBl. I 1980, S. 1310 - BBergG - in der Fassung vom 31.07.2009). Gemäß der Überleitungsvorschrift des § 171a Satz 1 BBergG ist das Verfahren nach der Fassung des Bundesberggesetzes zu Ende zu führen, die vor dem 29. Juli 2017 galt, wenn vor dem 16. Mai 2017 bestimmte Verfahrensschritte eingeleitet oder bestimmte Angaben gemacht wurden. Dies war hier der Fall. Jedenfalls das Verfahren nach § 52 Abs. 2a Satz 2 BBergG a. F. ist mit dem Scoping-Termin am 04.05.2010 eingeleitet worden (§ 171a Satz 1 Nr. 1 BBergG). Folglich ist die Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren wegen § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung a. F. (BGBl. I 2010, S. 94 - UVPG - in der Fassung vom 24.02.2010) nach dem Bundesberggesetz fortzuführen und sind die §§ 5 bis 14 UVPG a. F. unanwendbar (vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 119). |
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| Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans hat in Gestalt eines Planfeststellungsbeschlusses mit umfassender formeller Konzentrationswirkung (§ 57a Abs. 4 BBergG a. F.) zu ergehen. Wegen der Belegenheit des Abbauvorhabens in dem Europäischen Vogelschutzgebiet „Kaiserstuhl“ muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 52 Abs. 2a Satz 1 i. V. m. § 57c BBergG a. F. und § 1 Ziff. 1b Buchst. aa) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (BGBl. I 1990, S. 1420 - UVP-V Bergbau -) durchgeführt werden. Denn bei einem Europäischen Vogelschutzgebiet handelt es sich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG um ein Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 1 Ziff. 1b Buchst. aa) UVP-V Bergbau. Dabei steht der zuständigen Behörde in dem vorliegenden Fall bergrechtlicher Planfeststellung kein planerischer Gestaltungsspielraum zu, vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - juris Rn. 28; Sächsisches OVG, Urteil vom 11.10.2013 - 1 A 258/12 - juris Rn. 102 f.; Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 55 Rn. 4). Der Gesetzgeber hat das Planfeststellungsverfahren und die Form des Planfeststellungsbeschlusses lediglich als geeignetes Trägerverfahren zur Integration der Umweltverträglichkeitsprüfung in das bergrechtliche Verfahren gewählt, damit war nicht die Einräumung eines planerischen Gestaltungsspielraums verbunden (Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 3). Der Unternehmer hat Anspruch auf Erteilung der Vorhabengenehmigung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 BBergG vorliegen und zwingende Versagungsgründe - insbesondere solche nach § 48 Abs. 2 BBergG - nicht gegeben sind (BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - juris Rn. 28). |
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| 2. Die Entscheidung über die Nichtzulassung des Rahmenbetriebsplans für den Neuaufschluss des Abbauvorhabens „...“ ist in materieller Hinsicht rechtswidrig. Bei der Entscheidung über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans hat im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG eine Grundabtretungsprognose stattzufinden (a.). Die danach erforderliche Gesamtabwägung stellt sich bei der gebotenen nachvollziehenden Abwägung durch das Gericht als rechtswidrig dar (b.). Auch insofern die „isolierte“ Grundabtretungsprognose betroffen ist, muss das Gericht nicht in vollem Umfang Spruchreife herstellen (c.). |
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| a. Bei der Entscheidung über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans hat im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG eine Grundabtretungsprognose stattzufinden. |
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| aa. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG erweitert die Befugnisse der Bergbehörde im Betriebsplanzulassungsverfahren. Er ergänzt insoweit § 55 Abs. 1 BBergG. Liegen bereits bei der Entscheidung der Bergbehörde über die Zulassung eines eingereichten Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass zur Beschränkung oder Untersagung der Aufsuchung oder Gewinnung geben, so hat sie dies bei ihrer Entscheidung über die Aufsuchung oder Gewinnung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 7 B 43.15 - juris Rn. 20 und Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 17; VG Aachen, Urteil vom 03.11.2016 - 6 K 369/15 - juris Rn. 101 f.). |
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| Nach § 48 Abs. 1 BBergG bleiben Rechtsvorschriften unberührt, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Nach dem für die Betriebsplanzulassung erheblichen § 48 Abs. 2 BBergG kann in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 BBergG, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Es widerspräche einer sinnvollen Gesetzesanwendung, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte (BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 17). |
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| Auf Tatbestandsseite des § 48 Abs. 2 BBergG ist eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen zu treffen (vgl. Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 33), die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - juris Rn. 28). Die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind zunächst solche, die von außerhalb des Bergrechts stammen und nicht von § 55 Abs. 1 BBergG normiert werden (vgl. Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 33, 37; Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 40). In Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG bezieht sich § 48 Abs. 2 BBergG gerade auf andere Belange als den Schutz vor betrieblichen Gefahren im engeren Sinne. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG stellt einen Auffangtatbestand dar. Nach ihm sind die Belange zu prüfen und abzuarbeiten, die nicht bereits im Rahmen von § 55 BBergG oder in Verfahren geprüft werden, die mangels einer Konzentrationswirkung der Zulassungsentscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind (§ 48 Abs. 1 BBergG). Dies entspricht der Funktion des Rahmenbetriebsplans, die Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens oder zumindest größerer zeitlicher oder räumlicher Abschnitte zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 18). Soweit andere öffentlich-rechtliche Vorschriften eine spezielle Behörde mit der Wahrnehmung der zu schützenden öffentlichen Interessen betraut haben, ist § 48 Abs. 2 BBergG mithin nicht anwendbar (BVerwG, Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 31.84 - juris Rn. 24; Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 44; Weller/Kullmann, in: Nomos-BR/Kullmann BBergG, 1. Aufl. 2012, § 48 Rn. 2). Aufgrund von Zuständigkeitsregelungen kann auch die Bergbehörde eine spezielle Behörde in diesem Sinne sein (Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 31 m. w. N.). Vom Begriff des öffentlichen Interesses im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG werden danach insbesondere auch naturschutzrechtliche und - wie der neu eingeführte Satz 2 zeigt - raumordnerische Belange umfasst (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 11.10.2013 - 1 A 258/12 - juris Rn. 103; s. im Übrigen die Aufzählung bei Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 52 und Anh. § 48 Rn. 1 ff. jew. m. w. N.). Weiter ist die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass zu berücksichtigende öffentliche Interessen in Rechtsvorschriften oder in verbindlichen Aussagen eines Planes ihren Niederschlag gefunden haben müssen und deshalb dem Vorhaben dann keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, wenn sich bei Prüfung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen in den einschlägigen Normen ergibt, dass das Vorhaben diesen Normen bzw. einschlägigen Planaussagen entspricht (vgl. Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 63 m. w. N.). Dem Vorhaben können folglich keine öffentlichen Interessen - beispielsweise Umweltgüter - ohne normative Anknüpfung entgegengehalten werden (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 17 f.). Zu öffentlichen Interessen mit normativer Anknüpfung kann auch das Eigentum privater Dritter zählen. So widerspricht ein Tagebauvorhaben dann dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG, wenn bereits bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens daran scheitern muss, dass die dafür erforderliche Inanspruchnahme des Eigentums privater Dritter nicht durch Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 19; VG Aachen, Urteil vom 03.11.2016 - 6 K 369/15 - juris Rn. 106 f.). |
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| Ausgehend davon, dass bei komplexen Großverfahren für Grundstücke, die im Plangebiet liegen, mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Vorentscheidung über ihre künftige Inanspruchnahme fällt, schützt Art. 14 Abs. 1 GG die privaten Interessen von Eigentümern bereits vor einer solchen Zulassung, wenn erkennbar ist, dass ihr Gründe entgegenstehen, die auch spätere Entscheidungen über Grundabtretungen notwendig zu Fall bringen müssten. Der mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans verbundene Eingriff in das Eigentum der Grundstückseigentümer ist daher nur gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen einer Enteignung für den Tagebau jedenfalls dem Grunde nach erfüllt sind. Nicht geboten ist indessen, dass sämtliche Anforderungen an eine rechtmäßige Enteignung im Einzelfall vorliegen, denn die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist noch keine Enteignung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 280; VG Aachen, Urteil vom 03.11.2016 - 6 K 369/15 - juris Rn. 108). |
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| Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für einen Tagebau ist folglich gegenüber betroffenen Grundstückseigentümern mit Blick auf die dadurch dem Grunde nach legitimierte künftige Enteignung nur dann mit Art. 14 GG vereinbar, wenn das mit dem Tagebauvorhaben verfolgte Gemeinwohlziel sich aus einer hinreichend präzisen, gesetzlichen Gemeinwohlbestimmung ableiten lässt, das Vorhaben zur Erreichung des Gemeinwohlziels vernünftigerweise geboten ist, die Zulassungsentscheidung nicht in einem Entscheidungsfindungsprozess zustande gekommen ist, der verfassungsrechtliche Mindestanforderungen verfehlt, und die Zulassung vertretbar auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange erfolgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 281; VG Aachen, Urteil vom 03.11.2016 - 6 K 369/15 - juris Rn. 110). |
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| bb. Nach diesen Maßgaben ist vorliegend eine Grundabtretungsprognose erforderlich. Da insbesondere das - von der Klägerin nicht zu erwerbende - Grundstück Flst.-Nr. ... zur Verwirklichung des Abbauvorhabens unverzichtbar ist, wäre eine Enteignung von dessen Miteigentümern erforderlich. Wegen der erforderlichen künftigen Enteignung und angesichts des von der Klägerin konkret geplanten Abbauvorhabens sind die vorgenannten Grundsätze auch auf das Vorhaben „...“ zu übertragen. |
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| (1) Bei dem Abbauvorhaben „...“ handelt es sich um ein komplexes Großverfahren, bei dem bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans eine Grundabtretungsprognose von Verfassungs wegen zu fordern ist. |
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| Ungeachtet erheblicher Unterschiede zum Braunkohle-Tagebau in Garzweiler mit seinen einschneidenden Auswirkungen für eine gesamte Region ist doch auch vorliegend davon auszugehen, dass sich insbesondere die Grundstückseigentümer des Flst.-Nr. ... im Rahmen eines späteren Grundabtretungsverfahrens nicht mehr entsprechend den Anforderungen des Art. 14 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG effektiv gegen die drohende Inanspruchnahme des Grundstücks zur Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin zur Wehr setzen könnten. Vor allem mit Rücksicht auf die Dauer und Komplexität der vorliegend obligatorisch als Planfeststellungsverfahren geführten Rahmenbetriebsplanzulassung, der schwierigen natur- und umweltrechtlichen Fragestellungen sowie der Belegenheit des Flst.-Nr. ... inmitten des Abbauvorhabens ist effektiver, Korrekturen zugänglicher Rechtsschutz nach bis zu acht Jahren mit in diesem Zeitraum getätigten weitreichenden Investitionen in Infrastruktur und nach Abschluss zweier von fünf Abbauabschnitten realistischer Weise nicht mehr zu erwarten. |
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| (2) Das mit dem Abbauvorhaben verfolgte Gemeinwohlziel lässt sich auch aus einer hinreichend präzisen, gesetzlichen Gemeinwohlbestimmung ableiten. |
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| In § 79 Abs. 1 BBergG hat der Gesetzgeber mit der „Versorgung des Marktes mit Rohstoffen“ ein Gemeinwohlziel hinreichend bestimmt festgelegt (vgl. auch § 1 Nr. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG), das Enteignungen zu tragen in der Lage ist. Phonolith fällt unbestritten unter den Begriff des Trass in § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG. Trass ist ein technischer Sammelbegriff der Baustoffindustrie, sodass die werkstofflichen Eigenschaften eines Gesteins, über die auch Phonolith verfügt, über die Zuordnung entscheiden. Phonolith zählt damit zu den grundeigenen Bodenschätzen, deren Gewinnung für Zwecke der Marktversorgung eine Enteignung grundsätzlich rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 198 ff., 201 ff., 283). Mit der Begrenzung auf die in § 3 BBergG aufgezählten Bodenschätze und dem Verweis auf die Gewinnung von Rohstoffen für die Versorgung des Marktes beinhaltet § 79 Abs. 1 BBergG ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Gemeinwohlziel. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers kommt diesem Versorgungszweck für die Lebensfähigkeit einer modernen Industriegesellschaft wie die der Bundesrepublik Deutschland ein besonders hoher Stellenwert zu (vgl. BT-Drs. 8/1315, S. 67 und 74; 8/3965, S. 130 f.). Einer Beschränkung der Enteignungsmöglichkeiten auf einzelne, besonders gewichtige der in § 3 BBergG genannten Bodenschätze durch den Gesetzgeber bedarf es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zwingend. In welchem Ausmaß Enteignungen zum Zwecke der Gewinnung von Rohstoffen für die Versorgung des konkreten Marktes gerechtfertigt sein können, ist nach deren Bedeutung für das Gemeinwohl und nach der zwischen der Gemeinwohldienlichkeit eines konkreten Gewinnungsvorhabens und den dadurch beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen zu entscheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 202; s. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - juris Rn. 37). |
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| (3) Das Vorhaben ist zur Erreichung des Gemeinwohlziels vernünftigerweise geboten. |
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| Ein Vorhaben dient dem gesetzlich vorgegebenen Enteignungszweck nicht erst dann und ist deshalb auch nicht erst dann im enteignungsrechtlichen Sinne erforderlich, wenn es einem unabweisbaren Bedürfnis entspricht bzw. gleichermaßen unverzichtbar für das Erreichen des Gemeinwohlziels ist (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 184). Vielmehr reicht es aus, wenn es vernünftigerweise geboten ist (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 15.01.2004 - 4 A 11.02 - juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 50). Das ist der Fall, wenn das konkrete Vorhaben in der Lage ist, einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels zu leisten. Einen strikteren Erforderlichkeitsmaßstab verlangt der Gemeinwohlbezug in Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nicht. Würde das Grundgesetz ein unabweisbares Bedürfnis für das jeweilige Vorhaben voraussetzen, stellte es eine zumeist unerfüllbare Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Enteignung und damit im praktischen Ergebnis ein weitgehendes Verbot der Enteignung auf. Denn es wird selten vorkommen, dass die mit einem konkreten Vorhaben wie der Trasse einer bestimmten Straße, Eisenbahnlinie oder Energieversorgungsleitung oder dem Abbau eines Rohstoffes an einer bestimmten Stelle verfolgten Gemeinwohlziele allein durch die Verwirklichung eben dieses Vorhabens erreicht oder jedenfalls wesentlich gefördert werden können. Zumeist werden andere vergleichbare Vorhaben in Frage kommen, die dem verfolgten Gemeinwohlziel dienen. Dass die Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit auf den Sonderfall eines für das in Rede stehende Gemeinwohlziel einzig möglichen Vorhabens reduziert werden sollte, kann der Regelung des Enteignungsrechts im Grundgesetz nicht entnommen werden (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 184; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 50). |
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| Ob die Versorgung des Markts mit Rohstoffen die Gewinnung von Phonolith in dem konkreten Tagebau in diesem Sinne erfordert, kann nur aufgrund einer Prognose beurteilt werden. Da der Betrieb eines Tagebaus auf einen langen Zeitraum angelegt ist, muss auch der Prognose ein langer Zeitraum zugrunde gelegt werden. Es ist unerheblich, ob der benötigte Rohstoff derzeit aus anderen Gruben gewonnen werden könnte, wenn die Klägerin ihren Tagebau nicht betreiben könnte. Für die Grundabtretung muss nicht rechnerisch nachgewiesen werden, dass ohne den Neuaufschluss aktuell eine Unterversorgung des Marktes eintritt. Anderenfalls ließe sich für fast jeden Tagebau begründen, dass er nicht erforderlich ist, solange aktuell ein verbleibender Tagebau in der Lage ist, Phonolith zu liefern. Dieser Tagebau wäre dann allerdings umso schneller erschöpft, mit der Folge, dass neue Tagebaue aufgeschlossen werden müssten. Deshalb ist es vernünftigerweise geboten, einen bereits aufgeschlossenen Tagebau mit einem neu aufzuschließenden Tagebau - per Untertunnelung - zu verbinden und die bestehenden Betriebs- und Verarbeitungsstätten längerfristig zu nutzen, solange der neu aufzuschließende Tagebau - wie hier - mittel- und langfristig einen Beitrag zur Versorgung beispielsweise der heimischen Industrie und Landwirtschaft mit Phonolith leistet, selbst wenn aktuell (kurzfristig) andere Betriebe den benötigten Phonolith zur Verfügung stellen könnten (vgl. zur Zulegung beim Abbau von Lavasand BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 50). |
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| b. Die danach erforderliche und im angefochtenen Bescheid vorgenommene Gesamtabwägung stellt sich bei der gebotenen nachvollziehenden Abwägung durch das Gericht als rechtswidrig dar. |
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| aa. Da die Rahmenbetriebsplanzulassung als gebundene Verwaltungsentscheidung ergeht, ist die verwaltungsgerichtliche Prüfung bei der erhobenen Verpflichtungsklage nicht auf solche öffentliche Interessen beschränkt, die das Landesamt zur Begründung seines Bescheids vom 14.06.2019 herangezogen hat. Vielmehr hat das Gericht selbstständig zu prüfen, ob der Klägerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Zulassung des eingereichten Rahmenbetriebsplans zusteht. Dabei sind nach Maßgabe des einschlägigen materiellen Rechts auch nachträglich - insbesondere nach Einreichung des überarbeiteten und ergänzten Rahmenbetriebsplans im Januar 2018 - ergangene Rechtsänderungen zu berücksichtigen (Sächsisches OVG, Urteil vom 11.10.2013 - 1 A 258/12 - juris Rn. 103). Diese Gesamtabwägung kann grundsätzlich auch noch im Gerichtsverfahren nachgeholt werden, wenn dafür eine ausreichende Tatsachengrundlage vorhanden ist. Denn die Grundabtretung ist gesetzlich nicht als eine planerische Entscheidung mit Gestaltungsfreiheit der Behörde, sondern als eine gebundene Entscheidung ausgestaltet, die deshalb durch nachvollziehendes Abwägen auch von den Gerichten vorgenommen werden kann (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 233 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.01.1986 - 4 C 6.84 - juris Rn. 20 f.). |
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| Mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG erfordert die Zulässigkeit der Grundabtretung eine Gesamtabwägung der im einzelnen Fall für die Grundstücksinanspruchnahme streitenden öffentlichen Belange mit den gegebenenfalls entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen. In dieser Gesamtabwägung ist auf der einen Seite zu werten und zu würdigen, ob und inwieweit das jeweilige Vorhaben das Gemeinwohlziel zu fördern in der Lage ist, wobei die grundsätzliche „Enteignungswürdigkeit“ des verfolgten gemeinen Wohls bereits durch den Gesetzgeber mit dem Bundesberggesetz vorgegeben wird. Dem sind auf der anderen Seite nicht nur die durch das Vorhaben nachteilig betroffenen privaten Rechtspositionen in ihrer Gesamtheit, sondern auch die ihm entgegenstehenden öffentlichen Belange gegenüberzustellen. Im Stadium der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans dient ein Vorhaben nach der Grundabtretungsprognose nicht dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, wenn die Gesamtabwägung dem Grunde nach ergibt, dass die durch das Vorhaben beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belange die für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlgründe überwiegen. In diesem Fall muss der Eigentümer die Enteignung nicht hinnehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 188 f. und Rn. 280; VG Köln, Urteil vom 12.03.2019 - 14 K 4496/18 - juris Rn. 118). |
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| bb. Nach diesen Maßgaben ist die vom Landesamt vollzogene Abwägungsentscheidung rechtsfehlerhaft. Die Grundabtretungsprognose hat grundsätzlich am Ende des Verfahrens der Zulassung des Rahmenbetriebsplans stattzufinden. Ein Vorziehen der Grundabtretungsprognose kann nur in Evidenzfällen erfolgen (1). Im vorliegenden Fall durfte das Landesamt seine Abwägungsentscheidung nicht vorziehen (2). Die nicht auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange erfolgte Abwägungsentscheidung hat die berücksichtigten Belange im Übrigen nicht in jedem Falle nachvollziehbar gewichtet (3). |
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| (1) Die Grundabtretungsprognose hat grundsätzlich am Ende des Verfahrens der Zulassung des Rahmenbetriebsplans stattzufinden. |
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| Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Grundabtretungsprognose „bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans“ stattzufinden (s. nur BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 214, 318; BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 19). Bereits diese Wendung lässt darauf schließen, dass das Zulassungsverfahren im Übrigen grundsätzlich abgeschlossen und entscheidungsreif sein muss. Erhärtet wird diese Annahme dadurch, dass das Bundesverfassungsgericht betont, die Gesamtabwägung müsse grundsätzlich als einheitliche Entscheidung vorgesehen sein (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 316). Daraus wird deutlich, dass eine Segmentierung der Entscheidung in einzelne separate Gegenstände unzulässig ist (Dammert/Brückner, ZUR 2017, 469, 474; vgl. aber zur Möglichkeit des Erlasses einer Nebenbestimmung, mit der die Prüfung der Schwere der bergbaubedingten Einwirkungen auf das Grundeigentum in einen Sonderbetriebsplan verlagert wird Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 56). |
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| Dass die Grundabtretungsprognose grundsätzlich am Ende des Verfahrens der Zulassung des Rahmenbetriebsplans - jedenfalls aber nach erfolgter Umweltverträglichkeitsprüfung - stattzufinden hat, folgt für die als Planfeststellungsverfahren geführte Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes auch unmittelbar aus § 52 Abs. 2a Satz 3 BBergG a. F. - unverändert in § 52 Abs. 2a Satz 3 BBergG n. F. -. Hiernach sind Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 BBergG sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG. |
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| Dem Wortlaut nach ist mithin frühestens nach materiell vollzogener Umweltverträglichkeitsprüfung feststellbar, ob weitere öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG in die Abwägung einzustellen sind und ihr Ergebnis beeinflussen können. |
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| Diesen Verfahrensgang legt im Weiteren auch eine systematische Auslegung der für die Zulassung von Rahmenbetriebsplänen relevanten bergrechtlichen Vorschriften nahe. So hat der Unternehmer einen Anspruch auf Erteilung der Vorhabengenehmigung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 BBergG vorliegen und zwingende Versagungsgründe - insbesondere solche nach § 48 Abs. 2 BBergG - nicht gegeben sind. Die Prüfung von Versagungsgründen findet aber regelmäßig - vergleichbar rechtshemmenden Einwendungen - im Anschluss an das festgestellte Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen statt. Vor diesem Hintergrund wurde zunächst angenommen, dass Beschränkungen und Untersagungen nach § 48 Abs. 2 BBergG eines besonderen Verwaltungsakts bedürften, der erst im Anschluss an die Zulassungsentscheidung ergehe und selbstständig anfechtbar sei, wovon jedoch aus verfahrensökonomischen und Zweckmäßigkeitserwägungen alsbald Abstand genommen wurde (vgl. Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 20 f. m. w. N.; vgl. für das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren § 57a Abs. 5 BBergG a. F.). |
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| Dass dieser Schluss zwingend ist, ergibt sich schließlich aus teleologischen Gesichtspunkten. Zweck des § 48 Abs. 2 BBergG ist es, Belange bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen, die nicht bereits im Rahmen von § 55 BBergG oder in Verfahren geprüft werden, die mangels einer Konzentrationswirkung der Zulassungsentscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind (§ 48 Abs. 1 BBergG). Ob bzw. welche öffentlichen Belange der Konzentrationswirkung der Zulassungsentscheidung nach § 57a Abs. 4 BBergG a. F. unterliegen, kann grundsätzlich aber frühestens beurteilt werden, wenn die im Planfeststellungsverfahren eingeschlossenen unselbstständigen Prüfschritte weitestgehend durchlaufen und die zu Beteiligenden zu den Planunterlagen abschließend Stellung genommen haben. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Bergbehörde in die Lage versetzt, die im Rahmen der Grundabtretungsprognose erforderliche Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange durchzuführen. |
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| Im Übrigen steht der Bergbehörde nach § 48 Abs. 2 BBergG ein Auswahlermessen hinsichtlich der Art und Weise ihrer Tätigkeit zu. Im Betriebsplanverfahren kann sie im Falle des Entgegenstehens überwiegender öffentlicher Interessen zwischen dem Erlass von Nebenbestimmungen und im Extremfall der Versagung wählen (vgl. Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 27, 34). Von dem Auswahlermessen kann die Bergbehörde aber grundsätzlich nur dann zielführend Gebrauch machen, wenn der das Vorhaben betreffende Sachverhalt ausermittelt und entscheidungsreif ist. |
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| Hiervon ausgehend kann ein Vorziehen der Grundabtretungsprognose nur in Evidenzfällen erfolgen. Ein Evidenzfall liegt ausnahmsweise vor, wenn das dem Abbauvorhaben entgegenstehende Eigentum privater Dritter auf der Hand liegt und offensichtlich schon allein aus diesem Grund die Zulassung des Betriebsplans zu versagen ist. In diesem Fall ist ohne Weiteres erkennbar, „dass die Verwirklichung des Vorhabens daran scheitern muss, dass [ihr] die dafür erforderliche Inanspruchnahme des Eigentums privater Dritter“ entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 19). In solch einem offensichtlich gelagerten Ausnahmefall bedarf die Grundabtretungsprognose keiner Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange. Eine Prüfung und Gewichtung der weiteren (außerbergrechtlichen) öffentlichen Interessen für und gegen das Vorhaben kann dann unterbleiben und es braucht das etwaig durchzuführende Planfeststellungsverfahren bzw. zumindest die Umweltverträglichkeitsprüfung inhaltlich nicht zum Abschluss gebracht werden, bevor die Grundabtretungsprognose vorgenommen wird. |
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| (2) Das Landesamt hat seine Abwägungsentscheidung vorgezogen, obwohl kein Evidenzfall im oben genannten Sinne vorgelegen hat. |
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| Das Landesamt hat die notwendigen unselbstständigen Prüfschritte nicht abgeschlossen. Vielmehr hat es das Planfeststellungsverfahren angesichts der Eigentumsverhältnisse in dem vom Rahmenbetriebsplan überplanten Gebiet inmitten des Anhörungsverfahrens nach § 73 LVwVfG unterbrochen. |
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| Nachdem die Klägerin den Rahmenbetriebsplan für den Neuaufschluss des Abbauvorhabens „...“ beim Landesamt eingereicht hat (§ 57a Abs. 2 BBergG a. F. i. V. m. § 73 Abs. 1 LVwVfG), hat das Landesamt im Anhörungsverfahren zur Stellungnahme aufgefordert und veranlasst, dass der Plan in der Gemeinde ..., in der sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird (§ 73 Abs. 2 LVwVfG). Sodann hat die Gemeinde ... den Rahmenbetriebsplan ortsüblich bekannt gemacht (§ 73 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LVwVfG) und zur Einsicht ausgelegt (§ 73 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG), woraufhin Stellungnahmen insbesondere der beteiligten Behörden und von anerkannten Vereinigungen sowie Einwendungen von Dritten abgegeben bzw. erhoben wurden (§ 73 Abs. 3a und 4 LVwVfG). Im Anschluss daran hat das Landesamt jedoch keinen Erörterungstermin gemäß § 73 Abs. 6 LVwVfG anberaumt. Stattdessen hat es die Nachreichung von - auf der Grundlage der abgegebenen Stellungnahmen und erhobenen Einwendungen - überarbeiteten und ergänzten Unterlagen durch die Klägerin abgewartet, die der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des Abbauvorhabens dienen sollten. Auch nach Zugang dieser Gutachten - namentlich: |
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| - eine Ergänzung zur Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem landschaftspflegerischen Begleitplan von November 2017, - eine Ergänzung zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und zur Prüfung für das Vogelschutzgebiet von November 2017, - ein schalltechnisches Gutachten zur Geräuschsituation im Umfeld des geplanten Tagebaus von März 2017, - ein Messbericht über die Schallpegelmessungen „Traktor mit Gebläsespritze“ von Februar 2017, - ein Gutachten zur Ermittlung und Bewertung der diffusen staubförmigen Emissionen und Immissionen durch den geplanten Tagebau von Oktober 2017 und - eine verkehrliche Stellungnahme zur Verkehrssituation am geplanten Tagebau von Mai 2016 - |
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| ist weder ein Erörterungstermin anberaumt noch sind die nachgereichten Unterlagen einer individuellen Information von Behörden, anerkannten Vereinigungen oder betroffenen Dritten nach § 73 Abs. 8 LVwVfG zugeführt worden. Auf der Grundlage einer Übereinkunft in einer gemeinsamen Besprechung am 21.12.2017 wies das Landesamt die Klägerin im Folgenden nur noch darauf hin, dass wegen der Beanspruchung mehrerer Grundstücke im Falle des geplanten Neuaufschlusses „...“ eine Grundabtretungsprognose erforderlich sei. Da die Klägerin den Erwerb dinglicher Rechte an den in Rede stehenden Grundstücken im vom Rahmenbetriebsplan überplanten Gebiet in der Folge nicht nachweisen konnte, lehnte das Landesamt die Rahmenbetriebsplanzulassung aufgrund einer „isolierten“, zuungunsten der Klägerin ausfallenden Grundabtretungsprognose ab. Dabei wog es allein das potentiell in Anspruch zu nehmende Eigentum privater Dritter gegen die Gemeinwohldienlichkeit des Phonolithabbaus ab. Auch im gerichtlichen Verfahren beschränkte das Landesamt seine Abwägung auf die Gegenüberstellung der Interessen der Eigentümer der vom Rahmenbetriebsplan überplanten Grundstücke und des Gemeinwohlnutzens von Phonolith bzw. von dessen Abbau an dem Vorhabenstandort. Andere für und gegen das Vorhaben sprechende öffentliche Belange hat es - wenn überhaupt - nur im Ansatz in seine Abwägungsentscheidung einfließen lassen. |
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| Auf dieses begrenzte Abwägungsmaterial durfte sich das Landesamt jedoch nicht beschränken. Die vorgezogene Abwägungsentscheidung erfolgte verfrüht. Es liegt kein offensichtlich gelagerter Ausnahmefall vor, in dem bei der Grundabtretungsprognose auf eine umfassende Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange verzichtet werden könnte. Auch wenn nur ca. 70 % der insgesamt für die Realisierung des Abbauvorhabens erforderlichen Flächen im Eigentum der Klägerin stehen (s. Rahmenbetriebsplan, November 2017, S. 15), zeigen doch bereits die umfänglichen Ausführungen des Landesamts, dass es gerade nicht auf der Hand liegt, dass die Gemeinwohldienlichkeit des Phonolithabbaus derart gering zu gewichten ist, dass sie im Rahmen einer Abwägung offensichtlich hinter den Interessen von Oberflächeneigentümern zurücktritt. Dies gilt umso mehr, als die in Ansatz gebrachten Interessen der Eigentümer zu Unrecht im Wesentlichen nur formal begründet wurden und eine dem Grunde nach auf Art, Dauer und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme Bezug nehmende Gewichtung unterblieben ist. |
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| (3) Die nicht auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange erfolgte Abwägungsentscheidung hat die berücksichtigten Belange im Übrigen nicht in jedem Falle rechtsfehlerfrei gewichtet. |
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| (3.1) Die vom Landesamt vorgenommene Gewichtung der Gemeinwohlbedeutung der Versorgung des Marktes mit Phonolith und der Gemeinwohldienlichkeit des konkreten Gewinnungsvorhabens „...“ erfolgte nicht rechtsfehlerfrei. |
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| Im Rahmen dieser Gewichtung ist zunächst die sog. Rohstoffsicherungsklausel (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG; vgl. auch § 1 Nr. 1 BBergG) zu beachten. Danach ist bei Anwendung dieser Vorschriften dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er dem Interesse an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zwar nicht stets Vorrang (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 21, 54 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 31.84 - juris Rn. 17; Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Rn. 225 m. w. N.), aber doch einen besonders hohen Stellenwert eingeräumt hat (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 202; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 20). Die Rohstoffsicherungsklausel ist auch auf Vorhaben mit dem Zweck des Abbaus von Phonolith anwendbar (vgl. auch zum Folgenden für Kies und Kiessande VG Leipzig, Urteil vom 01.03.2017 - 1 K 1142/16 - juris Rn. 53). Sie will im gesamtwirtschaftlichen Interesse die heimische Rohstoffversorgung sicherstellen (vgl. Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 1 Rn. 14). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Gedanke der Rohstoffsicherungsklausel auch auf dem Bundesberggesetz unterfallende Rohstoffe Anwendung findet, die - wie Phonolith - nicht der Energiegewinnung dienen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.03.1989 - 4 C 25.86 - juris Rn. 87 und vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 54; Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 9; Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 26 f. m. w. N. zur a. A., 29 ff. zum Gewicht der Rohstoffsicherungsklausel). |
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| Mit Bezug auf den verfassungsrechtlichen Rahmen weist das Landesamt demgegenüber zurecht darauf hin, dass das Interesse an der Gewinnung bergfreier Bodenschätze (§ 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BBergG) strukturell gewichtiger ist als das Interesse an der Gewinnung grundeigener Bodenschätze (§ 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BBergG), weil zum einen Art. 14 Abs. 1 GG und zum anderen allein Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 GG in die Abwägung einzustellen seien. Im Unterschied zum Abbau von Rohstoffen zur Energiegewinnung - wie beispielsweise der Braunkohle - handelt es sich im hier zu entscheidenden Streitfall um die Gewinnung eines grundeigenen Bodenschatzes. Diese erfolgt - anders als bei bergfreien Bodenschätzen (§ 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BBergG) - nicht auf der Grundlage von besonderen, als ausschließliche Rechte ausgestalteten Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum, vgl. §§ 6 ff. BBergG). Grundeigene Bodenschätze stehen vielmehr im Eigentum des Grundeigentümers (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BBergG). Inwieweit die bergrechtliche Gleichsetzung der beiden genannten Arten von Bodenschätzen - bspw. im Hinblick auf die Betriebsplanzulassung, das Verhältnis von Bergbau und Grundbesitz, die Anpassungspflichten und den Ersatz von Bergschäden - auch im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG unter dem Blickpunkt einer verfassungskonformen Auslegung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG in vollem Umfang Bestand haben kann, ist höchstrichterlich nicht entschieden (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 16.03.1989 - 4 C 25.86 - juris Rn. 98; vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 201). Anerkannt ist allerdings, dass auch beim oberirdischen Abbau grundeigener Bodenschätze ein vom Bergbau betroffener Grundeigentümer keinesfalls verlangen kann, dass jegliche Beeinträchtigung seines Eigentums unterbleibt (mit Verweis auf die in den §§ 114 ff. BBergG getroffene Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG BVerwG, Urteil vom 16.03.1989 - 4 C 25.86 - juris Rn. 98). Ungeachtet der Ausgestaltung des konkreten Einzelfalls ist mithin bei der vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesteuerten Abwägung zu berücksichtigen, dass der Eingriff in Bergbauberechtigungen im Ausgangspunkt schwerer wiegt als die Betroffenheit einer von Art. 12 GG geschützten Erwerbschance (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2004 - III ZR 263/04 - juris Rn. 21 f.; Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, Werkstand: 91. EL April 2020, GG, Art. 14 Rn. 324). |
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| Dagegen hat das Landesamt den für das Abbauvorhaben sprechenden regionalplanerischen Belangen bis zuletzt keine ausreichende Bedeutung beigemessen (vgl. zu deren Bedeutsamkeit im Rahmen der Gesamtabwägung BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 216 m. w. N.). So sind Ziele der Raumordnung über den neu eingeführten § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG zu beachten - nicht lediglich zu berücksichtigen - (vgl. Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 44 m. w. N.; von Mäßenhausen, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, Anh. § 48 Rn. 132). Vorliegend beschloss die Verbandsversammlung des Regionalverbands Südlicher Oberrhein im Jahr 2016 mit Regionalplan 3.0 - rechtsverbindlich seit dem 22.09.2017 -, die Vorhabenfläche als Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe auszuweisen (Plansatz 3.5.2 Abs. 1; vgl. auch Plansatz 3.1.1 Abs. 1). Dieses nach der Beantragung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans zeichnerisch gebietsscharf festgelegte Ziel der Raumordnung muss von der Fachplanung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG zwingend beachtet werden und muss sich deshalb durchsetzen. Ziele der Raumordnung in einem Regionalplan entfalten als Rechtsvorschrift (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 - juris Rn. 23 ff.) strikte Bindungswirkung für die öffentlichen Stellen, insbesondere bei Planfeststellungen (vgl. auch zum Folgenden Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 19). Sie sind das Ergebnis eines Abwägungsvorgangs und einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe nicht mehr zugänglich (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 - juris Rn. 7; Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Anhang Rn. 415, 425 m. w. N.). Nutzungsansprüche an den Raum, die dem als Ziel festgelegten Inhalt des Plans entsprechen, haben Vorrang gegenüber anderen Nutzungsansprüchen. Zum Zeitpunkt der Ablehnung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans hatte sich das Landesamt an die zu diesem Zeitpunkt geltenden Zielaussagen des Regionalplans 3.0 Südlicher Oberrhein über Gebiete für Rohstoffvorkommen (Regionalplan 3.0, September 2017, S. 96 ff.) zu halten. Aus dieser Zielbindung allein kann sich zwar kein Zulassungsanspruch für ein Vorhaben ergeben (vgl. Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Anhang Rn. 419). Da diese Zielbindung nach § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG aber „zu beachten“ ist, sprechen gewichtige regionalplanerische Belange für die Realisierung des Abbauvorhabens im Gewann „...“. Denn dass die Zulassung des streitgegenständlichen Rahmenbetriebsplans diesem Ziel der Raumordnung entgegenstünde, ist nicht zu erkennen. |
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| Die Festlegung eines Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe im Gewann „...“ findet auch eine objektive und fachliche Rechtfertigung in der Rohstoffbedarfssituation. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die planerische Prognoseentscheidung in einer der vorliegenden Materie nicht angemessenen oder methodisch nicht einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. die st. Rspr. zum eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstab BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 - IV C 79.76 - juris Rn. 57; Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, 2. Aufl. 2018, ROG, § 7 Rn. 36). Obgleich es im Hinblick auf den Bedarf an Phonolith an einer konkret rohstoffbezogenen Bedarfsberechnung fehlt, handelt sich bei der dem Regionalplan zugrunde gelegten Bedarfsfeststellung nicht um eine subjektive unternehmensbezogene oder eine allein auf das Vorfeld wirtschaftlicher Nutzung bezogene rohstoffgeologische Prognosemethode. Der Regionalplan legt seinen Festlegungen zu dem voraussichtlichen Rohstoffbedarf der Region Südlicher Oberrhein für die festgelegten Abbaugebiete einen Planungszeitraum von 20 Jahren und für Sicherungsgebiete einen Planungszeitraum von weiteren 20 Jahren zugrunde (Regionalplan 3.0, September 2017, S. 11, 96). Dabei wurden Rohstoffgruppen betrachtet und die durchschnittlichen Abbauraten der Gewinnungsstellen der Jahre 1998-2008 gemäß den Daten des Landesamts linear fortgeschrieben. Die zentrale Grundlage der Gesamtberechnung bildet dabei das Gutachten des Landesamts „Rohstoffgeologische Beurteilung von geplanten Gebieten zur Sicherung oberflächennaher Rohstoffe in der Region Südlicher Oberrhein, Endfassung vom 22.11.2010“ (Regionalplan 3.0, September 2017, S. 96). Laut dieser rohstoffgeologischen Beurteilung des Landesamts ist eine durchschnittliche Rohförderung von 196.008 t/a für „Natursteine Tertiär“ zu verzeichnen (LGRB, Rohstoffgeologische Beurteilung von geplanten Gebieten zur Sicherung oberflächennaher Rohstoffe in der Region Südlicher Oberrhein, Endfassung vom 22.11.2010, S. 31). Da Phonolith zu dieser Rohstoffgruppe zählt und auf diesem Gebiet nur die Tätigkeit eines Betriebs aufgeführt ist, ist die genannte Fördermenge - den Angaben der Klägerin entsprechend - mit dem Abbauvolumen der Klägerin im Gewann „...“ identisch. Denn bei einer für Phonolith zugrunde gelegten Dichte von 2,7 bis 2,9 g/cm³ entspricht ein Abbauvolumen von 77.000 m³/a in etwa einer Fördermenge von 200.000 t/a.). Damit ist nicht ein „gegriffener“ Ansatz gewählt, sondern zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass das Phonolithvorkommen im Kaiserstuhl aufgrund seiner Gesteinszusammensetzung in Südwestdeutschland einzigartig ist (s. nur LGRB, Rohstoffgeologische Beurteilung von geplanten Gebieten zur Sicherung oberflächennaher Rohstoffe in der Region Südlicher Oberrhein, Endfassung vom 22.11.2010, S. 60). Zum anderen bestehen aufgrund der vielseitigen Einsetzbarkeit von Phonolith und der ihm insofern erwachsenen Sonderstellung sowie der großräumigen Bedeutsamkeit des aus Phonolith gewonnenen Naturfango keine mit vertretbarem Aufwand leistbare bessere Möglichkeiten der Informationsgewinnung zur Bedarfssituation (vgl. ..., Vorschläge zu Vorranggebieten für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und Vorranggebieten zur Sicherung von Rohstoffen in der Region Südlicher Oberrhein, 21.06.2010, S. 12). Die Vielseitigkeit beruht dabei nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerin wie auch des Landesamts auf der Hochwertigkeit des Phonolithvorkommens im Kaiserstuhl, das eine starke Zeolithisierung aufweist (s. nur LGRB, Rohstoffgeologische Beurteilung von geplanten Gebieten zur Sicherung oberflächennaher Rohstoffe in der Region Südlicher Oberrhein, Endfassung vom 22.11.2010, S. 60, 181). Nach alledem ist ein beständiger Bedarf an - hochwertigem/zeolithisiertem - Phonolith in der festgestellten Höhe und die Qualität der zu erschließenden Lagerstätte hinreichend plausibel dargelegt. |
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| Vor diesem Hintergrund ist dem Landesamt nicht zu folgen, soweit es meint, zur Versorgung des Marktes sei der Bedarf an Phonolith nicht objektiv nachgewiesen. Das gilt auch insoweit, als es (allein) den zusätzlichen Bedarf an Phonolith aus dem geplanten Abbauvorhaben „...“ in Frage stellt. Unbestritten ergibt sich aus dem im Jahr 2012 verlängerten Rahmenbetriebsplan und dem zuletzt am 10.01.2018 zugelassenen Hauptbetriebsplan für die Abbaustätte „...“, dass im dortigen Steinbruch noch gut 20 Jahre Phonolith gewonnen werden kann, das den festgestellten Rohstoffbedarf mengenmäßig deckt. Allerdings hat die Klägerin vorgetragen, dass sie keine Produktionssteigerung beabsichtigt, sondern eine nachhaltige Rohstoffnutzung und die Standortsicherung des Mineralstoffwerks am „...“ erstrebt. Insofern hat sie unterstützt durch die Aussagen des Landesamts noch nachvollziehbar dargelegt, dass die Mischung beider Phonolithvorkommen zur Qualitätssicherung erforderlich ist (vgl. LGRB, Schreiben vom 23.04.1998, vom 13.04.2010 und vom 23.10.2015 sowie eMail vom 07.04.2015 an den Regionalverband Südlicher Oberrhein). Zudem erscheint es angesichts der Spezifika der einzelnen Produktgruppen plausibel, dass vor dem genannten zeitlichen Horizont und angesichts der gesteigerten Veredelungsanforderungen an den Rohstoff nur bei einem selektiven Parallelabbau der bestehende Phonolithbedarf gedeckt und die erwartbare Nachfrage in den verschiedenen Bereichen auf längere Sicht ausreichend bedient werden kann. |
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| Nichts anderes folgt aus der vom Landesamt vollzogenen Vergleichsbewertung mit „marktverfügbaren Alternativen“. Eine solche Vergleichsbewertung ist nicht geeignet, die (fehlende) Gemeinwohldienlichkeit des konkreten Gewinnungsvorhabens zu belegen. Der unbestritten vielfältige Einsatz von Phonolith in diversen Produktsparten (vgl. LGRB, Rohstoffgeologische Beurteilung von geplanten Gebieten zur Sicherung oberflächennaher Rohstoffe in der Region Südlicher Oberrhein, Endfassung vom 22.11.2010, S. 30) bedingt eine mindestens ebenso große Vielzahl von Alternativprodukten und Alternativmethoden und in der Folge von Alternativrohstoffen an Alternativstandorten. Insofern ist jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass der maßgebliche Bezugsrahmen die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen aus inländisch zu gewinnenden Bodenschätzen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - juris Rn. 35). Insofern fallen von vorneherein Rohstoffvorkommen aus dem Betrachtungsrahmen, die sich außerhalb des Bundesgebiets befinden. In umgekehrter Richtung ist nicht die Versorgung des globalen oder ausländischen Marktes die relevante Größe (vgl. VG Köln, Urteil vom 19.07.2016 - 14 K 7394/13 - juris Rn. 68). Maßgebend sind die inländisch zu gewinnenden Bodenschätzen und der inländische Markt, wobei gerade in einer ortsnahen Versorgung mit Rohstoffen besondere Gründe des Gemeinwohls zu sehen sind (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 9). Sodann ist zu sehen, dass es für die Frage der Gemeinwohldienlichkeit eines konkreten Gewinnungsvorhabens unerheblich ist, ob der fragliche Rohstoff oder die aus ihm gewonnenen bzw. veredelten Produkte durch alternative Rohstoffe oder Produkte ersetzt oder dieselben Verfahrensergebnisse vermittels alternativer Techniken erreicht werden können. Denn wenn bereits kein unabweisbares Bedürfnis für den Abbau des fraglichen Rohstoffs an einem bestimmten Standort bestehen muss (s. oben II.2.a.bb.(3) m. w. N.), dann ist erst recht nicht in Ansatz zu bringen, dass alternative Rohstoffe, Produkte oder Verfahren in Betracht kommen, die dem verfolgten Gemeinwohlziel ebenfalls dienen. Solch ein relativer Ansatz würde dazu führen, dass - von Sonderfällen abgesehen - jedem Abbauvorhaben eine Alternative entgegengehalten werden könnte, mit der Folge, dass letztendlich kein Vorhaben zu realisieren wäre. Der Grad der Gemeinwohldienlichkeit eines konkreten Gewinnungsvorhabens ist folglich nicht im Verhältnis zu Anzahl oder Güte vorhandener Alternativen, sondern vielmehr absolut anhand materieller Kriterien zu bestimmen. Der abstrakte Rechtsbegriff des Gemeinwohls deckt dabei in seiner Abstraktheit eine Vielfalt von Sachverhalten und Zwecken und bedarf deswegen stets der Konkretisierung im Einzelfall (BVerfG, Urteil vom 18.12.1968 - 1 BvR 638/64 - juris Rn. 124; BVerwG, Urteil vom 09.06.1978 - IV C 54.75 - juris Rn. 23). Bedeutung für den Grad der Gemeinwohldienlichkeit eines konkreten Gewinnungsvorhabens zur Versorgung des Marktes mit Rohstoffen haben vor allem die konkreten Einsatz- und Verwendungsgebiete des zu gewinnenden Rohstoffs, seine regionale Verfügbarkeit und seine Bedeutung für die ortsnahe Versorgung (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 22). |
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| Danach sprechen Gemeinwohlgründe von einigem Gewicht für den geplanten Abbau von Phonolith im Gewann „...“. Aufgrund des hohen Zeolithgehalts des Phonoliths im Kaiserstuhl stellen sich die Einsatz- und Verwendungsgebiete des Phonolithvorkommens „...“ unbestritten ebenso divers dar wie die des Phonolithvorkommens „...“. Gemein ist diesen breit gefächerten Einsatz- und Verwendungsgebieten jedoch, dass der von der Klägerin gewonnene und vor Ort getemperte und veredelte Phonolith in zunehmendem Umfang und vermittels verschiedener Aufbereitungs- und Veredelungstechniken im Bereich des Umweltschutzes, einschließlich der Energieeffizienz und des Klimaschutzes, zum Einsatz kommt und insofern Gegenstand von Forschungen ist. So ist bereits in dem vom Landesamt am 10.01.2018 zugelassenen Hauptbetriebsplan für die Abbaustätte „...“ festgehalten, dass der Verkaufsanteil von (minderwertigem) Schotter aus Phonolith von ca. 50 % im Jahr 1992 auf unter 1 % im Jahr 2017 zurückgegangen ist und stattdessen die umfängliche Nutzbarmachung des Zeoliths durch stete Weiterveredelung im Mittelpunkt der Unternehmenstätigkeit steht. Grundlage dieser immer hochwertiger veredelten Produkte waren dabei laut einer Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg von 1998 intensive auch aus der öffentlichen Hand geförderte Forschungen. Als Zementersatz bzw. -zusatz sowie als Zusatz-, Filter-, Fließ- und Bodenhilfsstoff ist der Energie und Emissionen einsparende Nutzen von zeolithhaltigem Phonolith und seine positiven Wirkungen auf das Tierwohl bzw. die Futterverwertung überwiegend unbestritten geblieben und vorrangig auf Alternativprodukte verwiesen worden (vgl. noch die Aufstellung des LGRB, KMR 50, Blatt L 7910 Breisach am Rhein/L 7912 Freiburg i. Br.-Nord, 1. Aufl. 2010, S. 68; vgl. bspw. im Hinblick auf die zuletzt bezweifelte Dioxin- und Furanabscheidung in Rauchgasen: ..., Schlussbericht - Untersuchungen zum Einsatz vom natürlichen Zeolithen in der Luftreinhaltung vom 31.03.2003 und die bezweifelte (tatsächlich vergleichsweise reduzierte) Ammoniakabsorption: ..., Bericht zur Untersuchung der NH4+-Ionenaustauschkapazität von Natrolith-haltigem Phonolith vom 08.02.2019). |
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| Dem Umweltschutz als Produktgruppen übergreifendem Verwendungszweck kommt aufgrund der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG bei der Bewertung der Gemeinwohldienlichkeit des geplanten Abbauvorhabens ein erhebliches Gewicht zu. Wenngleich der Umweltschutz damit nicht zum Bereich der Daseinsvorsorge gerechnet werden kann, deren Leistung die Bürgerinnen und Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz (unmittelbar und) unumgänglich bedürfen (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 286), so besteht seine in Art. 20a GG seinen Ausdruck findende Gemeinwohlbedeutung doch in der Sicherung einer menschenwürdigen Existenz künftiger Generationen (vgl. Gassner, NVwZ 2020, 29, 30; Isensee in: Isensee/Kirchhof, HStR, 3. Aufl. 2006, § 71 Rn. 81 f.; vgl. zum Gemeinwohlinteresse i. S. d. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB BVerwG, Urteil vom 09.06.1978 - IV C 54.75 - juris Rn. 23). Dass die Klägerin durch die Versorgung des Marktes mit getempertem und veredeltem Phonolith keinen substantiellen Beitrag zum Umweltschutz leistet, mag in absoluten Zahlen zutreffen. Maßgebend ist insofern jedoch auf den erbrachten Beitrag in Relation zu Unternehmensgröße und Produktpalette abzustellen, der im Hinblick auf den klägerischen Betrieb jedenfalls nicht zu vernachlässigen ist. |
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| Im Weiteren ist in die Abwägung einzustellen, dass das Phonolithvorkommen im Kaiserstuhl in Baden-Württemberg einzigartig ist. Obgleich im Bundesgebiet zwei weitere Phonolithsteinbrüche in Betrieb sind (bei Fulda und in der Eifel), weist das Phonolithvorkommen im Kaiserstuhl auch insofern aufgrund seines hohen Zeolithgehalts - der seine vielfältige Einsetzbarkeit bedingt - ein Alleinstellungsmerkmal auf (s. zum Zeolithgehalt des Eifel-Phonoliths... Baustoffkundliche Bewertung vom 19.02.2020). Im Hinblick auf die besondere inländische Bedeutung des Phonolithvorkommens am Kaiserstuhl spricht einiges dafür, dass der Versorgung des regionalen Rohstoffmarktes keine maßgebende Bedeutung zukommt. Abgesehen davon hat der Phonolith aus dem Kaiserstuhl unbestritten auch volkswirtschaftliche Bedeutung in Baden-Württemberg und konkret in der Region. Laut den Angaben der Klägerin vertreibt sie 90 % ihrer Produkte im Umkreis von 250 km. Die verbleibenden 10 % stellten Sonderprodukte (bspw. Bodenhilfs- und Fließhilfsstoffe sowie Medizinprodukte) dar, die auch an Kunden außerhalb des Dreiländerecks geliefert würden. Da das Medizinprodukt Naturfango deutschlandweit in relevanter Größenordnung einzig durch die Klägerin gewonnen und aufbereitet wird und der Fließhilfsstoff Natrolith-Phonolith in der Europäischen Union der einzige unter seiner E-Nummer zugelassene Zusatzstoff ist, sind diese Angaben noch hinreichend nachvollziehbar (vgl. die mit den klägerischen Angaben in etwa korrespondierende Aufstellung der Absatzmengen bei ..., Gutachterliche Stellungnahme zur Bedeutung der Phonolith-Lagerstätte „...“ in der Gemarkung ... vom 02.07.2019, S. 16). Damit sprechen auch unter dem Gesichtspunkt einer ortsnahen Rohstoffversorgung Gründe für das geplante Abbauvorhaben. |
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| Im Übrigen wird das Gewicht der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen auch durch die Investitionen mitbestimmt, die der Unternehmer für den Aufschluss der Lagerstätte und den Betrieb des Tagebaus getätigt hat. Der gebotene schonende Umgang mit vorhandenen Ressourcen verlangt einen sinnvollen und planmäßigen Abbau der Lagerstätte und damit eine möglichst vollständige Ausbeutung einer einmal aufgeschlossenen Lagerstätte. Die hierfür getätigten Investitionen sollen nicht nutzlos verfallen (BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 53). Da der geplante Neuaufschluss „...“ ohne das am Steinbruch „...“ vorhandene Mineralstoffwerk nicht realisiert werden kann, ist die Nutzung bereits existierender Betriebsstätten zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der gemeinsamen Betriebsstättennutzung - insbesondere der Temperanlage zur Aktivierung von Zeolithen - erscheint es auch naheliegend, dass durch den Neuaufschluss „...“ eine möglichst vollständige - weil bis zuletzt rentable - Ausbeutung der am „...“ aufgeschlossenen Lagerstätte ermöglicht wird. |
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| Schließlich ist auch die Erhaltung von Arbeitsplätzen neben der Versorgung des Marktes mit Bodenschätzen als Belang in die Gesamtabwägung einzustellen (§ 79 Abs. 1 Alt. 2 BBergG). Dient die Fortführung und Erweiterung des Abbaus wie hier der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, fällt im Rahmen der Abwägung insofern auch ins Gewicht, inwieweit mit der Fortführung des Betriebs zugleich Arbeitsplätze im Bergbau erhalten werden (BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 52). Laut den unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin beschäftigt sie derzeit ca. 120 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ungeachtet der Frage, ob und mit welchem Faktor von dem klägerischen Betrieb indirekt weitere Arbeitsplätze abhängen (vgl. dazu ..., Beschäftigungseffekte von Arbeitsplätzen in der Steine- und Erdenindustrie in Baden-Württemberg, hier Phonolithgewinnung und -aufbereitung vom 11.03.2019), erweist sich der Fortbestand des klägerischen Betriebs schon wegen des Interesses an einem längerfristigen Erhalt bestehender Arbeitsplätze und Forschungskooperationen als für den ländlichen Raum durchaus bedeutsam. |
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| (3.2) Auch im Hinblick auf das Interesse von etwaig betroffenen Grundstückseigentümern erweist sich die vom Landesamt vorgenommene Gewichtung als rechtsfehlerhaft. |
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| Insofern ist zunächst zu sehen, dass wegen des geringeren Konkretisierungsgrads der Rahmenbetriebsplanung gegenüber einem den Abbau gestattenden Hauptbetriebsplan derzeit allein die vollständige Inanspruchnahme der Grundstücke Flst.-Nr. ... und die teilweise Inanspruchnahme der Grundstücke Flst.-Nr. ... als zur Verwirklichung des Abbauvorhabens unverzichtbar erscheinen. Allein diese nicht im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke liegen (teilweise) im Abbaugebiet. Die weiteren nicht im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke sind entweder in Bereichen belegen, die von der geplanten Untertunnelung (Flst.-Nr. ...) oder durch eventuelle - naturschutzrechtlich bedingte - Kompensationsmaßnahmen (Flst.-Nr. ...) betroffen wären. Dass dieses Oberflächeneigentum bei der späteren Zulassung eines Hauptbetriebsplans schwerwiegenden Beeinträchtigungen ausgesetzt sein würde, steht derzeit nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (vgl. zur Notwendigkeit einer Gewichtung der Eigentumsbeeinträchtigung bereits BVerwG, Urteil vom 16.03.1989 - 4 C 25.86 - juris Rn. 47 f.; Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 67 ff.; Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 54 f., 57; vgl. zur Unerheblichkeit des Grades der Beeinträchtigung im Hinblick auf die Klagebefugnis Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, Werkstand: 91. EL April 2020, GG, Art. 14 Rn. 541 m. w. N.). Im Übrigen artikulierte die Klägerin die Möglichkeit, das Abbaugebiet an den Rändern zu verkleinern. Desgleichen steht eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums an den untertunnelten Grundstücken nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen. Nach § 905 Satz 2 BGB kann der Eigentümer Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. Aufgrund der Tiefe von ca. 20 m der mit einem Durchmesser von 3 x 3,5 m bzw. ca. 13 m² geplanten Untertunnelung und der nach Angaben der unteren Landwirtschaftsbehörde nicht zu gegenwärtigenden Beeinträchtigung des Rebenanwuchses ist ein Ausschließungsinteresse nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 23.12.1987 - 15 O 264/87 - n. v. zu einem Tunnel in einer Tiefe von 15-20 m bei einem Durchmesser von Lw 6,0 m; vgl. ferner BGH, Urteile vom 31.10.1980 - V ZR 157/79 - juris Rn. 6 f. und vom 23.10.1980 - III ZR 146/78 - juris Rn. 22 f.). Im Übrigen zieht die Klägerin eine alternative Tunnelführung in Betracht. Schließlich ist neben dem Fehlen von (Wohn-)Bebauung und der allein landwirtschaftlichen Nutzung auch notwendigerweise die Dauer der Beanspruchung der Grundstücke zu berücksichtigen (vgl. § 81 Abs. 3 BBergG; BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - juris Rn. 23 f.). Dies gilt auch mit Blick auf die etwaig von Kompensationsmaßnahmen betroffenen Grundstücke. Insofern ist der festzusetzende Unterhaltungszeitraum der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen jedoch mangels naturschutzbehördlicher Mitteilung bislang nicht abschließend bestimmt (§ 15 Abs. 4 Sätze 1, 2 BNatSchG) und auch nicht überschlägig in die Abwägung eingestellt worden. |
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| Sodann ist entgegen der Ansicht des Landesamts für den Grad der Schutzwürdigkeit der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... zu berücksichtigen, dass es sich insbesondere bei dem inmitten des Abbauvorhabens belegenen Grundstück Flst.-Nr. ... um ein sog. Sperrgrundstück handelt. Insofern ist nicht allein die formale Eigentümerstellung maßgebend. |
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| Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu sog. Sperrgrundstücken fehlt dem Eigentümer im Einzelfall die Klagebefugnis, wenn die Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich begründet worden ist. Davon ist auszugehen, wenn das Eigentum nur als Mittel dafür dient, die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach der Rechtsprechung dem Eigentümer vorbehalten ist (s. nur BVerwG, Urteile vom 27.10.2000 - 4 A 10.99 - juris Rn. 20, vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 - juris Rn. 42 und vom 25.01.2012 - 9 A 6.10 - juris Rn. 13 jew. m. w. N.). |
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| Die sog. Sperrgrundstücks-Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, zumal hier nicht die fachgerichtlichen Abwehrmöglichkeiten potentiell enteignungsbetroffener Eigentümer ausgeschlossen werden, sondern allein das Gewicht der dem Abbauvorhaben entgegenstehenden Eigentümerinteressen in Rede steht. Wird die Eigentümerstellung danach nur aus verfahrensrechtlichen Gründen erworben, stellt sie sich als rechtsmissbräuchlich dar. Die aus dem Eigentum hergeleiteten Belange sind dann nicht schutzwürdig (vgl. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 73) bzw. jedenfalls erheblich geringer zu gewichten als wenn es um ein Grundstück geht, das mit dem Ziel seiner Nutzung erworben wurde. |
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| Ob ein Fall des allein verfahrensrechtlich begründeten Grundstückserwerbs vorliegt ist anhand einer Gesamtschau objektivierbarer Anhaltspunkte und Fakten zu ermitteln (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11.09.2019 - 1 Bf 82/18.Z - juris Rn. 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 - juris Ls. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2007 - 11 A 3051/06 - juris Rn. 29). Derartige Anhaltspunkte und Fakten können sich daraus ergeben, dass dem Eigentümer aufgrund der vertraglichen Gestaltung lediglich eine Rechtsstellung übertragen worden ist, die auf eine formale Hülle ohne substantiellen Inhalt hinausläuft. Ferner ist die Lage, Größe und potentielle Nutzbarkeit des Grundstücks von Bedeutung, ebenso wie der Umstand, ob sich an der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks etwas geändert hat und ob für die Eigentumsübertragung ein wirtschaftlicher Gegenwert geflossen ist. Ein weiteres Anzeichen kann sich aus dem Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.10.2000 - 4 A 10.99 - juris Rn. 22 und vom 25.01.2012 - 9 A 6.10 - juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2007 - 11 A 3051/06 - juris Rn. 32 ff.; vgl. jüngst auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11.09.2019 - 1 Bf 82/18.Z - juris Rn. 36; VG Köln, Urteil vom 12.03.2019 - 14 K 4496/18 - juris 29 f.). |
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| Vorliegend sprechen bereits die konkreten Umstände des Grundstückserwerbs dafür, dass das Grundstück Flst.-Nr. ... im Jahr 2003 ausschließlich als Sperrgrundstück zur Abwehr des in Planung begriffenen Neuaufschlusses „...“ erworben wurde. So erfolgte der Grundstückserwerb knapp drei Jahre nach Zulassung des bis 2005 befristeten Hauptbetriebsplans für den Probebetrieb eines Phonolithabbaus im Gewann „...“. Obgleich zu diesem Zeitpunkt noch kein Rahmenbetriebsplan für den Neuaufschluss eingereicht worden war, stand aufgrund der Antragsunterlagen zum Hauptbetriebsplan für den Probebetrieb vom 20.04.1998 doch bereits sicher fest, dass sich das Grundstück Flst.-Nr. ... inmitten der anvisierten Rahmenbetriebsfläche befinden und bergbaulich in Anspruch genommen werden würde, würde ein Rahmenbetriebsplan für den Neuaufschluss beantragt und zugelassen werden. Weiter bekräftigt die konkrete Vertragsausgestaltung des am 05.06.2003 notariell beurkundeten Kaufvertrags die Vermutung, dass das Grundstück nur zur Verhinderung eines etwaigen Neuaufschlusses im Gewann „...“ erworben wurde. So erwarben insgesamt sechs Parteien Miteigentum an dem lediglich 18,14 ar großen Grundstück. Dabei stellten sie das Grundstück sogleich einem der Miteigentümer zur Verfügung, und zwar unentgeltlich für die Dauer von 20 Jahren. Darüber hinaus verpflichteten sich die Miteigentümer, eine Veräußerung einzelner Miteigentumsanteile an Außenstehende ebenso von der Zustimmung aller anderen Miteigentümer abhängig zu machen, wie eine Unterverpachtung oder sonstige Gebrauchsüberlassung. Mithin kann faktisch nur einer der Miteigentümer von dem Grundstück wirtschaftlich Gebrauch machen, wobei er auf die Nutzung zum Weinbau festgelegt wurde. Dieser starren Vertragsausgestaltung ist nicht zu entnehmen, dass die fünf anderen Miteigentümer irgendein wirtschaftliches Interesse an dem Grundstückserwerb verfolgen (können); auch andere substantielle Interessen als das der Abwehr des Neuaufschlusses sind nicht erkennbar. Damit kommt der vollumfängliche Eigentumserwerb dieser fünf Miteigentümer einer bloß „formale[n] Hülle ohne substantiellen Inhalt“ (BVerwG, Urteile vom 27.10.2000 - 4 A 10.99 - juris Rn. 22) recht nahe. Zwar wird das Grundstück (weiterhin) einer wirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Angesichts der Größe der bewirtschafteten Fläche hat dieses über die Blockierstellung hinausgehende rechtlich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Nutzungsinteresse allein eines Miteigentümers aber ein vergleichsweise geringes Gewicht in der Abwägung, zumal sich die Gemeinde ... als eine Miteigentümerin im Übrigen nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 25; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 14 Rn. 23; vgl. auch Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 72 m. w. N.). |
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| Weder die sog. Sperrgrundstücks-Rechtsprechung noch deren Anwendung auf den vorliegenden Fall steht schließlich im Widerspruch zu dem Garzweiler II-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 155 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat dazu zuletzt selbst ausgeführt, dass es „sich in seinem oben genannten Urteil nur im Rahmen der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zur Frage rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung von Eigentumspositionen geäußert [hat]. Mit verwaltungsgerichtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen hat sich das Bundesverfassungsgericht an dieser Stelle nicht befasst“ (BVerfG, Beschluss vom 30.04.2020 - 1 BvR 2376/19 - juris Rn. 5). Die sog. Sperrgrundstücks-Rechtsprechung ist auch in der Sache mit Art. 14 GG und/oder Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11.09.2019 - 1 Bf 82/18.Z - juris. Rn. 14 ff.; VG Aachen, Urteil vom 03.11.2016 - 6 K 369/15 - juris Rn. 53). Dies gilt umso mehr für den vorliegend allein interessierenden Fall, in dem der Eigenschaft als Sperrgrundstück lediglich auf der Ebene der Abwägung Bedeutung zukommt. Gründe, warum ein solches Eigentum wegen seiner geringeren wirtschaftlichen Bedeutung für den Eigentümer in der Abwägung nicht leichter überwunden werden kann (Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 73, 75 m. w. N.) - beispielsweise aufgrund ideeller Eigeninteressen -, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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| c. Auch insofern die „isolierte“ Grundabtretungsprognose betroffen ist, muss das Gericht nicht in vollem Umfang Spruchreife herstellen. |
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| Die geforderte Gesamtabwägung kann hier von dem Gericht nicht abschließend durch nachvollziehendes Abwägen vorgenommen werden. Denn in dem Verfahrensstadium, in dem das vorliegende Planfeststellungsverfahren stecken geblieben ist, ist weder das Landesamt als Planfeststellungsbehörde noch das Gericht in die Lage versetzt, alle im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG für und gegen das Vorhaben der Klägerin sprechenden Belange im Rahmen einer Gesamtabwägung mit- und gegeneinander abzuwägen. Es kann derzeit nicht abschließend bewerten, ob neben den in die Abwägung eingestellten Eigentümerinteressen weitere außerbergrechtliche Belange vermittels § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zum Tragen kommen, mit deren Schutz nicht andere öffentlich-rechtliche Vorschriften eine spezielle Behörde betraut haben. Ein Abbauvorhaben aber, das zwar dem gesetzlich bestimmten Enteignungszweck dient, dem aber überwiegende öffentliche Belange anderer Art - beispielsweise solche des Natur- und Landschaftsschutzes - entgegenstehen, dient nicht dem Allgemeinwohl (BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 21 m. w. N.) und kann eine positive Grundabtretungsprognose nicht rechtfertigen. |
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| Dass beispielsweise Belange des Natur- und Landschaftsschutzes dem Abbauvorhaben entgegenstehen, erscheint vorliegend möglich, ist bislang aber nicht abschließend bewertet worden. Wegen der fachgutachterlich bzw. naturschutzfachlich festgestellten Belegenheit des Abbauvorhabens in einem Europäischen Vogelschutzgebiet sowie der Betroffenheit bzw. Beeinträchtigung (europarechtlich) streng bzw. besonders geschützter Arten und besonders geschützter Biotope gehören zu den hier insofern relevanten öffentlichen Interessen die Eingriffsregelung, die Verträglichkeitsprüfung, die entgegenstehenden Vorschriften über geschützte Teile von Natur und Landschaft und des Artenschutzes (vgl. Louis, UPR 2017, 285 Ziff. 2). Über die Eingriffsregelung und die Verträglichkeitsprüfung wird bei der Betriebsplanzulassung im sog. „Huckepack-Verfahren“ mitentschieden. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG folgt dies aus § 17 Abs. 1 BNatSchG, im Hinblick auf die Verträglichkeitsprüfung aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Wegen § 57a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBergG hat die Prüfung der Eingriffsregelung zwingend bereits bei der Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans stattzufinden (vgl. Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Anhang Rn. 270a; a. A. Louis, UPR 2017, 285 Ziff. 2.1.1), eine Verträglichkeitsprüfung ist bereits zu diesem Zeitpunkt geboten und sachgerecht (vgl. EuGH, Urteil vom 07.01.2004 - C-201/02 - juris Rn. 53; Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Anhang Rn. 320; Louis, UPR 2017, 285 Ziff. 2.1.2.1). Aufgrund der Konzentrationswirkung der Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans hat das Landesamt (ausnahmsweise) auch die die entgegenstehenden Vorschriften über geschützte Teile von Natur und Landschaft und des Artenschutzes zu prüfen (vgl. Louis, UPR 2017, 285 Ziff. 1.3.1.4 und 2.2; Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Anhang Rn. 391 a. E.). Im Hinblick auf die wegen der Beeinträchtigung besonders geschützter Biotope und der insofern erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG erforderlichen Erteilung einer Ausnahme vom Biotopschutz nach § 30 Abs. 3 BNatSchG folgt dies aus § 33 Abs. 3 S. 2 LNatSchG, wonach die Ausnahme durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt wird, wenn diese im - bislang lediglich in Aussicht gestellten - Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird (von Mäßenhausen, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, Anh. § 48 Rn. 101 a. E.; Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, B BergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Anhang Rn. 391 a. E.). Im Hinblick auf den Artenschutz dürfte die artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 Abs. 1 und 5, § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG vorliegend bereits bei der Rahmenbetriebsplanzulassung vorzunehmen sein, da der artenschutzrechtlich bedeutsame Eingriff schon jetzt hinreichend konkret feststellbar und offenbar vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) notwendig erscheinen (vgl. zur a. A. Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Anhang Rn. 380a f. m. w. N.). Bei dieser Sachlage lässt sich nicht nur die Frage der Zulassungsfähigkeit des Rahmenbetriebsplans, sondern auch die darin inbegriffene Grundabtretungsprognose mit hinreichender Sicherheit weder spruchreif in die eine noch spruchreif in die andere Richtung entscheiden. |
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| Die Zulassung der Berufung erfolgt nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob die Grundabtretungsprognose grundsätzlich erst nach dem vollständigen Durchlaufen des Verfahrens der Planfeststellung zu erfolgen hat, ist obergerichtlich nicht geklärt und stellt sich potentiell in einer Vielzahl von Fällen. Sie hat daher grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. |
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