BBhV § 23 Heilmittel

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe sind beihilfefähig, wenn diese in Anlage 9 aufgeführt sind und von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe nach Anlage 10 angewandt werden. Bei einer Sprachtherapie sind auch Aufwendungen für Leistungen staatlich anerkannter Sprachtherapeuten sowie vergleichbar qualifizierter Personen beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen sind auf die in Anlage 9 genannten Höchstbeträge beschränkt.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Absatz 1 Satz 3 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

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Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 9 K 5663/19
10. Mai 2021
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 B 3/18
22. August 2018
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 1034/15
23. März 2017
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 1899/16
23. März 2017
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Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 59/16
27. Oktober 2016
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Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 23/16
11. März 2016
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Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 540/13
9. April 2015
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Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (5. Kammer) - 5 A 171/11
8. Mai 2013
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