Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 540/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter. Er hatte am 19.03.2013 einen Dienstunfall erlitten, in dessen Folge er sich auf ärztliche Anordnung u. a. einer aus sechs Behandlungseinheiten bestehenden physiotherapeutischen Behandlung unterzog.
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Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit der Kosten der bei dem Kläger durchgeführten sog. Manuellen Therapie (Pos.-Nr. 21201) in Höhe von 31,17 Euro je Einheit. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 13.05.2013 in Anlehnung an Anlage 9 Abs. 1 Nr. 11 zu § 23 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) je Einheit einen Höchstbetrag von 22,50 Euro und lehnte eine darüber hinausgehende Erstattung der Kosten in Höhe von insgesamt 52,02 Euro ab. Den Widerspruch des Klägers gegen die teilweise Ablehnung der Kostenerstattung wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2013 zurück.
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Der Kläger hat mit am selben Tage bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 12.07.2013 Klage erhoben. Er bezweifelt im Wesentlichen die Angemessenheit der in der Bundesbeihilfeverordnung vorgesehenen Höchstsätze für die Kostenerstattung, weil diese Sätze seit dem Jahr 2000 auf dem gleichen Stand stagnierten, während die Behandlungshonorare für Heilmittel im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen durchschnittlich zumindest um ca. 11,5 % erhöht worden seien.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 13.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2013 zu verpflichten, dem Kläger weitere Leistungen der Unfallfürsorge in Höhe von 52,02 € zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 9. April 2015 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Gemäß § 42 Abs. 1 und 2 VwGO zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen über die Festsetzung hinausgehenden Anspruch auf Dienstunfallfürsorge für die bei ihm durchgeführte physiotherapeutische Behandlung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten der physiotherapeutischen Behandlung im Rahmen der Dienstunfallfürsorge folgt aus § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVÜG M-V. Nach dieser Vorschrift umfasst das Heilverfahren bei einem Dienstunfall die notwendige Versorgung mit Heilmitteln. Zu den Heilmitteln gehören auch ärztlich verordnete physiotherapeutische Behandlungen.
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Nach § 1 Abs. 1 Heilverfahrensverordnung sind die notwendigen und angemessenen Kosten zu erstatten. Über die Notwendigkeit der ärztlich verordneten Manuellen Therapie besteht Einigkeit.
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Was angemessen i. S. v. § 1 Abs. 1 Heilverfahrensverordnung ist, kann im Grundsatz mit Blick auf die Bundesbeihilfeverordnung bestimmt werden, die auch nur angemessene Kosten berücksichtigt. Danach wäre hier gemäß Anlage 9 Abs. 1 Nr. 11 zu § 23 BBhV für Manuelle Therapie je Einheit bei einer Mindestbehandlungsdauer von 30 Minuten ein Höchstbetrag von 22,50 Euro anzusetzen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Unfallfürsorge – anders als die „ergänzende“ Beihilfe – den Zweck erfüllt, den Beamten rechtlich und wirtschaftlich bei solchen Schadensfällen zu sichern, die im Dienst ihre Ursache haben. Ein Rückgriff auf die Beihilferegelungen kommt deshalb nur in Betracht, wenn die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass beihilfeberechtigte Beamte regelmäßig Heilbehandlungen zu Entgelten erhalten können, die die in der Beihilfeverordnung festgeschriebenen Obergrenzen nicht überschreiten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.05.2002 - 1 A 5564/99 -, juris). Dies kann im Grundsatz angenommen werden, weil sich die Festsetzung von Höchstbeträgen in der Bundesbeihilfeverordnung gemäß § 80 Abs. 4 BBG an die Regelungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch anlehnen muss und deshalb nicht in beachtlicher Weise hinter den für gesetzlich Versicherte geltenden Regelungen zurückbleiben darf. Tatsächlich weisen etwa die gemäß § 125 Abs. 2 SGB V in der Vereinbarung zwischen dem Verband der Ersatzkassen vdek und dem Spitzenverband der Physiotherapeuten ab dem 01.03.2015 festgelegten Höchstpreise für die Behandlung der gesetzlich Versicherten unter Pos.-Nr. 21201 - Manuelle Therapie -, Regelbehandlungszeit: Richtwert 15 bis 25 Minuten, einen Preis von 16,93 Euro aus, was umgerechnet auf 30 Minuten Behandlungsdauer 20,32 Euro entspricht. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit die Behandlungshonorare für Heilmittel im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen in den letzten Jahren im Gegensatz zu den in den Beihilferegelungen festgesetzten Höchstbeträgen gestiegen sind, wie von Klägerseite vorgetragen, lässt der aufgezeigte Vergleich zwischen dem Vergütungssatz Pos.-Nr. 21201 - Manuelle Therapie - in der Vereinbarung zwischen dem Verband der Ersatzkassen vdek und dem Spitzenverband der Physiotherapeuten einerseits und dem Höchstbetrag gemäß Anlage 9 Abs. 1 Nr. 11 zu § 23 BBhV für Manuelle Therapie andererseits die Annahme zu, dass ein beihilfe- oder dienstunfallfürsorgeberechtigter Beamter regelmäßig eine Heilbehandlung der vorliegenden Art zu einem Entgelt erhalten kann, das die in der Beihilfeverordnung festgeschriebene Obergrenze nicht überschreitet. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich Physiotherapeuten generell weigern, eine physiotherapeutische Behandlung eines beihilfe- oder dienstunfallfürsorgeberechtigten Beamten zu den in der Bundesbeihilfeverordnung festgesetzten Höchstsätzen durchzuführen, während sie dieselbe Behandlung zu einer geringeren Vergütung bei einem gesetzlich Versicherten durchführen müssen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die behandelnden Therapeuten nicht gehindert sind, mit Privatpatienten, zu denen grundsätzlich auch beihilfe- oder dienstunfallfürsorgeberechtigte Beamte zählen, Honorarvereinbarungen abzuschließen, die über diesen Höchstsätzen liegen, was aus Sicht der Vertragschließenden insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Privatpatient die Kosten der Behandlung im Ergebnis selbst tragen will oder muss, oder wenn die vertraglichen Vereinbarungen des Patienten mit seiner privaten Krankenversicherung eine Erstattung höherer Kosten beinhalten.
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Vor diesem Hintergrund wäre es Sache des Klägers darzulegen und nachzuweisen, dass er gleichwohl eine notwendige Behandlung zu dem in der Bundesbeihilfeverordnung festgelegten Höchstsatz nicht erlangen konnte. Für eine solche Annahme hat der Kläger indes nichts vorgetragen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- VwGO § 113 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BBhV § 23 Heilmittel 2x
- VwGO § 154 1x
- 1 A 5564/99 1x (nicht zugeordnet)
- § 125 Abs. 2 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVÜG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 Abs. 4 BBG 1x (nicht zugeordnet)