Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsabfassung verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.
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BBiG 2005 § 26 Andere Vertragsverhältnisse
Berufsbildungsgesetz
Referenzen
- BBiG 2005 § 10 Vertrag 1x
- BBiG 2005 § 11 Vertragsabfassung 1x
- BBiG 2005 § 12 Nichtige Vereinbarungen 1x
- BBiG 2005 § 13 Verhalten während der Berufsausbildung 1x
- BBiG 2005 § 14 Berufsausbildung 1x
- BBiG 2005 § 15 Freistellung, Anrechnung 1x
- BBiG 2005 § 16 Zeugnis 1x
- BBiG 2005 § 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung 1x
- BBiG 2005 § 19 Fortzahlung der Vergütung 1x
- BBiG 2005 § 20 Probezeit 1x
- BBiG 2005 § 21 Beendigung 1x
- BBiG 2005 § 22 Kündigung 1x
- BBiG 2005 § 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung 2x