Urteil vom Arbeitsgericht Nordhausen (3. Kammer) - 3 Ca 446/24
Orientierungssatz
1. Nach § 24 BBiG 2005 gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt werden, ohne das hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist.(Rn.34) Voraussetzung ist aber ein Berufsausbildungsverhältnis iSd. § 1 Abs 3 BBiG 2005. Danach hat die Berufsausbildung die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung zu ermöglichen (§ 1 Abs 3 S 1 und S 2 BBiG 2005). Hingegen gilt für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrung zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung in dem oben angegebenen Sinne handelt, unter anderem § 24 BBiG 2005 nicht (§ 26 BBiG 2005).(Rn.36)
2. Unter den Begriff der "anderen Vertragsverhältnisse" im Sinne des § 26 BBiG 2005 fallen auch Praktikantenverträge. Praktikanten sind Personen, die sich zeitweilig einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung im Rahmen einer Gesamtausbildung unterziehen, ohne eine systematische Ausbildung zu absolvieren. Eine gesetzliche Definition des Praktikanten findet sich in § 22 Abs 1 S 3 MiLoG, der jedoch von der bisherigen Begriffsbestimmung insofern abweicht, als auf das Merkmal der Gesamtausbildung verzichtet wird. Damit war eine Abänderung der bisherigen Rechtslage allerdings nicht beabsichtigt. Nach § 22 Abs 1 S 3 MiLoG ist nicht die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses, sondern die tatsächliche Durchführung maßgeblich. Wesentlich ist, dass beim Praktikumsverhältnis der Ausbildungszweck im Vordergrund steht.(Rn.37)
3. Nach § 15 Abs 6 TzBfG wird ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht.(Rn.40) Besteht zwischen den Parteien ein Praktikantenvertragsverhältnis mangelt es jedoch an einem Arbeitsverhältnis, denn ein Praktikantenvertragsverhältnis und ein Arbeitsverhältnis schließen einander aus. Ein Arbeitsverhältnis dient nämlich gerade nicht der Weiterqualifizierung wie der Praktikantenvertrag, sondern der Erbringung einer Arbeitsleistung.(Rn.41) Zudem wird über § 15 Abs 6 TzBfG lediglich das bisherige Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert mit dem Inhalt der bisherigen Bedingungen, die vorliegend den Bedingungen aus dem Berufspraktikantenvertragsverhältnis entsprechen.(Rn.42)
4. Nach § 625 BGB gilt ein Dienstverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht, wenn das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teils fortgesetzt wird.(Rn.44) Auch der Praktikantenvertrag ist im weiteren Sinne ein Dienstverhältnis.(Rn.45) Aber auch im Rahmen des § 625 BGB gilt, dass das bisherige Dienstverhältnis als unbefristetes zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, was vorliegend auch die Vergütung aus dem Berufspraktikantenvertrag betrifft.(Rn.46)
5. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 4 Sa 15/25.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Zeitraum vom 01. bis 15.05.2024 in Höhe von 799,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.06.2024 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 90 % der Kläger und zu 10 % die Beklagte.
IV. Der Streitwert wird auf 7.792,49 € festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über Vergütungszahlungen für den Zeitraum vom 09.04. – 30.06.2024.
- 2
Der Kläger besuchte in der Zeit vom 02.09.2021 – 04.07.2023 die die berufsbildende Schule M-S, Fachschule – Fachbereich Sozialwesen Fachrichtung Sozialpädagogik – in Vollzeitform, um den Abschluss zum staatlich anerkannten Erzieher zu erlangen (vergl. Anlage K2 auf Bl. 8 f. der Akte).
- 3
Im Anschluss an den schulischen Teil hatte der Kläger als verpflichtenden Teil der Ausbildung ein entsprechendes Praktikum zu absolvieren.
- 4
Am 18.11.2023 schlossen deshalb die Parteien einen „Berufspraktikantenvertrag" mit einem Aufgabengebiet als „Praktikant" zur Unterstützung aller allgemeinen Arbeitsabläufe und mit einem Einsatzgebiet in allen Einrichtungen (§ 1), einer Vertragsdauer vom 20.11.2023 bis zur erfolgreichen bestandenen Prüfung, voraussichtlich bis 31.05.2024 (§ 2), einer Regelarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche (§ 3) und einem monatlichen Bruttogehalt von 1.652,00 EUR, fällig am 15. des Folgemonats (§ 5). Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufspraktikantenvertrags wird auf die Anlage K1 (Bl. 6 f. der Akte) Bezug genommen.
- 5
Am 08.04.2024 legte der Kläger erfolgreich die Abflussprüfung zum staatlich anerkannten Erzieher ab. Darüber informierte er die Beklagte.
- 6
Am 11.04. stellte die berufsbildende Schule M-S das Abschlusszeugnis für den Kläger aus, wonach er berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannter Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ zu führen (vergl. Anlage K2 auf Bl. 8 f. der Akte). Der Kläger übersandte noch am 11.04.2024 der Beklagten eine Kopie des Zeugnisses. Dabei kam es zu einem telefonischen Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten T. R., dessen Inhalt im einzelnen zwischen den Parteien streitig ist, in dem sie sich aber jedenfalls auf eine Weiterarbeit des Klägers über den 11.04.2024 hinaus einigten.
- 7
Der Kläger ging im Zeitraum vom 09.04. – 15.05.2024 weiterhin seiner bisherigen Tätigkeit für die Beklagte nach.
- 8
Am 07.05.2024 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für April 2024 über ein Gesamt-Brutto von 1.770,50 EUR, bestehend aus einem Gehalt in Höhe von 1.652,00 EUR brutto und Sonntags- und Nachtzuschlägen in Höhe von insgesamt 118,- EUR brutto und einem Gesamtnettoverdienst in Höhe von 1.402, 78 EUR (vergl. Anlage K6 auf Bl. 39 der Akte). Die Beklagte brachte das vorgenannte Gesamt-Brutto an den Kläger zur Auszahlung.
- 9
Mit Wirkung ab 16.05.2024 bis jedenfalls zum 07.06.2024 reichte der Kläger ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Beklagten ein.
- 10
Am 16.05.2024 nahm der Kläger eine Arbeitstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber auf.
- 11
Mit Schreiben vom 24.05.2024 forderte der Kläger die Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten auf, ihm den vollen Lohn als Sozialarbeiter für April 2024 zu bezahlen und auch den Mai 2024 mit einer Vergütung als Sozialarbeiter abzurechnen und an ihn auszuzahlen, da aufgrund seiner Weiterbeschäftigung durch die Beklagten ein Vollzeitarbeitsverhältnis entsprechend der üblichen Vergütung zustande gekommen sei (vergl. Anlage K3 auf Bl. 10 f. der Akte).
- 12
Mit Schreiben vom 11.06.2024 lehnte die Beklagte über ihren Prozessbevollmächtigten die Vergütungsforderungen des Klägers ab, da sich die Parteien auf die Fortsetzung des Praktikantenverhältnisses bis zum 15.05.2024 geeinigt hätten (vergl. Anlage K4 auf Bl. 12 f. der Akte).
- 13
Mit Schriftsatz vom 24.06.2024, beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen, hat der Kläger gegen die Beklagte Klage auf Zahlung der Vergütung für den Zeitraum vom 09.04. bis 31.05.2024 unter Zugrundelegung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses mit einer 40-Stunden- und einer 5-Arbeitstage-Woche bei einer üblichen Vergütung nach der Tarifgruppe 7 des TVöD erhoben.
- 14
Die Beklagte kündigte vorsorglich das Vertragsverhältnis zum Kläger mit Wirkung zum 30.06.2024. Der Kläger ist dagegen nicht vorgegangen.
- 15
Mit Schriftsatz vom 12.08.2024, beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen, hat der Kläger seine Klage gegen die Beklagte auf Zahlung der Vergütung für Juni 2024 erweitert (vergl. Bl. 21 f. der Akte).
- 16
Unter dem 18.09.2024 fand sich im Internet eine Stellenausschreibung der Beklagten mit einer „überdurchschnittlichen Vergütung in Anlehnung an den TVöD“ (vergl. Anlage K5 auf Bl. 38 der Akte).
- 17
Die Beklagte zahlte bislang keine Vergütung an den Kläger für die Monate Mai und Juni 2024.
- 18
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Zahlung der Vergütung für den Zeitraum vom 09.04. – 30.06.2024 in Höhe von insgesamt 7.792,49 EUR brutto, bestehend aus monatlichen Vergütungen nach der Vergütungsgruppe 7 des TVöD in Höhe von 3.229,59 EUR für die Monate Mai und Juni 2024 und anteilig in Höhe von 1.333, 31 EUR für den Zeitraum vom 09. – 30.04.2024. Er ist der Auffassung, dass sich das Praktikantenvertragsverhältnis der Parteien mit Bestehen der Abschlussprüfung am 08.04.2024 durch seine Weiterbeschäftigung über den 09.04.2024 hinaus in ein Vollzeitarbeitsverhältnis gewandelt habe. Da die Beklagte - ausweislich der Stellenausschreibung vom 18.09.2024 – mit einer überdurchschnittlichen Vergütung in Anlehnung an den TVöD werbe, stehe ihm eine Bezahlung nach der Tarifgruppe 7 des TVöD in Höhe von 3.229,59 EUR zu.
- 19
Der Kläger behauptet, dass es zwischen den Parteien bezüglich der Vertragsfortsetzung bzw. der Begründung eines Arbeitsverhältnisses keine konkreten Absprachen gegeben habe.
- 20
Der Kläger beantragt zuletzt,
- 21
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.562,99 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Höhe von 1.333,31 EUR seit dem 01.05.2024 und in Höhe von 3.229,59 EUR seit dem 01.06.2024 zu zahlen,
- 22
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 3.229,59 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.07.2024 zu zahlen.
- 23
Die Beklagte beantragt,
- 24
die Klage abzuweisen.
- 25
Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei dem Praktikumsvertrag der Parteien nicht um ein Berufsausbildungsverhältnis i. S. d. § 24 BBiG, sondern um ein anderes Vertragsverhältnis i. S. d. § 26 BBiG handele. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe 7 des TVöD seien nicht gegeben. Entgeltfortzahlung für den Zeitraum ab 16.05.2024 müsse sie mangels Erkrankung des Klägers nicht erbringen. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger am 11.04.2024 ihren Geschäftsführer T. R. angerufen und darüber informiert habe, dass er zum 16.05.2024 eine Arbeitsstelle in Aussicht habe. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger angefragt, ob er früher zum 15.05.2024 aus seinem Praktikumsvertrag mit der Beklagten aussteigen könne. Beide Gesprächspartner seien zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass das Praktikum noch bis zum 31.05.2024 andauern werde. Ihr Geschäftsführer R. habe dem Kläger mitgeteilt, dass er hiermit einverstanden sei. Somit hätten sich die Parteien darauf verständigt, dass der Kläger noch bis zum 15.05.2024 im Rahmen des Praktikums weiter für sie tätig sein werde. Der Kläger habe auch in vorangegangenen Gesprächen wiederholt angekündigt, dass er nach Abschluss des Praktikums nicht in der Kinder- und Jugendhilfe bleiben wolle, da Ihm der schulische Bereich mehr liege und er in diesem Bereich tätig sein wolle. Des Weiteren sei in dem vorgenannten Telefonat noch vereinbart worden, dass sich der Kläger bezüglich des Ausscheidens aus dem Praktikum mit den zuständigen Leitungspersonen abstimmen solle, was er in der Folge auch vorgenommen habe. Die Vergütung sei nicht Gegenstand des Gesprächs gewesen, nachdem beide Gesprächsparteien davon ausgegangen seien, dass die diesbezüglichen Vereinbarungen des Praktikumsvertrags dementsprechend bis zum 15.05.2024 weiter fortgelten würden. Arbeitnehmer, die die vom Kläger im Rahmen des Praktikums ausgeführten Tätigkeiten für die Beklagte verrichten, würden nicht in die Entgeltgruppe 7 des TVöD eingruppiert. Zudem würden neu eingestellte Bewerber regelmäßig in die erste Erfahrungsstufe eingruppiert. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger im Zeitraum ab 16.05.2024 tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, da er ja ab dem 16.05.2024 ein anderes Arbeitsverhältnis angetreten hat.
- 26
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 27
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten lediglich Zahlung der Vergütung für den Zeitraum vom 01. – 15.05.2024 in Höhe von 799,35 EUR brutto nebst Zinsen verlangen. Im Übrigen unterlag die Klage der Abweisung.
1.
- 28
Der Antrag zu 1. ist nur teilweise und der Antrag zu 2. ist gänzlich unbegründet. Lediglich für den Zeitraum vom 1. bis 15.05.2024 kann der Kläger - ausgehend von einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.652,00 EUR – anteilige Vergütung in Höhe von 799,50 EUR brutto nebst Zinsen verlangen.
- 29
a) Im Zeitraum vom 09.04. bis 15.05.2024 bestand, was zwischen den Parteien unstreitig ist, eine vertragliche Beziehung zwischen ihnen. Es handelt sich jedoch – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht um ein Arbeitsverhältnis mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 des TVöD in Höhe von 3.229,59 EUR brutto monatlich, sondern um die Fortsetzung des Berufspraktikantenvertrags vom 18.11.2023 zu den dortigen Bedingungen.
- 30
aa) Eine ausdrückliche oder auch konkludente Vereinbarung über die Fortsetzung des Praktikumsvertrages als Vollzeitarbeitsverhältnis mit einer höheren Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 7 des TVöD ist zwischen den Parteien, was unstreitig ist, nicht zustande gekommen. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat dazu nichts vorgetragen. Seiner Auffassung nach soll ein derartiges Arbeitsvertragsverhältnis allein durch seine Weiterbeschäftigung zustande gekommen sein.
- 31
bb) Aber auch durch die Weiterbeschäftigung des Klägers über den 09.04.2024 hinaus ist zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mit höherer Vergütung im Sinne des Klägers entstanden.
- 32
Dabei kann es für den Zeitraum vom 09.04. – 15.05.2024 dahinstehen, ob die Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung über die Fortsetzung des Praktikantenvertrages bis zum 15.05.2024 getroffen haben, wie sie von der Beklagten behauptet und von der Klägerseite bestritten wird.
- 33
(1) Über § 24 BBiG ist ein derartiges Arbeitsverhältnis mit höherer Vergütung nicht begründet worden.
- 34
(a) Nach § 24 BBiG gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt werden, ohne das hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist.
- 35
(b) Wird also nach § 24 ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die branchen- bzw. ortsübliche oder die tarifliche Vergütung (§ 612 BGB; vergl. Hergenröder in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Auflage 2024, § 24 BBiG, Rn. 5 m. w. N.).
- 36
(c) Voraussetzung ist aber ein Berufsausbildungsverhältnis i. S. d. § 1 Abs. 3 BBiG. Danach hat die Berufsausbildung die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung zu ermöglichen (§ 1 Abs. 3 S. 1 und S. 2 BBiG). Hingegen gilt für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrung zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung in oben angegebenen Sinne handelt, u. a. § 24 BBG nicht (§ 26 BBiG).
- 37
(d) Unter den Begriff der „anderen Vertragsverhältnisse“ im Sinne des § 26 BBiG fallen auch Praktikantenverträge. Praktikanten sind Personen, die sich zeitweilig einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung im Rahmen einer Gesamtausbildung unterziehen, ohne eine systematische Ausbildung zu absolvieren. Mit ihnen ist ein Praktikumsvertrag zu schließen, der spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit schriftlich niederzulegen ist (§ 2 Abs. 1a NachwG). Eine gesetzliche Definition des Praktikanten findet sich in § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG, der jedoch von der bisherigen Begriffsbestimmung insofern abweicht, als auf das Merkmal der Gesamtausbildung verzichtet wird. Damit war eine Abänderung der bisherigen Rechtslage allerdings nicht beabsichtigt. Nach § 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG ist nicht die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses, sondern die tatsächliche Durchführung maßgeblich. Wesentlich ist, dass beim Praktikumsverhältnis der Ausbildungszweck im Vordergrund steht (vergl. Hergenröder in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Auflage 2024, § 26 BBiG, Rz. 3 m. w. N.). Ist hingegen eine praktische Tätigkeit Teil eines Studiums, ist das BBiG überhaupt nicht anwendbar (vgl. § 3 Abs. 2 BBiG). In diesem Fall treten die für das Studium geltenden Regeln an die Stelle des BBiG. Voraussetzung ist allerdings, dass auch das Praktikum durch staatliche Entscheidung anerkannt ist (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2008, Az.: 3 AZR 192/07, Rz. 18 f. m.w.N.).
- 38
(e) Im vorliegenden Fall haben die Parteien einen Berufspraktikantenvertrag vom 18.11.2023 geschlossen der sich als praktische Ausbildung nach der theoretischen Ausbildungszeit vom 02.09.2021 – 04.07.2023 an der Berufsbildenden Schule M-S angeschlossen hat. Als Praktikant unterfiel der Kläger damit entweder der Vorschrift des § 26 BBiG, die ausdrücklich die Verweisung auf § 24 BBiG ausnimmt, oder aber überhaupt nicht dem BBiG und damit auch nicht dem § 24 BBiG.
- 39
(2) Ebensowenig wurde über § 15 Abs. 6 TzBfG zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis mit höherer Vergütung begründet.
- 40
(a) Danach wird ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht.
- 41
(b) Es mangelt bereits an einem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien im Zeitraum bis zum 08.04.2024. Denn Praktikantenvertragsverhältnis und Arbeitsverhältnis schließen einander aus. Ein Arbeitsverhältnis dient nämlich gerade nicht der Weiterqualifizierung wie der Praktikantenvertrag, sondern der Erbringung einer Arbeitsleistung (vergl. Hergenröder, a. a. O., § 26 BBiG, Rz. 3 m. w. N.). Hier bestand zwischen den Parteien, was zwischen ihnen unstreitig ist, in der Zeit bis 08.04.2024 ein Praktikumsvertragsverhältnis.
- 42
(c) Im Übrigen würde über § 15 Abs. 6 TzBfG lediglich das bisherige Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert mit dem Inhalt der bisherigen Bedingungen (vergl. Rennpferdt in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Auflage 2024, § 15 TzBfG, Rz. 47). Dies wären im vorliegenden Fall also die bisherigen Bedingungen aus dem Berufspraktikantenvertragsverhältnis vom 18.11.2023.
- 43
(3) Schließlich wurde auch nicht über § 625 BGB zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis mit höherer Vergütung begründet.
- 44
(a) Nach § 625 gilt ein Dienstverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht, wenn das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teils fortgesetzt wird.
- 45
(b) Auch der Praktikantenvertrag ist im weiteren Sinne ein Dienstverhältnis (vergl. Riesenhuber in: Erman, BGB Kommentar, 17. Auflage 09/2023, § 625 BGB, Rz. 5 m. w. N.).
- 46
(c) Aber auch im Rahmen des § 625 BGB gilt, dass das bisherige Dienstverhältnis als unbefristetes zu unveränderten Bedingungen fortbesteht (vergl. Riesenhuber, a. a. O., § 625 BGB, Rz. 12 m. w. N.). Damit steht dem Kläger nur die Vergütung aus dem Berufspraktikantenvertrag vom 18.11.2023 in Höhe von 1.652,00 EUR brutto monatlich zu.
- 47
cc) Diese Vergütung hat der Kläger für den Monat April 2024 – ausweislich der Lohnabrechnung vom 07.05.2024 (Bl. 39 der Akte) – erhalten, was auch zwischen den Parteien unstreitig ist. Eine weitergehende Vergütung steht ihm aufgrund der obigen Ausführungen nicht zu.
- 48
Hingegen hat die Beklagte bislang an den Kläger keine Lohnzahlungen für den Zeitraum vom 01. – 15.05.2024 erbracht, was ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig ist. Da aber in der Zeit vom 01. – 15.05.2024 der Kläger für die Beklagte auf der Grundlage des Praktikumsvertragsverhältnisses weitergearbeitet hat, hat die Beklagte dafür Vergütung auf der Grundlage des Praktikumsvertrags vom 18.11.2023 zu leisten, die sich wie folgt berechnet:
- 49
1.652,00 EUR brutto/Monat x 15 Kalendertage (01. – 15.05.2024) : 31 Kalendertage/Mai 2024 = 799,35 EUR brutto.
- 50
dd) Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Laut § 5 des Berufspraktikantenvertrags vom 18.11.2023 ist die Vergütung am 15. des Folgemonats fällig, so dass sich die Beklagte mit der Zahlung des Mai-Lohns ab 16.06.2024 in Verzug befunden hat.
- 51
b) Für den Zeitraum vom 16.05. – 30.06.2024 hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Vergütungsanspruch. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien hat am 15.05.2024 geendet.
- 52
aa) Wie oben ausgeführt wurde, handelte es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ab dem 09.04.2024 um die Fortsetzung des Berufspraktikantenvertrags vom 18.11.2023 gemäß § 625 BGB. Damit scheidet auch der vom Kläger begehrte höhere Vergütungsanspruch aus (s. o.).
- 53
bb) Das Berufspraktikantenvertragsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 15.05.2024 aufgrund entsprechender Vereinbarung der Parteien.
- 54
(1) Zwar verlängert sich grundsätzlich das Vertragsverhältnis gemäß § 625 BGB auf unbestimmte Zeit. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Parteien ausdrücklich eine davon abweichende Regelung treffen.
- 55
(2) Für eine derartige abweichende Vereinbarung gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Zunächst ist die Partei darlegungs- und beweispflichtig, die sich auf sie beruft. Dazu muss sie zumindest den Zeitpunkt und den konkreten Inhalt der Vereinbarung dartun. Ist der Partei dies gelungen, so hat der Gegner diesen Darlegungen substantiiert entgegen zu treten. Kommt der Gegner dieser Verpflichtung nach, so obliegt es der darlegungsbelasteten Partei den Beweis für ihre Behauptung der Vereinbarung zu erbringen.
- 56
(3) Im vorliegenden Fall hat der Kläger seiner Darlegungslast nicht genügt.
- 57
Die Beklagte hat als zunächst darlegungsbelastete Partei vorgetragen, dass ihr Geschäftsführer sich mit dem Kläger im Rahmen des Telefonats am 11.04.2024 - auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers - wegen dessen neuer Arbeitsstelle ab 16.05.2024 darauf geeinigt habe, das Praktikantenvertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen befristet bis zum 15.05.2024 fortzusetzen. Dieser Vortrag ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen ausreichend substantiiert.
- 58
Demgegenüber genügte der Kläger seiner Darlegungslast nicht. Er hat zwar eingeräumt, dass es am 11.04.2024 zu einem Gespräch zwischen den Parteien gekommen sei. Allerdings hat er sich mit dem bloßen Bestreiten des Beklagtenvortrags begnügt, nicht aber seinerseits den konkreten Inhalt des Gesprächs mit dem Geschäftsführer der Beklagten wiedergegeben. Dies wäre aber angesichts der Ausführungen der Beklagten erforderlich gewesen.
2.
- 59
Der Tatsachenvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 21.11.2024 konnte keine Berücksichtigung mehr finden, da er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.11.2024 bei Gericht eingereicht wurde, ohne dass dem Kläger Schriftsatznachlass eingeräumt worden war.
II.
- 60
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und entspricht dem jeweiligen Anteil der Partei am Obsiegen bzw. Unterliegen im Rechtsstreit.
III.
- 61
Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus der Addition der beiden Klagesummen.
IV.
- 62
Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.
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