BBodSchG § 14 Behördliche Sanierungsplanung

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten

Die zuständige Behörde kann den Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen Sachverständigen nach § 18 erstellen oder ergänzen lassen, wenn

1.
der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt worden ist,
2.
ein nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder
3.
auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Altlast, der auf der Altlast beruhenden weiträumigen Verunreinigung eines Gewässers oder auf Grund der Anzahl der nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist.
§ 13 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 5 K 3006/20
5. August 2021
5 K 3006/20 5. August 2021
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 141/20
14. Juli 2021
10 S 141/20 14. Juli 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 48/13
22. April 2015
4 L 48/13 22. April 2015
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 47/13
22. April 2015
2 L 47/13 22. April 2015
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 2488/03
10. Februar 2005
2 S 2488/03 10. Februar 2005