Beschluss vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 5 K 3006/20

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller zu 2) und 3) gegen Nummern 1 bis 5 des Bescheids des Landratsamts Sigmaringen vom 12.08.2020 wird wiederhergestellt. Der Antrag der Antragstellerin zu 1) wird abgelehnt.

Die Antragstellerin zu 1) trägt 1/3 der Gerichtskosten sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners; der Antragsgegner trägt 2/3 der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2) und 3). Im Übrigen behalten die Antragstellerin zu 1) ihre und der Antragsgegner seine außergerichtlichen Kosten auf sich.

Der Streitwert wird auf 4.101.750 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen eine Anordnung zur Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung sowie einer durch diese versursachten Grundwasserverunreinigung mit per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC).
Die Antragstellerin zu 1), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt aktuell im Wesentlichen auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Sigmaringen vom 17.11.1998 / 26.10.1999 auf ihrem Betriebsgrundstück in H. u.a. eine Eisenshredder- und Altautobehandlungsanlage. Die Antragsteller zu 2) und 3) waren Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1).
Am 30.08.2007 kam es bei Entladearbeiten eines mit Schrott gefüllten Eisenbahnwaggons zu einem Großbrand der Schrotthalde auf dem Betriebsgelände, der erst nach fünf Tagen gelöscht werden konnte. Am Abend des zweiten Brandtages entschloss sich die Einsatzleitung zu einem massiven Schaummittelangriff, um den Brand unter Kontrolle zu bekommen. Zum Einsatz kamen große Mengen PFC-haltigen Löschschaums (etwa 130.000 Liter), der nicht vollständig wieder aufgefangen werden konnte und auf unter den Beteiligten im Einzelnen streitigen Wegen zum Teil in den Boden gelangte.
Bei routinemäßigen Trinkwasseruntersuchungen im Jahr 2012 wurden u.a. im Ortsnetz von E. auffällige Gehalte von Perfluorierten Tensiden (PFT) festgestellt, woraufhin im Zustrombereich weiträumig Grundwasserproben entnommen wurden. Nachdem im Gemeindegebiet H. ebenfalls erhöhte PFT-Werte und auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin zu 1) bei weiteren orientierenden Untersuchungen hohe Belastungen festgestellt worden waren, wurde der Brandfall aus dem Jahr 2007 behördlicherseits als möglicher Auslöser der Grundwasserverunreinigung in den Blick genommen.
Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 12.04.2013 gab das Landratsamt Sigmaringen der Antragstellerin zu 1) als Grundstückseigentümerin und Zustandsstörerin daraufhin die sachverständige Erstellung einer Sanierungsuntersuchung auf. Von einer Heranziehung der Feuerwehr als Handlungsstörer wurde dabei mit der Begründung abgesehen, diese habe den zum damaligen Zeitpunkt für den Löscheinsatz zugelassenen Löschschaum eingesetzt, um den Großbrand unter Kontrolle zu bringen und die Ausweitung des Brandes auf das gesamte Betriebsgelände zu verhindern. Die daraufhin vorgelegte Sanierungsuntersuchung der Berghof Analytik GmbH vom 15.11.2013 wurde von der Altlasten-Bewertungskommission am 21.11.2013 erörtert, woraufhin noch weitere ergänzende Untersuchungen für notwendig erachtet wurden. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 19.03.2014 ordnete das Landratsamt Sigmaringen sodann gegenüber der Antragstellerin zu 1) die sachverständige Ergänzung der unvollständigen Sanierungsuntersuchung vom 15.11.2013 an, konkret im Wesentlichen durch Einrichtung von sieben Grundwassermessstellen zur Grundwasserbeprobung, auch bereits zur Identifikation und Abgrenzung zielführender Sanierungsvarianten. In der Bescheidbegründung nahm das Landratsamt auf den Wert des Betriebsgrundstücks (laut Sachverständigengutachten: ca. 150.000 EUR) Bezug und stellte bereits Erwägungen zu einer zwischenzeitlich in Betracht zu ziehenden Verhaltensstörereigenschaft der Antragstellerin zu 1) an, u.a. weil die genehmigte Lagerhöhe (8 m) vor dem Brandereignis mit bis zu 19 m überschritten gewesen sei und zudem gefährliche Abfälle angenommen worden seien, die nicht von der Genehmigung umfasst gewesen seien. Mit weiterem sofort vollziehbarem Bescheid vom 08.06.2014 ordnete das Landratsamt Sigmaringen daraufhin gegenüber der Antragstellerin zu 1) „als Handlungs- und Zustandsstörer[in]“ abermals die Ergänzung der unvollständigen Sanierungsuntersuchung vom 15.11.2013 an, nunmehr u.a. in Gestalt von monatlichen Abstich- und Wasserstandsmessungen sowie halbjährlichen Probenahmen und analytischen Untersuchungen nach näheren Maßgaben, verbunden mit der Erstellung eines Grundwassergleichenplans sowie eines PFC-Isolinienplans anhand der gemessenen PFC-Werte durch einen Sachverständigen. Zur Begründung hieß es u.a., die bislang identifizierten Sanierungsvarianten seien noch näher zu untersuchen und der Schadensbereich näher abzugrenzen. Ferner stellte das Landratsamt vertiefte Überlegungen zur Handlungsstörereigenschaft der Antragstellerin zu 1) an. Ergänzend wurde hierbei nunmehr auch auf den Umstand abgestellt, dass diese vor dem Brandereignis ihren Verpflichtungen aus der Eigenkontrollverordnung (EKVO) zur Dichtheitsprüfung von Abwasserkanälen nicht fristgerecht nachgekommen sei, dass ein großer Teil der Kanäle erhebliche Mängel in Gestalt von Längs- und Querrissen aufgewiesen habe und dass deshalb Flüssigkeiten (auch Löschwasser) durch Leckagen ins Erdreich hätten sickern können. Ferner stellte das Landratsamt weitere Überlegungen zur Störerauswahl unter Einbeziehung der Gemeinde H., des Landes Baden-Württemberg sowie des Landratsamts selbst an. Mit Bescheid vom 01.08.2014 setzte das Landratsamt Sigmaringen die mit dem Bescheid vom 08.07.2014 bereits angedrohte Ersatzvornahme fest; mit Bescheid vom 25.11.2014 setzte es im Rahmen der durchgeführten Ersatzvornahme aufgewandte (Teil-)Kosten in Höhe von zunächst 15.043,03 EUR fest. Nach Vorlage eines Zwischenberichts der Berghof Analytik GmbH vom 23.11.2015 zu den durchgeführten ergänzenden Untersuchungen setzte das Landratsamt Sigmaringen mit Bescheid vom 03.12.2015 weitere 42.298,79 EUR im Rahmen der Ersatzvornahme aufgewandte (Teil-)Kosten fest. Nachdem sich die Altlasten-Bewertungskommission auf der Grundlage der von der Berghof Analytik GmbH aufbereiteten Erkenntnisse auch weiterhin nicht in der Lage sah, eine Sanierungsvariante zu beschließen, ordnete das Landratsamt Sigmaringen mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 03.06.2016 der Antragstellerin zu 1) gegenüber abermals eine sachverständige Ergänzung der weiterhin unvollständigen Sanierungsuntersuchung an. Demzufolge sollten am Eintragsort (dem Betriebsgelände) nach näheren Maßgaben mögliche Sanierungsvarianten ausgearbeitet und bewertet werden, insbesondere unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Erkenntnisse zur – flächenhaften und nunmehr horizontal wie vertikal abgegrenzten – Ausbreitung der Verunreinigungen bzw. des Schadens. Mit weiterem Bescheid vom 23.03.2016 setzte das Landratsamt Sigmaringen hierzu die Ersatzvornahme fest.
Am 14.04.2016 erstellte die Berghof Analytik GmbH die geforderte gutachterliche Aktualisierung der Sanierungsuntersuchung vom 15.11.2013. Darin hieß es u.a., anhand der auf dem Betriebsgelände durchgeführten Bodenuntersuchungen lasse sich die Ursache der Schadstoffbelastung im Boden sowie im Grundwasser auf einen Schadstoffeintrag am Standort infolge des Brandereignisses von 2007 durch den massiven Einsatz PFC-haltiger Löschschäume zurückführen. Mit Blick auf die nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit bestehe Handlungsbedarf, nachdem bereits im weiteren Abstrom des Schadensherds eine PFC-Schadstofffahne ausgebildet und eine Grundwasserfassung beeinträchtigt und bereits vom Netz genommen sei. Als vorläufiger Sanierungszielwert würden die im Erlass des Umweltministeriums von Baden-Württemberg vom 17.06.2015 aufgeführten vorläufigen Geringfügigkeitsschwellenwerte und der Bewertungsindex der Quotientensumme PFC für das Schutzgut Grundwasser vorgeschlagen, die im direkten Abstrom des Schadensherds einzuhalten seien. Als mögliche am Standort anwendbare Sanierungsverfahren könnten Einkapselungsverfahren als Sicherungsverfahren sowie hydraulische Maßnahmen mit dem „pump-and-treat“-Verfahren als kombiniertes Sicherungs- und Dekontaminationsverfahren zum Einsatz kommen. Als weitere Dekontaminationsmaßnahme könne die Auskofferung der PFC-belasteten Bereiche am Schadensherd in Betracht gezogen werden, wobei indes eine sog. „hot-spot“-Sanierung wegen der weitgehend flächig verteilten PFC-Belastung ausscheide. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit werde wegen der voraussichtlich anfallenden Kosten in zweistelliger Millionenhöhe und wegen der betrieblichen Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf eine weitere Betrachtung aber verzichtet. Ausschließlich zur Unterstützung und zeitlichen Forcierung einer hydraulischen Sanierungsmaßnahme könne ein Teilaushub im Bereich der unbefestigten und stark PFC-belasteten Fläche entlang der E. Straße als Ergänzungsmaßnahme in Betracht gezogen werden. Wegen der verzögerten Auswirkungen von hydraulischen Sanierungsmaßnahmen wie auch dem Einkapselungsverfahren sei auch eine Grundwasserbehandlung im weiteren Abstrom ergänzend mit zu betrachten. Das Gutachten bewertete die einzelnen Sanierungsvarianten monetär unter Darstellung der diesbezüglichen Unwägbarkeiten und der sich ergebenden z.T. beträchtlichen Preisspannen. Abschließend hieß es, prinzipiell müsse bei der Entscheidungsfindung zur weiteren Vorgehensweise die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen abgewogen werden. Die als geeignet einzustufenden Verfahren seien ohne Ausnahme mit relativ hohen Kosten verbunden. Es werde die Erhebung ergänzender Kenndaten zur differenzierteren Abgrenzung der Schadstofffahne, ihrer Ausbreitungsgeschwindigkeit sowie -richtung und zum Konzentrationsverlauf empfohlen.
Die Altlasten-Bewertungskommission kam daraufhin in ihrer Sitzung vom 20.04.2016 in Auswertung des Gutachtens zu dem Ergebnis, dass eine kombinierte Sanierung mittels Einkapselung mit Spülung sowie eine „pump-and-treat“-Maßnahme im Bereich des Shredderwerks in Betracht gezogen werde, dass aber beide Varianten hinsichtlich ihrer technischen Machbarkeit und Effizienz detaillierter auszuarbeiten seien.
Daraufhin ordnete das Landratsamt Sigmaringen mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 05.08.2016 gegenüber der Antragstellerin zu 1) als Handlungs- und Zustandsstörerin – nunmehr im Wesentlichen gestützt auf § 13 BBodSchG – die sachverständige Ermittlung und detaillierte Ausarbeitung von Sanierungsvarianten zur Sicherung und Dekontamination (Einkapselungsverfahren und „pump-and-treat“-Maßnahme) nach näheren Maßgaben an. Mit weiterem Bescheid vom 30.09.2016 setzte das Landratsamt insoweit auch die zuvor angedrohte Ersatzvornahme fest.
Am 17.11.2016 schlossen die Antragstellerin zu 1) und der Antragsgegner in vier Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen (8 K 2144/14, 8 K 4524/14, 8 K 77/15 und 8 K 203/15), deren Gegenstand die Anfechtung der Bescheide des Landratsamts Sigmaringen vom 12.04.2013, 19.03.2014, 08.07.2014 und 01.08.2014 (jeweils bestätigt durch Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.06.2014, 17.10.2014 und 22.12.2014) war, einen Vergleich folgenden Inhalts:
10 
1. Für die streitgegenständlichen Sanierungsuntersuchungen, die bereits verfügten weiteren Sanierungsuntersuchungen und auf der Basis von Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 3 BBodSchV noch anzuordnenden Sanierungsuntersuchungen wird als Obergrenze der Kostentragung der Klägerin (für die Sanierungsuntersuchungen) ein Wert von 225.000.- EUR festgelegt.
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2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass zum Inhalt der Sanierungsmaßnahmen und zur Kostentragung für die Sanierung Verhandlungen mit dem Ziel einer gütlichen Einigung geführt werden sollen.
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Zu diesen Verhandlungen weist das Gericht auf Folgendes hin:
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Im Rahmen der Verhandlungen sind insb. folgende Gesichtspunkte zu erörtern, die im Falle einer durch Verwaltungsakts verfügten Sanierungsanordnung im Rahmen des auszuübenden Ermessens zu berücksichtigen sind:
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- Bei der Kostentragung für eine Sanierung ist die Rechtsprechung des BVerfG zur Belastungsobergrenze zu beachten, namentlich ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin zu beachten.
- Zur konkreten Wertobergrenze kann derzeit keine Aussage gemacht werden.
- Das Brandereignis 2007 war ein außergewöhnliches Ereignis.
- Nach Auffassung der Kammer kann nicht verkannt werden, dass sich in dem Brand letztlich eine Gefahr realisiert hat, die der Betriebsart innewohnt.
- Andererseits kann nach derzeitigem Sachstand nicht von grober Fahrlässigkeit der Klägerin ausgegangen werden.
(...)
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In der Folge nahm die Antragstellerin zu 1), die zuvor gegen alle ihr gegenüber ergangenen behördlichen Entscheidungen Widerspruch eingelegt hatte, ihren Widerspruch gegen den Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 25.11.2014 zurück.
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Mit weiterem Gutachten vom 21.04.2017 ergänzte die Berghof Analytik GmbH ihre Sanierungsuntersuchungen und stellte nochmals detailliert die von der Altlasten-Bewertungskommission zuletzt betrachteten Maßnahmen einer kombinierten Einkapselung des Schadens (mit vollständiger Umschließung des Schadensbereichs mittels einer ca. 750 m langen und im Mittel etwa 12 m tiefen Dicht-, Spund- oder überschnittenen Bohrpfahlwand) in Verbindung mit einer Spülung sowie ein „pump-and-treat“-Verfahren hinsichtlich Machbarkeit und Effizienz dar und bewertete diese abermals monetär wie auch nicht-monetär auch unter Abschätzung einer etwaigen Sanierungsdauer. Das Gutachten kam zuletzt zu dem Ergebnis, dass das „pump-and-treat“-Verfahren gegenüber dem Einkapselungsverfahren v.a. durch die deutlich geringeren betrieblichen Auswirkungen bei der Umsetzung, die geringeren Eingriffe in den Untergrund sowie mit Blick auf die Möglichkeit weiterer Anpassungen Vorteile aufweise. Bei der Ausführung eines Einkapselungsverfahrens sei mit erheblich höheren Investitionskosten bei der Ausführung gegenüber dem „pump-and-treat“-Verfahren zu rechnen; ein Kostenvorteil werde sich voraussichtlich erst über einen längeren Betriebszeitraum einstellen. Da aber auch dabei Unwägbarkeiten hinsichtlich der Kostenentwicklung nicht ausgeschlossen werden könnten und der Schaden am Standort dabei weiter bestehen bleibe, werde die Ausführung eines „pump-and-treat“-Verfahrens empfohlen. Als zusätzliche Maßnahme komme ein von Seiten der Antragstellerin zu 1) geprüftes mixed-in-place-Verfahren zur Immobilisierung des Schadstoffpotenzials für den nördlich unbefestigten Bereich entlang der E. Straße in Betracht. Die Altlasten-Bewertungskommission schloss sich diesen Einschätzungen in ihrer Sitzung vom 25.04.2017 im Wesentlichen an.
17 
Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 28.09.2017 ordnete das Landratsamt Sigmaringen daraufhin nach unter den Beteiligten geführten Vorgesprächen gegenüber der Antragstellerin zu 1) – basierend auf dem Gutachten der Berghof Analytik GmbH sowie dem von der Altlasten-Bewertungskommission am 25.04.2017 gefassten Beschluss – die sachverständige Erstellung eines Sanierungsplans für die erforderliche Sanierung des Grundwasserschadens auf dem Betriebsgrundstück nach näheren Maßgaben an. Zur Begründung der im Wesentlichen auf § 4 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 BBodSchG gestützten Anordnung hieß es u.a., die Antragstellerin zu 1) werde auch als Handlungsstörerin in Anspruch genommen. Hierzu wurde im Einzelnen auf die vom Landratsamt zugrunde gelegte Überschreitung der genehmigten Lagerhöhe, die Annahme nicht genehmigungskonformer Abfälle, die entgegen der EKVO unterlassene Dichtigkeitsprüfung und ein unzureichendes Brandschutzkonzept abgestellt. Als weitere Störer nach § 4 Abs. 3 BBodSchG kämen auch die Antragsteller zu 2) und 3) als Geschäftsführer in Betracht, da sie persönlich verhaltensverantwortlich für die bewusst billigend in Kauf genommene, risikobehaftete und rechtswidrige Nutzung des Betriebsgeländes seien, als deren typische Folge sich der Großbrand, die Löschmaßnahmen in Form des Einsatzes von 130 m3 PFC-haltigen Löschschaumkonzentrats und die daraus resultierenden Boden- und Gewässerverunreinigungen ergäben. Auch eine Störereigenschaft des Landes und des Landkreises sowie der Gemeinde H. als Trägerin der Feuerwehr wurde erörtert, aber im Ergebnis ausgeschieden. Zur Störerauswahl hieß es, es sei einzig die Antragstellerin zu 1) heranzuziehen, die gleichermaßen Handlungs- und Zustandsstörerin sei. Eine (vorrangige) Inanspruchnahme der Geschäftsführer scheide hingegen aus; eine solche sei erst im Falle einer wirtschaftlichen Existenzbedrohung der Antragstellerin zu 1) in Betracht zu ziehen.
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Die Antragstellerin zu 1) legte am 19.10.2017 Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.09.2017 ein.
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Um die Voraussetzungen für eine fehlerfreie Ermessensausübung bei der Umsetzung der Sanierungskonzeption zu schaffen, forderte das Landratsamt Sigmaringen die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 06.11.2017 – auch in Umsetzung der Maßgaben des gerichtlichen Vergleichs zu einem einvernehmlichen Vorgehen – auf, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse näher darzulegen. Dem kam die Antragstellerin zu 1) in der Folge durch Vorlage u.a. ihrer Abschlussberichte für die Jahre 2014, 2015 und 2016 sowie einer aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertung zum 31.12.2017 und einer integrierten Ertrags- und Liquiditätsplanung für 2018 und 2019 nach.
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In der Folge wurde für die Antragstellerin zu 1) ein von ihr beauftragtes Sanierungskonzept („Konzept zur hydraulischen Sicherung der vom Standort abströmenden PFCs“) von Dipl.-Ing. B. K., Arcadis Germany GmbH, vom 15.06.2018 vorgelegt. Darin wurde auf der Grundlage der von der Berghof Analytik GmbH ausgearbeiteten Sanierungsvarianten ein „optimiertes“ Sanierungskonzept entwickelt, das die Errichtung einer partiellen Dichtwand in Form einer „vertikalen Wanne“ vorsah, um ein direktes Abströmen des mit PFC belasteten Grundwassers vom Gelände zu verhindern, während gleichzeitig durch Entnahmebrunnen in den Flankenbereichen der Wanne Grundwasser entnommen und abgereinigt werden sollte (pump and treat). Mit diesem kombinierten Konzept könnten die Menge des zu entnehmenden und zu behandelnden Wassers und damit die laufenden Betriebskosten deutlich reduziert werden. Vor der Realisierung der weiteren Sanierungsplanung müssten aber noch weitere Kenntnislücken durch zusätzliche Untersuchungen beseitigt werden.
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Ferner erstellte Branddirektor Dipl.-Phys. B. M. als Sachverständiger für vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz am 13.06.2018 für das Landratsamt Sigmaringen ein Gutachten zur brandschutztechnischen und einsatztaktischen Bewertung des Brandes vom 30.08.2007. Dabei kam er im Wesentlichen zu der abschließenden Bewertung, dass bei der Brandbekämpfung die einschlägigen Vorgaben eingehalten worden seien. Auch die Entscheidung, das Löschmittel Schaum einzusetzen, sei nachvollziehbar und plausibel dargelegt worden. Es sei davon auszugehen, dass es keine andere Möglichkeit gegeben habe, den exzeptionellen Brand schnellstmöglich unter Kontrolle zu bringen. Andernfalls wäre auch mit einem noch lange andauernden Brand und einer noch stärkeren Toxin- bzw. Dioxin-Bildung zu rechnen gewesen. Die Toxikologie durch Fluorverbindungen sei nicht entscheidungsrelevant gewesen und habe in der Differenzierung zur akuten Toxizität nach damaligem Kenntnisstand nicht bewertet werden können. Gleichwohl hätten nur Großgebinde mit Fluortensid in der Mehrheit zur Verfügung gestanden. Logistisch seien diese Großgebinde die technisch-taktisch richtige Wahl für einen Schaumangriff gewesen; Kleingebinde mit i.d.R. damals fluorfreiem Schaummittel seien als Einsatzmittel aufgrund der Brandgröße und des daher notwendigen, massiven Löscheinsatzes ungeeignet gewesen. Zudem sei auch heute - als sinnvolle Alternative - durch Einsatzleiter zu prüfen, ob bei einem solchen Schadensausmaß zur Verfügung stehende Schaummittel mit Fluorchemie dennoch zum Einsatz kommen könnten, da der Brandherd im Bereich einer Löschwasserrückhaltung belegen gewesen sei. Feuerwehren müssten sich auf solche Löschwasserrückhaltungen als Sicherheitsmaßnahme des Umwelt- bzw. Wasserrechts verlassen können; das Grundwasser würde dadurch ausreichend geschützt. Die Entscheidung sei daher insbesondere unter Einbezug des noch rechtlich zulässigen Aufbrauchens von PFT-haltigen Schaumlöschmitteln zur Zeit des Einsatzes fachlich nicht zu kritisieren. Die Umweltgefahr durch perflourierte Tenside habe aus gutachterlicher Sicht nicht entscheidungsbekannt gewesen sein können, die Varianten der Entscheidung hätten zudem immer zu einem Einsatz von Schaumlöschmitteln aus möglichst großen Gebinden geführt; auch ein idealisierter Einsatzleiter wäre zum Schaummitteleinsatz gelangt.
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Mit Bescheid vom 06.07.2018 (Streitgegenstand des ruhenden Parallelverfahrens 5 K 4533/20) gab das Landratsamt Sigmaringen der Antragstellerin zu 1) die sachverständige Überwachung der von ihrem Betriebsgelände ausgehenden, abstromig verlaufenden PFC-Grundwasserschadstofffahne für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend ab dem 01.09.2018, mittels halbjährlichen Probeentnahmen und Abstichmessungen an im einzelnen bezeichneten Grundwassermessstellen nach näheren Maßgaben auf.
23 
Mit einer Stellungnahme vom 11.07.2018 äußerte sich in der Folge die Berghof Analytik GmbH zu dem von Arcadis entwickelten Sanierungskonzept und befürwortete gleichermaßen die Durchführung weiterer Untersuchungen für eine abgesicherte Bewertung. Ferner sei die von Arcadis modifizierte Sanierungsvariante auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen moderaten Anhebung des Grundwasserspiegels prinzipiell machbar und auch unter Berücksichtigung von Zusatzkosten durch Ausfall- und Standzeiten des Shredderbetriebs während der Realisierung die kostengünstigste Variante.
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Mit Bescheid vom 11.12.2018 drohte das Landratsamt Sigmaringen der Antragstellerin zu 1) die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,-- EUR für den Fall an, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem Bescheid vom 28.09.2017 zur Vorlage eines Sanierungsplans nicht bis zum 28.02.2019 nachkomme.
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Am 19.11.2018 erstattete die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Sch. Treuhand GmbH dem Landratsamt Sigmaringen ein Gutachten zur Beurteilung der „Wirtschaftlichen Belastbarkeit [der Antragstellerin zu 1)] im Rahmen verwaltungsrechtlicher Verfahren“. Dabei kam der Gutachter auf der Grundlage zahlreicher Prämissen und Schätzungen im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die Antragstellerin zu 1) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung einer klassischen Außenfinanzierung durch Aufnahme eines langfristigen Darlehens und einer Umschuldung eines bestehenden Altdarlehens für die anstehende Sanierung wirtschaftlich voll belastbar sein werde; bei diesem Szenario würde sie, auch bei einer kurzfristigen Heranziehung von Sanierungskosten von bis zu 2,2 Mio. EUR netto, über ausreichend liquide Mittel verfügen. Demgegenüber sei sie ohne Berücksichtigung weiterer (Fremd-)Finanzierungsoptionen nur bedingt in voller Höhe belastbar; bei einer Inanspruchnahme durch das Landratsamt würden nur dann keine Zweifel an der Fortführungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens bestehen, wenn die Liquiditätsentwicklung der Gesellschaft vom Landratsamt entsprechend berücksichtigt werde. Die Antragstellerin zu 1) habe in der Vergangenheit die drohende Inanspruchnahme für die Schadensbeseitigung bei ihren unternehmerischen Entscheidungen (z.B. Ausschüttungspolitik, Investitionsfinanzierung, Laufzeiten Darlehen, Finanzpläne) unzureichend berücksichtigt, weshalb der aktuelle Geldmittelbestand nicht ausreichend für die Finanzierung der Maßnahme im vorgesehenen Zeitraum sei und sukzessive aufgezehrt werde.
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Am 27.05.2019 schloss die Arcadis Germany GmbH ihren Sanierungsplan nach § 13 BBodSchG / § 6 BBodSchV ab. Darin wurde die Umsetzung der ursprünglichen Sanierungskonzeption vom 15.06.2018 näher ausgearbeitet und im Einzelnen dargestellt. Im Sanierungsbereich wurde dafür die Umsetzung einer Dichtwand (Mixed-in-place) in Kombination mit einer Grundwasserentnahme durch Pump-and-Treat geplant, im Einzelnen durch – zusammengefasst – folgende Maßnahmen:
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- Umverlegung von Leitungsquerungen in der Trasse der geplanten Dichtwand
- Einbau einer Mixed-in-Place-Dichtwand mit Einbindung in den Stauer (Bohrtiefe ca. 11,5 m u. GOK inkl. ca. 0,5 m Einbindetiefe in den Stauer)
- Errichtung von 6 Extraktionsbrunnen im Sanierungsbereich
- Errichtung von 6 Infiltrationsbrunnen im unmittelbaren Zustrom des Sanierungsbereichs (für teilabgereinigtes Grundwasser)
- Errichtung von insgesamt 6 Infiltrationsbrunnen zur Rückführung des vollständig abgereinigten Grundwassers im Grundwasser-Seitenstrom westlich und östlich der Dichtwand
- Errichtung einer Grundwasserreinigungsanlage
- Durchführung mehrjähriger Pump-and-Treat-Maßnahme innerhalb des Sanierungsbereichs mit begleitendem Grundwassermonitoring
- Nach erfolgter Sanierung: Teilweises Überbohren der Dichtwand zur Herstellung eines natürlichen Fließregimes; anschließend Abschalten der Pump-and-Treat-Maßnahme.
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Einer den Sanierungsplan abschließenden Kostenschätzung zufolge würden für die Errichtung der Anlagen Investitionskosten von ca. 2.226.000 EUR netto anfallen; die Betriebskosten würden sich – in Abhängigkeit von der Betriebsdauer der Anlage bis zum Erreichen der Sanierungsziele – auf möglicherweise 3.270.000 EUR netto (bei einem Sanierungszeitraum von 25 Jahren) belaufen, für die Maßnahmen nach Abschluss der Sanierung würden nochmals ca. 189.000 EUR netto hinzukommen. Die tatsächliche Kostenentwicklung könne indes nach einer Laufzeit der Sanierungsmaßnahme von circa einem Jahr besser abgeschätzt werden, da die PFC-Konzentrationsentwicklung hierbei eine entscheidende Bedeutung einnehme. Ferner wies Arcadis im Sanierungsplan im Kontext einer Verhältnismäßigkeitsbetrachtung darauf hin, dass im Bereich nördlich der E. Straße ein weiterer Eintrag von PFC in den Untergrund stattfinde, dessen Umfang und Auswirkung auf die Grundwasserbelastung derzeit noch ungeklärt seien. Es sei somit möglich, dass ein Schadstoffeintrag weiterhin unmittelbar hinter der Sanierungsmaßnahme (Dichtwand in Kombination mit Pump-and-Treat) stattfinde. Die Sanierungsmaßnahme der Antragstellerin zu 1) wäre für diesen Fall dann eventuell teilweise oder ganz nutzlos. Träte dieser Fall ein, wäre die Verhältnismäßigkeit der Sanierung auf dem Betriebsgelände zu hinterfragen.
29 
Die Sanierung sei generell mit vergleichsweise hohen Investitions- und Betriebskosten verbunden. Dies werde bei einem Vergleich der spezifischen Sanierungskosten (Kosten je Kilogramm entfernten Schadstoffs) deutlich. Bei einer Einbeziehung der Gesamtkosten für einen Sanierungszeitraum von 10 Jahren (inkl. Investitionskosten) und bestimmten Prämissen zur Grundwasserfracht lägen die spezifischen PFC-Sanierungskosten bei ca. 400.000 EUR netto je Kilogramm entfernten PFC; übliche Sanierungskosten bei herkömmlichen Schadstoffen (LCKW, PAK, MKW, Schwermetalle) würden demgegenüber mit rund 4.400 EUR je Kilogramm berechnet. Vor diesem Hintergrund werde empfohlen, die Verhältnismäßigkeit der Sanierung auf dem Betriebsgelände in Bezug auf die Gesamtsituation zu prüfen. Vor der Klärung der Belastungssituation außerhalb des Betriebsgeländes und der Betrachtung der Gesamtsituation werde davon abgeraten, mit der Sanierung zu beginnen, da zu Beginn erhebliche Investitionskosten stünden.
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Mit Schreiben vom 19.07.2019 legte die Antragstellerin zu 1) auch eine eigene Darstellung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor sowie eine Stellungnahme von Dr. F.-T., eos-Umweltplanung und Consulting, vom 07.06.2019 zur Beurteilung von Verhältnismäßigkeitsaspekten der PFC-Sanierung nach den Konzeptvorstellungen von Arcadis, in der die voraussichtlichen Sanierungskosten pro kg PFC näherungsweise dargestellt werden. Zugleich legte die Antragstellerin zu 1) eine gutachterliche Stellungnahme zu den Brandbekämpfungsmaßnahmen auf dem Gelände des Shredderwerks im Jahr 2007 von Dr.-Ing. V., einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Brand- und Explosionsschutz, vom 20.03.2019 vor. Der Gutachter bewertete die Verwendung von fluorhaltigem Schaummittel zur Brandbekämpfung damals als grundsätzlich falsche einsatztaktische Maßnahme. Es habe sich nicht um einen Brand der Brandklasse B (brennbare Flüssigkeiten) oder einen Brand polarer brennbarer Flüssigkeiten gehandelt, der dies erfordert hätte. Es sei davon auszugehen, dass auf dem und um das Gelände des Shredderwerks aufgrund des ungesicherten Umschlags von klar erkennbar als Gefahrstoff gekennzeichneten Schaummitteln solche in den Boden gelangt seien. Dabei seien u.a. die technischen Regeln für den Umgang mit Gefahrstoffen nicht angewendet worden, was in der Gesamtschau dem einsatzleitenden Stab sowie auf operativer Ebene den einzelnen personalverantwortlichen Führungskräften zuzurechnen sei. Bei der Auswahl des Schaummittels seien die seit Mitte/Ende der 1990er-Jahre bekannten und veröffentlichten Erkenntnisse zur Toxizität von fluorhaltigen Schaummitteln ignoriert worden.
31 
Im Auftrag des Landratsamts Sigmaringen untersuchte die Berghof Analytik GmbH zur abschließenden Bewertung und zur Festlegung des weiteren Vorgehens die Verhältnismäßigkeit der geplanten Sanierungsmaßnahmen auf dem Betriebsgelände und legte hierzu nach Durchführung weiterer Bodenbeprobungen am 02.08.2019 eine Stellungnahme zum Sanierungsplan von Arcadis vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass im Bereich nördlich der E. Straße nach derzeitigem Kenntnisstand kein zwingender Handlungsbedarf bestehe, nachdem nur eine sehr geringe Beeinträchtigung des Grundwassers durch die dort noch vorliegenden PFC-Schadstoffkonzentrationen in der ungesättigten Bodenzone anzunehmen sei; auf Grundlage der Ergebnisse einer durchgeführten Sickerwasserprognose sei vielmehr davon auszugehen, dass die PFC-Belastung im Grundwasserwechselbereich im nördlichen Bereich der E. Straße hauptsächlich durch den Grundwasserabstrom aus dem Schadensherd auf dem Betriebsgelände bedingt sei.
32 
In ihrer Sitzung vom 16.09.2019 bestätigte die Altlasten-Bewertungskommission – auch unter Berücksichtigung des eos-Gutachtens und der weiteren Begutachtung durch die Berghof Analytik GmbH – zunächst ihre bisherige Bewertung des PFC-Schadens im Bereich der E. Straße als hinnehmbare Gefahrenlage, die belassen werden könne. Die geplante Sanierung mittels einer Kombination aus Mixed-in-Place-Dichtwand und Pump-and-Treat-Maßnahme mit Reinfiltration werde grundsätzlich als zielführend angesehen. Die Bewertungskommission konturierte die dauerhaft und auch unter Berücksichtigung des wechselnden Grundwasserstands zu erreichenden Sanierungszielwerte näher, die sich auch daran orientierten, dass nach ihrer Einschätzung eine komplette Abreinigung der gesamten Fläche auf die einschlägigen Geringfügigkeitsschwellenwerte als unverhältnismäßig angesehen werde, da die Schadstoffnester trotz intensiver Untersuchungen nicht hätten lokalisiert werden können.
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Im November 2019 verfasste der Bezirksbrandmeister beim Regierungspräsidium Tübingen, Branddirektor S. H., intern eine Stellungnahme zum Brand „Shredderwerk H.“, um die Frage von Verursachungsbeiträgen für die Schadensentstehung für die anstehende Störerauswahl in Auseinandersetzung mit den vorliegenden gegenläufigen feuerwehrtechnischen Gutachten V. und M. zu klären. Er gelangte zu der Einschätzung, dass der Entschluss zum Schaumeinsatz folgerichtig, zielführend und gerechtfertigt gewesen sei.
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Am 24.02.2020 übersandte das Landratsamt dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1) einen Entwurf der geplanten Sanierungsanordnung; ein hierzu von den Beteiligten zunächst ins Auge gefasster Besprechungstermin wurde wegen der Beschränkungen durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wieder abgesagt. Die Antragstellerin zu 1) nahm über ihren Prozessbevollmächtigten daraufhin schriftlich (mit Schreiben vom 05.06.2020) Stellung und legte ausführlich dar, dass und warum der Erlass des beabsichtigten Verwaltungsakts aus ihrer Sicht rechtswidrig sei. Sie fügte u.a. eine aktuelle eigene Stellungnahme vom 04.06.2020 zu ihrer wirtschaftlichen Lage und Leistungsfähigkeit – unter Berücksichtigung der pandemiebedingten Markteinbrüche und der Auswirkungen von Kurzarbeit – bei und teilte ergänzend ferner mit, dass nach einer Einigung mit ihrer Versicherung, die sich an der zivilrechtlich zwischenzeitlich durch Vergleich mit der Gemeinde E. geregelten Verantwortlichkeit beteilige, nunmehr feststehe, dass sie die öffentlich-rechtliche Sanierung ggf. ohne Beteiligung und Unterstützung der Versicherung zu bewältigen habe. U.a. positionierte sich die Antragstellerin zu 1) auch gegen eine im Bescheidentwurf begründete Handlungsstörereigenschaft ihrer Geschäftsführer, der Antragsteller zu 2) und 3); eine individuelle Verantwortung beider Geschäftsführer sei nicht erkennbar.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2020 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch der Antragstellerin zu 1) gegen den Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 28.09.2017 (Anordnung zur Erstellung eines Sanierungsplans) zurück. In der Begründung des Widerspruchsbescheids wurde u.a. näher dargelegt, dass und warum auch die Antragsteller zu 2) und 3) als Geschäftsführer als Verhaltensverantwortliche anzusehen seien. Vor dem Hintergrund der effektiven Gefahrenabwehr, der größeren Sachnähe bzw. als Inhaber der tatsächlichen Gewalt (evtl. durch die Sanierungsmaßnahmen verursachte Eingriffe in Betriebsabläufe, Montagearbeiten auf dem Betriebsgrundstück etc.), der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und insbesondere im Sinne einer gerechten Lastenverteilung könne die Behörde im Rahmen des Auswahlermessens jedoch (zunächst) nur die Antragstellerin zu 1) als Störer heranziehen. Eine gegen diese Entscheidung gerichtete Klage der Antragstellerin zu 1) ist beim Verwaltungsgericht Sigmaringen unter dem Az. 5 K 2409/20 anhängig und ruht im Einvernehmen der Beteiligten.
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Mit Schreiben vom 30.07.2020, zugestellt am 03.08.2020, hörte das Landratsamt Sigmaringen auch die Antragsteller zu 2) und 3) jeweils persönlich zum nunmehr beabsichtigten Erlass einer entsprechenden Sanierungsanordnung auch ihnen gegenüber an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis 07.08.2020. Mit Telefax vom 05.08.2020 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller zu 2) und 3) dem Landratsamt gegenüber seine Mandatierung an und brachte zum Ausdruck, dass die Stellungnahmefrist bis zum 07.08.2020 lediglich vier Tage umfasse und der Komplexität der Angelegenheit nicht angemessen sei. Aufgrund der aktuellen Urlaubszeit sei eine Mandantenbesprechung nicht kurzfristig möglich, weshalb um Fristverlängerung zunächst bis 07.09.2020 sowie um Akteneinsicht gebeten werde, falls für die Inanspruchnahme der Antragsteller zu 2) und 3) eine gesonderte Akte angelegt worden sei. Im Übrigen sei durch das Anhörungsschreiben nicht klar zum Ausdruck gebracht, welche Anordnung konkret geplant sei. Hilfsweise würden zunächst die für die Antragstellerin zu 1) vorgebrachten Ausführungen auch zum Gegenstand der Anhörung gemacht.
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Mit Schreiben vom 10.08.2020 – per Telefax am gleichen Tag versandt – lehnte das Landratsamt Sigmaringen die begehrte Fristverlängerung ab. Der Sachverhalt betreffend das Brandereignis aus dem Jahr 2007 sei den Antragstellern zu 2) und 3) als Geschäftsführern der Antragstellerin zu 1) hinreichend und umfassend bekannt. Auch im Entwurfsschreiben für eine Sanierungsanordnung vom 27.02.2020, das im Rahmen der Anhörung der Antragstellerin zu 1) übersandt worden sei, seien die Erwägungen für die Bejahung der Handlungsstörereigenschaft der Geschäftsführer ausführlich dargestellt worden. Hieran habe sich durch die nun beabsichtigte Verpflichtung der Geschäftsführer neben der Antragstellerin zu 1) nichts geändert. Nun sollten alle Handlungsstörer gleichermaßen im Rahmen ihrer uneingeschränkten Haftbarkeit herangezogen werden. Die Frist zur Anhörung sei insoweit nicht zu kurz bemessen gewesen, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller zu 2) und 3) bereits für die Antragstellerin zu 1) ausführlich Stellung genommen habe. Es handle sich mithin um Anordnungsinhalte, die lange bekannt seien und zu denen die Argumente ausgetauscht seien, sodass sich in einem nochmals verlängerten Anhörungsverfahren nicht entscheidendes Neues ergeben könnte. Im Interesse der Allgemeinheit sei es deshalb geboten, nach den langwierigen Untersuchungen und Verfahren nun ohne weiteren Zeitverzug schnell in eine Sanierung einzusteigen.
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Mit Bescheid vom 12.08.2020 ordnete das Landratsamt Sigmaringen daraufhin gegenüber allen Antragstellern nach näheren Maßgaben die Sanierung des Grundwasserschadens auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin zu 1) an, basierend auf dem Sanierungsplan der Firma Arcadis Germany GmbH vom 27.05.2019 sowie dem in der Sitzung der Bewertungskommission für Altlasten am 16.09.2019 gefassten Beschluss (Nummer 1 des Tenors). Der Ablauf- und Zeitplan in Anlage 9 des Sanierungsplans sei zu beachten und aufgrund der inzwischen fortgeschrittenen Zeit mit einer zeitlichen Verschiebung von 9 Monaten grundsätzlich einzuhalten (Nummer 2). Die im Zuge dessen errichtete Sanierungsanlage sei zunächst für drei Jahre auf eigene Kosten vollumfänglich zu betreiben; für die anschließende Zeit eines erforderlichen Sanierungsbetriebs ergehe sodann aufbauend auf den fachtechnischen Erkenntnissen aus dem bis dahin erfolgten Sanierungsbetrieb eine gesonderte Anschlussentscheidung (Nummer 3). Der Bescheid enthielt des Weiteren nähere Vorgaben u.a. zur Anzeige des Baubeginns (Nummer 4), zur gezielten bzw. gesteuerten Wiedereinleitung des gereinigten Wassers (Nummer 5) und zur Sanierungsdokumentation (Nummer 6). Ferner wurde festgelegt, dass das Sanierungsziel unter im Einzelnen vorgegebenen Bedingungen zur Berücksichtigung des Grundwasserstands sowie zu Beprobungen als erreicht gelte bei „Einhaltung der Sanierungszielwerte an 4 von 6 Entnahmebrunnen 2x hintereinander und Einhaltung der Sanierungszielwerte im berechneten arithmetischen Mittel aller 6 Entnahmebrunnen 2x hintereinander“, wobei die Geringfügigkeitsschwellenwerte für PFC aus dem Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg vom 21.08.2018 zu berücksichtigen seien (Nummer 7). Unter Nummer 8 der Anordnung wurde verfügt, dass die Dichtwand nach Beendigung der Sanierung so zu öffnen sei, dass die Grundwasserströmung ihrem ursprünglichen Zustand entspreche. Ferner wurde eine sachverständige Abstimmung und Begleitung der Maßnahmen sowie eine zunächst monatlich, später halbjährlich zu erfolgende Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde vorgegeben (Nummer 9). Zugleich wurde unter Nummer 10 der Anordnung die wasserrechtliche Erlaubnis für die vorgesehenen Maßnahmen unter Einschluss der nach baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigung zur Errichtung der Dichtwand sowie der Brunnen entsprechend dem Sanierungsplan erteilt. Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 5 wurde angeordnet. Zur Begründung der mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehenen Entscheidung hieß es im Wesentlichen, die maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Sanierung gegen über der Antragstellerin zu 1) i.S.v. § 4 Abs. 3, § 10 Abs. 1 BBodSchG seien erfüllt. Eine schädliche Bodenveränderung nach § 2 Abs. 3 BBodSchG liege vor. Von dem betreffenden Boden auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin zu 1) seien nicht nur Niederschlagswasser, sondern mit diesem auch nicht unbeträchtliche Mengen an PFC ins Grundwasser gelangt. Eine ebenfalls nicht unbeträchtliche Menge an PFC befinde sich im Untergrund des Betriebsgeländes im sogenannten Grundwasserwechselbereich, aus welchem es bei hohen Grundwasserständen auch weiterhin ausgetragen werde. Es sei hinlänglich gesichert, dass PFC wissenschaftlich einhellig als Stoffe mit erheblichem gesundheitlichem Risikopotential eingestuft würden. Ein Gewässer mit diesem Risikopotential sei erheblich nachteilig verändert; Boden, der hierzu beitrage, sei in seinen Funktionen erheblich beeinträchtigt und berge für den Einzelnen und die Allgemeinheit in besonderem Maße eine Gefahr, da mit der menschlichen Gesundheit ein überragendes Rechtsgut betroffen sei. Die Antragstellerin zu 1) sei hierbei als Handlungsstörerin anzusehen. Denn sie habe nicht unerheblich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Sigmaringen vom 17.11.1998 verstoßen. Ausweislich der Nebenbestimmung II. A Nr. 5 der vorbenannten Genehmigung dürfe die Schrotthalde des Betriebs die maximal zulässige Lagerhöhe von 8 m nicht überschreiten. Zum Zeitpunkt des Brandes am 30.08.2007 habe die Spitze des Schrotthaufens gemäß einer anschließend durchgeführten 3-D-Laservermessung des Landeskriminalamtes 19 m betragen, obwohl die Antragstellerin zu 1) noch am 04.05.2007, also etwa fünf Monate vor dem Großbrand, schriftlich vom Landratsamt aufgefordert worden sei, die vorgefundene Schrotthalde von 12 m auf die genehmigten 8 m zu reduzieren und sie mit Schreiben vom 08.05.2007 versichert habe, mit Hochdruck daran zu arbeiten, die erlaubte Höhe auf der gesamten Lagerfläche schnellstens zu erreichen. Demgegenüber sei die erlaubte Höhe der Schrotthalde nicht zurückgebaut, sondern zusätzliches Material sei angehäuft worden. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigenbüros Dr. L. & S. vom 24.10.2007 gestalteten sich eventuelle Löschmaßnahmen umso schwieriger, je größer die Ansammlung des vorhandenen Mischschrottes sei. Auch aus den damaligen Aussagen des Kreisbrandmeisters und des Kommandanten der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr ergebe sich, dass die Zugänglichkeit zum Brandherd aufgrund der Größe der Schrotthalde schwierig und der Versuch, die Entstehungsquelle zu isolieren, aussichtslos gewesen sei. Durch die Verletzung der Auflagen, welche gerade auch aus Gründen des Brandschutzes erlassen worden seien, seien die Löscharbeiten erheblich erschwert und ein Erfolg gefährdet gewesen. Dadurch sei das Risiko begründet bzw. erhöht worden, dass sich ein Brand dieser Größenordnung habe entwickeln können und dementsprechend andere Maßnahmen zur Brandbekämpfung – hier der Einsatz von Löschschaum – hätten ergriffen werden müssen. Außerdem sei von der Genehmigung die Annahme nur solcher Stoffe abgedeckt gewesen, die mit den Besonderheiten des genehmigten Betriebs vereinbar seien. Den betriebsinternen Regelungen der Antragstellerin zu 1) zufolge sei aber die Annahme von unkontrollierbaren Gebinden, Gebinden mit gefährlichen Inhaltsstoffen, ungeöffneten Druckbehältern, Schmutz und Müll ausdrücklich untersagt gewesen. Insbesondere dürften sich demzufolge keine explosiven Stoffe und gefährliche, leicht entzündliche und brennbare Materialien im Shreddervormaterial befinden. Durch das Sachverständigenbüro Dr. L. & S. sei aber festgestellt worden, dass sich in dem bei Ausbruch des Brandes entladenen Eisenbahnwaggon Restmengen an so genanntem Mischschrott befunden hätten, in denen noch 66 unter Druck stehende Spraydosen sowie zahlreiche Lackgebinde und Gebinde mit brennbarem Inhalt enthalten gewesen seien. Bei ordnungsgemäßer Betriebsführung in Form von sorgfältiger Materialsichtung bei Anlieferung wäre das Brandrisiko sowie die Brandentstehung und -entwicklung auch erkennbar und vermeidbar gewesen, zumal der Antragstellerin zu 1) bekannt gewesen sei, dass der Schrottlieferant mehrfach schlechtes (unzulässiges) Material angeliefert habe. Ferner liege ein Verstoß gegen die Eigenkontrollverordnung von Abwasseranlagen vom 20.02.2001 vor. Danach sei die Antragstellerin zu 1) verpflichtet, alle fünf Jahre die vor dem Endkontrollschacht befindlichen Abwasserkanäle auf Dichtheit zu prüfen. Die Prüffrist habe am 01.01.2001 begonnen und am 31.01.2005 geendet. Eine Dichtigkeitsprüfung habe also bis zu diesem Zeitpunkt stattfinden müssen, habe tatsächlich aber erst im Februar und März 2008 stattgefunden, also nach dem Brand. Bei der Prüfung sei festgestellt worden, dass ein großer Teil der Kanäle erhebliche Mängel aufgewiesen habe. So seien an den Leitungen Längs- und Querrisse festgestellt worden. Bei mehreren Leitungsabschnitten hätten die Druckprüfungen abgebrochen werden müssen, da der Wasserverlust bzw. der Druckabfall zu hoch gewesen sei. Das Wasser sei unkontrolliert durch Leckagen ins Erdreich gesickert. Wäre die Antragstellerin zu 1) der Verpflichtung zur Eigenkontrolle der Abwasseranlagen nachgekommen und hätte diese ordentlich in Stand gehalten, so hätte ein unkontrolliertes Austreten der Schadstoffe vermieden oder zumindest eingedämmt werden können. Auch das Brandschutzkonzept der Antragstellerin zu 1) sei unzureichend gewesen. Zur Löschung des Großbrandes seien Angaben der Feuerwehr zufolge mindestens 1.000 m3 Löschwasser angefallen und es seien 130 m3 PFC-haltiges Löschschaumkonzentrat verwendet worden. Diese massiven Löschwassermengen und die erheblichen Mengen an Löschschaumkonzentrat seien allerdings nur erforderlich geworden, weil die Antragstellerin zu 1) das genehmigte Maß der Lagerhöhen um mehr als das Doppelte und somit auch das zulässige Lagervolumen von 46.000 m3 erheblich überschritten habe. Da die Löschwasserrückhaltebecken auf eine derartig große Menge an Löschwasser nicht ausgelegt gewesen seien, habe ein Teil des kontaminierten Löschwassers nicht in den Rückhaltebecken aufgefangen werden können und sei vorrangig über die Risse in der Kanalisation in Erdreich und Grundwasser gelangt. Bei wertender Betrachtung lasse sich im Ergebnis feststellen, dass die Antragstellerin zu 1) das Betriebsgrundstück in risikobehafteter Weise genehmigungswidrig genutzt und das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen habe. Insbesondere die Verstöße gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung seien unmittelbar ursächlich für die Entstehung und das Ausmaß des Brandes, die erforderlichen Löschmaßnahmen mittels Schaum und die daraus resultierenden Boden- und Grundwasserverunreinigungen geworden. Die Überschreitung der Haldenhöhe und die damit einhergehende Überschreitung des zulässigen Lagervolumens von 46.000 m3 sowie die Beimischung gefährlicher, hoch entzündlicher Abfälle hätten erst zur Entstehung des Brandes sowie dazu geführt, dass der Brand größer geworden sei, sich schneller ausgebreitet habe und am Ende unkontrollierbar geworden sei. Zur Bekämpfung eines solchen exzeptionellen Brandes würden nicht nur andere Maßnahmen zur Brandbekämpfung – hier der Einsatz von Löschschaum – erforderlich, sondern es müssten auch quantitativ mehr Löschmittel eingesetzt werden. Unabhängig von alledem sei die Antragstellerin zu 1) als Eigentümerin auch Zustandsstörerin. In dieser Eigenschaft hafte sie verschuldensunabhängig. Als weitere Handlungsstörer i.S.v. § 4 Abs. 3 BBodSchG könnten neben der Antragstellerin zu 1) auch die beiden Geschäftsführer, die Antragsteller zu 2) und 3) herangezogen werden, auch wenn hiervon bei den vorangegangenen bodenschutzrechtlichen Verfügungen noch nicht Gebrauch gemacht worden sei. Die Antragsteller zu 2) und 3) seien als Verursacher der Boden- und Grundwasserverunreinigungen i.S.v. § 4 Abs. 3 BBodSchG anzusehen, weil sie als Geschäftsführer die wesentlichen Verursachungsbeiträge innerhalb der Firma selbst gesetzt hätten, indem sie den Betrieb des Unternehmens und damit im Ergebnis die maßgeblichen Auflagenverstöße bestimmt hätten, die unmittelbar ursächlich für die Entstehung und das Ausmaß des Brandes, die mittels Schaum erforderlichen Löschmaßnahmen und die daraus resultierenden Boden- und Grundwasserverunreinigungen gewesen seien. In ihrer Funktion als Geschäftsführer habe es ihnen oblegen, die den wirtschaftlichen Zielsetzungen entsprechenden Betriebsabläufe sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zentral, umfassend und letztverantwortlich durch generelle Anordnungen und sonstige Vorgaben mittels Weisungsbefugnis zu steuern. Insoweit könnten sie sich auch nicht dadurch exkulpieren, dass sie einen Prokuristen oder einen Betriebsleiter bestellt und auf diesen entsprechende Aufgaben delegiert hätten. Die eigentliche Leitungsverantwortung und Entscheidungsbefugnis liege bei der Geschäftsführung. Die Beschäftigten hätten innerhalb des ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichs zu handeln und seien von den Weisungen der Geschäftsführung abhängig bzw. hätten diese zu befolgen. Wie bereits hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) dargelegt sei ein erhebliches latentes Brandrisiko geschaffen worden, ohne dass die Geschäftsführer als rechtliche und tatsächliche Leiter des Betriebs Sicherheitsvorkehrungen oder Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung getroffen hätten. Die genehmigungswidrige Betriebsführung sei trotz Hinweisen fortgesetzt und Rechtsverstöße mitsamt deren Konsequenzen seien von den Geschäftsführern billigend in Kauf genommen worden. Die Antragsteller zu 2) und 3) seien daher als Handlungsstörer uneingeschränkt sanierungspflichtig. Demgegenüber scheide ein Durchgriff auf die Gesellschafter nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG aus. Die hierfür zu fordernden Voraussetzungen einer materiellen Unterkapitalisierung, einer qualifizierten faktischen Konzernabhängigkeit oder einer Sphären- und Vermögensvermischung hinsichtlich des Gesellschafter- und Gesellschaftsvermögens seien nicht erfüllt. Dass die aktuelle Ausschüttungs- und Investitionspolitik der Antragstellerin zu 1) der Umgehung der sonst eintretenden Sanierungsverantwortlichkeit dienen würde, könne trotz der vom Gutachten der Sch. Treuhand GmbH aufgezeigten Anhaltspunkte nicht angenommen werden. Eine bewusste Schädigungsabsicht könne den Gesellschaftern konkret nicht nachgewiesen werden. Eine Inanspruchnahme des Landes Baden-Württemberg oder des Landkreises Sigmaringen als Handlungsstörer scheide ebenfalls aus. Die Entscheidung des Kreisbrandmeisters, PFC-haltiges Löschschaumkonzentrat einzusetzen, sei der Gemeinde H. als Trägerin der Feuerwehr zuzurechnen. Die wesentlichen Entscheidungen zur Bekämpfung des Großbrandes seien in Abstimmung mit dem Bürgermeister und dem eigens hierfür gebildeten Verwaltungsstab erfolgt. Behördliche Versäumnisse des Landes oder des Landkreises – auch im Nachgang zum Brandereignis – seien nicht gegeben. Das Landratsamt sei von einer versiegelten dichten Betriebsfläche ausgegangen, die das angefallene Löschwasser zurückhalten würde. Welchen Verursachungsbeitrag zu der Bodenverunreinigung das Landratsamt oder andere öffentliche Stellen als Handlungsstörer durch eigenes Tun oder Unterlassen geleistet hätten, sei nicht dargetan. Allerdings begründe die Anordnung des Löschschaumeinsatzes auch keine Verhaltensverantwortlichkeit der Gemeinde H. als Trägerin der Feuerwehr. Die verwendeten Löschmittel seien zum Zeitpunkt des Einsatzes zugelassen gewesen hätten damit dem Stand der Technik zum damaligen Zeitpunkt entsprochen. Der Kreisbrandmeister habe am 30.08.2007 gegen 21:45 Uhr den Löschschaumangriff angeordnet. Zu diesem Zeitpunkt seien seit Entstehung des Brandherdes bereits neun Stunden vergangen gewesen und der Brand habe sich zwischenzeitlich zu einem derart unkontrollierbaren Ausmaß entwickelt gehabt, dass seitens des Verwaltungsstabes sogar angedacht worden sei, den Katastrophenstatus auszurufen und angrenzende Wohnbereiche zu evakuieren. Ausweislich des Einsatzberichts des Kreisbrandmeisters seien vor Anordnung des Einsatzes von Löschschaumkonzentrat sämtliche feuerwehrtechnischen Einsatzmittel erfolglos eingesetzt worden. Eine effektive Brandbekämpfung durch den ausschließlichen Einsatz von Löschwasser sei nicht mehr gewährleistet gewesen, weil das Löschwasser den ihm innewohnenden Wirkungsgrad, nämlich in außerordentlichem Maße Wärme zu binden, nicht mehr habe wirksam entfalten können, da das Löschwasser am Brandgut herabgelaufen bzw. abgeperlt sei, mithin keine ausreichende Netzwirkung habe bilden können. Lediglich mittels des Einsatzes von Löschschaumkonzentrat habe sich diese Problematik wesentlich verbessern lassen, da sich durch die Haft- und Gleitfähigkeit des Schaumes sowie die Herabsetzung der Oberflächenspannung auf der brennenden Oberfläche des Brandguts der Kühleffekt habe erhöhen und zusätzlich ein Stickeffekt erzeugen lassen. Das am Einsatzort vorhandene Löschschaumkonzentrat habe bei Weitem nicht ausgereicht, um der Gefahrenlage Herr zu werden, sodass von verschiedenen Stellen Schaummittel herangezogen worden seien. Dabei sei es insbesondere darauf angekommen, dass die Schaummittel in Großgebinden angeliefert wurden. Aufgrund des unmittelbaren Handlungserfordernisses zur Gefahrenabwehr und mangels ausreichendem Vorrat an nicht-fluorhaltigem Mehrbereichsschaum sei es dem Kreisbrandmeister unmöglich wie auch unzumutbar gewesen, eine Auswahl zwischen den angelieferten Schaummitteln zu treffen. Darüber hinaus habe der Kreisbrandmeister zum Zeitpunkt des Löschschaummitteleinsatzes davon ausgehen dürfen und müssen, dass sämtliches kontaminiertes Löschwasser auf dem Betriebsgelände zurückgehalten und im Anschluss an das Brandgeschehen über Filteranlagen abgereinigt und der Kläranlage zugeführt werde. Diese Abreinigung sei nach dem Brand auch durchgeführt worden. Sie wäre auch rückstandsfrei und problemlos erfolgt, wenn nicht, wie erst im Jahr 2012 bekannt geworden sei, die Kanalisation schadhaft gewesen wäre. Auch Branddirektor Dipl.-Phys. M. sei in seinem Gutachten ebenso wie Branddirektor H. in seiner Stellungnahme zu diesen Schlüssen gekommen. Demgegenüber habe Dr.-Ing. V. bei seiner gutachterlichen Beurteilung die konkrete Situation und die Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Löscheinsatzes weitestgehend unberücksichtigt gelassen, insbesondere im Hinblick auf die hierbei auftretenden logistischen Besonderheiten und den Wirkungsgrad der zur Verfügung stehenden Löschmittel. Die vom Landratsamt vorzunehmende Störerauswahl erfolge auf der Primärebene in erster Linie anhand des Gesichtspunkts der Effektivität der Gefahrenabwehr. Die Antragstellerin zu 1) könne durch eine entsprechende Gestaltung der von ihr bestimmten Betriebsabläufe eine zügige Schadensminimierung sowie die Sanierung bzw. entsprechende Sanierungsmaßnahmen direkt durchführen bzw. aktiv unterstützen. Daneben seien die Antragsteller zu 2) und 3) gleichrangig als (Handlungs-)Störer i.S.d. § 4 Abs. 3 BBodSchG heranzuziehen. Auf der Sekundärebene der Kostentragung sei anhand einer ex-post Betrachtung unter Berücksichtigung des Gebots der gerechten Lastenverteilung sowie des Verhältnismäßigkeitsprinzips die Auswahl des bzw. der Kostenpflichtigen vorzunehmen. Als Verursachungsverantwortliche hätten die Antragstellerin zu 1) sowie ihre Geschäftsführer grundsätzlich ohne Haftungsbeschränkungen mit ihrem ganzen Vermögen einzustehen. Es bestünden auch keine Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Störer. Zudem ließe auch ein mögliches wirtschaftliches Unvermögen weder die bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Handlungsstörer entfallen noch würde es deren Heranziehung hindern. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zustandsverantwortlichkeit in Altlastenfällen sei der Antragstellerin zu 1) die Übernahme der Sanierungskosten zumutbar. Eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteige, könne insbesondere dann zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst und freiwillig in Kauf genommen oder eine Nutzung des Grundstücks in einer risikoreichen Art und Weise zugelassen habe. Das freiwillig übernommene Risiko mindere die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. Wie bereits im Rahmen der Störerprüfung festgestellt sei dies hinsichtlich aller Antragsteller der Fall. Wer ein solches Risiko bewusst eingehe, könne seiner Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher nicht entgegenhalten, seine Haftung müsse aus Gründen des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) begrenzt sein. Wer dieses Risiko eingehe, müsse auch die gesetzliche Folge der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit tragen, sodass der Antragstellerin zu 1) als Zustandsstörerin grundsätzlich eine Kostenbelastung zumutbar wäre, welche den Verkehrswert des sanierten Grundstücks überschreite. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Haftungsbegrenzung beim Zustandsstörer sei hier jedoch unerheblich, da die Antragstellerin zu 1) und deren Geschäftsführer als Handlungsstörer und gerade nicht „nur“ als Zustandsstörer in Anspruch genommen würden. Da hier mehrere Handlungsstörer einstandspflichtig seien, wäre eine Heranziehung der Allgemeinheit zur Kostentragung der Sanierung der durch die Handlungsstörer verursachten schädlichen Bodenveränderung sowie der durch die schädliche Bodenveränderung verursachten Grundwasserverunreinigung unverhältnismäßig. Für den Zeitraum nach der Errichtung der zur Sanierung erforderlichen Anlagen sowie dem angeordneten Betrieb von drei Jahren bis zum Abschluss der Schadenssanierung würden Art und Umfang der weiteren anzuordnenden Maßnahmen insbesondere aus fachtechnischer Sicht erneut zu betrachten sein. Nach § 10 Abs. 1 i.V.m.§ 4 Abs. 3 BBodSchG könne von den Verpflichteten die Sanierung verlangt werden. Im Rahmen des Anordnungsermessens sei berücksichtigt worden, dass die Bewertungskommission für Altlasten am 16.09.2019 ihre grundsätzliche Zustimmung zum gewählten Sanierungsverfahren mit einer Kombination aus einer Dichtwand im Mixed-in-Place-Verfahren und einer Abreinigung des Grundwassers mittels Pump-and-Treat-Verfahren ausgesprochen habe. Der Sanierungsplan sei von allen Teilnehmern der Kommissionssitzung für grundsätzlich realistisch und zielführend erachtet worden. Zudem sei einvernehmlich festgestellt worden, dass die Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen derzeit uneingeschränkt gegeben sei. Im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr sei im mehrstufigen Planungsprozess daher zur tatsächlichen Sanierung überzugehen, nachdem nun mit dem Sanierungsplan der Firma Arcadis Germany GmbH eine gründliche und fachgerechte Sanierungsplanung als Grundlage für die konkret durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen vorliege. Die Anordnung der Sanierung des Schadensfalles ist daher nur konsequent. Zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung hieß es im Bescheid gesondert, aufgrund der bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die infolge der schädlichen Bodenveränderung entstandene Grundwasserverunreinigung, insbesondere der Gefahr für die Trinkwasserfassungen B., W. und R. sei zur Gefahrenabwehr eine zügige und zielgerichtete Grundwassersanierung erforderlich, um weitere wesentliche Schäden durch eine Ausweitung der Verunreinigung in Boden und Grundwasser zu verhindern. Zwar laufe der Planungsprozess zur Sanierung bereits seit dem Jahr 2013, jedoch sei im Rahmen der Abarbeitung von Schadensfällen nach den Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes – insbesondere in einem solch komplexen Schadensfall – die stufenweise Vorgehensweise unerlässlich, um eine solide Grundlage für eine Sanierungsanordnung, v.a. auch hinsichtlich der Ermittlung einer effektiven Sanierungsmethode, zu treffen. Die Gefahr für die Trinkwasserfassungen und damit für Gesundheit und Leben sei weiterhin latent, da jeder Grundwasseranstieg die Gefahr eines erhöhten Austretens von PFC zur Folge habe.
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Die Antragsteller haben gegen den Bescheid vom 12.08.2020 am 31.08.2020 Widerspruch eingelegt und am 17.09.2020 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um Eilrechtsschutz nachgesucht. Die Antragsteller zu 2) und 3) rügen dabei zunächst einen Verstoß gegen das Anhörungsgebot nach § 28 LVwVfG. Die Behörde habe sich mit ihren Entscheidungen jeweils Monate bis Jahre Zeit gelassen, es gebe keinen Grund dafür, eine derart unangemessen kurze Frist von wenigen Tagen bei den beiden Adressaten anzusetzen. Zwar sei bereits im Entwurf der Sanierungsanordnung vom 27.02.2020 allgemein dargestellt worden, dass eine weitergehende Inanspruchnahme auch der Geschäftsführer in Frage komme. Diesen sei aber auch mangels eines entsprechenden Tenors des Anhörungsschreibens vom 27.02.2020 nicht klar gewesen, dass sie in selber und umfassender Weise wie die Antragstellerin zu 1) in Anspruch genommen würden. Auch fehle jegliche Auseinandersetzung mit der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betroffenen. Diese sei behördlicherseits ausweislich der nunmehr vorliegenden Anordnung vom 12.08.2020 auch gar nicht überprüft worden. Im Raum stünden schließlich Sanierungskosten in zweistelliger Millionenhöhe. Somit sei den beiden Geschäftsführern auch verwehrt geblieben, etwa ihre mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit darzulegen. Auch sei zu rügen, dass die gewährte Akteneinsicht unvollständig gewesen sei. Wesentliche Dokumente, so die Stellungnahme der Feuerwehrmänner M. und H. seien vorenthalten worden, obwohl diese der Begründung der Anordnung dienten. Auch die Unterlagen der Bewertungskommission seien den Antragstellern vorenthalten worden. Eine Auseinandersetzung mit diesen Dokumenten habe vor Erlass der Anhörung überhaupt nicht stattfinden können. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der erst jetzt im Rahmen der Anordnung zum Gegenstand der Verpflichtung erhobenen Bewertungsgespräche vom 16.09.2019. Diese seien beispielsweise in der Anhörung benannt, aber nicht bekannt gegeben worden. Die Anordnung sei auch gar nicht vollziehbar, sie sei im Hinblick auf die angeordneten Zeitabläufe und Terminierungen auf eine unmögliche Leistung der Adressaten gerichtet, weil in der angeordneten Geschwindigkeit eine erforderliche Auftragsvergabe an Drittfirmen nicht stattfinden könne. Ferner verstoße die Tenorierung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Es bleibe unklar, ob und wie der Sanierungsplan nunmehr zwingend umzusetzen sei und inwieweit Abweichungen zulässig seien. Klare Handlungsanweisungen würden nicht gegeben. Auch liege ein Verstoß gegen § 13 BBodSchG vor. Ohne Begründung habe das Landratsamt nicht von der mehrfach angeregten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 BBodSchG für verbindlich zu erklären. Unter dem Aspekt der Unbestimmtheit sei ebenfalls zu rügen, dass die Durchführung der Maßnahme gemäß Nummer 3 der Anordnung nur für zunächst drei Jahre zu betreiben sei. Danach sollten weitere Entscheidungen folgen. Dabei werde vage auf „fachtechnische Erkenntnisse“ abgestellt. Es fehlten jedoch eine konkrete Entscheidungsgrundlage sowie konkrete Bewertungskriterien, wie und in welcher Weise die Maßnahmen nach dieser Dreijahresfrist denn weiterzuführen sein sollten. Mit dem Abstraktheitsgrad dieser Tenorziffer müssten die Adressaten fürchten, bis „in alle Ewigkeit“ in Anspruch genommen zu werden; eine Perspektive hinsichtlich der Beendigung der Maßnahme besäßen sie nicht. Auch die Maßgaben zum Erreichen des Sanierungsziels in Anknüpfung an einen mittleren zehnjährigen Grundwasserhochstand seien zu unbestimmt und damit rechtswidrig. Es bestehe auch keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung. Soweit der Begriff der schädlichen Bodenveränderung nach § 2 Abs. 3 BBodSchG ins Feld geführt werde, würden aber keine Schadstoffparameter und Grenzwerte für PFC konkret benannt. Die demgegenüber erfolgte Heranziehung eines ministeriellen Erlasses zur Feststellung von konkreten Schadstoffgrenzwerten sei aber gemäß dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts in dieser Form rechtswidrig. Unter dem Aspekt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedürfe es beim Ansatz untergesetzlicher oder außergesetzlicher Regelungen einer Einzelfallabwägung unter der jeweiligen Berücksichtigung des Schutzzweckes. Dabei habe die Bestimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen auch unter Berücksichtigung der planungsrechtlich zulässigen Nutzung des kontaminierten Grundstücks erfolgen müssen. Die Grenzwerte des ministeriellen Erlasses im Hinblick auf Geringfügigkeitsschwellenwerte würden aber apodiktisch und ohne Bezug zur konkreten Situation in Ansatz gebracht. Die Feststellungen zur Handlungs- und Zustandsstörereigenschaft seien falsch und beinhalteten Ermessenausfälle. In den vorangegangenen Jahren sei die Antragstellerin zu 1) lediglich als Zustandsstörerin in Anspruch genommen worden. Dies habe sich nun ausweislich der Anordnung aus taktischen Gründen wohl geändert, so werde nun eine Handlungsstörerschaft behauptet. Die Antragstellerin zu 1) sei aber nicht Handlungsstörerin. Sie habe keine Löscharbeiten vorgenommen, insbesondere auch keine PFT-haltigen Löschmittel eingesetzt, dies sei allein die Feuerwehr H. mit den angegliederten Feuerwehren sowie der Antragsgegner selbst gewesen. Die Antragstellerin zu 1) habe noch nicht einmal um den Einsatz toxischer Löschmittel gewusst und sei hierüber auch weder von der Feuerwehr noch vom Antragsgegner informiert worden. Auch sonst liege kein entsprechendes Verhalten vor. Das seinerzeit geführte Strafverfahren sei ohne Auflagen eingestellt, die Anklage nicht einmal zugelassen worden. Sonstige Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Ge- und Verbote seien nicht erkennbar, auch wenn der Antragsgegner immer wieder einen Verstoß gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu konstruieren versuche. Es gebe keinen einzigen Verwaltungsakt, der einen Hinweis auf ein nicht genehmigungskonformes Verhalten des Anlagenbetriebs brächte. Die behauptete genehmigungswidrige Überschreitung der Lagerhöhe von 8 Metern hätten die Antragsteller immer wieder bestritten. Das Shreddervormaterial werde auf dem Betriebsgelände überhaupt nicht „gelagert“, also zielgerichtet und auf Dauer angelegt; vielmehr handele es sich bei dem Schüttkegel um ein sich ständig „bewegendes Gebilde“, eine Haldenhöhe innerhalb eines nicht näher fixierten Zeitraums könne überhaupt nicht bestimmt werden, weshalb die Behörde auch nie Grund zu einem Einschreiten gesehen habe. Die hierzu zitierten behördlichen Schreiben hätten keinen Anordnungscharakter und gäben im Übrigen die Sach- und Rechtslage falsch wieder. Dass das Haufwerk tatsächlich 19 m hoch gewesen sein solle, sei lediglich im Rahmen einer Erstbegehung vom fachlich nicht geschulten Landeskriminalamt geäußert worden, die dort durchgeführte sogenannte „3 D-Laservermessung“ sei aber wissenschaftlich unseriös und halte keiner kritischen Überprüfung stand. Ohnehin habe die Haufwerkshöhe aber überhaupt keinen Einfluss auf die Brandbekämpfung gehabt, was sich aus den Ausführungen des Sachverständigen V. ergebe; dem Sachverständigenbüro Dr. L. & S. fehle demgegenüber die Expertise zur Beurteilung solcher Fachfragen. Im Übrigen richte sich die genehmigte vorzuhaltende Menge nicht nach einer sehr variablen und jeweils unterschiedlichen Vorhaltehöhe des Shreddervormaterials. Die Genehmigung sehe vor, dass 46.000 m3 Material gelagert werden dürften, zum Zeitpunkt des Brandes hätten sich dort aber nachweislich lediglich 18.760 m3 Material befunden. Auch hinsichtlich der ins Feld geführten Spraydosen werde ständig ein falscher Sachverhalt unterstellt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigenbüro Dr. L. & S. seien laienhaft und übergingen die möglichen Auswirkungen von Spraydosen und deren Brandwirkung. Im Übrigen seien es tatsächlich nur 10 und nicht 66 Spraydosen gewesen. Unter Druck stehende Behälter bedeuteten auch nicht, dass hier Restinhalte, in welcher Menge auch immer, vorhanden gewesen seien sollten. Weder liege ein Verstoß gegen die betriebsinternen Annahmekriterien noch gegen die Genehmigungssituation vor. Es liege nun einmal in der Natur der Sache, dass in einem Mischschrott entsprechende Fehlwürfe enthalten sein könnten; wären sie erkennbar gewesen, wäre die Annahme der Ware abgelehnt worden. Dies sei aber offenbar nicht der Fall gewesen, so wie dies auch in der strafrechtlichen Aufarbeitung des Falles seinerzeit gewürdigt worden sei. Auch liege kein Verstoß gegen die Eigenkontrollverordnung von Abwasseranlagen vor. Nach Anhang 1 zu § 2 Abs. 1 EKVO seien die Fristen für die Wiederholungsprüfung zum damaligen Zeitpunkt eingehalten worden. Ein Organisationsverschulden liege somit nicht vor. Schließlich fehle es insoweit auch an einem Kausalitätsnachweis. Das Kanalsystem habe während des Brandes gut funktioniert, die Kontaminationen des Bodens und des Trinkwassers hätten bekanntlich ganz andere Ursachen, sie seien insbesondere auf den exzessiven Gebrauch der PFC-haltigen Löschmittel gerade außerhalb des geschützten Betriebsgeländes durch die Feuerwehr zurückzuführen. Das Brandschutzkonzept des Betriebes, das Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei, sei umfassend umgesetzt worden. Es sei auch keinesfalls unzureichend gewesen. Der Sachverständige Dr. V. habe festgestellt, dass die Lagerhöhe und das Lagervolumen keinen Einfluss auf die Brandbekämpfung gehabt hätten. In der Begründung der Anordnung werde demgegenüber nicht erwähnt, dass die Bodenverunreinigungen und damit einhergehend die Kontamination des Grundwassers auch von anderen Grundstücken stammten. So sei der nördliche Teil der E. Straße, der Grünstreifen vor dem Betriebsgelände, immens von der Feuerwehr kontaminiert worden, da man auf dieser unbefestigten Fläche ausgerechnet die Umschlagstation und zentrale Handhabung der Löschschaumkonzentrate ohne die vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen wie Auffangwannen vorgenommen habe. Dies werde deutlich beispielsweise aus den Fotomaterialien des vorgelegten Sachverständigengutachtens von Dr. V.. Der Verursachungsbeitrag dieses Bereichs für die PFOS-Abstromfracht sei nicht irrelevant oder hinnehmbar. Die Antragsteller zu 2) und 3) tragen vor, sie seien keine Handlungsstörer. Es sei zunächst zu kurz gegriffen, apodiktisch Leitungspersonen juristischer Personen des Privatrechts persönlich als Verursacher einer Gefahr in Anspruch zu nehmen. Entscheidend sei nämlich vielmehr, ob die Repräsentanten einer juristischen Person tatsächlich Verursachungsbeiträge gesetzt und gemäß ihrer Generalverantwortung hier auch individuell Handlungsverantwortung zu tragen hätten. Seien im betreffenden Unternehmen verschiedene Aufgabenverteilungen und Verantwortlichkeitsdelegierungen umgesetzt worden, so seien auch nicht etwa alle kollektiv gleichermaßen dafür verantwortlich, dass innerhalb des Unternehmens oder des Standorts in einzelnen Bereichen Pflichten verletzt würden. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass interne Zuständigkeitsvereinbarungen zu einer Beschränkung oder zu einem Entfall der Verantwortlichkeiten führten. Dann reduzierten sich die Verantwortlichkeiten auf Überwachungspflichten, die nur dann zu einem Einschreiten verpflichteten, wenn Ansatzpunkte dafür vorlägen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung nicht mehr gewährleistet sei. Individuelle Verantwortung trügen die Antragsteller zu 2) und 3) indes konkret nicht. Der Antragsteller zu 2) sei Geschäftsführer mehrerer Unternehmen und nehme übergeordnete Aufgaben wahr, die im Bereich der Administration und des Kaufmännischen lägen. Die operative Leitung des Betriebs hätten seinerzeit die Herren R. H. und W. N. übernommen, die eigenverantwortlich und aufgrund ihrer großen Berufserfahrung den Betrieb leiteten. Sie seien damit auch für die Umsetzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und deren Kontrolle verantwortlich gewesen. Es habe keinerlei Weisungen von Seiten der Geschäftsleitung gegeben, mehr Mengen als erlaubt anzunehmen oder vermeintlich die Haldenhöhe zu überschreiten. Soweit nötig und möglich sei das Handeln der Delegierten auch regelmäßig und stichprobenartig überprüft worden. Beanstandungen habe es keine gegeben. Das Unternehmen und seine Repräsentanten hätten damals auch keinerlei Ahndungen im straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Bereich zu verzeichnen gehabt; Verwaltungsakte, die regulierend in die ordnungsgemäße Beachtung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegriffen hätten, habe es ebenso wenig gegeben. Herr H. und Herr N. seien besonders fachkundig gewesen, die Geschäftsleitung habe daher auf ihr korrektes Verhalten vertrauen dürfen. Auch der Antragsteller zu 3) nehme im Unternehmen ausschließlich übergeordnete Aufgaben wahr. Er sei zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer auch anderer Unternehmen gewesen, die mit der Antragstellerin zu 1) im kaufmännischen und logistischen Bereich zusammengearbeitet hätten. Er habe daher die Koordination dieser Unternehmen auf kaufmännischer Ebene übernommen und sei mit dem Tagesgeschäft überhaupt nicht betraut gewesen. Darüber hinaus habe der Antragsteller zu 3) repräsentative Verpflichtungen als Verbandspräsident wahrzunehmen gehabt. Aufgrund dieser übergeordneten Aufgaben habe er auch nur sporadisch Präsenz auf der Anlage zeigen können, irgendwelche Details der Betriebsführung im Zusammenhang mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hätten von ihm weder erkannt noch reguliert werden können. Dies hätte nicht seinem Aufgabenbereich und der Organisation des Unternehmens entsprochen. Die behördlichen Schreiben, in denen die Haldenhöhe moniert worden seien, seien dem Antragsteller zu 3) unbekannt gewesen, er habe somit hierauf gar nicht reagieren können. Somit habe es keinerlei Anlass oder Verpflichtung für ihn gegeben, in die Betriebsführung oder die Handlungen der Betriebsleiter einzugreifen. Die angeordneten Maßnahmen seien auch im Gesamtzusammenhang gegenüber den Antragstellern zu 2) und 3) als unverhältnismäßig anzusehen. So habe es das Landratsamt auch versäumt, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu prüfen. Angesichts der hier im Raume stehenden Summen liege es auf der Hand, dass eine Einzelperson mit ihrem persönlichen Vermögen die Komplettsanierung nicht stemmen könne. Dies müsse sie aber bei der Anwendung des § 24 Abs. 2 BBodSchG i.V.m. § 426 BGB sehr konkret fürchten. Eine alleinige Inanspruchnahme eines Geschäftsführers führe offenkundig zu dessen wirtschaftlicher Zerstörung und verstoße somit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ferner führen die Antragsteller in der Antragsbegründung ausführlich aus, dass und weshalb aus ihrer Sicht eine Störereigenschaft des Landes Baden-Württemberg und auch des Landkreises Sigmaringen zu Unrecht verneint worden sei. Hier sei massives Fehlverhalten festzustellen. Bei dem in Rede stehenden Schaummitteleinsatz handele es sich um einen beispiellosen Exzess. Der Kreisbrandmeister habe am 30.08.2007 um 15 Uhr die Einsatzleitung übernommen und sie erst am Folgetag dem Kommandanten der Feuerwehr H. zurückübertragen. Der Kreisbrandmeister habe selbst dokumentiert, dass die Einsatzstelle über Stunden in einem 10 bis 20 cm hohen Löschwassersee gestanden habe. Es sei deutlich erkennbar gewesen, dass die Löschmittel auch jenseits des Rückhaltebeckens und außerhalb der befestigten Betriebsfläche in den Boden hineinliefen. Im Bereich der E. Straße habe das Schaummittel ungehindert in den dort befindlichen Grünstreifen eindringen können. Abhilfemaßnahmen seien nicht getroffen worden. Auch sei verkannt worden, dass die eingesetzten PFC-Löschmittel ausschließlich im Einsatz sinnvoll seien, wenn es brennbare oder brennende Flüssigkeiten zu löschen gelte; bei der Löschung eines Haufwerks von Mischschrotten habe der Einsatz von fluorhaltigen Löschschaummitteln keine erhöhte Löschwirkung gebracht, was der Sachverständige V. eindrücklich dargelegt habe. Aber nicht nur der Einsatz eines vollkommen untauglichen und toxischen Löschmittels sei als grober Fehler in der Leitung der Feuerwehr durch den Kreisbrandmeister zu werten, auch sei es kausal für den Schaden, dass trotz Kenntnis über die mangelnden Löschwasserrückhaltekapazitäten keinerlei technische Vorkehrungen zur Sicherstellung des Löschwassers getroffen worden seien. Schließlich habe man bei Anwendung guter Feuerwehrtechnik eine Abwägung darüber treffen müssen, das betroffene Haufwerk kontrolliert abbrennen zu lassen und anliegende Häuser zu schützen. Ferner sei festzustellen, dass sich der Schaden nach dem Brandereignis erst durch die Untätigkeit des Landratsamts so verwirklicht habe, dass die Schadensbekämpfung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sei. Hätte der Antragsgegner unmittelbar nach dem Brandereignis eine Untersuchung darüber durchgeführt, ob die Schaummittel in den Boden eingedrungen seien, hätte man den Schaden maximal einschränken können. Erst aufgrund der Tatsache, dass über einen Zeitraum von beinahe fünf Jahren eine Schadstofffahne bis nach E. in den dortigen Trinkwasserbrunnen habe gelangen können, sei der sich explosionsartig vermehrende Schaden zustande gekommen. Dem Grunde nach habe man die Sanierungsuntersuchungen und -maßnahmen im eigentlichen Sinne, die ab 2012 von Seiten des Landratsamtes veranlasst worden seien, bereits fünf Jahre vorher umsetzen müssen. Somit hätten unmittelbar nach dem Brand eine hydraulische Sicherung des Betriebsgeländes und die Erkundung des nahen Abstroms angeordnet werden müssen. Es hätten die vorhandenen Löschwasserbrunnen genutzt werden können. Das geförderte Grundwasser hätte mit Wasseraktivkohle, wie dies beim aufgefangenen Löschwasser auch geschehen sei, gereinigt werden können. Dass die Handlungsstörereigenschaft der Gemeinde H. – anders als zuvor – nunmehr seitens des Landratsamts vorgeblich mangels Rechtswidrigkeit und Untauglichkeit des Feuerwehreinsatzes verneint werde, sei erstaunlich. In Kenntnis des Sachverständigengutachtens von Dr. V. sei es nicht mehr verständlich, immer noch zu behaupten, dass das eingesetzte Schaummittel das richtige Mittel der Wahl gewesen sei. Es sei nicht verwunderlich, dass Branddirektor M. in seinem Gutachten vom 13.06.2018 alles unternehme, um das eigene Versagen der Feuerwehr zu kaschieren. Zu behaupten, dass im Jahre 2007 keine tiefergehende toxikologische Kenntnis über den Einsatz von perfluortensidhaltigen Schäumen bekannt gewesen sei, sei unglaubwürdig. Auch der Stellungnahme des Branddirektors H. fehle es an der nötigen Neutralität. Auf dieser Grundlage sei auch die Störerauswahl einseitig und rechtsfehlerhaft. Nach dem Gebot der gerechten Lastenverteilung hätten vornehmlich oder aber auch kumulativ das Landratsamt Sigmaringen und die Gemeinde H. als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden müssen. Ferner werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als solcher missachtet. Es bestünden grundsätzliche Zweifel, ob die angeordneten Sanierungsmaßnahmen überhaupt geeignet seien. Eine Trinkwassergefährdung liege nicht mehr vor. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass Boden- und Grundwasserschäden, die von PFT-Schadstoffen herrührten, überhaupt nicht hinreichend untersucht seien. Es gebe keine vergleichbaren Fälle, mit denen PFT-Schadstoffe erfolgreich durch Sanierung beseitigt worden wären. Die Effektivität der von Arcadis im vorgelegten Sanierungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen müsse bestritten werden. Die Antragstellerin zu 1) könne insoweit die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.02.2000 reklamierten Zumutbarkeitsgrenzen für sich in Anspruch nehmen, also eine Haftungsbegrenzung auf den Wert des sanierten Grundstückes. Dieser liege nach der dem Landratsamt vorliegenden Begutachtung bei circa 150.000 EUR. In diesem Zusammenhang sei auch der vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen am 17.11.2016 zwischen der Antragstellerin zu 1) und dem Antragsgegner geschlossene Vergleich von Bedeutung, wo eben jene Belastungsobergrenze für beachtlich erklärt worden sei. Mit der jetzt streitigen Anordnung setze sich die Behörde über den mit Rechtsbindungswillen geschlossenen Vergleich hinweg. Darüber hinaus habe insbesondere im Rahmen der Nummer 3 der Anordnung der Grundsatz des Kostenbeschränkungsvorbehalts beachtet werden müssen. Diese Regelung nehme den Antragstellern jegliche Planungs- und Rechtssicherheit über ihren wirtschaftlichen Bestand. Liege – wie hier – ein Sanierungsplan vor und seien keine weiteren Erkenntnisse über die Sanierungsmaßnahmen und deren Erfolg ersichtlich, könne nicht in kleinen Jahreszeiträumen immer wieder neu über die finanzielle Belastung bis zum Anschlag entschieden werden. Außerdem werde in der Anordnung das eos-Gutachten als falsch dargestellt. Der Sachverständige lege jedoch plausibel dar, dass weitere Maßnahmen hier nicht mehr im Verhältnis zum erwarteten Kostenaufwand stehen könnten. Auch habe sich die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin zu 1) dramatisch verschlechtert, die aktuelle Pandemie habe zu erheblichen Umsatzeinbrüchen geführt. Die für die Inanspruchnahme unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wichtige Stellungnahme zur betrieblichen und wirtschaftlichen Situation vom 04.06.2020 sei jedoch von Seiten des Antragsgegners im Rahmen der angegriffenen Entscheidung unberücksichtigt geblieben. Im Ergebnis sei die im Bescheid zugrunde gelegte Kostenlast von circa 3 Mio. EUR angesichts der aktuellen Verschlechterung der betrieblichen Lage nicht beziehungsweise nicht mehr zu stemmen. Zuletzt legen die Antragsteller in diesem Zusammenhang auch noch eine Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers Dr. B. vom 26.04.2021 vor, die sich im Wesentlichen mit dem Gutachtender Sch. Treuhand GmbH kritisch auseinandersetzt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im Übrigen auch formell defizitär. Die gegebene Begründung sei unzureichend. Der Schaden datiere bekanntlich aus dem Jahr 2007, ab 2012 hätten Maßnahmen unter Sofortvollzug angeordnet werden können. Behördenbekannt sei, dass allein die Gemeinde E. einen Schaden ihres Trinkwasserreservoirs behauptet habe. Dieser sei aber bereinigt, Gefahren existierten hier nicht, die in Bezug genommenen weiteren Trinkwasserfassungen hätten in all den Jahren keinerlei Schäden feststellen können. Es liege außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nach 13 Jahren hier noch Schäden auftreten könnten. Im Übrigen werde durch das Sachverständigenbüro Arcadis ein umfangreiches und regelmäßiges Grundwassermonitoring zur Ausbreitung und Entwicklung des Schadens durchgeführt. Würden sich hier die Messergebnisse ändern, könne auf deren Grundlage immer noch zeitnah reagiert werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung zeigten aber, dass sich keine Erhöhung der Gefahrensituation in den letzten Jahren ergeben habe, die Schadstofffahnen breiteten sich nicht weiter aus.
40 
Die Antragsteller beantragen,
41 
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen Nummern 1 bis 5 des Bescheids des Landratsamts Sigmaringen vom 12.08.2020 wiederherzustellen.
42 
Der Antragsgegner, der die auf der Grundlage von § 80 Abs. 4 VwGO beantragte Aussetzung der sofortigen Vollziehung mit gesonderter und begründeter Entscheidung vom 02.10.2020 abgelehnt hat, beantragt,
43 
die Anträge abzulehnen.
44 
Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, das Landratsamt sei bis zur eingeforderten Vorlage der Ergebnisse der regelmäßig durchgeführten Eigenkontrollmaßnahmen im Oktober 2012 davon ausgegangen, dass das gesamte während des Großbrandes im Jahr 2007 angefallene PFC-kontaminierte Löschwasser aufgefangen, rückstandslos abgereinigt und der Kanalisation zugeführt worden sei. Aus den Unterlagen sei hervorgegangen, dass im Rahmen einer Kanalprüfung im Frühjahr 2008 festgestellt worden sei, dass diverse Leitungen teilweise so stark beschädigt waren, dass aufgrund des zu großen Wasserverlustes bzw. des zu hohen Druckabfalls die Druckmessungen abgebrochen wurden. Warum es demgegenüber die Antragsteller in Kenntnis des zurückliegenden Brandereignisses im Jahr 2007 und der grundsätzlichen Problematik undichter Abwasserkanäle dann im Jahr 2008 nicht für erforderlich erachtet hätten, die Behörden hiervon zu informieren, erschließe sich nicht. Die Aufarbeitung des Schadensfalles mit der Erarbeitung und Festlegung der jeweils weiteren Vorgehensweise sei seitens des Antragsgegners ohne Verschleppungen erfolgt. Beim Erlass der angefochtenen Sanierungsanordnung seien die Anhörungsrechte aller Adressaten gewahrt worden. Die Frist im Rahmen der Anhörung sei insoweit nicht zu kurz bemessen gewesen. Dem Bevollmächtigten der Antragsteller zu 2) und zu 3) sei es möglich gewesen, für seine Mandanten Stellung zu nehmen. Die Anordnungsinhalte seien zuvor schon lange bekannt gewesen, sodass sich in einem nochmals verlängerten Anhörungsverfahren nichts entscheidendes Neues hätte ergeben können. Für die finale Anordnung der Sanierung sei aufgrund der uneingeschränkten Haftbarkeit von Handlungsstörern auch eine Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsteller zu 2) und zu 3) entbehrlich gewesen; diese habe auch bei der Verpflichtung der Antragstellerin zu 1) letztlich keine Rolle gespielt. Es treffe zwar zu, dass das Protokoll der Sitzung der Altlasten-Bewertungskommission vom 16.09.2019 nicht in der Verfahrensakte gewesen sei, die Gutachten bzw. Stellungnahmen von M. und H. seien dem Antragstellervertreter aber bekannt gewesen. Der Vollständigkeit halber werde darauf verwiesen, dass ein Anhörungsmangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt werden könne. Inhaltlich sei die Sanierungsanordnung für die Antragsteller durchführbar, der Zeitplan des Sanierungsplans könne in der tenorierten Fassung eingehalten werden. Auch die im Interesse der Antragsteller getroffene Anordnung des Sanierungsbetriebes für zunächst drei Jahre in Nummer 3 der Sanierungsanordnung führe nicht zu deren Unbestimmtheit. Bei großen Sanierungsverfahren sei es üblich, in regelmäßigen Abständen die fachtechnischen Erkenntnisse auszuwerten, um über den weiteren Verlauf der Sanierung zu entscheiden. Dadurch, dass einerseits die zu erreichenden Sanierungszielwerte und anderseits ein festes Datum für eine eingehende Evaluierung des Sanierungsverlaufs festgelegt worden seien, habe die Planungssicherheit für die Antragsteller erhöht werden wollen. Die behördlichen Festlegungen in Nummer 7 der Sanierungsanordnung konkretisierten dabei lediglich die von der Firma Arcadis Germany GmbH im Sanierungsplan empfohlene Methodik zur Prüfung des Sanierungserfolgs. Da jedoch die Schadstoffmobilisierung fast ausschließlich von der Höhe des Grundwasserstandes abhänge, sei festgelegt worden, dass die Einhaltung der Sanierungszielwerte im Zusammenhang mit dem Grundwasserstand betrachtet werden müsse. Durch die Anknüpfung an den im Abstrom des Schadensherdes gelegenen Grundwasserpegel werde sichergestellt, dass die tatsächliche Schwankung des Grundwasserleiters selbst erfasst und berücksichtigt werde. Eine isolierende Betrachtung nur auf dem Betriebsgelände sei nicht sinnvoll, da der Grundwasserstand auf dem Gelände durch die Sanierung selbst großen Veränderungen unterliege und beispielsweise von den Pumpraten der verschiedenen Extraktionsbrunnen abhänge. Als maßgeblich sei der mittlere Hochwasserstand der letzten 10 Jahre festgelegt worden. Hierdurch solle lediglich sichergestellt werden, dass die Sanierung nicht durch einzelne Jahre mit besonders niedrigem Grundwasserstand vorzeitig beendet werde. Die Heranziehung eines ministeriellen Erlasses zur Anwendung von Geringfügigkeitsschwellenwerte für PFC sei nicht rechtswidrig. Hier gebe es gerade keine gesetzlichen Regelungen zur Feststellung konkreter Schadstoffgrenzwerte, sodass der - eigens zu diesem Zweck erarbeitete - Erlass hierfür zur Anwendung kommen könne. Die Feststellungen zur Handlungs- und Verhaltensstörereigenschaft seien nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner verweist hierzu im Wesentlichen auf die bereits vielfach vorliegenden diesbezüglichen Stellungnahmen. Ergänzend wird, insbesondere hinsichtlich der Antragsteller zu 2) und 3) ausgeführt, ein Geschäftsführer sei zu jedem Zeitpunkt zur sorgfältigen Geschäftsführung zum Wohle der Gesellschaft verpflichtet. Wenn jedoch die Antragsteller zu 2) und/oder zu 3) weder von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Antragstellerin zu 1) noch von behördlich monierten Verstößen hiergegen Kenntnis gehabt hätten, entspreche dies genauso wenig der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes wie die für diese Unkenntnis angeführte Begründung, sie hätten jeweils „übergeordnete Aufgaben“ als Geschäftsführer mehrerer Unternehmen sowie repräsentative Verpflichtungen wahrgenommen. Innerbetriebliche Kommunikationsdefizite sowie die Vernachlässigung von Geschäftsführerpflichten (und seien es nur „reduzierte“ Überwachungspflichten) könnten nicht dazu führen, dass sich Geschäftsführer im Rahmen der Haftung für aufgrund dieser Versäumnisse entstandene Schäden exkulpieren könnten. Dem vor dem Verwaltungsgericht am 17.11.2016 geschlossenen Vergleich sei nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin zu 1) lediglich als Zustandsstörerin zu betrachten sei; eine abschließende Störerprüfung sei durch das Verwaltungsgericht in jenem Verfahren gerade nicht vorgenommen worden. Soweit die Antragsteller vornehmlich die Verantwortlichen der Feuerwehr als Handlungsstörer sähen, treffe es zwar zu, dass es im Rahmen der Löscharbeiten im Bereich der E. Straße zu Einträgen von PFC in den Untergrund gekommen sei; das Ausmaß dieser Verunreinigung sei in der Gesamtschadensbetrachtung jedoch vernachlässigbar. Zudem habe der Schadstoffeintrag dort im Oberboden und nicht wie bei dem Hauptschaden auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin zu 1) im Grundwasserwechselbereich stattgefunden. Zu diesen Verunreinigungen seien seitens des Antragsgegners auch nochmals entsprechende Untersuchungen veranlasst worden, die eben diese Feststellungen stützen. Soweit die Antragsteller meinten, der Einsatz von Löschschaum sei ungeeignet gewesen, sei gutachterlich bereits der Netzmitteleffekt des Schaums herausgestellt worden, durch den eine Herabsetzung der Oberflächenspannung und eine deutlich verbesserte Löschwirkung erzielt werden könne. Eben dies bringe bei einer „bizarren Leichtschrotthalde“ große Vorteile, welche bei einem Löschangriff mit reinem Wasser nicht gegeben wären. Bei einem Löschangriff nur mit Wasser hätte sich die Branddauer um mehrere Tage bis Wochen verlängert, mit allen negativen Folgen für Umwelt und Bevölkerung. Die gegebene Gefahrenlage habe dies seinerzeit so nicht zugelassen. Die angeordneten Sanierungsmaßnahmen seien auch sonst verhältnismäßig und insbesondere geeignet. Dass eine Trinkwassergefährdung nicht mehr vorliegen solle, sei sachfremd und nicht nachvollziehbar. Neben dem unbrauchbar gewordenen und daher bis heute stillgelegten Trinkwasserbrunnen der Gemeinde E. sei auf dem Betriebsgelände nach wie vor PFC im Untergrund. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt bestehe eine insgesamt 8 km lange und an der breitesten Stelle rund 500 m breite PFC-Schadstofffahne, welche sich je nach Grundwasserstand weiter vergrößern könne. Die Fahne sei lediglich aktuell aufgrund des niedrigen Grundwasserstandes relativ stabil, was sich aber bei einem steigenden Grundwasserpegel wieder ändern werde, weil dann wieder mehr der Schadstoffe aus dem Grundwasserwechselbereich ausgewaschen würden. Damit bleibe die Möglichkeit sowohl einer weiteren Ausdehnung und auch Verlagerung der Schadstofffahne als auch einer etwaigen Gefährdung weiterer Trinkwasserbrunnen bestehen. Allein dieser Umstand sei schon eine Gefahrenlage, die ein schnelles Handeln erfordere. Die Effektivität der vom Sanierungsplan vorgezeichneten Maßnahmen sei umfassend geprüft worden. Auch die einstmaligen Vorbehalte hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit wegen etwaiger anderweitiger Schadstoffeinträge im Bereich nördlich der E. Straße seien überprüft und sachverständig ausgeräumt worden.
45 
Der Berichterstatter hat am 28.01.2021 den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten zusammen erörtert. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen. Zu einer dort von den Beteiligten angestrebten gütlichen Einigung ist es in der Folge jedoch nicht gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des komplexen Sachverhalts und des umfänglichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die der Kammer vorliegenden Behördenakten (8 Leitz-Ordner) sowie den Inhalt der elektronisch geführten Gerichtsakte verwiesen. Ferner liegen der Kammer die Gerichtsakten der Verfahren 5 K 1885/09, 5 K 1815/10, 8 K 2144/14, 8 K 4524/14, 8 K 77/15 und 8 K 203/15 sowie die Akten der Verfahren 5 K 2409/20 und 5 K 4533/20 vor; auch auf deren Inhalt wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen.
II.
46 
Die auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer jeweiligen Widersprüche gegen die für sofort vollziehbar erklärten Regelungen in Nummern 1 bis 5 der Sanierungsanordnung des Landratsamt Sigmaringen vom 12.08.2020 gerichteten Anträge sind nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und zulässig.
47 
In der Sache haben jedoch lediglich die Anträge der Antragsteller zu 2) und 3) Erfolg, nicht hingegen derjenige der Antragstellerin zu 1).
48 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nummer 11 des Bescheids vom 12.08.2020 ist zunächst formell ordnungsgemäß ergangen, denn sie ist besonders verfügt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und als solche ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
49 
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis bezweckt, dass sich die Behörde selbst des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst wird und die dafür und dagegen sprechenden Gründe sorgfältig prüft. Der Betroffene wird durch die schriftliche Begründung über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, unterrichtet. Dies ermöglicht es ihm, die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags abzuschätzen. Ebenso ermöglicht die Kenntnis der behördlichen Erwägungen eine ordnungsgemäße verwaltungsgerichtliche Kontrolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011 - 1 S 2554/11 -, VBlBW 2012, 151). Dementsprechend muss aus der Begründung nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurück zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2005 - 10 S 644/05 -, Juris). Pauschale und nichtssagende formelhafte Wendungen genügen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441). Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es indes nicht an (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2005, a.a.O.).
50 
Diesen formellen Anforderungen wird die dem Bescheid beigefügte Begründung (S. 37) gerecht. Darin betont das Landratsamt in nicht zu beanstandender Weise aus seiner Sicht die Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die in Rede stehende Grundwasserverunreinigung, insbesondere für die im Einzelnen benannten, hiervon betroffenen Trinkwasserfassungen. Es stellt dabei heraus, dass zur Gefahrenabwehr eine zügige und zielgerichtete Grundwassersanierung erforderlich sei, um weitere wesentliche Schäden durch eine Ausweitung der Verunreinigung in Boden und Grundwasser zu verhindern. Aus der mit Blick auf Grundwasseranstiege latenten Gefahr für die Trinkwasserfassungen und damit für Gesundheit und Leben durch ein erhöhtes Austreten leitet es nachvollziehbar die Erforderlichkeit einer schnellen, effektiven und wirtschaftlichen Gefahrenabwehr ab. Das Landratsamt war sich mithin des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs wie auch des korrespondierenden Begründungserfordernisses bewusst und hat daran auch mit vertiefter Begründung in seiner gesonderten nachfolgenden Entscheidung vom 02.10.2020 zu einer Vollzugsaussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO festgehalten.
51 
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in materieller Hinsicht zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch inzident zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Dabei kommt dem Suspensivinteresse umso größeres Gewicht zu, je größer die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs sind; umgekehrt hat in der Regel das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat.
52 
1. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung führt für die Kammer zu einem Überwiegen des dem Bescheid vom 12.08.2020 zugrunde liegenden öffentlichen Vollzugsinteresses im Rechtsverhältnis zur Antragstellerin zu 1). Der Bescheid dürfte – soweit hier im Eilverfahren wegen der beschränkten Sofortvollzugsanordnung Prüfungsgegenstand – ihr gegenüber voraussichtlich rechtmäßig sein, weshalb ihr Widerspruch nach derzeitiger Aktenlage voraussichtlich keinen Erfolg haben dürfte und ihr Interesse an einer Vollzugsaussetzung daher einstweilen zurückzustehen hat.
53 
a) Die im Eilverfahren streitigen Regelungen in Nummern 1 bis 5 der Sanierungsanordnung des Landratsamts Sigmaringen vom 12.08.2020 finden ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 3 BBodSchG.
54 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von §§ 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre (§ 10 Abs. 1 Satz 4 BBodSchG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen nach Satz 2 der Bestimmung bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern.
55 
Dass demgegenüber – wie der Antragstellervertreter andeutet – der vorgelegte Sanierungsplan vorrangig in Anwendung von § 13 Abs. 6 BBodSchG (auf entsprechenden Antrag, vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, § 13 BBodSchG, Rn. 25) für verbindlich erklärt hätte werden müssen, kann nicht angenommen werden. Abgesehen davon, dass auf eine solche Verbindlichkeitserklärung kein Anspruch bestehen dürfte (vgl. Dombert, a.a.O., Rn. 27 f.; zu Belastungswirkungen der Verbindlichkeitserklärung vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.03.2021 - 10 S 140/20 -, juris), bedürfte es zur Durchsetzung des Sanierungsplanes neben der Verbindlichkeitserklärung ohnehin noch einer Anordnung nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 10 BBodSchG, wenn der Verpflichtete die Sanierung nicht freiwillig vollzieht (VG Würzburg, Urteil vom 19.11.2002 - W 4 K 01.887 -, juris, m.w.N.).
56 
b) Die Regelungen im der Antragstellerin zu 1) gegenüber formell rechtmäßigen Bescheid vom 12.08.2020 sind auch hinreichend bestimmt, inhaltlich klar und vollziehbar.
57 
Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 LVwVfG verlangt, dass aus der getroffenen Regelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für den Adressaten der Inhalt der Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach richten kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die Vorstellungen oder den subjektiven wirklichen oder gegebenenfalls hypothetischen Willen der Behörde, sondern auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt des dem Betroffenen Mitgeteilten, so wie dieses nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss. Unklarheiten gehen hierbei zu Lasten der Behörde. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der befehlende Verwaltungsakt ohne weitere Erläuterungen als Grundlage für die Vollstreckung und die spätere Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen geeignet sein muss. Die Vollstreckung der Verfügung setzt ihre Bestimmtheit voraus (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455, m.w.N.).
58 
Soweit der Antragstellervertreter hierzu vorbringt, der vorgegebene Zeitplan für die Umsetzung der Sanierungsschritte sei nicht einzuhalten, wird übergangen, dass die Sätze 2 und 3 von Nummer 2 der Anordnung vom 12.08.2020 etwaige Abweichungen vom Ablauf- und Zeitplan sowie dessen entsprechende Aktualisierung gerade ermöglichen bzw. diesen Rechnung tragen.
59 
Auch sonst ist inhaltlich hinreichend klar geregelt, was von der Antragstellerin zu 1) als Pflichtigem/r verlangt wird und umzusetzen ist. Wenn es insoweit in Nummer 1 des Bescheids vom 12.08.2020 heißt, die Antragstellerin zu 1) werde „verpflichtet, basierend auf dem Sanierungsplan der Firma Arcadis Germany GmbH vom 27.05.2019 sowie dem in der Sitzung der Bewertungskommission für Altlasten am 16.09.2019 gefassten Beschluss die erforderliche Sanierung des Grundwasserschadens auf dem Flurstück 2024/43 auf Gemarkung H. der Gemeinde H. vorzunehmen“, so ist damit für die Antragstellerin zu 1) als Adressatin ohne Weiteres erkennbar, dass die Durchführung der im – zugleich in Nr. II zum Anordnungsbestandteil und Entscheidungsinhalt erklärten – Sanierungsplan im Einzelnen dargestellten Maßnahmen (vgl. dort insbes. Kap. 8 und 9) als „erforderliche Sanierung“ anzusehen sein soll. Flankierend hierzu wird in Nummer 2 des Bescheids der Ablauf- und Zeitplan in Anlage 9 des Sanierungsplanes für beachtlich erklärt, was das abzuarbeitende Umsetzungsprogramm nochmals verdeutlicht. Die hinsichtlich einzelner vorgeblich unklarer Wortbedeutungen („basierend auf“ / „erforderlich“) geäußerte Kritik der Antragstellerseite setzt nur semantisch kleinteilig an unbedeutenden Formulierungen an, ohne den aus dem Kontext eindeutigen – gewollten und zum Ausdruck gebrachten – Anordnungsinhalt in Frage stellen zu können. Auch der Aussagegehalt der nachfolgenden Nummern 3, 4 und 5 ist als solcher klar bestimmt. Ohnehin sieht Nummer 9 des Bescheidtenors ergänzend vor, dass die angeordneten Sanierungsmaßnahmen in Abstimmung mit und in Begleitung von einem Sachverständigen nach § 18 BBodSchG wie auch mit der Bodenschutzbehörde selbst durchzuführen sind.
60 
Ohne Erfolg rügt die Antragstellerseite unter dem Aspekt der (Un-)Bestimmtheit der die zeitliche Beschränkung des angeordneten Betriebs der zu erstellenden Sanierungsanlage auf zunächst drei Jahre in Verbindung mit der Ankündigung einer für die sich anschließende Zeit „sodann aufbauend auf den fachtechnischen Erkenntnissen aus dem bis dahin erfolgten Sanierungsbetrieb“ ergehenden Anschlussentscheidung (in Nummer 3 des Tenors der Sanierungsanordnung). Die Regelung als solche ist klar formuliert und soll die Antragsteller im Übrigen zunächst durch die Beschränkung des angeordneten Betriebs auf vorläufig drei Jahre und den Vorbehalt einer fachlichen Kontrolle der Grundlagen für eine etwaige Anschlussentscheidung begünstigen. Soweit die Antragstellerseite (und mit ihr augenscheinlich auch außenstehende Dritte wie etwa kreditgebende Banken) – in der Sache durchaus nachvollziehbar – durch die gewählte Form der Regelung unkalkulierbare Unwägbarkeiten hinsichtlich Art und insbesondere Umfang einer weiteren Inanspruchnahme („bis in alle Ewigkeit“) fürchten, sind diese jedenfalls nicht auf Unklarheiten des Regelungsinhalts zurückzuführen, sondern ohnehin schon der hier in Rede stehenden komplexen, langwierigen und nur stufenweisen zu bewältigenden Altlastensanierung immanent. Für die Kammer ist fachlich nachvollziehbar, dass erst im laufenden Betrieb der Sanierungsanlage nähere – valide – Erkenntnisse zur Effektivität der Anlage, zu den laufenden Kosten und zur voraussichtlichen endgültigen Betriebsdauer gewonnen werden können, wodurch die bisherigen – prognostischen – Abschätzungen und die zugrundeliegenden Prämissen erst näher verifiziert werden können. Ob eine solche Teilinanspruchnahme mit einem Anschlussvorbehalt rechtmäßig ist, ist mithin eine nach allgemeinen materiellen Kriterien, insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, zu beantwortende Frage, aber keine der Bestimmtheit.
61 
Die Kritik der Antragstellerseite an der näheren Bestimmung des Grundwasserspiegels an einer exakt bezeichneten Referenzmessstelle im Kontext der Festlegung von Rahmenbedingungen für die Feststellung der Sanierungszielerreichung in Nr. 7 a) der Anordnung vom 12.08.2020 ist nicht berechtigt. Soweit auch hier eine unzureichende Bestimmtheit dargelegt werden soll, wird der Umstand übergangen, dass der Mindestgrundwasserspiegel für die Durchführung der erforderlichen Beprobungen in Satz 2 (vorbehaltlich einer nachfolgenden Anpassung) konkret auf 538,84 müNN festgelegt wurde. Der zugrundeliegende und als maßgeblich bestimmte Ableitungsparameter (mindestens der „mittlere 10-jährige Grundwasserhochstand“), an dessen Nachvollziehbarkeit sich die Antragstellerseite stößt, wurde nur ergänzend dargestellt (und unter Rückgriff auf die Messreihe am Messpunkt für den Zeitraum von 2009 bis 2019 angewandt).
62 
Hinzu kommt, dass der Widerspruch der Antragstellerin zu 1) gegen Nummer 7 mangels darauf bezogener Sofortvollzugsanordnung derzeit ohnehin aufschiebende Wirkung hat, sodass sie durch die Regelung derzeit nicht unmittelbar belastet ist. Auch sonst vermag die Kammer aber etwaige Defizite bei der Regelung zur Sanierungszielerreichung in Nr. 7 des Bescheidtenors derzeit nicht ohne Weiteres auf die Anordnung zur Errichtung der Sanierungsanlage und zu deren Betrieb für zunächst drei Jahre (Nummern 1 bis 3) durchschlagen zu lassen. Dabei ist im Ausgangspunkt nicht zu verkennen, dass der Erlass einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung in der Regel sowohl die Bestimmung des mit ihr verfolgten Ziels als auch die Angabe des Mittels durch die Behörde erfordert und dass auch eine defizitäre Zielbestimmung die Rechtswidrigkeit einer angeordneten Sanierungsmaßnahme nach sich ziehen kann. Dabei kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und mit Blick auf die gesetzliche Systematik des Bundesbodenschutzgesetzes mit seinen gestuften, auf die Herausarbeitung einzelner geeigneter Maßnahmen angelegten Verfahrensschritten (orientierende Untersuchung, Detailuntersuchung, Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplan, Sanierungsanordnung, vgl. §§ 9 Abs. 1 und 2, 13, 14, 10 BBodSchG) eine verbindliche Festlegung eines Sanierungsendziels unter Umständen gerade dann ausscheiden, wenn – wie zumindest vordergründig auch hier – gerade wegen des behördlicherseits ggf. nachvollziehbar eingeschlagenen Wegs eines schrittweisen, zukunftsoffenen Vorgehens ein solches Ziel mit den bis auf Weiteres (lediglich) angeordneten Teilmaßnahmen nicht erreicht werden kann (zu alledem vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455, dort allerdings zu einer Sanierungsanordnung ohne vorherige Erstellung eines Sanierungsplans). Dass aber mit der zunächst lediglich auf drei Jahre nach Inbetriebnahme der Sanierungsanlage beschränkten zeitlichen Geltungsdauer der hier in Rede stehenden Anordnung (Nummer 3) die Sanierungszielwerte aus Nummer 7 c) aller Voraussicht nach nicht erreicht werden können, führt – anders als im der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegenden Sachverhalt – nicht dazu, dass die durch die Teilmaßnahme (eines zunächst dreijährigen Sanierungsbetriebs) sicherlich allein nicht zu leistenden, weitergehend verfügten Sanierungszielwerte gewissermaßen in der Luft hingen, was die zu ihrer Erreichung geeigneten, erforderlichen und im engeren Sinne verhältnismäßigen Mittel anginge. Denn hier liegt bereits ein im Grundsatz jedenfalls hinsichtlich der Mittel abschließender Sanierungsplan vor, sodass hinsichtlich des Wegs zur Zielerreichung – anders als bei der Dauer – kein Zweifel mehr besteht (und allenfalls noch Feinjustierungen erforderlich werden können). Jedenfalls aber spricht hier auch vieles dafür, die nähere Bestimmung von Sanierungszielwerten in Nummer 7 der streitigen Anordnung nur als „perspektivische Ankündigung eines angestrebten Sanierungszustandes“ (in der Diktion des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455) zu qualifizieren. Für eine dahingehende Auslegung des Regelungsgehalts spricht nicht zuletzt, dass das Landratsamt weder den Sofortvollzug auf die Zielwertbestimmung erstreckt hat noch insoweit bereits Zwangsmittel angedroht hat, sondern vielmehr ohnehin in Nummer 3 der Anordnung eine gesonderte Anschlussentscheidung auf der Grundlage im Sanierungsbetrieb gewonnener fachtechnischer Erkenntnisse angekündigt hat; ferner kann die Sanierung mit der bislang verfügten Betriebsdauer der Anlage ohnehin nicht abgeschlossen werden, vielmehr wird gerade zur weiteren Betriebsdauer und zum Sanierungsumfang unter Berücksichtigung der dann erst valide zu beurteilenden Relation von Aufwand und Zielerreichungsgrad eine weitere Festlegung erforderlich werden, die unter Umständen auch mit Blick auf Verhältnismäßigkeitsaspekte Zugeständnisse bzw. Kompromisse bei den Zielwerten enthalten könnte (zur Verpflichtung der Behörde, während der „Laufzeit“ einer Sanierungsanordnung mit begrenzter, aber ggf. jahrzehntelanger Dauerwirkung diese „unter Kontrolle“ zu halten, namentlich etwa neueren Erkenntnissen zur Schadens- bzw. Gefahrenbeurteilung – ggf. mit einer Änderung des ursprünglichen Sanierungszielwerts – fortlaufend Rechnung zu tragen: OVG NRW, Urteil vom 20.09.2017 - 16 A 1920/09 -, ZUR 2018, 288; Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris). In jedem Fall ist der konkrete Regelungsgehalt der Nummer 7 (und ggf. auch ihre Einordnung als „Ankündigung“ im vorstehenden Sinn) noch einer Klarstellung oder auch Konkretisierung im laufenden Widerspruchsverfahren zugänglich.
63 
Bedenken, die sich ggf. weiter daraus ergeben könnten, dass – bereits jetzt – im angefochtenen Bescheid Regelungen gegenüber der Antragstellerin zu 1) getroffen sind, die erst nach Beendigung der Sanierung und damit in voraussichtlich weit entfernter Zukunft relevant werden (etwa die Öffnung der Dichtwand in Nummer 8), obwohl zuvor noch die Anschlussentscheidung über den weiteren Fortgang der Sanierung nach Nummer 3 zu treffen ist, können bei alledem einstweilen zurückgestellt werden, weil insoweit kein Sofortvollzug angeordnet ist und entsprechende Korrekturmöglichkeiten im Widerspruchsverfahren bestehen.
64 
c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 3 BBodSchG liegen hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) voraussichtlich vor.
65 
aa) Die Kammer stellt im Eilverfahren nicht in Frage, dass eine schädliche Bodenveränderung (§ 2 Abs. 3 BBodSchG) vorliegt, die das Landratsamt dazu befugt, pflichtige Störer zur Sanierung in Gestalt der mit der Anordnung vom 12.08.2020 inhaltlich verfügten Maßnahmen zu verpflichten.
66 
Die im Rahmen der umfassenden vorbereitenden Untersuchungen festgestellten PFC- bzw. PFT-Kontaminationen auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin stellen sich nach ihrer Art, Ausbreitung und Menge als schädliche Bodenveränderungen dar, die eine Grundwasserverunreinigung verursacht haben, die gleichermaßen durch Probenentnahme im Abstrom des Grundwassers hinreichend gesichert festgestellt ist und im Rahmen eines Monitorings weiter überwacht wird.
67 
Nach § 2 Abs. 3 BBodSchG sind schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Der hier festgestellte Eintrag von PFC/PFT beeinflusst die natürlichen Funktionen des Bodens als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasserkreisläufen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 b BBodSchG), wie auch seine natürliche Funktion zum Schutz des Grundwassers (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 c BBodSchG). Im Einzelnen wird hierzu auf die diesbezüglichen überzeugenden Darlegungen im angefochtenen Bescheid (S. 16 f.) verwiesen.
68 
Mangels Festsetzung von Maßnahmewerten, Prüfwerten oder Vorsorgewerten nach § 8 BBodSchG i. V. m. der Bundes-Bodenschutzverordnung (insbes. Nr. 3.1 in Anh. 2) und mangels hinreichend gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse über Grenzwerte, ab denen eine Gesundheitsgefahr von PFC/PFT sicher anzunehmen ist, dürfte das Landratsamt – entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerseite – berechtigt gewesen sein, in diesem Zusammenhang den Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg „Anwendung der Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS-Werte) für per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) zur Beurteilung nachteiliger Veränderungen der Beschaffenheit des Grund- und Sickerwassers aus schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten“ vom 21.08.2018 heranzuziehen (so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017 - 6 K 791/16 -, ZUR 2018, 50). Auch das Fehlen eines Trinkwassergrenzwerts in der Anlage 2 zu § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung, BGBl. I 2016, 477) lässt sich nicht als Beleg gegen die Schädlichkeit der Bodenveränderung anführen, weil dies nicht Ausdruck angenommener Unbedenklichkeit von PFC/PFT ist, sondern vielmehr der unvollständigen Datenlage geschuldet sein dürfte, die eine abschließende verbindliche Bewertung bislang nicht erlaubt (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris; ferner: OVG NRW, Urteil vom 20.09.2017 - 16 A 1920/09 -, ZUR 2018, 288 sowie vorgehend VG Arnsberg, Urteil vom 22.06.2009 – 14 K 2826/08 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 05.12.2018 - 20 A 499/16 -, ZUR 2019, 370; VG Lüneburg, Beschluss vom 15.04.2011 - 2 B 4/11 -, juris).
69 
Auch inhaltlich ist die mit den im Eilverfahren angegriffenen Regelungen des Bescheids vom 12.08.2020 angeordnete Umsetzung des Sanierungsplans (mit einem Sanierungsbetrieb zunächst für die ersten drei Jahre) jedenfalls im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Der letztlich erstellte Sanierungsplan der Arcadis Germany GmbH vom 27.05.2019 schließt eine durch zahlreiche orientierende Untersuchungen, Sanierungsuntersuchungen und Sanierungskonzepte (vgl. § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1 BBodSchG) über viele Jahre gründlich vorbereitete und geradezu schulmäßig durchgeführte Sachverhaltsaufbereitung im Verwaltungsverfahren ab, deren Umfang und Intensität gerade der Erarbeitung einer möglichst fachlich zielführenden und zugleich wirtschaftlichen und verhältnismäßigen Sanierung dienen sollte. Die Antragstellerin zu 1) hat diesen Prozess selbst über Jahre begleitet und durch die von ihr beauftragten Gutachter vielfach zu einer Optimierung des Sanierungsdesigns beitragen können. Selbst nach Erstellung des Sanierungsplans ist das Landratsamt zur Absicherung des Vorgehens unter Inanspruchnahme der fachlichen Hilfe der Berghof Analytik GmbH letzten Unsicherheiten – soweit vor Durchführung der Sanierung aufklärbar – nachgegangen. Die auf dieser Grundlage sachverständig eindrücklich erstellte fachliche Sanierungsplanung, die mit der hier in Rede stehenden Sanierungsanordnung umgesetzt werden soll, stellt die Kammer mithin im Eilverfahren hinsichtlich ihrer Geeignetheit und Durchführbarkeit nicht in Frage. Wie dargelegt, ist auch die rechtliche Umsetzung dieser Planung in der Tenorierung der Sanierungsanordnung – soweit im Eilverfahren streitgegenständlich – hinreichend bestimmt und auch sonst inhaltlich voraussichtlich rechtmäßig.
70 
Die in der Sanierungsplanung gefundene und nunmehr angeordnete Sanierungsdurchführung (für zunächst drei Jahre) ist auch voraussichtlich eine notwendige Maßnahme i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG zur Beseitigung der von der schädlichen Bodenveränderung ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit. Die Sichtweise der Antragstellerseite, eine Gefährdung insbesondere des Trinkwassers liege tatsächlich gar nicht mehr vor, vielmehr sei es ausreichend, die Schadstofffahne weiter zu überwachen und bei auffälligen Monitoring-Messergebnissen ggf. zu reagieren, teilt die Kammer im Eilverfahren nicht. Auch wenn die Trinkwasserfassung der Gemeinde E. vom Versorgungsnetz genommen worden ist, ändert dies nichts an der auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin zu 1) festzustellenden schädlichen Bodenveränderung, als deren Folge derzeit eine ca. 8 km lange und wohl z.T. bis zu 500 m breite PFC/PFT-Schadstofffahne im Grundwasser vorhanden ist. Die Stabilität dieser Fahne scheint nach fachlichen Erkenntnissen vom Grundwasserpegel und damit vom Grad der Auswaschung von Schadstoffen aus dem Grundwasserwechselbereich abzuhängen. Daraus ergibt sich – für die Kammer nachvollziehbar – eine Gefahrenlage ggf. auch für weitere Trinkwasserfassungen. Unabhängig davon ist jedenfalls der allgemeine Grundwasserschutz (§ 47 Abs. 1 WHG) betroffen.
71 
bb) Auch die Inanspruchnahme der Antragstellerin zu 1) als Störer(in) nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auf der – hier allein zu beurteilenden – Primärebene der Gefahrbeseitigung kann bei der allein gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage im Eilverfahren nicht in einer Weise in Frage gestellt werden, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung geboten wäre.
72 
Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger und auch der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden sowie durch schädliche Bodenveränderungen verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.
73 
Unstreitig ist die Antragstellerin zu 1) als Eigentümerin des mit einem PFC/PFT-Schaden belasteten Grundstücks bzw. Betriebsgeländes und als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt hierüber nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 BBodSchG auch grundsätzlich zur Sanierung verpflichtet.
74 
Über diese – für den bloßen Zustandsstörer in der Höhe aus verfassungsrechtlichen Gründen begrenzte (grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. -, BVerfGE 102, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 -, ESVGH 64, 254) – Haftung hinaus dürfte die Antragstellerin zu 1) aber wohl auch zu Recht als Verursacher der schädlichen Bodenveränderung i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BBodSchG und damit als Handlungs- bzw. Verhaltensstörerin in Anspruch genommen werden.
75 
Verursacher ist jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortlicher mitgewirkt hat. Die Mitwirkung kann gleichermaßen in einem Handeln, Dulden oder Unterlassen bestehen. Allerdings reicht eine bloße Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne für eine Verhaltenshaftung nicht aus. Vielmehr bedarf es insbesondere bei mehreren möglichen Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen einer wertenden Zurechnung der vorgefundenen Kontamination (vgl. hierzu und zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, 506, bzw. - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, 108, m.w.N.). Danach ist derjenige Störer, der bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch seinen Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Dabei kommt es entscheidend auf das Vorliegen eines hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person an, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen.
76 
Eine Inanspruchnahme als Verursacher setzt zunächst den Nachweis voraus, dass der pflichtige Handlungsstörer überhaupt einen Verursachungsbeitrag gesetzt hat. Die Verantwortlichkeit im naturwissenschaftlich-kausalen Sinn muss feststehen. Insofern kann eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht auf die bloße Möglichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs oder diesbezügliche Vermutungen gestützt werden. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine konturenlose Gefährdungshaftung für jegliche Folgen gewerblicher oder sonstiger Tätigkeit allein wegen eines objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens. Auch und gerade im Bodenschutzrecht kann allerdings der Nachweis eines Verursacherbeitrags nicht immer unmittelbar – etwa unter Rückgriff auf naturwissenschaftlich-technische Methoden – geführt werden. Zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen müssen deshalb jedenfalls objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die in ihrer Gesamtheit den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten einer Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht.
77 
Als Bewertungskriterien dafür, ob ein Verhalten die maßgebliche Gefahrenschwelle überschreitet, ist auf die Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung und auf die Zuordnung von Risikosphären abzustellen. Eine Handlung überschreitet dann die Gefahrengrenze, wenn sie nicht mehr denjenigen Anforderungen entspricht, die die Rechtsordnung im Interesse eines störungsfreien Gemeinschaftslebens verlangt. Dabei kommt es im Recht der Gefahrenabwehr auf ein Verschulden der handelnden Personen nicht an, vielmehr gilt es, Verantwortungsbereiche objektiv zuzurechnen. Es ist mithin darauf abzustellen, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand fällt.
78 
Hieran gemessen dürfte eine der Antragstellerin zu 1) zuzurechnende Verhaltensverantwortlichkeit jedenfalls deshalb anzunehmen sein, weil nach Aktenlage derzeit vieles dafür spricht, dass unmittelbar vor bzw. bei dem Brandereignis ein Verstoß gegen die in der Nebenbestimmung A. 5 zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 17.11.1998 / 26.10.1999 festgesetzte maximale Lagerhöhe für die Shredderanlage von 8 m vorlag und weil die Antragstellerin zu 1) vor dem Brandereignis ihren Verpflichtungen aus der Eigenkontrollverordnung zur Dichtheitsprüfung von Abwasserkanälen nicht fristgerecht nachgekommen sein dürfte.
79 
Aus den Akten ergeben sich hinreichend valide Tatsachengrundlagen für die Annahme, dass die Höhe der Halde zum Zeitpunkt des Brandes im August 2007 deutlich mehr als die zulässige Höhe von 8 Metern betragen hat. Dies ergibt sich zunächst bereits aus dem Umstand, dass das Landratsamt Sigmaringen die Antragstellerin mit in den Akten dokumentiertem Schreiben vom 04.05.2007 (Bd. I, AS 452 der LRA-Akte), also wenige Monate vor dem Brandereignis, explizit auf einen solchen Verstoß (bei „geschätzter“ Lagerhöhe von „mindestens 12 m“) hingewiesen hat. Im namens der Antragstellerin zu 1) verfassten Antwortschreiben vom 08.05.2007 (Bd. I, AS 453 der LRA-Akte) wird dieser Verstoß nicht bestritten („die etwas überhöhte Lagerhöhe...“), sondern lediglich dessen Ursache erklärt; ferner wird „mit Hochdruck“ Abhilfe zugesichert, um „die erlaubte Höhe auf der gesamten Lagerfläche schnellstens zu erreichen“. Einen entsprechenden Vollzugsnachweis hat die Antragstellerin zu 1) in der Folge jedoch offenkundig nicht nachgereicht. Es kann auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass ihr die – beträchtliche – Reduktion der Lagerhöhe noch vor dem Brand gelungen sein sollte, sofern sie daran tatsächlich nachdrücklich gearbeitet haben sollte. Vielmehr soll die Spitze des Schrotthaufens gemäß einer anschließend durchgeführten 3-D-Laservermessung des Landeskriminalamtes 19 m betragen haben (vgl. die Bezugnahme hierauf in der Strafanzeige der Polizeidirektion Sigmaringen vom 07.04.2008, Bd. I, AS 399 der LRA-Akten). Dass die genehmigte Lagerhöhe von 8 Metern eingehalten gewesen sein soll, erscheint auch mit Blick auf zum Löscheinsatz dokumentierte Lichtbilder nicht plausibel (vgl. etwa die Bilder im Bericht von Hack / Baumhauer, (...) Großbrand einer Schrotthalde, BRANDSchutz - Deutsche Feuerwehr-Zeitung 2008, S. 273, insbes. S. 274, 276; Bd. VI, AS 2302g der LRA-Akten; eindrücklich insoweit auch die Bilder im Gutachten von Dr.-Ing. V. vom 20.03.2019, S. 12 - 15), ohne dass sich die Kammer allerdings insoweit eigenen Sachverstand zumisst.
80 
Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerseite rechtfertigen im Eilverfahren kein Abweichen von diesen Annahmen. Sie beschränken sich zunächst darauf, die durchgeführte Laservermessung als wissenschaftlich unseriös zu bezeichnen, ohne konkret anderweitig – positiv – aufzuzeigen, welche objektiven und verifizierbaren Anhaltspunkte für ein genehmigungskonformes Verhalten ggf. vorhanden wären. Der bloße Verweis auf Erkenntnisse zu einem vorgeblich deutlichen Unterschreiten der genehmigten Lagervolumenmenge für die Anlage erbringt noch nichts zur hier in Rede stehenden Lagerhöhe. Und auch die rechtlichen Ausführungen zum Begriff des „Lagerns“ und zur Qualifikation der Schrottansammlung als sich ständig „bewegendes Gebilde“ ohne fixierbare Haldenhöhe überzeugen nicht, zumal die Antragstellerin zu 1) selbst in ihrem Schreiben vom 08.05.2007 ohne Weiteres angekündigt hatte, die erlaubte Höhe wieder erreichen zu wollen.
81 
Für die Kammer ist fachlich ohne Weiteres nachvollziehbar, dass auch die Höhe des Schrottbergs negative Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Brandbekämpfung hatte (vgl. die Ausführungen auf S. 23 des Gutachtens des Sachverständigenbüros Dr. L. & S. vom 24.10.2007; Dr.-Ing V. verhält sich hierzu nicht unmittelbar). Auch der vor Ort im Einsatz befindliche Kreisbrandmeister hat zum Ausdruck gebracht (Hack / Baumhauer, (...) Großbrand einer Schrotthalde, BRANDSchutz - Deutsche Feuerwehr-Zeitung 2008, S. 273, konkret S. 275), dass die Zugänglichkeit des Entstehungsbrandes aufgrund der Größe der Schrotthalde schwierig und der Versuch, die Entstehungsstelle zu isolieren, aussichtslos gewesen seien. Eine (Mit-)Ursächlichkeit des Verstoßes gegen die Vorgaben zur Lagerhöhe für die Branddauer und -intensität bzw. eine Beeinträchtigung der Effektivität der Brandbekämpfungsmaßnahmen, die nicht zuletzt voraussichtlich mit zum Schaummitteleinsatz und zuletzt kausal zur daraus entstandenen schädlichen Bodenveränderung beigetragen hat, lassen sich nach den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens damit nicht in Abrede stellen.
82 
Ferner kommt – eigenständig – ein der Antragstellerin zu 1) zuzurechnender Verstoß gegen die Vorgaben aus Nr. 3.4 des Anhangs 2 (zu § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1) der Verordnung des Umweltministeriums über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO) vom 20.02.2001 in der damals geltenden Fassung (GBl. BW 2001, 309) hinzu. Nach dieser Bestimmung war an nicht einsehbaren Abwasserkanälen, -leitungen oder -becken, die der Fortleitung oder Sammlung von Abwasser dienen, an welches nach § 7 a WHG Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalles festgelegt sind, vor dem Endkontrollschacht eine Prüfung auf Dichtheit alle 5 Jahre, nach dem Endkontrollschacht alle 10 Jahre durchzuführen, jeweils beginnend ab 1. Januar 2001 (die vom Antragstellervertreter wie zuvor auch vom Landratsamt in Bezug genommenen Fristen des Anhangs 1 zu § 2 Abs. 1 EKVO finden hier gerade keine Anwendung). Die damit vor dem Brandereignis fällige Dichtheitsprüfung hat die Antragstellerin indes erst im Jahr 2008 durchführen lassen (und deren Ergebnisse erst 2012 mitgeteilt). Bei dieser Überprüfung sind Risse bzw. Leckagen an den Leitungen festgestellt worden, sodass Wasser ins Erdreich eindringen konnte. Auch wenn womöglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Undichtigkeiten vielleicht auch Folge des Brandes oder der Hitzeeinwirkung sein könnten oder die Undichtigkeiten ggf. auch sonst konkret erst danach entstanden sein könnten, ändert dies nichts am Kontrollverstoß seitens der Antragstellerin zu 1). Letztlich hat sich gerade eine Gefahr realisiert, zu deren Abwendung die regelmäßigen Dichtigkeitsprüfungen vorgeschrieben waren. Unabhängig von der Frage, ob durch die gleichermaßen nachfolgend pflichtwidrig unterlassene Meldung des Prüfergebnisses, eine weitere Schadensvertiefung mit verursacht worden sein mag, ist jedenfalls ein Unterlassen der Antragstellerin zu 1) auf der Ebene ihrer Kontrollpflichten festzustellen. Den vor dem Brandereignis in Gestalt eines unkontrollierten Leitungsnetzes bestehenden gefährlichen Zustand hat die Antragstellerin zu 1) zu verantworten. Vor diesem Hintergrund muss sie es auch hinnehmen, dass ihr in anderem Zusammenhang auch auf der Grundlage sachverständiger Äußerungen (etwa von Dipl.-Phys. M. im Gutachten vom 13.06.2018) – für die Kammer fachlich ohne Weiteres plausibel – gewissermaßen entgegengehalten wird, die Feuerwehr habe sich grundsätzlich auf das Vorhandensein einer (funktionierenden) Löschwasserrückhaltung als Sicherheitsmaßnahme des Umwelt- bzw. Wasserrechts verlassen können. Es dürfte der Antragstellerin zu 1) daher wohl voraussichtlich nicht gelingen, die Verhaltensverantwortlichkeit für die Schadensentstehung allein dem aus ihrer Sicht unzulässigen Einsatz von PFC-haltigem Löschschaum als vorgeblich grundsätzlich falscher einsatztaktischer Maßnahme zuzuschreiben. Dass die schädliche Bodenveränderung nicht durch Kontaminationen über das unmittelbare Betriebsgelände (ggf. über das Leistungssystem), sondern – allein oder auch nur überwiegend – durch sorglosen Umgang der Feuerwehreinsatzkräfte insbesondere im Bereich von Grünstreifen (etwa beim „Schaummittelbahnhof“, wie vom Sachverständigen Dr.-Ing. V. im Einzelnen dargelegt) verursacht worden sein soll, vermag die Kammer in Anbetracht der diesbezüglich gründlichen fachlichen Erkundung und Abgrenzung während der Sanierungsuntersuchung nicht anzunehmen (vgl. dazu zuletzt die Stellungnahme der Berghof Analytik + Umweltengineering GmbH vom 02.08.2019 sowie – die übrigen Erkenntnisgrundlagen zusammenfassend – das Ergebnisprotokoll der Altlasten-Bewertungskommission vom 16.09.2019, Bd. VII, AS 2606 der LRA-Akten).
83 
Ob der Antragstellerin zu 1) darüber hinaus womöglich weitere Umstände anzulasten sind, die eine Verhaltensverantwortlichkeit ggf. begründen könnten, bedarf danach keiner weiteren Vertiefung im Eilverfahren.
84 
Der Qualifikation der Antragstellerin zu 1) – auch – als Verhaltensstörerin kann voraussichtlich auch nicht der zwischen ihr und dem Antragsgegner in den Verfahren 8 K 2144/14, 8 K 4524/14, 8 K 77/15 und 8 K 203/15 vor dem Verwaltungsgericht am 17.11.2016 geschlossene Vergleich entgegengehalten werden. Dem Regelungsgehalt der darin übernommenen Verpflichtungen kann im Wege der Auslegung wohl nicht mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden, dass ein auch und gerade hierauf bezogener Rechtsbindungswille vorhanden gewesen sein sollte. Zwar war die Frage der Qualifikation der Antragstellerin zu 1) zusätzlich als Handlungsstörerin damals bereits (seit dem Anhörungsschreiben vom 14.05.2014, Bd. II, AS 551 der LRA-Akten) thematisiert und jedenfalls auch der Begründung des damals u.a. streitgegenständlichen Bescheids vom 08.07.2014 ergänzend zugrunde gelegt. Die sodann im gerichtlichen Vergleich getroffenen Regelungen betreffen jedoch unmittelbar nur die Festlegung einer Obergrenze der Kostentragung der Antragstellerin zu 1) für die Ebene der Sanierungsuntersuchungen (Nummer 1 des Vergleichs) sowie die Einigung darüber, zum Inhalt der (auf die Untersuchungen folgenden) Sanierungsmaßnahmen und zur Kostentragung für die Sanierung Verhandlungen mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zu führen (Nummer 2 Satz 1 des Vergleichs). Die nachfolgenden Inhalte in Nummer 2 des Vergleichs werden demgegenüber nicht eindeutig als wechselseitige Verpflichtungen der Beteiligten gekennzeichnet, sondern durch Satz 2 in Nummer 2 des Vergleichs als Hinweise des Gerichts zu den zu führenden Verhandlungen dargestellt. Schon dies dürfte den Schluss nahe legen, dass damit nur begleitend und unverbindlich aus der Sicht der damaligen Besetzung der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts eine Struktur für die „im Rahmen der Verhandlungen“ erst noch „zu erörtern[den]“ Gesichtspunkte für die nachfolgende Ebene der Sanierung vorgezeichnet werden sollte. Insoweit darf nicht außer Acht gelassen werden, dass zum damaligen Zeitpunkt der fachliche Erkenntnisstand zu den Sanierungserfordernissen und -möglichkeiten noch nicht in einer Weise ausgeprägt war, dass die Beteiligten hierzu schon hätten abschließende Festlegungen treffen können. Auch das ggf. in Betracht zu ziehende Handlungsinstrumentarium (Sanierungsanordnung; Sanierungsvertrag; Verbindlicherklärung eines Sanierungsplans usw.) und die Verortung und Reichweite einer etwaigen behördlichen Ermessensausübung, auf die sich die gerichtlichen Hinweise gleichermaßen beziehen, dürften kaum näher konturiert gewesen sein. Es spricht daher vieles dafür, dass die „Hinweise“ des Gerichts regelungstechnisch womöglich besser im einleitenden Chapeau des Vergleichs verortet gewesen wären; jedenfalls nimmt die Subjektstellung des Gerichts in Nummer 2 Satz 2 des Vergleichs den nachfolgenden Inhalten wohl die – für eine verbindliche Verpflichtung erforderliche – Zuordnung zum Antragsgegner als Erklärendem. Ohnehin könnten Bezüge zur Störerqualifikation dem Inhalt der Formulierungen auch nur sehr mittelbar entnommen werden, weil dazu weitere inhaltliche Kenntnisse der rechtlichen Ableitung der Belastungsgrenze in der „Rechtsprechung des BVerfG“ vorausgesetzt würden, die sich in der Tat auf die – von Art. 14 GG getragene – Rechtsstellung des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer und seine Verantwortlichkeit allein wegen der Eigentümerstellung bezieht. Ob sich der Antragsgegner mit der Annahme des Vergleichs womöglich gewisse Bindungen bei der Ermessensausübung auferlegt (und diese hinreichend beachtet) hat, wäre im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Ermessenserwägungen zu thematisieren (dazu nachfolgend unter cc)); die Inanspruchnahme der Antragstellerin zu 1) in ihrer Eigenschaft als Handlungsstörerin wird damit jedoch als solche nicht in Frage gestellt.
85 
cc) Die Ermessensausübung des Landratsamts, die zur Auswahl der Antragstellerin zu 1) als pflichtiger Störerin geführt hat, beanstandet die Kammer im Eilverfahren für die Primärebene der Sanierung nicht.
86 
Die pflichtgemäße Ausübung des in § 10 Abs. 1 BBodSchG eröffneten Ermessens erfordert grundsätzlich die vollständige und zutreffende Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts einschließlich der in Betracht kommenden Adressaten der avisierten Maßnahmen. Ansonsten kann die Behörde nicht in sachgerechter Weise zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen. Insoweit ist die Störerauswahl geprägt durch die in einem ersten Schritt vorzunehmende ordnungsgemäße Störerermittlung, d. h. die zutreffende Eruierung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, und sodann durch die in einem zweiten Schritt vorzunehmende Auswahlentscheidung im engeren Sinne, d. h. die Reduzierung der Handlungs- und Zustandsverantwortlichkeit auf den- oder diejenigen, der oder die nach allgemeinen, im Polizei- und Ordnungsrecht seit langem anerkannten Grundsätzen der Gefahrenabwehr zu einer Beseitigung der Gefahr am ehesten in der Lage ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - OVG 11 B 10.09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2016 - 17 K 3089/15 -, juris).
87 
Im Falle einer sogenannten Störermehrheit ist bei der behördlichen Auswahlentscheidung, welcher Störer mit einer Verfügung herangezogen wird, weiter zwischen der primären Ebene und der sekundären Ebene zu unterscheiden; dabei sind die Auswahlkriterien nicht notwendigerweise identisch. Auf der primären Ebene geht es aus einer ex ante-Sicht um die Gefahrenabwehr. Leitender Gesichtspunkt für die Störerauswahl ist die Effektivität der Gefahrenabwehr; anzustreben ist eine schnelle und wirksame Gefahrenbeseitigung. Ein gesetzliches Rangverhältnis zur gefahrenabwehrrechtlichen Heranziehung von Störern gibt es grundsätzlich nicht. Bei der Ausübung ihres Auswahlermessens hat sich die Behörde in erster Linie von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes leiten zu lassen. Das schließt es nicht aus, daneben auch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies kann z. B. die größere Gefahrennähe eines Störers sein. Ferner darf die Behörde bereits auf der Primärebene den Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung berücksichtigen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, VBlBW 2013, 189, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2020 - OVG 11 N 118.16 -, juris). In diesem Rahmen darf (nicht: muss) auch die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Sanierungspflichtigen in die Ermessenserwägungen auf der Primärebene eingestellt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.1996 - 10 S 2163/95 -, NVwZ-RR 1997, 267). Die Behörde hat ihre Ermessensentscheidung aber auch insoweit auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage zu treffen und darf von der Leistungsunfähigkeit eines Betroffenen nicht ohne nähere Überprüfung ausgehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, NVwZ-RR 1994, 52; sowie vom 28.06.1989 - 5 S 721/88 -, VBlBW 1990, 31). Die Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der in Betracht kommenden Sanierungsverantwortlichen ist für die Ermessensentscheidung der Bodenschutzbehörde mithin immer dann erforderlich, wenn sie sich bei der Störerauswahl – nach dem oben Gesagten in zulässiger Weise – von dem Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung neben dem primären Gesichtspunkt der Effektivität des behördlichen Handelns leiten lässt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 -, ESVGH 64, 254).
88 
Hinsichtlich der vom Antragsgegner vorgenommenen Sachverhaltsermittlung ist bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage festzustellen, dass das Landratsamt jedenfalls umfänglich die Verantwortlichkeit weiterer etwaiger Störer untersucht hat. Es hat gründlich aufgearbeitet, wer als potenzieller Störer in Frage kommt und jedenfalls mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass und warum aus seiner Sicht eine Störereigenschaft des Landes Baden-Württemberg sowie des Landkreises ebenso ausscheiden soll wie eine solche der Gemeinde H. als Trägerin der Feuerwehr und auch ein Durchgriff auf die Gesellschafter der Antragstellerin zu 1). Die dem zugrundeliegenden Annahmen im Tatsächlichen sind zwar zwischen den Beteiligten z.T. streitig, insbesondere hinsichtlich der Frage der Verantwortlichkeit für den Schaummitteleinsatz und dessen Zulässigkeit und konkrete Durchführung. Die letztverbindliche Klärung dieser Fragen vermag jedoch das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren nicht zu leisten (zur Störerauswahl bei tatsächlich ungeklärter oder rechtlich ungesicherter Verhaltensverantwortlichkeit vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, VBlBW 2013, 189, unter Verweis auf Beschluss vom 25.10.1999 - 8 S 2407/99 -, VBlBW 2000, 154; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2014 - 6 K 2682/12 -, juris). Immerhin liegen hierzu umfängliche sachverständige Stellungnahmen von unterschiedlicher Seite vor (vgl. das Gutachten des Sachverständigenbüros Dr. L. & S. vom 24.10.2007 sowie die Stellungnahme zur brandschutztechnischen und einsatztaktischen Bewertung des Brandes von Branddirektor Dipl.-Phys. M. vom 13.06.2018 einerseits und das Gutachten von Dr.-Ing. V., einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Brand- und Explosionsschutz, vom 20.03.2019 andererseits). Ob auf dieser Grundlage – auch – eine Verantwortlichkeit weiterer Störer, insbesondere der Gemeinde oder das Landes, zu begründen ist, kann ggf. in einem Hauptsacheverfahren bzw. ggf. im bereits anhängigen Schadensersatz- bzw. Ausgleichsprozess im Kontext von § 24 BBodSchG geklärt werden. Für die Kammer genügt im von einer Interessenabwägung geprägten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bis auf Weiteres die Feststellung, dass voraussichtlich zumindest die Antragstellerin zu 1) nicht nur Zustands-, sondern auch Handlungsstörerin ist und dass eine alleinige oder zentrale Verantwortlichkeit eines anderen Störers derzeit jedenfalls nicht auf der Hand liegt.
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Denn grundsätzlich dürfte der Einsatz des Schaummittels als solcher zum damaligen Zeitpunkt im August / September 2007 nicht zu beanstanden sein. Erst mit der Elften Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen vom 12.10.2007 (BGBl. I 2007, 2382) hat der Bundesgesetzgeber die Richtlinie 2006/122/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 (ABlEG 2006 L 372/32) in innerstaatliches Recht umgesetzt und zum Einen das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die Perfluoroctansulfonate (PFOS) enthalten, verboten (§ 1 Abs. 1 ChemVerbotsV i.V.m. Abschnitt 32 des dortigen Anhangs) und zum Anderen ein diese betreffendes Herstellungs- und Verwendungsverbot angeordnet (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV i.V.m. Nr. 32 des dortigen Anhangs IV). Entsprechend den europäischen Vorgaben hat der Bundesgesetzgeber abweichend von den vorgenannten Verboten die Verwendung von Feuerlöschschäumen, die vor dem 27.12.2006 in den Verkehr gebracht worden waren, bis zum 27.06.2011 erlaubt (Abs. 3 der Nr. 32 des Anhangs IV der GefStoffV). Der Einsatz PFC/PFT-haltigen Löschschaums war mithin (noch) nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.01.2017 - 1 U 146/14 -, juris, und nachgehend BGH, Urteil vom 14.06.2018 - III ZR 54/17 -, BGHZ 219, 77; OVG NRW, Urteil vom 07.10.2011 - 20 A 1181/10 -, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2016 - 7 O 242/15 -, juris).
90 
Ob die damals im Einsatz getroffenen Einzelfallentscheidungen zum Schaummitteleinsatz letztlich – retrospektiv – zu beanstanden sein werden und ob dem Landratsamt für die Zeit nach dem Brandereignis Versäumnisse bei der womöglich gebotenen Aufklärung von Umwelteinwirkungen des Löscheinsatzes anzulasten sein werden, die ebenfalls zur Annahme einer Störereigenschaft führen können oder müssen und die für Art und auch Umfang des Sanierungserfordernisses kausal sind, bedarf u.U. vertiefter Klärung. Die Kammer vermag aber im Eilverfahren von insoweit überwiegenden Erfolgsaussichten für die Antragstellerin zu 1) nicht auszugehen, weil sich derzeit zumindest ihre eigene (Mit-)Verantwortlichkeit nicht bestreiten lässt und weil sachverständige Stellungnahmen vorliegen, die in plausibler Weise die Sichtweise des Antragsgegners bestätigen. Auch soweit die Antragstellerin zu 1) eine Verhaltensverantwortlichkeit der Behörden durch Unterlassen (nach dem Löscheinsatz) geltend macht, weil diese trotz Kenntnis vom abstrakt umweltgefährdenden Schaummitteleinsatz unmittelbar danach keine Erkundungsuntersuchungen vorgenommen haben oder der Frage einer Grundwassergefährdung nachgegangen wären (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, VBlBW 2013, 189), rechtfertigt dies im Eilverfahren keine andere Beurteilung. Selbst wenn es insoweit Defizite gegeben haben mag, muss sich auch die Antragstellerin zu 1) insoweit vorhalten lassen, die Behörden über Jahre offenbar nicht über das – negative – Ergebnis der Dichtigkeitsprüfung ihres Leitungsnetzes nach der EKVO in Kenntnis gesetzt zu haben. Die Sichtweise des Landratsamts, die Feuerwehr und auch die mit der Angelegenheit nachgehend befassten Behörden dürften sich im Ausgangspunkt auf das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit eines Löschwasserauffangsystems verlassen, entbehrt nicht einer gewissen Plausibilität, auch wenn – oder gerade für den Fall, dass – es im Einsatz zu (in gewissem Umfang vielleicht sogar zwangsläufigem) gefährlichem Umgang mit dem Schaummittel gekommen sein mag.
91 
Dies vorausgeschickt dürfte jedenfalls die – auf gewissen Restunsicherheiten hinsichtlich der Störerermittlung aufbauende – Störerauswahl seitens des Landratsamt und eben konkret die Inanspruchnahme der Antragstellerin zu 1) vorläufig nicht beanstanden lassen. Das Landratsamt hat in der Begründung seiner diesbezüglichen Ermessensentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 12.08.2020 im Einzelnen dargelegt, dass es sich bei der Störerauswahl auf der Primärebene in erster Linie vom Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenbeseitigung leiten lasse, dem auch mit Blick auf die in § 24 Abs. 2 BBodSchG geregelten Ausgleichsansprüche Vorrang insbesondere gegenüber Erwägungen gerechter Lastenverteilung zukomme. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin zu 1) sei schon deshalb besonders effektiv in diesem Sinne, weil sie als Grundstückseigentümerin (und insoweit zugleich Zustandsstörerin) grundsätzlich die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit habe, auf die Gefahrenquelle einzuwirken und weil sie zusätzlich die örtlichen und sachlichen Gegebenheiten und Zusammenhänge kenne und daher rasch reagieren könne. So könne sie durch eine entsprechende Gestaltung der von ihr bestimmten Betriebsabläufe eine zügige Schadensminimierung sowie die Sanierung bzw. entsprechende Sanierungsmaßnahmen direkt durchführen bzw. aktiv unterstützen. Diese Erwägungen stimmen mit den diesbezüglichen Vorgaben der Rechtsprechung für eine – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare (§ 114 S. 1 VwGO) – Ermessensausübung überein. Denn der Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenbeseitigung ist als primärer Anknüpfungspunkt anerkannt (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 -, ESVGH 64, 254; Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, VBlBW 2013, 189; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2020 - OVG 11 N 118.16 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 02.02.2017 - 5 K 420/15 -, juris) und die darauf bezogenen Ausführungen des Landratsamts treffen in der Sache zu.
92 
Die Kammer vermag auch nicht hinreichend gesichert festzustellen, dass sich das Landratsamt gegenüber der Antragstellerin zu 1) durch den in den bei der 8. Kammer des Gerichts geführten Verfahren geschlossenen Vergleich vom 17.11.2016 etwa dahingehend gebunden und verpflichtet hätte, im Rahmen der Ermessensausübung bei der Störerauswahl – abweichend von den vorstehend benannten Grundsätzen – bereits Erwägungen der gerechten Lastenverteilung vorrangig oder gleichrangig zu berücksichtigen. Der Inhalt des Vergleichs ist hierfür – wie bereits dargelegt – wohl zu vage formuliert. Ohnehin könnte eine solche Ermessensbindung allein mittelbar aus den „Hinweisen“ des Gerichts zur Beachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin zu 1) abgeleitet werden. Hinzu kommt, dass diese Beachtensobliegenheit „[b]ei der Kostentragung“ für eine Sanierung gelten soll. Nicht zuletzt könnte eine solche Bindung – auf der Ebene der Störerauswahl – auch gewissen Bedenken unterliegen, ob damit nicht faktisch eine Regelung zu Lasten Dritter (anderer Störer) getroffen wäre (zu den damit ggf. zusammenhängenden Problemen sowie zu § 24 Abs. 2 BBodSchG in diesem Kontext vgl. Schlemminger/Böhn, NVwZ 2010, 354, 357).
93 
Auch unabhängig davon sieht die Kammer keine rechtlich zwingende Pflicht, eine – unterstellt – fehlende ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin zu 1) bereits auf der Ebene der Störerauswahl zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Wirtschaftliches Unvermögen in Form von Zahlungsunfähigkeit ist als solches nicht geeignet, von einer Ordnungspflichtigkeit – wie hier – zu befreien, zumal es sich dabei nicht um einen Fall objektiver Unmöglichkeit handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1980 - 4 B 193.80 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 04.10.2010 - RO 8 K 09.02073 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2002 - 3 E 3447/98 -, juris). Dementsprechend berührt wirtschaftliches Unvermögen nicht die Rechtmäßigkeit einer bodenschutzrechtlichen Anordnung, sondern betrifft ihre Durchsetzbarkeit. Die materielle Rechtmäßigkeit einer bodenschutzrechtlichen Anordnung hängt auch nicht davon ab, ob der im Falle ihrer Vollstreckung durch die Ersatzvornahme entstehende Erstattungsanspruch im Zeitpunkt seines Entstehens realisierbar ist.
94 
Allerdings bleibt es unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr im Rahmen der Auswahl zwischen mehreren Störern ggf. erforderlich, dass die Behörde sich mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des ins Auge gefassten Pflichtigen auseinandersetzt. Je dringender sich die Gefahrenabwehr darstellt, desto mehr kommt es auf ein effektives Verwaltungshandeln an. Eine pflichtgemäße Ermessensausübung kann dabei unter Umständen auch gebieten, dass die Behörde sich an denjenigen Störer hält, der sich als wirtschaftlich am leistungsfähigsten darstellt, oder umgekehrt von der Inanspruchnahme eines wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Verhaltensstörers zu Lasten eines anderen Handlungs- oder Zustandsstörers absieht. Dass sich hier jedoch die vorzugswürdige Inanspruchnahme eines anderen Störers – und korrespondierend eine Entlassung der Antragstellerin zu 1) aus der Primärhaftung – gerade deshalb aufdrängen würde, kann nicht angenommen werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sich das Landratsamt vor Bescheiderlass tatsächlich um eine Ermittlung der insoweit maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage in der Sphäre der Antragstellerin zu 1) bemüht und die Erstellung des Berichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Sch. Treuhand GmbH zur Beurteilung der wirtschaftlichen Belastbarkeit der Antragstellerin zu 1) vom 19.11.2018 veranlasst hat. Das einstmals auf „sehr konservativen Ergebnisplanungen“ der Antragstellerin zu 1) beruhende Gutachten kam damals immerhin zu dem Ergebnis, dass jedenfalls in der Alternative einer klassischen Außenfinanzierung eine „volle Belastbarkeit“ des Unternehmens bestehe. Auch wenn die Realisierung einer solchen Außenfinanzierung – wie diesbezügliche Versuche der Antragstellerin zu 1) zuletzt indiziell durchaus zeigen – äußerst schwierig sein mögen und sich zuletzt ggf. auch als nicht realisierbar erweisen können, scheidet bis dahin rechtlich eine Inanspruchnahme (als Handlungsstörer, dem auch eine Kreditaufnahme abverlangt werden darf) nicht aus.
95 
Dass die Annahmen der seitens der Sch. Treuhand gutachtenden Wirtschaftsprüfer zwischenzeitlich teilweise veraltet oder überholt sein mögen, rechtfertigt derzeit keine andere Beurteilung. Es ist zwar für die Kammer unmittelbar nachvollziehbar, dass die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin zu 1) ihren Eigendarlegungen zufolge nicht zuletzt durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, aber auch sonst äußerst schwierig geworden sein mag und dass die mit der Sanierungsanordnung einhergehende Belastung als existenzgefährdend empfunden wird. Eine hinreichend valide Erkenntnisgrundlage für die Annahme einer sicheren Insolvenz für den Fall der Sanierungsdurchführung bzw. der finalen Kostentragung (ggf. auch nach Regress im Rahmen eines etwaigen Störerausgleichs) fehlt aber aktuell ebenso. Insoweit darf als Bezugspunkt der Prüfung nicht aus dem Blick geraten, dass nicht – positiv – die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin zu 1) festzustellen ist, sondern umgekehrt nur, aber immerhin zu fragen ist, ob ihre Inanspruchnahme als Störerin deshalb auf der Auswahlebene auszuscheiden gewesen wäre, weil sie von vorneherein zu einer Erfüllung der auferlegten Sanierungsverpflichtung nicht in der Lage gewesen wäre bzw. ist.
96 
Insoweit ist auch die von der Antragstellerin zu 1) zuletzt vorgelegte Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers Dr. B. vom 26.04.2021 unbehelflich, weil sie schon konzeptionell nicht – wie geboten – darauf ausgerichtet ist, die aktuelle bzw. aktualisierte wirtschaftliche Lage des Unternehmens und die Auswirkungen der Inanspruchnahme durch die Sanierung darzustellen und zu bewerten, sondern primär auf eine retrospektive Analyse von vorgeblichen Mängeln des (ohnehin veralteten) Sch.-Gutachtens. Unabhängig davon wären aber ohnehin auch Sachverhaltsentwicklungen zu berücksichtigen, die sich teilweise womöglich durchaus positiv auf die Beurteilung der wirtschaftlichen Belastbarkeit des Unternehmens ausgewirkt haben könnten. So wird beispielsweise im Gutachten der Sch. Treuhand noch von Rückstellungen des Unternehmens i.H.v. 1,4 Mio. EUR vor dem Hintergrund des damals geführten Rechtsstreits mit der Gemeinde E. (wegen Schadensersatz) berücksichtigt, derer es nicht mehr bedarf, weil zwischenzeitlich die Versicherung der Antragstellerin zu 1) diese Kosten übernommen hat und d(ies)er Rechtsstreit beendet ist (vgl. die Stellungnahme des Antragstellervertreters vom 05.06.2020, Bd. VII, AS 2818 der LRA-Akten, S. 46). Überdies dürfte auch von gewisser Bedeutung sein, dass die Prüfung der wirtschaftlichen Belastbarkeit der Antragstellerin zu 1) durch die Sch. Treuhand von einer vollumfänglichen Inanspruchnahme für die Komplettsanierung ausgeht, wohingegen der nunmehr streitgegenständliche Bescheid sich nicht darauf, sondern auf die Errichtung der Sanierungsanlage und die ersten drei Jahre ihres Betriebs erstreckt, sodass in diesem Kontext – zunächst einmal – die sich daraus ergebende wirtschaftliche Belastung maßgeblich sein dürfte.
97 
Mit Blick auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt und das noch offene Widerspruchsverfahren weist die Kammer aber darauf hin, dass die aktuelle Entwicklung behördlicherseits weiter zu beobachten und die Entscheidungsgrundlage unter Umständen valide zu aktualisieren sein kann.
98 
dd) Ob die Inanspruchnahme der Antragstellerin zu 1) in der durch den angefochtenen Bescheid vorgenommenen Form verhältnismäßig im engeren Sinne ist, bedarf voraussichtlich näherer Prüfung im Widerspruchsverfahren, sofern die Beteiligten dort und/oder in ihren zivilrechtlichen Auseinandersetzungen keine einvernehmliche Lösung finden sollten; im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, das mit seinem summarischen Charakter nicht der abschließenden Klärung damit verbundener Rechtsfragen dient, nimmt die Kammer die insoweit offene Sach- und Rechtslage im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht zum Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1) wiederherzustellen. Nach Aktenlage sind die diesbezüglichen Erfolgsaussichten des Widerspruchs nicht so ausgestaltet, dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin zu 1) das – beträchtliche – öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug – und sei es in Gestalt einer behördlichen Ersatzvornahme – und einer damit möglichen alsbaldigen Errichtung und vorläufigen Inbetriebnahme der Sanierungsanlage überwiegen würde.
99 
Der allgemein geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lässt nur zur Zielerreichung geeignete, erforderliche und im Hinblick auf den Zweck angemessene und zumutbare Grundrechtsbeeinträchtigungen zu. Ergreift eine Behörde Maßnahmen, um die sich aus § 4 Abs. 3 BBodSchG ergebenden Pflichten zu konkretisieren, ergibt sich die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zudem unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Satz 4 BBodSchG (OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris).
100 
Die hier verfügten Maßnahmen sind zur Zielerreichung ohne Weiteres geeignet und erforderlich (vgl. dazu bereits oben unter 1. c) aa)).
101 
Bereits im Eilverfahren durchgreifende rechtliche Bedenken sieht die Kammer unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im engeren Sinn noch nicht vor dem Hintergrund der Regelung zur Sanierungszielerreichung in Nummer 7 des Bescheids vom 12.08.2020 (vgl. hierzu bereits oben unter 1. b) im Kontext von Bestimmtheitsfragen). Es trifft zwar zu, dass eine Sanierungszielwertbestimmung grundsätzlich einer hinreichenden einzelfallbezogenen Ableitung bedarf, die sich auch am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen muss, und dass Geringfügigkeitsschwellenwerte aus dem insoweit herangezogenen Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg vom 21.08.2018 lediglich als Ausgangspunkt hierfür taugen, die Ableitung und Festlegung von Sanierungszielen selbst aber nicht zu ersetzen oder zu erübrigen vermögen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455). Wie bereits dargelegt erstreckt sich der hier streitige Sofortvollzug jedoch auf die Regelung in Nr. 7 des Bescheids ohnehin nicht und überdies spricht auch vieles dafür, darin bis auf Weiteres zunächst nur eine „perspektivische Ankündigung eines angestrebten Sanierungszustandes“ zu sehen. Hinzu kommt aber auch, dass der seitens des Landratsamts derzeit angestrebte Sanierungszustand nicht allein und unbesehen auf einer Heranziehung der GFS-Werte des ministeriellen Erlasses beruht. Vielmehr baut auch Nummer 7 des Bescheidtenors auf den insoweit fachlich in der Sanierungsplanung erarbeiteten Vorstellungen auf, in die explizit Verhältnismäßigkeitserwägungen bereits mit eingeflossen sind. Ausgehend von den GFS-Werten des Erlasses hat nämlich bereits Arcadis (S. 23 und 24 des Sanierungsplans) etwa ergänzend auf ermessensleitende Regelungen zu einer vereinfachten Verhältnismäßigkeitsprüfung der LUBW (Emax-Werte für PFC – Ergänzung zum GFS-Werte-Erlass vom 21. August 2018; Karlsruhe 2019) abgestellt und auch sonst eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Gesamtsituation empfohlen, woraufhin behördlicherseits die weitere Stellungnahme der Berghof Analytik + Umweltengineering GmbH vom 02.08.2019 eingeholt wurde; ferner hat die Bewertungskommission für Bodenschutz und Altlasten in ihrer Sitzung am 16.09.2019 auf dieser Grundlage mit Blick auf die Sanierungszielerreichung explizit Verhältnismäßigkeitserwägungen angestellt und etwa eine komplette Abreinigung der gesamten Fläche auf die Geringfügigkeitsschwellenwerte als unverhältnismäßig angesehen und davon abgesehen (vgl. das dazugehörige, zum Bestandteil des angefochtenen Bescheids erhobene Protokoll, Bd. VIII, AS 2882 der LRA-Akten). Die in Nummer 3 Satz 2 des Bescheidtenors erklärte Ankündigung einer gesonderten Anschlussentscheidung – aufbauend auf den fachtechnischen Erkenntnissen aus den ersten drei Jahren des Sanierungsbetriebs – kann und muss ggf. auch und gerade unter Verhältnismäßigkeitsaspekten dahingehend verstanden werden, dass bei dann möglicher konkreter Abschätzung auch etwa der (laufenden) Kosten der weiteren Sanierung die endgültige Sanierungszielerreichung auch unter Berücksichtigung individueller Zumutbarkeitsgesichtspunkte auf Seiten des Sanierungspflichtigen nochmals überdacht wird. Ein zwingender innerer Zusammenhang zwischen der mit dem Bescheid vom 12.08.2020 zunächst nur verfügten Teilmaßnahme und einer etwaigen Unverhältnismäßigkeit – unterstellt – bereits endgültig verfügter Sanierungszielwerte, der bereits die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Teilmaßnahme begründen könnte (vgl. abermals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455), kann mit Blick auf dieses Zusammenspiel der Regelungen in Nummern 3 und 7 des Tenors wohl gerade nicht angenommen werden. Nicht zuletzt wird bei einer etwaigen Anschlussentscheidung auch eine Neujustierung der Annahmen und Erwartungen für Sanierungszielwerte auf der Grundlage der bis dahin fachlich gewonnenen neuen Erkenntnisse zur Bewertung von Boden- und Gewässerverunreinigungen durch PFC/PFT (wie sie z.B. derzeit im Auftrag der Umweltministerkonferenz von einer gemeinsamen PFAS-Koordinierungsgruppe von LAWA/LABO erarbeitet werden) möglich und ggf. auch geboten sein.
102 
Auch (allein) mit der prognostischen rechnerischen Darstellung des finanziellen Aufwands der Sanierung in Relation zum damit bewirkten Schadstoffaustrag, wie sie durch die Stellungnahme von Dr. F.-T. (eos) vom 07.06.2019 – unter Zugrundelegung von Prämissen mit beträchtlichen Unsicherheiten und Bandbreiten im Tatsächlichen – versucht wird, wird eine Unverhältnismäßigkeit der streitigen (Teil-)Sanierungsanordnung nicht aufgezeigt. Dass im Verhältnis zur auszuwaschenden Schadstoffmenge exorbitante Summen aufzuwenden sind, ist augenscheinlich. Die Berechnung von eos mag insoweit – auf zwischen den Beteiligten umstrittenen Grundlagen – zu einer Marge zwischen ca. 110.000 und 588.000 EUR pro Kilogramm PFC/PFT gelangen. Auch eine einfache Gegenüberstellung der abgeschätzten PFC/PFT-Belastung im Boden (Berghof und darauf aufbauend auch Arcadis gehen von einer Restmenge von 12,5 kg + 14,9 kg = 27,4 kg aus, vgl. die Aktualisierung der Sanierungsuntersuchung Berghof vom 21.04.2017, S. 21, Bd. VI, AS 2105 der LRA-Akten, sowie die Bezugnahme hierauf im Sanierungsplan von Arcadis vom 27.05.2019, S. 22) mit den möglichen Gesamtkosten einer Sanierung von ca. 5,7 Mio. EUR (vgl. die Kostenschätzungen auf S. 57 des Sanierungsplans von Arcadis) führt bei vollständiger Schadstoffauswaschung (ohne Ansatz von zu belassenden Geringfügigkeitswerten nach den Vorgaben der Sanierungszielwerte) zu einem finanziellen Aufwand von jedenfalls mehr als 200.000 EUR/kg. Diese Relation mag im Vergleich zu sonstigen Grundwassersanierungen durch Pump & Treat-Verfahren bei anderen Schadstoffen (z.B. CKW- oder BTEX-Schäden) beispiellos sein. Gleichwohl muss Bezugspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung in dieser Hinsicht eine Alternativenbetrachtung sein. Bei einer solchen ist die Belassung der schädlichen Bodenveränderung und die Hinnahme der Grundwasserbeeinträchtigung in für die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbarer Weise ebenso ausgeschieden worden, wie bloße Sicherungsverfahren (Einkapselung) gerade unter Berücksichtigung finanzieller Verhältnismäßigkeitserwägungen verworfen wurden. Dann aber kann der Gesichtspunkt der Kostenbelastung pro Kilogramm Schadstoffbeseitigung die – hier zunächst verfügte – Errichtung der Sanierungsanlage und die Aufnahme des Sanierungsbetriebs nicht grundsätzlich in Zweifel ziehen, sondern allenfalls, aber immerhin die (wohl erst) nachfolgend durch die abschließende und verbindliche Endfestlegung zu erreichender Sanierungszielwerte zu beantwortende Frage betreffen, bis wann bzw. zu welchem Schwellenwert die Sanierung dem Pflichtigen individuell zumutbar ist (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris).
103 
Die Inanspruchnahme der Antragstellerin zu 1) erweist sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf die langfristigen und hohen, zudem derzeit auch für die Zukunft (im Anschluss an den zunächst geregelten dreijährigen Sanierungsbetrieb) nicht verlässlich abzuschätzenden finanziellen Belastungen, denen das anzustrebende hohe Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gegenüberzustellen ist, nicht als unverhältnismäßig im engeren Sinne. Der Verhaltensstörer – und als solcher ist die Antragstellerin zu 1) nach den obigen Darlegungen voraussichtlich anzusehen – hat im Gegensatz zum (bloßen) Zustandsstörer grundsätzlich für sein Gefahr verursachendes Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen unbeschränkt einzustehen; während die Zustandsverantwortlichkeit in der Regel mit dem Verlust des Eigentums oder der Sachherrschaft endet und den sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG ergebenden Grenzen unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. -, BVerfGE 102, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 -, ESVGH 64, 254), gelten diese Einschränkungen beim Verhaltensstörer nicht. Die Kammer folgt insoweit im Eilverfahren auch nicht der Auffassung der Antragstellerseite, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit habe es jedenfalls von vornherein der Festsetzung einer Obergrenze der Kostenlast bedurft.
104 
Ob und gegebenenfalls inwieweit und unter welchen Voraussetzungen die vorzitierte aus der Eigentumsgarantie abgeleitete Rechtsprechung zur Begrenzung der Haftung des Eigentümers als Zustandsstörer auf die Verursacherhaftung zu übertragen ist, ist bislang - soweit ersichtlich - nicht entschieden. In der Literatur werden verschiedene Auffassungen vertreten (vgl. nur die Darstellung bei OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris, m.w.N., sowie nachgehend – ohne Positionierung zur Rechtsfrage – BVerwG, Beschluss vom 22.02.2016 - 7 B 36.15 -, juris; zur Übertragung auf den Pächter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt: OVG NRW, Urteil vom 20.09.2017 - 16 A 1920/09 -, ZUR 2018, 288; zum Gesamtrechtsnachfolger: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2007 - 10 S 2351/06 -, NVwZ-RR 2008, 605). Die Rechtsprechung hat eine wie auch immer zu konturierende Haftungsobergrenze für den Verhaltensstörer jedenfalls noch nicht positiv angenommen. Aufgabe und Ziel eines auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens – wie hier – ist nicht die Klärung fallübergreifender Probleme und Rechtsfragen, sondern in einem bestimmten Einzelfall eine Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu treffen (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019 - 2 S 3145/19 -, juris; ThürOVG, Beschluss vom 31.07.2003 - 4 ZEO 937/99 -, juris). Eine Anwendung der verfassungsrechtlich abgeleiteten Haftungsbegrenzung auf die Antragstellerin zu 1) drängt sich jedenfalls nicht auf, auch wenn durchaus in Rede steht, dass dem Unternehmen mit der Inanspruchnahme womöglich die Grundlagen zur Fortführung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit entzogen werden könnten. Wie im Rahmen der Begründung der Störereigenschaft dargelegt gingen mit der genehmigungswidrigen Verhaltensweise und der Nichtbeachtung der Vorgaben der EKVO von vornherein erhebliche (latente) Risiken einher, die sich die Antragstellerin zurechnen lassen muss; und es spricht vieles dafür, dass der eingetretene Umweltschaden maßgeblich in eben jene Risikosphäre fällt. Zumindest in einem solchen Fall kann unabhängig davon, ob dem Betroffenen das Gefährdungspotential seines Handelns bekannt war oder nicht, für eine bereits mit der Sanierungsanordnung zu treffende Begrenzung der Kostenpflicht des sachnäheren Verursachers (ggf. zu Lasten der Allgemeinheit) kein Raum sein (vgl. auch hierzu OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris). Dies entspricht in der Sache auch den gedanklichen Ansätzen, die anerkanntermaßen auch bei einem Eigentümer als Zustandsstörer eine Inanspruchnahme über den Verkehrswert des Grundstücks in (endgültig und vollständig) saniertem Zustand hinaus rechtfertigen können und auf die sich auch der Antragsgegner hilfsweise beruft. Danach kommt nämlich auch eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des Grundstücks überschreitet, in Betracht, u.a. wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat oder in fahrlässiger Weise die Augen vor Risikoumständen verschlossen hat, wobei in diesen Fällen – für den Eigentümer als Zustandsstörer – jedoch keine unbegrenzte Einstandspflicht entsteht und zumindest Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht, außer Acht bleiben kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2017 - 16 A 1920/09 -, ZUR 2018, 288; VG Bremen, Urteil vom 02.02.2017 - 5 K 420/15 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2014 - 6 K 2682/12 -, juris). Mit Blick auf den hier mit den Verstößen gegen die genehmigte Lagerhöhe und gegen die Vorgaben der EKVO jedenfalls einhergehenden erheblichen Grad der Fahrlässigkeit muss es vorläufig bei einer unbeschränkten Haftung verbleiben.
105 
Nachdem die Inanspruchnahme der Antragstellerin zu 1) als Verhaltensstörerin demnach im Eilverfahren nicht beanstandet wird, bedurfte es im Tenor des angefochtenen Bescheids voraussichtlich auch keines Vorbehalts einer gesonderten Entscheidung über die Kostentragung (Kostenvorbehalt; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2021 - 10 S 1071/20 -, juris; Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2014 - 6 K 2682/12 -, juris) und auch sonst kann die Kostenbelastung als solche die Rechtswidrigkeit der zur Sanierung für die ersten drei Jahre verpflichtenden Grundverfügung auf der Primärebene nicht begründen.
106 
Auch dass sich der Antragsgegner in dem bei der 8. Kammer des Gerichts geschlossenen Vergleich vom 17.11.2016 verpflichtet hätte, „[b]ei der Kostentragung für eine Sanierung (...) die Rechtsprechung des BVerfG zur Belastungsobergrenze (...), namentlich (...) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der [Antragstellerin zu 1)] zu beachten“, kann – wie dargelegt – in hinreichend verbindlicher Form voraussichtlich nicht angenommen werden. Darauf die Annahme der Unverhältnismäßigkeit der verfügten (Teil-)Sanierung zu gründen, scheidet im Eilverfahren aus. Ohnehin hat das Landratsamt in diesem Zusammenhang auch und gerade darauf Bezug genommen, dass das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen worden sei, was die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchaus berücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. -, BVerfGE 102, 1; Beschluss vom 24.08.2000 - 1 BvR 83/97 -, NVwZ 2001, 65).
107 
All dies schließt es indes selbst bei Bestandskraft der Sanierungsanordnung nicht aus, dass der Antragsgegner ggf. im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang die Antragstellerin zu 1) womöglich mittels Leistungsbescheid tatsächlich zu den Kosten einer möglichen Ersatzvornahme herangezogen wird, etwaigen (nachgewiesenen) unzumutbaren Härten unter Verhältnismäßigkeitserwägungen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen hat.
108 
d) Über die vorstehenden Erwägungen zu einer inzidenten – summarischen – Rechtmäßigkeitsprüfung hinaus neigt die Kammer dazu, auch bei der ohne Weiteres vertretbaren Annahme insgesamt offener Erfolgsaussichten und einer für diese Alternative gebotenen reinen Folgenabwägung derzeit dem Vollzugsinteresse den Vorrang einzuräumen (zu den diesbezüglichen Maßgaben: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 -, NVwZ-RR 2003, 103). Dabei wird nicht verkannt, dass das – (allerdings primär nur:) finanzielle – Interesse der als Verursacher herangezogenen Antragstellerin zu 1), von den Kosten des Sanierungsbeginns zumindest so lange verschont zu bleiben, bis ihre Verantwortlichkeit sowie die Zweck- und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen abschließend geklärt sind, deshalb durchaus gewichtig ist, weil wohl ihre wirtschaftliche Existenz durchaus als ernstlich gefährdet anzusehen sein kann. Demgegenüber ist aber das öffentliche Interesse an einer möglichst zeitnahen Aufnahme des Sanierungsbetriebs nach jahrelanger Vorbereitung zur Erarbeitung eines bestmöglichen, effektiven und nach Möglichkeit zugleich finanziell zumutbaren Sanierungskonzepts als höherwertig einzustufen, zumal auch die Sanierung bis zur Beseitigung des Umweltschadens noch Jahre bis Jahrzehnte dauern wird. Mit Blick auf die sich gerade wegen der nachvollziehbaren Liquiditätsprobleme der Antragstellerin zu 1) verdichtende Wahrscheinlichkeit der Erforderlichkeit einer Ersatzvornahme dürfte es damit letztlich mit dem Sofortvollzug der Sanierungsanordnung möglicherweise einstweilen „nur“ um die Aufrechterhaltung der Titulierungsoption hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme gegenüber der Antragstellerin zu 1) zugunsten des Antragsgegners gehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.1990 - 5 S 2180/89 -, NVwZ 1991, 17). Die dadurch ggf. eintretende Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin zu 1) droht folglich ohnehin; und die damit zusammenhängenden sekundären Kostenfragen sind zugleich schon jetzt Gegenstand der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten. Bei dieser Sachlage dürfte es auch bei offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs gerechtfertigt sein, das Suspensivinteresse der Antragstellerin zu 1) bis auf Weiteres hintan zu stellen.
109 
2. Demgegenüber überwiegt zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer das Aussetzungsinteresse der Antragsteller zu 2) und 3) das auch ihnen gegenüber durch die Sofortvollzugsanordnung aktualisierte gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Denn ihnen gegenüber ist der Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 12.08.2020 derzeit formell rechtswidrig. Er leidet an einem formellen Anhörungsmangel (§ 28 LVwVfG), der bislang nicht geheilt (§ 45 LVwVfG) und auch nicht unbeachtlich (§ 46 LVwVfG) ist.
110 
a) Die Anhörung der Antragsteller zu 2) und 3) vor Erlass des streitigen Bescheids war nicht ordnungsgemäß. Nach § 28 Abs. 1 LVwVfG ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift.
111 
Eine ordnungsgemäße Anhörung muss dabei den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret umschreiben, dass der Adressat erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll und mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.04.2020 - 3 C 16.18 -, BVerwGE 168, 63; BVerwG, Beschluss vom 17.08.2017 - 9 VR 2.17 -, juris; Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205). Dabei ist die Behörde auch dazu berechtigt, dem Betroffenen zur Verfahrensbeschleunigung eine Äußerungsfrist zu setzen. Die – der Nachprüfung durch die Gerichte unterliegende – Angemessenheit einer solchen Frist richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (Herrmann, in: BeckOK VwVfG, § 28, Rn. 19). Das Gebot einer substantiellen Anhörung verlangt jedenfalls, dass dem Anzuhörenden hinreichend Zeit bleibt, sich mit dem Verfahrensgegenstand ggf. unter Einsichtnahme in die Akten und unter Beiziehung eines Beistands vertraut zu machen und seine Stellungnahme vorzubereiten. Faktoren zur Fristbestimmung sind dabei Bedeutung, Umfang und Dringlichkeit des Verfahrensgegenstands. Besonders knappe Fristen können etwa gerechtfertigt sein, um einen völligen Verzicht auf die Anhörung wegen Gefahr im Verzug zu vermeiden (zu alledem Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 28, Rn. 48, m.w.N.).
112 
Hieran gemessen war die vor Bescheiderlass durchgeführte Anhörung unzureichend. Das Landratsamt hat den Antragstellern zu 2) und 3) mit – inhaltlich knappem – Schreiben vom 30.07.2020 erstmals konkret mitgeteilt, dass auch ihnen gegenüber nunmehr der Erlass einer „entsprechenden“ Sanierungsanordnung beabsichtigt sei. Zwar mögen damit Gegenstand und Inhalt der beabsichtigten Maßnahme noch hinreichend klar bezeichnet gewesen sein, weil auch den Antragstellern zu 2) und 3) als damaligen Geschäftsführern der Antragstellerin zu 1) die umfängliche Vorgeschichte von den ersten Sanierungsuntersuchungen bis hin zur Erstellung des Sanierungsplans bekannt gewesen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.04.2020 - 3 C 16.18 -, BVerwGE 168, 63, aber etwa auch HessVGH, Urteil vom 27.02.2013 - 6 C 824/11.T -, ZUR 2013, 367). Die gesetzte – und trotz diesbezüglicher Antragstellung nicht verlängerte – Frist zur Äußerung war indes jedenfalls zu knapp bemessen.
113 
Nachdem das Anhörungsschreiben den Antragstellern zu 2) und 3) jeweils erst am 03.08.2020 (Montag) unter ihrer Geschäftsadresse zugestellt wurde, hatten sie lediglich bis 07.08.2020 (Freitag) – also vier Werktage – Zeit zur Stellungnahme. Auch auf den umgehend durch den Antragstellervertreter am 05.08.2020 gestellten Verlängerungsantrag hin, ließ das Landratsamt zunächst die selbst gesetzte Frist verstreichen und lehnte im Anschluss mit Schreiben vom 10.08.2020 eine Fristverlängerung explizit ab, um sodann bereits am 12.08.2020 die nunmehr streitige Verfügung zu erlassen. Diese Vorgehensweise genügt dem – § 28 Abs. 1 LVwVfG zugrunde liegenden – fundamentalen Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs sowie eines fairen Verfahrens (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 -, BVerfGE 53, 30, 59 f.) nicht. Denn eine dermaßen knapp bemessene Fristsetzung wird der Bedeutung und der Komplexität der Angelegenheit nicht gerecht. Immerhin stand die Inanspruchnahme für die Umsetzung eines komplexen – über Jahre vorbereiteten – Sanierungsplans in Rede, die eine existenzielle Kostenbelastung von mehreren Millionen Euro zur Folge haben kann. Bemerkenswert hierzu ist in der Gegenüberstellung, dass das Landratsamt im Rahmen der Anhörung der Antragstellerin zu 1) dieser bereits mit Schreiben vom 24.02.2020 zunächst einen Entwurf der beabsichtigten Sanierungsanordnung hat zukommen lassen und eine Besprechung der Angelegenheit (am 20.03.2020) avisiert hatte, die allerdings pandemiebedingt nicht stattfinden konnte; auf die damals vom Antragstellervertreter geäußerte Bitte, im Rahmen der Anhörung schriftlich vortragen zu dürfen, äußerte das Landratsamt bereitwillig die Erwartung einer Stellungnahme „bis Mitte Mai“ (Schreiben vom 21.04.2020), ging auf die Nachforderung von Aktenbestandteilen ein (Schreiben des Antragstellervertreters vom 26.05.2020) und wartete ohne Weiteres auch den Eingang der Stellungnahme vom 05.06.2020 ab.
114 
Demgegenüber den Antragstellern zu 2) und 3) initial faktisch nur vier Tage Äußerungsfrist zu gewähren, konnte zunächst schon deshalb zum Zeitpunkt der Einleitung des Anhörungsverfahrens nicht angemessen sein, weil diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal eine anwaltliche Vertretung bevollmächtigt, geschweige denn mit dem Verfahren betraut gemacht hatten. Es konnte auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Antragstellervertreter (mit seiner aus der Vorbefassung folgenden umfassenden Aktenkenntnis) auch das Mandat für die Antragsteller zu 2) und 3) übernehmen werde, zumal gerade wegen der unterschiedlichen oder womöglich sogar gegenläufigen Interessen von in Anspruch genommenen Störern auch eine eigenständige und von der Antragstellerin zu 1) gänzlich unabhängige Positionierung im Verfahren möglich oder sogar erwartbar gewesen wäre.
115 
Vielmehr deutet die Entwicklung der Aktenlage deutlich darauf hin, dass die zuletzt sehr kurzfristige Inanspruchnahme primär einem Zeitdruck geschuldet war, den das Landratsamt seinerseits (mit) zu verantworten hatte, der aber jedenfalls nicht die Anhörungsrechte der Antragsteller zu 2) und 3) unverhältnismäßig zu beschränken vermag. Das Landratsamt selbst hat hierzu etwa bei der Ablehnung des Fristverlängerungsantrags mit Schreiben vom 10.08.2020 – in der Sache ohne Weiteres nachvollziehbar – zum Ausdruck gebracht, dass es im Interesse der Allgemeinheit nunmehr geboten sei, „nach den langwierigen Untersuchungen und Verfahren nun ohne weiteren Zeitverzug schnell in eine Sanierung einzusteigen“. Offenkundig hat das Landratsamt die Erforderlichkeit einer Inanspruchnahme auch der Geschäftsführer (bereits auf der Ebene der Sanierungsanordnung – womöglich auch vor dem Hintergrund entsprechender Vorkehrungen für sekundäre Fragen der Kostentragung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.1990 - 5 S 2180/89 -, NVwZ 1991, 17) – erst vergleichsweise spät erkannt, nämlich zu einem Zeitpunkt, als die Umsetzung der Sanierungsplanung für dringlich erachtet wurde und keinen weiteren, abermaligen Aufschub durch eine etwaige weitere Anhörung der Geschäftsführer mehr duldete. Schließlich kann den behördlichen Verlautbarungen im Laufe des/der Verwaltungsverfahren entnommen werden, dass eine potenzielle Inanspruchnahme der Geschäftsführer – soweit ersichtlich – erstmals im Bescheid vom 28.09.2017 im Kontext der Sanierungsplanung angedacht wurde, indes nur für den Fall der wirtschaftlichen Existenzbedrohung der Antragstellerin zu 1); es verblieb im Rahmen der Störerauswahl damals jedoch „einzig“ bei der Heranziehung der Antragstellerin zu 1). Und auch einem internen Vermerk über die Inhalte einer Besprechung vom 28.08.2019 (Bd. VII der Behördenakten, AS 2603) zufolge war das Landratsamt in der Folge weiter der Auffassung, dass nach der Bewertung der bisherigen Erkenntnisse und Gutachten nur die Antragstellerin zu 1), nicht aber deren Geschäftsführer (oder Gesellschafter) als Störer in Betracht kämen. In einem nachfolgend erstellten Rechtsgutachten des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.02.2020 (Bd. VII der Behördenakten, AS 2637) wurde zwar sodann die Verhaltensverantwortlichkeit der Geschäftsführer inhaltlich herausgearbeitet, zuletzt (S. 49) aber wiederum im Rahmen von Erwägungen zur Störerauswahl deren Inanspruchnahme hintangestellt (gleichlaufend auch die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.07.2020 betreffend die Anordnung zur Erstellung des Sanierungsplans), woraufhin das Anhörungsverfahren zum Erlass der beabsichtigten Sanierungsanordnung auch nur gegenüber der Antragstellerin zu 1) eingeleitet wurde. Augenscheinlich scheint sich das Landratsamt erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens der Antragstellerin zu 1), als die Sanierungsanordnung unmittelbar erlassen werden sollte, zu einer Inanspruchnahme auch der Antragsteller zu 2) und 3) entschlossen zu haben. Weitere Verzögerungen des Zeit- und Ablaufplans der Sanierung (vgl. Anlage 9 zum Sanierungsplan von Arcadis vom 27.05.2019) – über die ohnehin schon eingetretenen hinaus – sollten offenbar nicht hingenommen werden. Der dadurch entstandene unabweisbare Zeitdruck ist jedoch nicht von den Antragstellern zu 2) und 3) zu verantworten und kann ihre Verfahrensrechte nicht in der Weise beschneiden, dass ihnen keine angemessene Gelegenheit zur Verteidigung ihrer Rechte und zur Geltendmachung ihrer Belange eingeräumt wird. Ihnen persönlich hätte ebenfalls eine angemessene Frist eingeräumt werden müssen, um sich ggf. auch individuell anwaltlich vertreten und beraten zu lassen, ggf. (ergänzende) Akteneinsicht zu nehmen und zu ihrer jeweiligen Rechtsposition vorzutragen. Dabei darf nicht aus dem Blick geraten, dass die Anhörung schließlich auch und gerade dazu hätte dienen sollen und/oder müssen, den Geschäftsführern individuell Gelegenheit zu geben, ggf. zu den tatbestandlichen Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme als vorgebliche Verhaltensstörer ebenso vorzutragen wie zu etwaigen bedeutsamen Gesichtspunkten für die vorzunehmende Ermessensausübung (u.a. und insbesondere) bei der Störerauswahl. Denn auch auf Tatbestandsebene hat eine Anhörung in einem bodenschutzrechtlichen Sanierungsfall die Aufgabe, (hier) dem vorgeblich verhaltensverantwortlichen Geschäftsführer die Gelegenheit zur Stellungnahme etwa zu der Frage zu geben, ob und ggf. wie er – über seine abstrakte gesellschaftsrechtliche Stellung hinaus – auch tatsächlich individuell und persönlich die maßgeblichen Vorgänge im Betrieb (mit) bestimmt hat (oder eben auch nicht). Sachverhaltsinformationen zu seiner Stellung im Betrieb und im Übrigen ggf. auch zu seinen Vermögensverhältnissen können darüber hinaus durchaus auch weiterführende und wertvolle Gesichtspunkte erbringen, die behördlicherseits ggf. in die Störerauswahl eingespeist werden können, um die Frage zu beantworten, welche Störer in für die Gefahrenabwehr möglichst effektiver Weise herangezogen werden können und von wessen Inanspruchnahme auf Primärebene ggf. auch abgesehen werden kann. Eine Stellungnahme hierzu in einem Verfahren wie dem hier in Rede stehenden in lediglich vier Tagen zu erbringen, ist unangemessen kurz.
116 
Die Anhörung der Antragsteller zu 2) und 3) war auch nicht entbehrlich im Sinne des § 28 Abs. 2 LVwVfG, sodass auch nicht der Frage nachgegangen werden muss, ob das Landratsamt insoweit rechtsfehlerfrei Ermessen ausgeübt hat (vgl. dazu HessVGH, Urteil vom 27.02.2013 - 6 C 824/11.T -, ZUR 2013, 367). Einer der dort enumerativ aufgezählten Gründe für ein Absehen von einer Anhörung liegt nicht vor, insbesondere bestand keine Gefahr im Verzug i.S.v.§ 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG. Auch darüber hinaus sind keine Umstände des Einzelfalles ersichtlich, die über die in § 28 Abs. 2 LVwVfG benannten Gründe hinaus ein Absehen von einer Anhörung tragen oder jedenfalls die Kürze der gesetzten Frist rechtfertigen könnten. Insbesondere folgt dergleichen nicht aus dem Umstand, dass den Antragstellern zu 2) und 3) als damaligen Geschäftsführern der Antragstellerin zu 1) der Sachverhalt und auch das Anhörungsverfahren der Antragstellerin zu 1) im Wesentlichen bekannt gewesen sein mögen. Wie bereits herausgestellt hätte den Antragstellern zu 2) und 3) ausreichend Gelegenheit gegeben werden müssen, individuell zu den Sach- und Rechtsfragen um ihre persönliche Inanspruchnahme Stellung zu nehmen; dazu ist die Kenntnis der umfänglichen Vorgeschichte der Altlastenuntersuchungen sicherlich notwendige, aber bei Weitem nicht hinreichende Bedingung.
117 
Auch dass der Antragstellervertreter für die Antragsteller zu 2) und 3) mit seinem Fristverlängerungsantrag vom 05.08.2020 unter bestimmten Prämissen vorsorglich auf seine für die Antragstellerin zu 1) abgegebene Stellungnahme vom 05.06.2020 (einschließlich darin bereits enthaltener Ausführungen zu einer – negierten – Verantwortlichkeit der Geschäftsführung) verwiesen hat, kann nicht als ausreichende Anhörung angesehen werden. Diese ausdrücklich vorläufig und vorsorglich konzipierte Äußerung war zunächst lediglich dem behördlicherseits durch die knappe Fristsetzung erzeugten Druck geschuldet und nicht abschließend formuliert, zumal der Antragstellervertreter hierzu zunächst – auf der Grundlage des äußerst knapp gehaltenen und inhaltsarmen Anhörungsschreibens – erst noch weitere Informationen sowie ergänzende Akteneinsicht erbeten hatte.
118 
b) Der nach den vorstehenden Ausführungen festzustellende Anhörungsmangel ist bislang (§ 45 Abs. 2 LVwVfG) auch nicht in einer den Anforderungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG genügenden Form geheilt worden.
119 
Eine Heilung nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205). Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen als solche nicht (BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, BVerwGE 137, 199, m.w.N.; Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 45, Rn. 93). Vielmehr besteht der Sinn der nachgeholten Anhörung in der Überprüfung der Entscheidung anhand der Stellungnahme der Beteiligten; dieser Sinn muss noch erreicht werden können. Die Funktion der Anhörung besteht schließlich nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18.04.2017 - 9 B 54.16 -, AUR 2017, 304; OVG Saarland, Beschluss vom 13.08.2020 - 1 B 214/20 -, juris). Auch bei einer Heilung im – hier noch offenen – Widerspruchsverfahren darf sich die Behörde nicht darauf beschränken, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen; sie muss erkennbar das Vorbringen des Betroffenen zum Anlass nehmen, die Entscheidung kritisch und autonom zu überdenken, und sie muss das Ergebnis der Überprüfung mitteilen (zu alledem vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 45, Rn. 92; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.11.2020 - 19 K 5424/19 -, juris).
120 
Hieran gemessen ist eine Heilung des Anhörungsmangels bislang nicht eingetreten. Die behördlichen Äußerungen zum weiteren Vorbringen der Antragstellerseite beschränken sich im Wesentlichen auf eine Verteidigung der bisher vertretenen Rechtsposition. Eine explizite Nachholung einer ordnungsgemäßen Anhörung zur Geschäftsführerhaftung als solche hat nicht stattgefunden. Im Gegenteil ergibt sich aus den Verlautbarungen des Landratsamts (sowohl bei der Ablehnung der beantragten Fristverlängerung im Schreiben vom 10.08.2020 wie auch noch in der Antragserwiderung im gerichtlichen Eilverfahren, S. 7 des Schreibens vom 08.10.2020), dass es an der für die Zwecke des Überdenkens erforderlichen ergebnisoffenen Haltung fehlt, wenn es dort heißt, dass die Argumente ausgetauscht seien und dass sich auch „in einem nochmals verlängerten Anhörungsverfahren nichts entscheidendes Neues ergeben“ könnte (was nicht zuletzt womöglich auch materiell auf einen Ermessensfehler hindeuten könnte). Ferner weist die Antragserwiderung (a.a.O., S. 8) abschließend nur darauf hin, dass die erforderliche Anhörung nachgeholt und nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden kann, bewirkt diese Heilung aber gerade nicht.
121 
c) Schließlich liegt auch kein Anwendungsfall des § 46 LVwVfG vor. Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
122 
Es ist nicht jeglicher Zweifel ausgeschlossen, dass der Antragsgegner ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (zur hierfür anzustellenden hypothetischen Betrachtung vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, BVerwGE 137, 199; Urteil vom 09.08.2007 - 1 C 47.06 -, BVerwGE 129, 162). Dass das Landratsamt letztlich auch weiterhin am angefochtenen Bescheid festhält, lässt noch nicht auf die Offensichtlichkeit einer womöglich faktisch fehlenden Fehlerrelevanz schließen; eine rechtliche Alternativlosigkeit lag gerade nicht vor. Dass die Kausalität eines Anhörungsfehlers für die zu treffende Sachentscheidung nicht schon deshalb verneint werden kann, weil die Behörde erklärt hat, die Anhörung könne nichts entscheidendes Neues ergeben, liegt genauso auf der Hand wie in den Fallgestaltungen, in denen die Behörde verkannt hat, dass sie nicht rechtlich gebunden ist, sondern das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen auszuüben hat (dazu: BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 7 B 18.13 -, juris).
123 
Hier ist vielmehr zu berücksichtigen, dass die zu treffende Entscheidung über die Inanspruchnahme (auch) der Geschäftsführer Elemente sowohl auf Tatbestandsseite aufweist, zu denen Vorbringen der Antragsteller zu 2) und 3) von Relevanz hätte sein können (tatsächliche und nicht nur gesellschaftsrechtliche Einflussnahmemöglichkeiten auf die Abläufe im Unternehmen, etwa nach den diesbezüglichen Maßgaben der Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris, und nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22.02.2016 - 7 B 36.15 -, juris), wie auch die Rechtsfolgenseite hätte betreffen können, weil schließlich gerade eine Ermessensentscheidung über die Störerauswahl zu treffen war (vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 46, Rn. 51 a.E.). In letzterem Zusammenhang wäre etwa auch nicht von vorneherein völlig ausgeschlossen, dass beispielsweise Fragen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsteller zu 2) und 3) auch für die Beantwortung der Frage hätten (mit) bedeutsam sein können, ob sie seitens des Landratsamts bereits auf der Primärebene der Sanierung in Anspruch genommen werden sollten; je nach diesbezüglicher Darlegung der wirtschaftlichen Situation hätte sich das Landratsamt hypothetisch ggf. auch – zulässigerweise – im Rahmen seiner Ermessensausübung entscheiden können (nicht: müssen), neben dem primären Gesichtspunkt der Effektivität behördlichen Handelns auch auf der Primärebene der Störerauswahl bereits den Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung einfließen zu lassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 -, ESVGH 64, 254). Schließlich ist als Entscheidungsgesichtspunkt weiter denkbar gewesen, dass im Rahmen der Beurteilung der für maßgeblich erachteten Effektivität der Gefahrenabwehr nicht zuletzt auch ein möglicher Hinweis auf ein – zwischenzeitlich erfolgtes – ggf. bevorstehendes Ausscheiden aus der Position als aktiver Geschäftsführer und der damit verbundene Verlust von Einwirkungsmöglichkeiten auf die Betriebsabläufe während der anstehenden Sanierung für die (vorsorgliche) Inanspruchnahme mit entscheidungserheblich hätte sein können.
124 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Zugrunde zu legen sind hierbei im Ausgangspunkt die voraussichtlichen Kosten der mit der streitigen Anordnung verbundenen Sanierungsmaßnahmen. Dem Sanierungsplan (S. 56) zufolge fallen zunächst als Investitionskosten 2.226.000 EUR an, hinzu kommen Betriebskosten für die vom Regelungsgehalt der Anordnung abgedeckten ersten drei Jahre des Sanierungsbetriebs in Höhe von 174.000 EUR im ersten Jahr, 169.500 EUR im zweiten Jahr und – degressiv geschätzt – ca. 165.000 EUR im dritten Jahr. Für die Zwecke des Eilverfahrens ist die sich daraus errechnende Zwischensumme von 2.734.500 EUR in Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 1.367.250 EUR zu halbieren. Dieser Streitwert ist für jeden der drei Antragsteller gesondert festzusetzen bzw. gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Von diesem Vorgehen ist bei subjektiver Klage- oder Antragshäufung nur abzusehen, wenn die jeweiligen Anträge keine selbstständige Bedeutung haben, sondern wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2006 - 1 S 2525/05 -, NVwZ-RR 2006, 652). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Insbesondere stehen die Antragsteller nicht in dem Sinne in einer Rechtsgemeinschaft, dass ihnen gegenüber das Verfahren nur einheitlich entschieden werden könnte (vgl. Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Hierfür reicht es nicht, wenn für die Entscheidung ein im Wesentlichen einheitlicher tatsächlicher oder rechtlicher Grund vorliegt oder mehrere Antragsteller sich gegen ein- und dieselbe Regelung in einem Bescheid wenden, sofern sie – wie hier – jeweils eigenständige Interessen verfolgen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.10.2020 - OVG 3 S 113/20 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 21.01.2020 - 8 B 2370/19 -, juris; vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.11.2019 - 1 OA 121/19 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 10.08.2016 - 22 C 16.1334 -, juris).

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