Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. August 2021 - 5 K 3006/20 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.734.500,00 EUR festgesetzt.
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| Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung. |
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| Bei den Antragstellern Ziff. 2 und 3 handelt es sich um die ehemaligen Geschäftsführer der Antragstellerin Ziff. 1, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in … eine Verwertungs- und Behandlungsanlage für Leichtschrott, Altfahrzeuge, Elektrogeräte und Altholz betreibt (sog. „Shredderwerk“). |
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| Am Vormittag des 30.08.2007 kam es auf der Metallschrottlagerfläche des Shredderwerks zu einem Brand. Bei den bis zum 03.09.2007 andauernden Löscharbeiten kam es zeitweise zum Einsatz von Löschschäumen, die per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) enthielten. Hiervon brachte die Feuerwehr rund 130.000 l auf das Betriebsgrundstück der Antragstellerin Ziff. 1 auf. |
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| Im Frühjahr 2012 wurden im Trinkwasserbrunnen der nördlich des Betriebsgrundstücks donauabwärts gelegenen Gemeinde Ertingen erhöhte PFC-Konzentrationen festgestellt, als deren Ursache in der Folge der Schaummitteleinsatz bei den Löscharbeiten auf dem Betriebsgrundstück der Antragstellerin Ziff. 1 im Jahr 2007 ermittelt wurde. In der Folge ergingen gegen die Antragstellerin Ziff. 1 mehrere Bescheide, welche die Sanierungsuntersuchung bzw. entsprechende Zwangsmaßnahmen zum Gegenstand hatten (Bescheide des Landratsamts Sigmaringen vom 12.04.2013, 19.03.2014, 08.07.2014 und 01.08.2014 sowie Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.06.2014, 17.10.2014 und 22.12.2014). Mit weiteren Bescheiden vom 28.09.2017 und vom 06.07.2018 verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin Ziff. 1 zur Erstellung eines Sanierungsplans und zur Überwachung der von ihrem Betriebsgrundstück ausgehenden, abstromig verlaufenden PFC-Grundwasserschadstofffahne. Dabei ging es von einer auf die Annahme von Verstößen gegen die für den Betrieb des Shredderwerks erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sowie gegen Prüfpflichten nach der Eigenkontrollverordnung (EKVO) gründenden Handlungsstörereigenschaft der Antragstellerin Ziff. 1 aus. Zur Frage der Störerauswahl heißt es in der Begründung der Bescheide, eine vorrangige Inanspruchnahme der Antragsteller Ziff. 2 und 3 - ebenfalls als Handlungsstörer - scheide aus, da eine solche auch unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr erst im Falle einer wirtschaftlichen Existenzbedrohung der Antragstellerin Ziff. 1 in Erwägung zu ziehen sei. |
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| Unter dem 27.05.2019 legte die … GmbH im Auftrag der Antragstellerin Ziff. 1 einen Sanierungsplan vor, der den Einbau einer Dichtwand („Mixed-in-place“) in Kombination mit einer Grundwasserentnahme durch „Pump-and-Treat“ als Sanierungskonzept vorsieht. Im Auftrag des Landratsamts nahm die … GmbH am 02.08.2019 zu dem Sanierungsplan - auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit der darin vorgesehenen Maßnahmen - Stellung. Die Altlasten-Bewertungskommission bestätigte in ihrer Sitzung vom 16.09.2019 die geplante Sanierung als grundsätzlich zielführend. |
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| Am 24.02.2020 übersandte das Landratsamt dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Ziff. 1 den Entwurf einer hierauf basierenden Sanierungsanordnung. Mit am 03.08.2020 bei der Antragstellerin Ziff. 1 eingegangenem Schreiben vom 30.07.2020 hörte das Landratsamt sodann auch die Antragsteller Ziff. 2 und 3 zum Erlass einer entsprechenden Sanierungsanordnung auch ihnen gegenüber an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis 07.08.2020. Mit Telefax vom 05.08.2020 bat deren Prozessbevollmächtigter um Verlängerung der Stellungnahmefrist, da diese faktisch nur vier Tage umfasse und der Komplexität der Angelegenheit damit nicht angemessen sei. Mit Schreiben vom 10.08.2020 lehnte das Landratsamt eine Fristverlängerung ab. Der Sachverhalt betreffend das Brandereignis aus dem Jahr 2007 sei den Antragstellern Ziff. 2 und 3 als Geschäftsführern der Antragstellerin Ziff. 1 hinreichend und umfassend bekannt. Außerdem seien in dem bereits am 27.02.2020 im Rahmen der Anhörung der Antragstellerin Ziff. 1 übersandten Anordnungsentwurf die Erwägungen für die Bejahung der Handlungsstörereigenschaft der Geschäftsführer schon ausführlich dargestellt worden. Hieran habe sich durch die nun beabsichtigte Mitverpflichtung der Antragsteller Ziff. 2 und 3 nichts geändert. Die Frist zur Anhörung sei auch deswegen nicht zu kurz bemessen gewesen, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller Ziff. 2 und 3 bereits für die Antragstellerin Ziff. 1 ausführlich Stellung genommen habe. Insgesamt handle es sich um Anordnungsinhalte, die lange bekannt und zu denen die Argumente ausgetauscht seien, sodass sich in einem nochmals verlängerten Anhörungsverfahren entscheidend Neues nicht ergeben könne. Im Interesse der Allgemeinheit sei es deshalb geboten, nach den langwierigen Untersuchungen und Verfahren nun ohne weiteren Zeitverzug schnell in eine Sanierung einzusteigen. |
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| Am 12.08.2020 erließ das Landratsamt die streitgegenständliche Sanierungsanordnung, mit der neben der Antragstellerin Ziff. 1 auch die Antragsteller Ziff. 2 und 3 zu der Sanierung entsprechend dem vorliegenden Sanierungsplan und dem diesen betreffenden Beschluss der Altlastenbewertungskommission verpflichtet wurden. Hierfür wurden u. a. - unter Anordnung des Sofortvollzugs - die Errichtung der dort vorgesehenen Sanierungsanlagen und deren zunächst dreijähriger Betrieb angeordnet. Für die Zeit danach wurde eine Anschlussentscheidung angekündigt. |
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| Die Antragsteller legten gegen die Anordnung am 31.08.2020 jeweils Widerspruch ein. Eine Entscheidung über die Widersprüche erfolgte bislang nicht. |
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| Am 17.09.2020 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen Ziff. 1 bis 5 des Bescheids vom 12.08.2020 wiederherzustellen. |
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| Mit dem den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildenden Beschluss vom 05.08.2021 hat das Verwaltungsgericht dem Eilantrag der Antragsteller Ziff. 2 und 3 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche wiederhergestellt. Zur Begründung heißt es, das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse, weil der angefochtene Bescheid ihnen gegenüber derzeit formell rechtswidrig sei. Er leide an einem formellen Anhörungsmangel, der sich daraus ergebe, dass die den Antragstellern gesetzte Stellungnahmefrist jedenfalls zu knapp bemessen gewesen sei. Dieser Mangel sei weder unbeachtlich noch bislang geheilt. |
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| Gegen den ihm am 19.08.2021 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsgegner am 02.09.2021 Beschwerde eingelegt und diese am 20.09.2021, einem Montag, begründet. Er wiederholt zunächst seinen erstinstanzlichen Vortrag und führt aus, auch eine kurze Anhörungsfrist könne angemessen sein. Dabei sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass den Antragstellern als bisherigen Geschäftsführern der Sachverhalt betreffend das Brandereignis aus dem Jahr 2007 auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin Ziff. 1 und dessen Folgen vollständig bekannt gewesen sei. Sie hätten zudem denselben Bevollmächtigten beauftragt, welcher im Rahmen der Anhörung der Antragsteller u. a. auf seine Ausführungen für die Antragstellerin Ziff. 1 verwiesen habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass alle Antragsteller gleichgerichtete Interessen verfolgten. Da die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Sanierungspflichtigen nicht zwingend in die Ermessenerwägungen auf der Primärebene einzustellen gewesen sei, könne ferner nicht nachvollzogen werden, inwieweit sich ein unterstellter Anhörungsmangel auf die Ermessensausübung ausgewirkt haben könnte. Auch das Ausscheiden der Antragsteller als Geschäftsführer zum 11.02.2021 ändere hieran nichts, da es bei der Bestimmung polizeipflichtiger Personen nicht auf eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit ankomme. Ein unterstellter Anhörungsmangel sei jedenfalls unbeachtlich. Denn es könne in Anbetracht der erfolgten ausführlichen Prüfung und Bejahung der Handlungsstörereigenschaft der Antragsteller und der nicht zwingend erforderlichen Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unter Würdigung des hypothetischen Vortrags der Antragsteller ausgeschlossen werden, dass eine weitergehende Anhörung rechtlich Auswirkungen gehabt hätte. Schließlich stelle sich die Frage, ob ein unterstellter Anhörungsmangel nicht bereits im laufenden Verfahren geheilt worden sei. Eine Heilung sei jedenfalls durch die zwischenzeitliche Nachholung der Anhörung erfolgt. In deren Rahmen hätten die Antragsteller nichts Neues vorgetragen, so dass an der Ermessensausübung zur Störerauswahl festgehalten werde. |
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| Das Landratsamt hat die Antragsteller mit Schreiben vom 15.10.2021 erneut zu der streitigen Sanierungsanordnung angehört. Diese haben sich hierzu mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 02.11.2021 geäußert. |
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| Mit Schreiben vom 19.01.2022 hat das Regierungspräsidium die Antragsteller im Rahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens erneut angehört und ihnen Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme gegeben. |
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| Die Antragsteller Ziff. 2 und 3 sind der Beschwerde entgegengetreten. |
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| Für die weiteren Einzelheiten des jeweiligen Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und die hierzu vorgelegten Anlagen verwiesen. Dem Senat lagen außerdem die Akten des Verwaltungsgerichts zum erstinstanzlichen Antragsverfahren und die Verwaltungsakten des Landratsamts vor. |
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| Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Auf Grundlage der in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht. |
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| 1. Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Bescheid sei aufgrund eines Anhörungsmangels formell rechtswidrig (Beschlussabdruck S. 70 ff.). Sie entkräftet insbesondere nicht die Argumentation des Verwaltungsgerichts, eine faktisch nur (allenfalls) vier Werktage betragende Frist zur Stellungnahme werde der Komplexität der Angelegenheit nicht gerecht und genüge den dem Anhörungserfordernis gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG zugrundeliegenden fundamentalen Grundsätzen der Gewährung rechtlichen Gehörs sowie eines fairen Verfahrens nicht. Anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass den Antragstellern Ziff. 2 und 3 aufgrund ihrer früheren Stellung als Geschäftsführer der Antragstellerin Ziff. 1 die Vorgänge aus dem bodenschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren in Bezug auf die PFC-Verunreinigung, ihre Verursachung sowie die in Betracht gezogenen Sanierungsmaßnahmen vollständig bekannt gewesen sein mögen. Auch ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Antragsteller insoweit gegenüber der Behörde gleichgerichtete Interessen verfolgen und sie deswegen denselben Verfahrensbevollmächtigten beauftragt haben, der für die Antragstellerin Ziff. 1 bereits zum Entwurf der bodenschutzrechtlichen Anordnung Stellung genommen hatte. |
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| Der Antragsgegner geht in diesem Zusammenhang bereits nicht in der gebotenen Weise auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses ein, wonach den Antragstellern auch persönlich ausreichend Gelegenheit zu geben war, sich ggf. auch individuell anwaltlich vertreten und beraten zu lassen und zu ihrer jeweiligen eigenen Rechtsposition vorzutragen. Dies gelte sowohl für die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Inanspruchnahme als Verhaltensstörer als auch die für die vorzunehmende Ermessensausübung, insbesondere die Störerauswahl, relevanten Gesichtspunkte. So habe den Antragstellern etwa eine ausreichende Äußerungsmöglichkeit zu der Frage gegeben werden müssen, ob und ggf. wie sie tatsächlich individuell und persönlich die maßgeblichen Vorgänge im Betrieb (mit-)bestimmt hätten. Sachverhaltsinformationen zur Stellung im Betrieb sowie ggf. auch zu den Vermögensverhältnissen könnten darüber hinaus durchaus auch weiterführende und wertvolle Gesichtspunkte für die Störerauswahl erbringen (Beschlussabdruck S. 73 f.). Es habe ferner nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden können, dass der Bevollmächtigte der Antragstellerin Ziff. 1 auch das Mandat für die Antragsteller Ziff. 2 und 3 übernehmen werde, zumal gerade wegen der unterschiedlichen oder womöglich sogar gegenläufigen Interessen von in Anspruch genommenen Störern eine eigenständige und jeweils gänzlich unabhängige Positionierung im Verfahren möglich oder sogar erwartbar gewesen sei (Beschlussabdruck S. 71 f.). |
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| Die Beschwerdebegründung berücksichtigt vor diesem Hintergrund nicht hinreichend die Unterschiede zwischen den in dem angefochtenen Bescheid angenommenen Verhaltensverantwortlichkeiten der jeweiligen Antragsteller sowie ihre hinsichtlich der Störerauswahl - zumindest auch - gegenläufigen Interessen. Dabei hat das Landratsamt selbst in der Bescheidbegründung - insoweit zutreffend - zwischen den Verantwortlichkeiten der Antragstellerin Ziff. 1 und der Antragsteller Ziff. 2 und 3 unterschieden. Zu den dabei relevanten Gesichtspunkten hätte es aber auch den Antragstellern Ziff. 2 und 3 - jeweils gesondert - ausreichend Gelegenheit zu individuellen Stellungnahmen geben müssen. Es liegt auf der Hand, dass in Fragen der individuellen Verantwortlichkeit und der persönlichen ermessensrelevanten Umstände die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller für die Antragstellerin Ziff. 1 vorgebrachten Gesichtspunkte keine erschöpfende Äußerung darstellen konnten und dem Anhörungserfordernis damit ersichtlich nicht bereits Genüge getan war. Sie erfolgten ohnehin ausdrücklich nur vorsorglich und unter dem Eindruck der kurz bemessenen Äußerungsfrist. Dies gilt umso mehr, als das Landratsamt selbst - worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits hingewiesen hat (Beschlussabdruck S. 73) - eine Inanspruchnahme der Antragsteller in den vorangegangenen Bescheiden stets hintangestellt hatte. Die Antragsteller konnten daher - auch nachdem in Bezug auf die Sanierungsanordnung zunächst nur die Antragstellerin Ziff. 1 angehört worden war - mit ihrer eigenen Heranziehung zu der Sanierung bis zum Zugang des entsprechenden Anhörungsschreibens vom 30.07.2020 in keiner Weise rechnen. In diesem Zusammenhang muss nicht darauf eingegangen werden, wann genau dieses den Antragstellern persönlich zugegangen ist, nachdem es seitens des Landratsamts trotz ihres zwischenzeitlichen Ausscheidens als Geschäftsführer fälschlicherweise an die Adresse der Antragstellerin Ziff. 1 geschickt worden war. |
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| Es ist ferner offensichtlich, dass nicht nur die Frage der Handlungsstörereigenschaft allein anhand der persönlichen Verhaltensverantwortlichkeit beantwortet werden kann, sondern dass es auch für die vom Landratsamt in erster Linie am Effektivitätsgedanken ausgerichtete Störerauswahl maßgeblich auf individuelle Gesichtspunkte ankommen musste. In diesem Zusammenhang dürfte es in der Tat eine Rolle spielen, ob und ggf. inwieweit die Antragsteller nach ihrem Ausscheiden als Geschäftsführer über Zugriffsmöglichkeiten auf das Sanierungsgrundstück bzw. Einfluss auf die ggf. bei der Sanierung zu berücksichtigenden betrieblichen Abläufe verfügen und wie es um ihre finanzielle Leistungsfähigkeit bestellt ist. Irrelevant ist es in diesem Zusammenhang, ob das Landratsamt rechtlich dazu verpflichtet war, die finanzielle Belastung für die Antragsteller im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Ebenso, wie eine ordnungsgemäße Ermessensausübung einer ausreichenden Ermittlung der Tatsachengrundlage in Bezug auf die Ermessensgrundlagen erfordert (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11.05.2021 - 10 S 709/19 - ZUR 2021, 701 = juris Rn. 59), dient die Anhörungspflicht gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG in diesem Zusammenhang auch dazu, dem Betroffenen die Gelegenheit zu geben, auf von der Behörde bislang nicht berücksichtigte Gesichtspunkte hinzuweisen, die für die Ermessensausübung relevant sein können. Diese Funktion konnte die durchgeführte Anhörung angesichts der auch nach Ansicht des Senats evident zu kurz bemessenen Äußerungsfrist ersichtlich nicht erfüllen. |
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| Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 LVwVfG hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht verneint. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen wäre und das Landratsamt deswegen von einer ordnungsgemäßen Anhörung der Antragsteller absehen durfte (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG). Vielmehr hat es die eingetretene Zeitverzögerung selbst zu verantworten, indem es zunächst nur die Antragstellerin Ziff. 1 angehört und sich danach offenbar erst kurzfristig entschieden hat, daneben auch die Antragsteller Ziff. 2 und 3 zu der Sanierung heranziehen zu wollen (vgl. hierzu die ausführlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 72 f. des Beschlussabdrucks). |
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| 2. Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass der Anhörungsmangel nicht gemäß § 46 LVwVfG unbeachtlich war. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist nicht offensichtlich, dass die Verletzung der Anhörungspflicht die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Beschwerdebegründung setzt sich insoweit bereits nicht substantiell mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses auseinander (vgl. Beschlussabdruck S. 76 f.). Darüber hinaus kann bei Entscheidungen, bei denen der Behörde wie hier ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, in aller Regel gerade nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Beachtung des Anhörungserfordernisses zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 14.07.2022 - 2 B 79/22 - juris Rn. 36 und vom 08.06.2020 - 2 B 86/20 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2018 - 4 S 3.18 - juris Rn. 6 - auch in Bezug auf Beurteilungsspielräume; in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205 Rn. 20). Insbesondere liegt hier kein Fall der rechtlichen Alternativlosigkeit vor (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2021 - 1 S 3252/20 - juris Rn. 74 f. m. w. N.). Im Gegenteil war eine ordnungsgemäße Anhörung gerade im vorliegenden Fall, in dem eine Heranziehung der Antragsteller zuvor stets als nachrangig ausgeschlossen worden war, in besonderer Weise dazu angetan, dem Landratsamt zunächst erst eine ausreichende Grundlage für seine Ermessensentscheidung zu verschaffen. |
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| 3. Schließlich kann von einer Heilung des Anhörungsfehlers im Beschwerdeverfahren nicht ausgegangen werden. |
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| a) Der Anhörungsmangel wurde nicht durch die Äußerungsmöglichkeiten der Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren geheilt. Denn allein durch diese wurde die fehlerhaft durchgeführte Anhörung nicht im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG nachgeholt. Eine solche Heilung setzt vielmehr voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205 Rn. 18 und vom 24.06.2010 - 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199 Rn. 37). Denn die Nachholung einer rechtswidrig unterlassenen bzw. fehlerhaften Anhörung unterscheidet sich prozedural von einem parallel anhängigen gerichtlichen Verfahren und kann eine Heilung nur bewirken, wenn sie in einem selbständigen formalen Nachholungsverfahren erfolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.10.2021 - 10 S 3/21 - VBlBW 2022, 208 = juris Rn. 11). |
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| b) Von einer Heilung kann auch nicht deswegen ausgegangen werden, weil sowohl das Landratsamt mit Schreiben vom 15.10.2021 als auch das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 02.11.2021 den Antragstellern erneut Gelegenheit zur Äußerung gegeben haben und die Antragsteller sich mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 02.11.2021 ergänzend geäußert haben. |
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| aa) Es spricht schon Vieles dafür, dass es sich hierbei um Gesichtspunkte handelt, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigen werden können. Es besteht zwar im Grundsatz ein Wahlrecht zwischen der Beschwerde und einem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wegen veränderter Umstände wie der vom Antragsgegner geltend gemachten Nachholung der Anhörung (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 552 m. w. N.). So sind entscheidungserhebliche Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beruft, auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2017 - 2 S 1258/17 - NVwZ-RR 2017, 801 Rn. 12; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 146 VwGO Rn. 13c; zuletzt NdsOVG, Beschluss vom 06.04.2022 - 14 ME 180/22 - juris Rn. 14 m. w. N.). Dabei sind aber die prozessualen Restriktionen zu berücksichtigen, denen die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a und 123 VwGO auch sonst unterliegt. So ist der Senat bei der Entscheidung über die Beschwerde auf die Prüfung der innerhalb der Begründungsfrist vorgetragenen Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO). Die einmonatige Beschwerdebegründungsfrist ist hier allerdings bereits am 20.09.2021 und damit deutlich vor Versand der neuerlichen Anhörungsschreiben abgelaufen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO sowie § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB); über eine Nachholung der Anhörung hat der Antragsgegner den Senat auch erst am 07.12.2021 informiert. Nach den allgemeinen Regeln ist solches qualitativ neues Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bei der Beschwerdeentscheidung nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 - NuR 2021, 135 = juris Rn. 10 m. w. N.). Dies muss streng genommen auch für die Geltendmachung neuer Tatsachen gelten, zumal den Beteiligten insoweit die Möglichkeit des Vorgehens nach § 80 Abs. 7 VwGO offen steht und sie deswegen nicht rechtsschutzlos gestellt sind. |
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| bb) Selbst wenn man aber nach Ablauf der Beschwerdebegründungfrist eingetretene neue Tatsachen für berücksichtigungsfähig halten wollte (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 146 Rn. 29 sowie die Übersichten bei Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO § 146 Rn. 99 ff. und Berkemann, DVBl. 2021, 559, jew. m. w. N. zur einschlägigen Rspr. und Lit.), kann eine Heilung des Anhörungsmangels derzeit nicht angenommen werden. |
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| Mit den Schreiben des Landratsamts sowie des Regierungspräsidiums (vgl. zur Zuständigkeit auch der Widerspruchsbehörde für die Heilung nach § 45 Abs. 1 LVwVfG BVerwG, Urteil vom 17.08.1982 - 1 C 22.81 - BVerwGE 66, 111 = juris Rn. 18; Beschluss vom 18.02.1991 - 7 B 15.91 - NVwZ-RR 1991, 337; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 45 Rn. 78 m. w. N.) wurden die Antragsteller nunmehr nachträglich nochmals zu der bereits erlassenen Sanierungsanordnung angehört und wurde ihnen Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben. Allein dies sowie der Umstand, dass sich die Antragsteller daraufhin nochmals geäußert haben, bewirkt aber nicht bereits eine Heilung des Anhörungsmangels gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG. Der Antragsgegner nimmt insoweit nicht hinreichend in den Blick, dass die Nachholung der Anhörung aus zwei eigenständigen Verfahrensschritten besteht. Die Behörde muss dem Betroffenen im ersten Schritt eine vollwertige Äußerungsmöglichkeit in einem ergebnisoffenen Heilungsverfahren einräumen. Im zweiten Schritt muss sie eine Entscheidung darüber treffen und dem Betroffenen auch mitteilen, ob sie den erlassenen Verwaltungsakt auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der nachgeholten Anhörung vorgetragenen Argumente aufrechterhält (vgl. Emmenegger in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 45 Rn. 108 m. w. N.). Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller zwar nun die Gelegenheit erhalten, alle Gesichtspunkte vorzutragen, die ihrer Ansicht nach im Zusammenhang mit ihrer Heranziehung zu der Sanierung als verhaltensverantwortliche Störer eine Rolle spielen. Es fehlt aber noch immer an einer behördlichen Würdigung ihrer Stellungnahme im Hinblick auf die Frage der Aufrechterhaltung der ihnen gegenüber erfolgten bodenschutzrechtlichen Anordnung. Hierzu genügt nicht der Vortrag des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren, die Antragsteller hätten inhaltlich nichts Neues vorgetragen. Denn dieser lässt - ungeachtet der Frage, ob hierin überhaupt eine behördliche Entscheidung im Sinne des zweiten Verfahrensschritts gesehen werden kann - jedenfalls jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der immerhin neunseitigen Stellungnahme der Antragsteller vom 02.11.2021 vermissen. Eine solche wird auch nicht durch den Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids vom 12.08.2020 ausgeglichen, welche die nun abgegebene Stellungnahme naturgemäß noch nicht berücksichtigen konnte. An einer Entscheidung über die Aufrechterhaltung der bodenschutzrechtlichen Anordnung fehlt es auch hinsichtlich der vom Regierungspräsidium zusätzlich eingeleiteten nachträglichen Anhörung. Auch insoweit ist das Anhörungsverfahren nicht vollständig nachgeholt, weil es bislang jedenfalls an einer abschließenden Entscheidung über die Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheids fehlt. |
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| Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den voraussichtlichen Investitions- und Betriebskosten bezogen auf die ersten drei Jahre des Anlagenbetriebs, wie sie im Sanierungsplan (dort S. 56 ff.) geschätzt werden. Entsprechend der Empfehlung in Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der sich hieraus errechnende Gesamtbetrag von 2.734.500,00 EUR für das Eilverfahren zu halbieren. Die sich daraus für jeden der beiden Beschwerdeführer errechnenden Streitwerte von jeweils 1.367.250,00 EUR sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. |
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| Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Von einer solchen Zusammenrechnung ist bei einer subjektiven Klage- bzw. Antragshäufung wie hier nur dann abzusehen, wenn die jeweils verfolgten Anträge keine selbstständige Bedeutung haben, sie mithin wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.1981 - 1 C 23.81 - DÖV 1982, 410). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist von der Anwendung des § 39 Abs. 1 GKG danach nicht etwa abzusehen, weil die Anträge auf ein wirtschaftlich identisches und nicht teilbares, mithin einheitlich zu betrachtendes Begehren gerichtet wären. Eine solche wirtschaftliche Identität des Streitgegenstands ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Sanierung insgesamt nur einmal durchgeführt werden muss und § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG zwischen den Pflichtigen einen Ausgleichsanspruch statuiert, der zu einem gesamtschuldtypischen Innenausgleich führt. |
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| Der Antragsgegner übersieht, dass es vorliegend nicht etwa um eine aus dem Miteigentum an einem sanierungspflichtigen Grundstück folgende Zustandsverantwortlichkeit geht, in Bezug auf die unter bestimmten Umständen eine Rechtsgemeinschaft und hieran anknüpfend eine Identität des Streitgegenstands anzunehmen sein mag (vgl. für die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme von Ehegatten als Miteigentümer für grundstücksbezogene Beitragspflichten etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2008 - 9 B 5.08 - juris Rn. 1). Die vorliegenden Streitgegenstände sind, anders als der Antragsgegner meint, auch sonst nicht grundstücksbezogen. Im Streit stehen vielmehr Sanierungspflichten, die gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG an eine jeweils persönliche Handlungsverantwortlichkeit der Antragsteller anknüpfen; es geht um die jeweilige Polizeipflichtigkeit der Antragsteller als Handlungs- bzw. Verhaltensstörer. Diese kann im Ergebnis ganz unterschiedlich ausgestaltet sein und ist deswegen entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners auch teilbar, ohne dass dabei es darauf ankäme, dass die angeordnete Sanierung insgesamt nur einmal geschuldet ist. Zumindest zum Teil dürfte die Interessenlage der Antragsteller zudem auch gegenläufiger Natur sein, weil etwa die Feststellung der Verhaltensverantwortlichkeit eines Antragstellers faktisch zu einer Entlastung des anderen führen mag. Auch dies spricht gegen die Annahme einer Rechtsgemeinschaft ebenso wie einer Identität des Streitgegenstands. Denn es geht nicht um eine Kollektivverantwortlichkeit der Antragsteller und die Antragsteller berufen sich auch nicht auf Rechtspositionen, die sie nur gemeinschaftlich geltend machen können (vgl. insoweit OVG Schleswig, Beschluss vom 23.03.2017 - 1 O 1/17 - juris Rn. 8 f.). Die Sanierungsverantwortlichkeit kann - anders etwa als bei Versammlungsauflösungen (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2017 - 1 S 1529/16 - NVwZ-RR 2017, 943) - bei mehreren Pflichtigen auch nicht nur gemeinsam befolgt werden. Letztlich ist das Verhältnis der Antragsteller nicht anders zu beurteilen als dasjenige zu etwaigen weiteren nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 BBodSchG Sanierungspflichtigen, wobei auch in Bezug auf solche weiteren Störer ggf. - unabhängig von ihrer förmlichen Heranziehung durch die Bodenschutzbehörde - ein Ausgleichsanspruch und damit ein entsprechendes Gesamtschuldverhältnis bestehen könnte. Auch der einschlägigen zivilgerichtlichen Rechtsprechung kann diesbezüglich bei vergleichender Betrachtung nichts anderes entnommen werden. Der Antragsgegner unterscheidet insoweit schon nicht hinreichend zwischen gegen Gesamtschuldner gerichtete, gleichartige Ansprüche einerseits, bei denen eine Zusammenrechnung unterbleibt, und einer Personenmehrheit auf Kläger- bzw. Antragstellerseite wie hier andererseits, bei der die Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG nur unterbleiben kann, wenn die von den Klägern jeweils verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2015 - IX ZR 136/14 - juris; Elzer in Toussaint, Kostenrecht, § 39 GKG Rn. 17). Letzteres ist nicht der Fall. Insbesondere beruht die gemeinsame Antragstellung im vorliegenden Fall nicht etwa auf rechtlichen Gründen, sondern allein auf einem entsprechenden Entschluss der Antragsteller, die ihre Aussetzungsbegehren ebenso gut in getrennten Eilrechtsverfahren verfolgen könnten (vgl. hierzu Kunze in Posser/Wolf, BeckOK VwGO, § 162 Rn. 10a). |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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