Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.
BDG § 28 Protokoll
Bundesdisziplinargesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (Disziplinarkammer) - 3 K 2121/15.TR
17. November 2015
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3 K 2121/15.TR | 17. November 2015 |