BDG § 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens

Bundesdisziplinargesetz

Hält der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen seine Befugnisse nach den §§ 32 bis 34 nicht für ausreichend, so führt er die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder dessen Befugnisse für ausreichend halten.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 1789/19.BDG
1. Juli 2020
3d A 1789/19.BDG 1. Juli 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 7 R 1/05
22. Februar 2006
7 R 1/05 22. Februar 2006