Hält der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen seine Befugnisse nach den §§ 32 bis 34 nicht für ausreichend, so führt er die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder dessen Befugnisse für ausreichend halten.
BDG § 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens
Bundesdisziplinargesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 1789/19.BDG
1. Juli 2020
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3d A 1789/19.BDG | 1. Juli 2020 |
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 7 R 1/05
22. Februar 2006
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7 R 1/05 | 22. Februar 2006 |