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BDG § 62 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

Bundesdisziplinargesetz

(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.

(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (6. Senat) - 6 E 173/25
15. Januar 2026
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (32. Kammer) - 32 DE 7640/25
11. November 2025
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Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 O 1/25
8. August 2025
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Endurteil vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 501 DSNot 4/22
15. April 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 19B DA 24.7310
7. Februar 2025
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21. Januar 2025
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20. Januar 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 L 487/24
30. September 2024
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19. September 2024
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (15. Kammer) - 15 B 28/24 MD
11. September 2024
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