Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (6. Senat) - 6 E 173/25
Tenor
Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.10.2025 – 7 O 1734/25 – und der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25.9.2025 – 7 K 1230/25 – geändert.
Die dem Erinnerungsführer von der Erinnerungsgegnerin in dem Verfahren 7 K 1230/25 zu erstattenden Kosten werden auf 265,97 Euro festgesetzt.
Die Erinnerungsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller – zugleich Erinnerungs- und Beschwerdeführer – wendet sich gegen die Zurückweisung seines Kostenfestsetzungsantrags.
- 2
Mit Beschluss vom 22.8.2025 – 7 K 1230/25 – stellte das Verwaltungsgericht des Saarlandes das auf den Antrag des Antragstellers eingeleitete Verfahren auf gerichtliche Fristsetzung nach § 62 Abs. 1 Saarländisches Disziplinargesetz (SDG) im Anschluss an die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ein und legte dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auf.
- 3
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 26.8.2025 begehrte der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten die Festsetzung folgender Kosten:
- 4
Verfahrensgebühr in Disziplinarverfahren/berufsgerichtlichen Verfahren
(erster Rechtszug) §14 RVG, Nr. 6203 VV RVG
203,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
20,00 €
Zwischensumme netto
223,50 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
42,47 €
Gesamtsumme
265,97 €
- 5
Die Urkundsbeamtin lehnte diesen Antrag unter Hinweis darauf, dass ein Verfahren nach § 62 SDG von der außergerichtlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 6202der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (folgend: VV RVG) erfasst sei und daher keine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG begründe, durch Beschluss vom 25.9.2025 – 7 K 1230/25 – ab.
- 6
Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 27.10.2025 – 7 O 1734/25 – abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Gericht schließe sich – ebenso wie die Urkundsbeamtin – der Bewertung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14.1.2013, Az.: 80 Dn 22.08 an, wonach ein Verfahren zur Fristsetzung im Disziplinarverfahren nach § 62 Abs. 1 SDG kein gerichtliches Verfahren im Sinn der Nr. 6203 VV RVG sei. Unter Beachtung der Entstehungsgeschichte und der Systematik der einschlägigen Normen sei der durch den Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dem Beschluss vom 21.1.2021, Az.: OVG 6 K 68/20, in der darauf abgestellt worden sei, dass sich der Streitgegenstand des Befristungsverfahrens gegenüber dem behördlichen Disziplinarverfahren unterscheide, nicht zu folgen.
- 7
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7.11.2025 Beschwerde eingelegt.
II.
- 8
Über die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung durch die Urkundsbeamtin (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG, §§ 151, 165 VwGO) entscheidet der Senat in seiner Besetzung mit drei Berufsrichtern nach § 9 Abs. 3 VwGO.1vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.5.2025 – 5 S 813/25 –, juris, Rn. 3; Hessischer VGH, Beschluss vom 19.10.2017 – 1 F 1625/17 –, juris, Rn. 5 – 6 zur Abgrenzung der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung nach § 165 VwGO sowie die davon zu unterscheidende – hier nicht einschlägige – Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG; sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.7.2012 – OVG 1 K 85.10 –, juris, Rn. 1,5vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.5.2025 – 5 S 813/25 –, juris, Rn. 3; Hessischer VGH, Beschluss vom 19.10.2017 – 1 F 1625/17 –, juris, Rn. 5 – 6 zur Abgrenzung der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung nach § 165 VwGO sowie die davon zu unterscheidende – hier nicht einschlägige – Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG; sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.7.2012 – OVG 1 K 85.10 –, juris, Rn. 1,5
- 9
Die Beschwerde hat Erfolg. Die erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen des hier bevollmächtigten Rechtsanwalts richten sich nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Teil 6 Abschnitt 2, Vorbemerkung 6.2 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis zum RVG – VV RVG) fallen in disziplinargerichtlichen Verfahren ausschließlich gegenstandswertunabhängige Rahmengebühren i.S.d. § 14 Abs. 1 RVG an. Durch die Gebühren Nr. 6200 ff. wird die gesamte Tätigkeit im Disziplinarverfahren abgegolten (s. Vorbemerkung 6.2 Abs. 1 VV RVG).2vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2009 – 2 AV 4.09 –, juris, Rn. 2vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2009 – 2 AV 4.09 –, juris, Rn. 2 Für Auslagen gilt Teil 7 VV RVG.
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1. Vorliegend begründet das gerichtliche Verfahren auf Fristsetzung nach § 62 SDG in erster Instanz eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG.
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Soweit in dem Beschluss vom 26.8.2025, deren Begründung sich das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27.10.2025 zu eigen gemacht hat, darauf verwiesen wird, das Verfahren nach § 62 SDG lasse sich nicht unter die Nr. 6203 VV RVG subsumieren, weil ein „gerichtliches Disziplinarverfahren [im Sinne des Unterabschnitts 3 VV RVG] nach der Systematik des Gebührenrechts in Disziplinarsachen (nur) das sich an das behördliche Disziplinarverfahren (nach ,Eingang des Antrags oder den Anschuldigungsschrift‘) anschließende gerichtliche Hauptsacheverfahren“ sei, kann dieser Bewertung nicht beigetreten werden.
- 12
Mit dem Antragsteller ist – im Anschluss an den Beschluss des OberverwaltungsgerichtsBerlin-Brandenburg vom 21.1.2021, Az: OVG 6 K 68/20 – davon auszugehen, dass ein durch einen Verfahrensbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag auf Fristsetzung nach § 62 Abs. 1 SDG3inhaltsgleich mit § 62 Abs. 1 BDGinhaltsgleich mit § 62 Abs. 1 BDG eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG auslöst und diese anwaltliche Tätigkeit nicht mit der Verfahrensgebühr für das außergerichtliche Disziplinarverfahren nach Nr. 6202 VV RVG abgegolten ist.4so auch: VG Sigmaringen, Beschluss vom 2.11.2017 – DL 10 K 4747/17 –, jurisso auch: VG Sigmaringen, Beschluss vom 2.11.2017 – DL 10 K 4747/17 –, juris Dass das gerichtliche Fristsetzungsverfahren gemäß § 62 SDG kostenrechtlich eigenständig zu beurteilen und insoweit nicht Teil des behördlichen Disziplinarverfahrens ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es in diesem gerichtlichen Verfahren um die Frage eines zureichenden Grundes für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens geht, sodass ein eigener Streitgegenstand zur Entscheidung des Gerichts gestellt wird. Für die Selbstständigkeit dieses gerichtlichen Verfahrens streitet auch der Umstand, dass das Gericht in den Fällen des § 62 SDG nach § 77 Abs. 3 SDG5vgl. zu § 77 BDG: Schmiemann, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 12. Lieferung, 2/2019, § 77 BDG, Rn. 11vgl. zu § 77 BDG: Schmiemann, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 12. Lieferung, 2/2019, § 77 BDG, Rn. 11 zugleich mit der Entscheidung über den Festsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden hat. Eine solche eigenständige Kostenentscheidung wäre nicht erklärbar, wenn es sich bei dem Fristsetzungsverfahren um einen unselbstständigen Bestandteil des behördlichen Disziplinarverfahrens handelte.6so zu §§ 62, 77 BDG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.1.2021 – OVG 6 K 68/20 –, juris, Rn. 10 sowie Beschluss vom 6.7.2012 - OVG 1 K 85.10 -, juris, Rn. 3so zu §§ 62, 77 BDG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.1.2021 – OVG 6 K 68/20 –, juris, Rn. 10 sowie Beschluss vom 6.7.2012 - OVG 1 K 85.10 -, juris, Rn. 3
- 13
Überdies spricht auch der Wortlaut der Gebührenregelung gegen einen Ausschluss von bestimmten gerichtlichen Disziplinarverfahren von dem Gebührentatbestand der Nr. 6203 VV RVG. Der Unterabschnitt 3 hat – soweit hier relevant – folgenden Wortlaut:
- 14
Unterabschnitt 3
Gerichtliches VerfahrenErster Rechtszug
Vorbemerkung 6.2.3:
(1) Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert.
(2) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden.6203
Verfahrensgebühr ..........
60,00 bis 384,00 €
178,00 €
- 15
Dass diese Verfahrensgebühr einzig in einem „Hauptsacheverfahren“, das sich an eine Disziplinarverfügung anschließt, beziehungsweise im Rahmen einer durch den Dienstherrn erhobenen Disziplinarklage entstehen soll, lässt sich aus dem Wortlaut der Regelung nicht schließen. Vielmehr wird allgemein auf ein „Gerichtliches Verfahren“ abgestellt. Das Verfahren nach § 62 SDG ist ein gerichtliches Verfahren. Soweit die Anmerkung (2) zu Nr. 6202 lautet „Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht.“, ergibt sich hieraus nach Auffassung des Senats nichts Gegenteiliges. Hiermit soll lediglich klargestellt werden, wie weit das mit der Verfahrensgebühr Nr. 6202 VV RVG abgegoltene „Außergerichtliche Verfahren“ in zeitlicher Hinsicht reicht. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass vor dem Hauptsacheverfahren eingeleitete gerichtliche Verfahren mit disziplinarrechtlichem Gegenstand nach dem Willen des Gesetzgebers keine Gebühr nach Nr. 6203 VV RVG auslösen können.
- 16
Für die Annahme, dass es sich bei dem Fristsetzungsverfahren nach § 62 SDG – ebenso wie bei dem Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen nach § 63 SDG –7vgl. hierzu: VG München, Urteil vom 21.6.2024 – M 19L DB 24.1906 –, juris, Rn. 25vgl. hierzu: VG München, Urteil vom 21.6.2024 – M 19L DB 24.1906 –, juris, Rn. 25 um ein „besonderes“ gerichtliches (Disziplinar-) Verfahren eigener Art nach Teil 6, Abschnitt 2, 3. Unterabschnitt des Vergütungsverzeichnisses zum RVG handelt, für das eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG anfällt, spricht auch die gerichtskostenrechtliche Einordnung dieses Verfahrens nach dem Bundesdisziplinargesetz. In Abschnitt 4 der Anlage (zu § 78 BDG) – Gebührenverzeichnis – werden als besondere Verfahren aufgeführt:
- 17
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 40 und 41Abschnitt 4
Besondere Verfahren40
Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen ..........
180,00 €41
Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist ..........
60,00 €
- 18
Vor diesem Hintergrund kann das Argument, das Verfahren nach § 62 SDG werde während eines behördlichen Disziplinarverfahrens betrieben, sodass es diesem zugehörig sei und einzig der außergerichtlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 6202 VV RVG unterfalle,8vgl. hierzu auch: Stollenwerk, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, VV RVG Nr. 6203-6206, Rn. 2 unter Hinweis auf VG Berlin, Beschluss vom 14.1.2013 – 80 Dn 2208 –, jurisvgl. hierzu auch: Stollenwerk, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, VV RVG Nr. 6203-6206, Rn. 2 unter Hinweis auf VG Berlin, Beschluss vom 14.1.2013 – 80 Dn 2208 –, juris nicht überzeugen.9so auch: Urban, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Auflage 2025, § 62 BDG, Rn. 14so auch: Urban, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Auflage 2025, § 62 BDG, Rn. 14 Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gebühr Nr. 6203 VV RVG auch das „besondere“ gerichtliche Verfahren nach § 62 SDG erfasst.
- 19
2. Dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsantrag vom 26.8.2025 ist auch der Höhe nach zu entsprechen.
- 20
Nach Nr. 6203 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr 60,00 bis 384,00 Euro. Damit liegt eine Rahmengebühr vor, die der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen bestimmt. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unterscheidet sich die zu beurteilende Tätigkeit des Rechtsanwalts unter den maßgeblichen Gesichtspunkten nicht vom Normalfall, so ist allein die Bestimmung der Mittelgebühr billig, die Bestimmung einer höheren Gebühr hingegen unbillig und darum für den erstattungsverpflichteten Dritten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich.10vgl. BVerwG, Urteil vom 17.8.2005 – 6 C 13/04 –, juris, Rn. 25 sowie VG München, Beschluss vom 19.6.2017 – M 19L M 17.2086 –, juris, Rn. 17, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 17.8.2005 – 6 C 13/04 –, juris, Rn. 25 sowie VG München, Beschluss vom 19.6.2017 – M 19L M 17.2086 –, juris, Rn. 17, m.w.N.
- 21
Hiervon ausgehend ergeben sich betreffend die geltend gemachte Gebührenhöhe keine Bedenken. Vorliegend hat der Verfahrensbevollmächtigte – ausgehend von dem Gebührenrahmen – eine Verfahrensgebühr i.H.v. 203,50 Euro, die die Mittelgebühr nicht übersteigt, zuzüglich Auslagenpauschale von 20,00 Euro nebst Umsatzsteuer von 19 % in Höhe von 42,47 Euro geltend gemacht. Danach sind unter Abänderung der streitbezogenen Beschlüsse zu erstattende Kosten in Höhe von 265,97 Euro festzusetzen.
III.
- 22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 23
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
- 1)
- vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.5.2025 – 5 S 813/25 –, juris, Rn. 3; Hessischer VGH, Beschluss vom 19.10.2017 – 1 F 1625/17 –, juris, Rn. 5 – 6 zur Abgrenzung der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung nach § 165 VwGO sowie die davon zu unterscheidende – hier nicht einschlägige – Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG; sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.7.2012 – OVG 1 K 85.10 –, juris, Rn. 1,5
- 2)
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2009 – 2 AV 4.09 –, juris, Rn. 2
- 3)
- inhaltsgleich mit § 62 Abs. 1 BDG
- 4)
- so auch: VG Sigmaringen, Beschluss vom 2.11.2017 – DL 10 K 4747/17 –, juris
- 5)
- vgl. zu § 77 BDG: Schmiemann, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 12. Lieferung, 2/2019, § 77 BDG, Rn. 11
- 7)
- vgl. hierzu: VG München, Urteil vom 21.6.2024 – M 19L DB 24.1906 –, juris, Rn. 25
- 8)
- vgl. hierzu auch: Stollenwerk, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, VV RVG Nr. 6203-6206, Rn. 2 unter Hinweis auf VG Berlin, Beschluss vom 14.1.2013 – 80 Dn 2208 –, juris
- 9)
- so auch: Urban, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Auflage 2025, § 62 BDG, Rn. 14
- 10)
- vgl. BVerwG, Urteil vom 17.8.2005 – 6 C 13/04 –, juris, Rn. 25 sowie VG München, Beschluss vom 19.6.2017 – M 19L M 17.2086 –, juris, Rn. 17, m.w.N.
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