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BDSG 2018 § 34 Auskunftsrecht der betroffenen Person

Bundesdatenschutzgesetz

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn

1.
die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder
2.
die Daten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken.

(3) Wird der betroffenen Person durch eine öffentliche Stelle des Bundes keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine öffentliche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (6. Kammer) - 6 K 788/20.WI
19. November 2025
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Senat) - 12 B 14/23
13. Mai 2025
12 B 14/23 13. Mai 2025
Urteil vom Sozialgericht Reutlingen (4. Kammer) - S 4 SF 733/24 DS
16. April 2025
S 4 SF 733/24 DS 16. April 2025
Beschluss vom Amtsgericht Arnsberg - 42 C 434/23
31. Juli 2024
42 C 434/23 31. Juli 2024
Urteil vom Landgericht Köln - 12 S 4/23
19. April 2024
12 S 4/23 19. April 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 13 U 102/22
13. Juli 2023
13 U 102/22 13. Juli 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 406/19
7. März 2022
26 K 406/19 7. März 2022
Urteil vom Thüringer Finanzgericht (4. Senat) - 4 K 660/20
22. Februar 2022
4 K 660/20 22. Februar 2022
Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 303/20
16. Februar 2022
28 O 303/20 16. Februar 2022
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (16. Kammer) - 16 Sa 761/20
22. Oktober 2021
16 Sa 761/20 22. Oktober 2021