Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 303/20

Tenor

1.    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie sämtlicher von der

Beklagten über den Kläger erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten in der Rohfassung in einem gängigen elektronischen Format zu erteilen, mit Ausnahme der dem Kläger bereits erteilten Stammdaten (Anlagen 1-14 zum Schriftsatz des Klägers vom

29.05.2020).

2.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.    Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 26 % und die Beklagte zu 74 %.

4.    Dieses Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.750 Euro. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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