Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 406/19
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. der jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00. E. 1966 geborene Klägerin ist seit September 1986 in den Diensten der Beklagten zu 1. Anfang Juli 2005 wurde sie der B. N. -B1. (heute: K. N. – B1. = Beklagter zu 2.) als Fallmanagerin (Arbeitsvermittlerin) zugewiesen. Am 00. Mai 2017 fand ein Personalgespräch statt, in dem ihr unangemessenes Verhalten gegenüber einer Mitarbeiterin namens L. D. vorgehalten wurde. Diese Mitarbeiterin habe in ihrem Mitarbeitergespräch am 00. April 2017 geäußert, sie – die Klägerin – sei eine polarisierende und spaltende Kraft und agiere gegen die Teamleitung. Sie – die Klägerin – habe zum Nachteil der anderen Mitarbeiterin folgende Drohung ausgesprochen: „Am liebsten würde ich dir den Wasserkocher über den Kopf hauen“. Ferner habe die andere Mitarbeiterin gegenüber der Beklagten zu 2. die Behauptung aufgestellt, die Klägerin habe sich abfällig gegenüber nichtdeutschen Klienten geäußert und diese beleidigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Dokumentation des Mitarbeitergesprächs vom 00. Mai 2017, die ergänzende Stellungnahme der Kläger zu ihrem Mitarbeitergespräch und die Zusammenfassung der Klägerin in ihrem außergerichtlichen Schreiben an den Beklagten zu 2. vom 00. Juli 2018 Bezug genommen. Als Reaktion darauf beantragte die Klägerin ihre Rückkehr zu einer Tätigkeit im Kernverwaltungsbereich der Beklagten zu 1., zunächst mündlich (Mai 2017), später schriftlich (September 2017). Damit verbunden war ihre Bewerbung auf eine intern ausgeschriebene Stelle in der Abteilung 1.4 – Recht –, die die Bearbeitung von Versicherungs- und Haftpflichtangelegenheit vorsah. Im Zuge des Bewerbungsverfahrens forderte die Beklagte zu 1. beim Beklagten zu 2. eine anlassbezogene dienstliche Beurteilung an, die am 00. Oktober 2017 erstellt wurde. U. a. wurde unter dem Gliederungspunkt 3.2 die kooperative Zusammenarbeit gegenüber Mitarbeitern unter Beachtung des kooperativen Führungsstils zwar als „einwandfrei“ beurteilt. In einer Ergänzung wurde dieses Werturteil jedoch wie folgt relativiert: „Im Allgemeinen war das Verhalten von Frau … gegenüber den Mitarbeitern einwandfrei. Jedoch kam es vereinzelt mit wenigen Mitarbeitern im Team zu immer wiederkehrenden Meinungsverschiedenheiten“. Nach Aktenlage wurde die dienstliche Beurteilung gegenüber der Klägerin nicht eröffnet. Die ausgeschriebene Stelle wurde anderweitig vergeben. Die Zuweisung zum Beklagten zu 2. wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2018 aufgehoben. Vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Januar 2018 war die Klägerin dort dienstunfähig erkrankt. Die Klägerin sollte zunächst mit ihrem Einvernehmen ohne Unterbrechung zum L1. - und W. W1. (L2. ) umgesetzt werden, um dort Tätigkeiten im Bereich der Personal- und Projektorganisation wahrzunehmen. Diese Entscheidung wurde indes nicht realisiert. Stattdessen fand ab dem 5. Februar 2018 im Einvernehmen mit der Klägerin ihr Einsatz bei der Beklagten zu 1. in der Abteilung 7.2 – Gebäudebewirtschaftung statt. Im April 2018 erfolgte die dokumentierte Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung vom 00. Oktober 2017. Ab dem 17. Mai 2018 erkrankte die Klägerin erneut dienstunfähig. Erst im November 2019 konnte sie ihre Tätigkeit wieder aufnehmen.
3Vorprozessual wandte sich die Klägerin zunächst an den Beklagten zu 2. mit der Aufforderung, die dienstliche Beurteilung vom 00. Oktober 2017 aus der Personalakte ersatzlos zu entfernen und ihre mindestens mit „gut“ zu bewertenden Arbeitsleistungen im Rahmen einer neuen dienstlichen Beurteilung entsprechend zu honorieren. Unter dem 12. April 2018 wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten zu 2. mit dem Begehren, die Dokumentation des Mitarbeitergesprächs vom 00. April 2017 mit Frau L. D. herauszugeben. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe auf Angaben ihrer ehemaligen Kollegin in deren Mitarbeitergespräch beruhten. Obwohl sie – die Kläger – in ihrem Mitarbeitergespräch am 00. Mai 2017 die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zurückgewiesen habe, sei auf der Grundlage der vermeintlichen Äußerungen von Frau L. D. eine negative Leistungsbeurteilung zu ihren Lasten erstellt worden, die wiederum Ursache dafür gewesen sei, dass sie im Rahmen einer Stellenvergabe von der Beklagten zu 1. nicht berücksichtigt worden sei. Auch ihre längerfristige dienstunfähige Erkrankung sei Folge der unberechtigten Anschuldigungen. Wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht bliebe die Geltendmachung eines Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruchs vorbehalten. Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 19. April 2018. Die Herausgabe wurde u. a. mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Dokumentation des Mitarbeitergesprächs vom 00. April 2017 mit Frau L. D. nicht Bestandteil der Personalakte der Klägerin geworden sei. Eine Neuvornahme der dienstlichen Beurteilung käme nicht in Betracht, weil die Bewertung auf einer fehlerfrei ermittelten Sachlage beruhe und eine persönliche Eröffnung aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit der Klägerin nicht möglich gewesen sei. Schließlich werde der Vorwurf zurückgewiesen, die Geschäftsführung des Beklagten zu 2. habe ihre Fürsorgepflichten verletzt. Mangels schuldhafter Pflichtverletzung scheitere der vorbehaltene Schadensersatzanspruch. Letztmalig lehnte der Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 6. September 2018 eine Korrektur der dienstlichen Beurteilung ab.
4Mit Schriftsatz vom 18. November 2018, der am 18. Januar 2019 bei Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben. Damit begehrt sie eine neue dienstliche Beurteilung, die Herausgabe der Dokumentation des mit Frau L. D. geführten Mitarbeitergesprächs und ein Schmerzensgeld.
5Zur Begründung vertieft sie zunächst ihre bereits vorprozessuale entwickelte Kausalkette von den sie zu Unrecht belastenden Äußerungen ihrer ehemaligen Kollegin über ihre nicht rechtmäßig zustande gekommene dienstliche Beurteilung, die zum Unterliegen im Stellenbesetzungsverfahren geführt habe, bis hin zur belastenden Gesamtsituation ab Beginn ihrer Tätigkeit bei der Beklagten zu 1. zum 5. Februar 2018. Ihr angeblich unangemessenes Verhalten gegenüber Frau L. D. sei für den Beklagten zu 2. nur ein Vorwand gewesen, sie „loszuwerden“. Denn bereits vor ihrem Mitarbeitergespräch im Mai 2017 habe es ein Telefonat zwischen den Beklagten gegeben, in dem die Beklagte zu 1. aufgefordert worden sei, sie „zurückzunehmen“. Über dieses Gespräch sei sie nicht informiert worden. Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, seit über zweieinhalb Jahren nicht amtsangemessen beschäftigt worden zu sein. Zudem habe sich die Beklagte zu 1. trotz der unberechtigten Anwürfe der Beklagten zu 2. nicht schützend vor sie gestellt bzw. sie nicht unterstützt. Darüber sei sie erkrankt.
6Nachdem die Klägerin ursprünglich auch beantragt hat, unter Aufhebung ihrer dienstlichen Beurteilung vom 00. Oktober 2017 hauptsächlich die Beklagte zu 1., hilfsweise den Beklagten zu 2. zu verurteilen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen, verbleibt nach Erledigungserklärungen aller Beteiligten der Antrag,
7- 1.8
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihr das Protokoll des Mitarbeitergesprächs mit Frau L. D. vom 00. April 2017 herauszugeben,
- 2.9
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, ihr ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 20.000 Euro betragen muss, nebst 5 v.H. Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise den Beklagten zu 2. zu verurteilen, ihr ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 5.000 Euro betragen muss, nebst 5 v.H. Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Die Beklagten beantragen,
12die Klage abzuweisen.
13In ihrer Klageerwiderung beruft sich die Beklagte zu 1. auf einen fehlenden Antrag an die Behörde als nicht nachholbare Prozessvoraussetzung und verneint im Übrigen ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn, das bei der Klägerin zu einem kausalen Schaden geführt hat. Auf letzteres beruft sich auch der Beklagte zu 2.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Kammer konnte durch den Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 VwGO entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 1. Februar 2022 übertragen hat.
17Die teilweise erfolgte Einstellung des Verfahrens erfolgt in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
18Der noch anhängige Teil der Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
19Er ist zulässig, aber unbegründet.
20Für den im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe des Protokolls eines Mitarbeitergesprächs mit Frau L. D. vom 00. April 2017 ist § 86 LBG NRW als Rechtsgrundlage einschlägig. Unabhängig von der konkreten Aktenführung handelt es sich in der Sache bei einem dokumentierten Mitarbeitergespräch um ein Schriftstück, das dem Begriff der Personalakte unterfällt. Es enthält nämlich personenbezogene Daten, die einen Bezug zu einem konkreten Dienstverhältnis aufweisen. Entsprechend weitet § 86 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW das Auskunftsrecht auf Personalakten und andere Akten aus, die personenbezogene Daten über einen Beamten enthalten, die für sein Dienstverhältnis verarbeitet werden. Diese Norm ist aber im vorliegenden Fall nicht einschlägig, soweit das von der Klägerin begehrte Dokument nicht Teil der eigenen Personalakte ist. Denn das streitbefangene Mitarbeiterprotokoll bezieht sich auf die dienstrechtlichen Beziehungen zwischen Frau L. D. und dem Beklagten zu 2. Zwar mag im Übrigen eine Fallkonstellation der „anderen Akten“ im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW vorliegen. Für den hier angenommenen Fall, dass Daten der oder des Betroffenen (hier der Klägerin) mit Daten Dritter (hier Frau L. D. ) derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, ist aber die Einsichtnahme (und damit auch die Herausgabe gemäß § 86 Abs. 3 LBG NRW) nach § 86 Abs. 1 Satz 4 LBG NRW unzulässig. Der Beklagte zu 2. ist jedoch dem Interesse der Klägerin insoweit nachgekommen, als er entsprechend der bis 24. Mai 2018 geltenden Rechtslage Auskunft erteilt hat (vgl. § 86 Abs. 4 Satz 3 LBG NRW a. F.). Das die Klägerin betreffende Protokoll über ihr Mitarbeitergespräch vom 00. Mai 2017 enthält die wesentlichen Angaben über die Vorwürfe, die Frau L. D. zum Nachteil der Kläger erhoben hat, teilweise wörtlich zitiert. Die allgemeinen Normen, die ein Auskunftsrecht bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorsehen (Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 - Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), § 34 BDSG, § 12 DSG NRW) treten gegenüber der Spezialregelung im LBG NRW bereits aus systematischen Gründen zurück, vgl. nur § 5 Abs. 6 DSG NRW. Darüber hinaus schränkt die grundlegende Norm der DS-GVO (vgl. § 1 DSG NRW, § 1 Abs. 5 BDSG) das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 4 ein, wenn Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden. Das ist hier der Fall, wenn eine Kopie des Protokolls über das Mitarbeitergespräch mit Frau L. D. vom 00. April 2017 an die Klägerin herausgegeben werden würde. Über ihre eigenen personenbezogenen Daten würde der Klägerin dann Einblick auch in solche personenbezogenen Daten ermöglicht werden, die Frau L. D. oder weitere Personen betreffen. Im Rahmen einer Abwägung aller Interessen ist ein solcher Eingriff nicht zu rechtfertigen, weil die Klägerin – wie bereits dargestellt – in anderer geeigneter Weise über die sie betreffenden personenbezogenen Daten informiert worden ist. Damit hat es sein Bewenden.
21Rechtsgrundlage für den im Wege des Schadenersatzes geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch ist die dem Dienstherrn obliegende, in § 45 Abs. 1 BeamtStG verankerte Fürsorgepflicht, die im Falle eine Pflichtverletzung Schadenersatzansprüche auslösen kann, hier konkretisiert durch § 280 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB. Nach dem Willen der Klägerin stützt sie dieses Begehren ausdrücklich nicht auf eine Amtspflichtverletzung gemäß Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB (vgl. Seite 16 der Klageschrift vom 18. November 2018). Ungeachtet des Vortrages der Klägerin zur Sache scheitert ein darauf gerichteter Anspruch schon deshalb, weil sie es versäumt hat, sowohl gegen die Beklagte zu 1. als auch gegen den Beklagten zu 2. einen vorherigen Antrag zu stellen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei auf Schadenersatz (oder Folgenbeseitigung) gerichteten Verpflichtungs- und Leistungsklagen ein vorheriger Antrag an die Behörde eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung.
22BVerwG, Urteil vom 4. November 1976 – II C 59.73 –, juris.
23Gegenüber der Beklagten zu 1., gegen die sich der Hauptantrag richtet, ist die Klägerin zu keiner Zeit mit einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht herangetreten. Soweit der Beklagte zu 2. sich vorprozessual in einem Schreiben vom 19. April 2018 zu einem Schadenersatzanspruch geäußert hat, vermag das von der Klägerin bemühte Konstrukt einer Zurechnung zulasten der Beklagten zu 1. (vgl. Seite 5 der Klagebegründungsschrift vom 30. September 2019) nicht zu verfangen, weil der Beklagten zu 1. eine eigene Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zusteht, die auch die Klägerin dem Grunde nach anerkennt, weil sie die Forderungshöhe nach ihrem Haupt- und Hilfsantrag staffelt. Damit scheidet eine Anspruchsidentität auch aus Sicht der Klägerin aus. In Bezug auf den Beklagten zu 2., gegen den sich der Hilfsantrag richtet, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf ihr vor Schreiben vom 12. April 2018 berufen. Auf Seite 3 (unten) behält sie sich die Geltendmachung eines Schmerzensgeld- und Schadenersatzanspruchs vor. Die Reaktion der Beklagten zu 2. in dem schon erwähnten vorprozessualen Schreiben vom 19. April 2018 bezieht den Vorbehalt ausdrücklich ein, wenn es auf Seite 3 (unten) heißt: „Für den vorbehaltenen Schadensersatzanspruch fehlt es somit bereits an einer schuldhaften Pflichtverletzung“. Die von der Klägerin daraus gezogene Schlussfolgerung, der Beklagte zu 2. habe ihre Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche ausdrücklich zurückgewiesen (vgl. Seite 5 der Klagebegründungsschrift vom 30. September 2019) entbehrt jeder Grundlage. Auch gegenüber dem Beklagten zu 2. wäre eine vorbehaltlose Antragstellung – die vorprozessual nie erfolgt ist – keineswegs eine bloße Förmelei.
24Ohne Zuspruch eines Schadensersatzes ist für eine Zinsforderung als davon abhängige Nebenforderung kein Raum.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 1 VwGO. Soweit der Einzelrichter dazu berufen war, bei der Kostenverteilung eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen, stellt sich der Verzicht der Klägerin auf Aufhebung der bisherigen dienstlichen Beurteilung und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung im Ergebnis als Klagerücknahme dar. Dieser Bewertung entspricht die Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO im Sinne eines Rechtsgedankens.
26Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
27Rechtsmittelbelehrung:
28Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist das Urteil unanfechtbar, vgl. § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
29Im Übrigen kann gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
30Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
31Die Berufung ist nur zuzulassen,
321. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
332. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
343. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
354. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
365. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
37Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
38Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
39Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
40Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
41Beschluss:
42Der Streitwert wird bis zum 1. Juli 2021 (Eingang der letzten Erledigungserklärung bei Gericht) auf die Wertstufe bis 30.000 und für die Zeit danach auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
43Gründe:
44Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG erfolgt. Die Komplexe dienstliche Beurteilung und Herausgabe eines Mitarbeiterprotokolls werden jeweils mit dem gesetzlichen Auffangwert in Ansatz gebracht. Für das Schmerzensgeld ist der Betrag des Hauptantrages entscheidend, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Zusammenrechnung mehrerer Streitgegenstände beruht auf § 39 Abs. 1 GKG.
45Rechtsmittelbelehrung:
46Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
47Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
48Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
49Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
50Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
51War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- BGB § 253 Immaterieller Schaden 1x
- § 39 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 161 1x
- VwGO § 6 1x
- § 86 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 45 Fürsorge 1x
- VwGO § 155 1x
- § 1 Abs. 5 BDSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 DSG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- § 86 Abs. 1 Satz 1 LBG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 92 2x
- § 86 Abs. 3 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung 1x
- § 34 BDSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 86 Abs. 4 Satz 3 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 6 DSG 1x (nicht zugeordnet)