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BeamtVG § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 5 K 23.823
5. August 2025
B 5 K 23.823 5. August 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 71/22
8. Juli 2025
1 A 71/22 8. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 2122/23
6. Januar 2025
1 K 2122/23 6. Januar 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 983/21
31. Oktober 2024
1 A 983/21 31. Oktober 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 12 K 2656/20
13. Juli 2023
12 K 2656/20 13. Juli 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel - 1 K 181/22.KS
17. April 2023
1 K 181/22.KS 17. April 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 4287/20
29. März 2023
23 K 4287/20 29. März 2023
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 3 B 22.690, 3 B 22.692, 3 B 22.693, 3 B 22.694
13. März 2023
3 B 22.690, 3 B 22.692, 3 B 22.693, 3 B 22.694 13. März 2023
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 1556/16
21. Februar 2019
12 A 1556/16 21. Februar 2019
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LA 29/17
16. August 2017
5 LA 29/17 16. August 2017