Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 1186/10.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Anerkennung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten für die Erziehung ihrer drei Adoptivkinder.

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Die am … 1946 geborene Klägerin stand vom 22. April 1969 bis zum 31. Juli 2010 im Schuldienst des Beklagten. Sie war zunächst bis zum 31. Juli 1973 vollzeitig beschäftigt und wurde zum 1. August 1973 unter Wegfall der Dienstbezüge bis zum 31. Juli 1982 beurlaubt.

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Am 24. Juli 1971 wurde das Adoptivkind A. geboren. Die Aufnahme in den Haushalt der Klägerin erfolgte am 8. Juni 1973 und dessen Adoption am 3. Mai 1974. Am 15. Oktober 1971 wurde das Adoptivkind T. geboren, das die Klägerin am 5. Februar 1972 in ihren Haushalt aufnahm und am 30. Mai 1972 adoptierte. Das Adoptivkind K. wurde am 12. März 1974 geboren, am 23. April 1975 in den Haushalt der Klägerin aufgenommen und am 24. Januar 1975 adoptiert. Die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten für das leibliche Kind B. ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

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Mit Bescheid vom 17. Juni 2010 setzte der Beklagte unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 57,55 v.H. die Versorgungsbezüge der Klägerin auf 2.193,85 € (brutto) fest und berücksichtigte dabei auch Erziehungszeiten für das Adoptivkind K..

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Mit Änderungsbescheid vom 2. Juli 2010 setzte der Beklagte unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 55,55 v.H. Versorgungsbezüge von 2.117,60 € pro Monat (brutto) fest. Hinsichtlich der Kindererziehungszeiten gemäß § 85 Abs. 7 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (BeamtVG 2006 ) führte der Beklagte aus, dass gemäß § 6 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (BeamtVG 1991) eine Berücksichtigung der ersten sechs Lebensmonate eines Kindes als voll ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei Freistellung, bzw. Teilzeitbeschäftigung nur dann erfolgen könne, wenn das Kind in dieser Zeit auch tatsächlich von dem Beamten erzogen worden sei und in dessen Haushalt gelebt habe. In der Zeit vom 12. März 1974 bis zum 11. September 1974 (der möglichen Kindererziehungszeit für das Kind K.) sei die Klägerin zwar ohne Dienstbezüge beurlaubt worden. Dieser Zeitraum sei in dem Bescheid vom 17. Juni 2010 aber irrtümlich als ruhegehaltsfähige Kindererziehungszeit berücksichtigt worden, weil das Kind in seinen ersten sechs Lebensmonaten nicht von der Klägerin erzogen worden sei. Die Aufnahme in den Haushalt der Klägerin sei vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

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Die Klägerin hat gegen den Ausgangs- und den Änderungsbescheid fristgerecht Widerspruch erhoben, zu dessen Begründung sie u.a. vorträgt, dass die Erziehungszeiten für ihre drei Adoptivkinder voll zu berücksichtigen seien. Sie habe sich vom 1. August 1973 bis zum 31. Juli 1982 für die Kindererziehung ohne Bezüge beurlauben lassen. Da die Kindererziehung eine gesellschaftliche Aufgabe sei, seien diese Kindererziehungszeiten auch bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Es sei diskriminierend, dass für ein Adoptivkind, das nicht von Geburt an in die Adoptivfamilie aufgenommen werden könne, nur die ersten sechs Lebensmonate berücksichtigungsfähig seien. Der Beklagte solle stattdessen je Kind sechs Monate der Betreuungszeit bei der Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigen. Würde ein leibliches Kind sechs Monate im Krankenhaus verbringen, wären diese sechs Monate berücksichtigungsfähig. Es sei daher nicht sachgerecht, ihre erbrachte Erziehungsleistung bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten nicht zu berücksichtigen. Die Adoptivkinder seien inzwischen berufstätig und würden durch ihre Berufstätigkeit die Rente für den älteren Teil der Bevölkerung finanzieren. Im Zeitpunkt der Aufnahme ihres Adoptivkindes T. in ihren Haushalt (am 5. Februar 1972) habe sie beim Schulamt einige Wochen Betreuungszeit in Anlehnung an den Mutterschutz erbeten. Es sei ihr jedoch kein einziger Tag gewährt worden. Zur Begründung habe das Schulamt darauf verwiesen, dass Mutterschutz bei der Aufnahme eines Adoptivkindes in die Familie nicht nötig sei. Aus diesem Grund habe sie bei der Aufnahme des Adoptivkindes A. beim Schulamt wegen einer eventuellen Betreuungszeit nicht mehr nachgefragt. Sie werde gegenüber Müttern mit vier leiblichen Kindern schlechter gestellt.

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Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und erwiderte, dass die Kinder A. und K. bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigungsfähig seien, weil die Kinder im Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt der Klägerin schon älter als sechs Monate gewesen seien. Die Zeiten der Erziehung des Kindes T. seien nicht berücksichtigungsfähig, weil die Klägerin während der Kindererziehungszeit vollzeitbeschäftigt gewesen sei. Diese Zeit sei daher ohnehin als aktive Dienstzeit ruhegehaltsfähig.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2010 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus, dass der Landesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz, die ihm durch Art. 125a Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) eingeräumt worden sei, für den hier maßgeblichen Bereich der Beamtenversorgung keinen Gebrauch gemacht habe. Gemäß § 108 BeamtVG seien daher die Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes 2006 nach wie vor anwendbar. Gemäß § 50a Abs. 2 BeamtVG 2006 seien Kindererziehungszeiten für ab dem 1. Januar 1992 geborene Kinder zwar bis zu 36 Monaten anerkennungsfähig. Diese Regelung sei im Falle der Klägerin allerdings nicht anwendbar, da deren Adoptivkinder vor diesem Stichtag geboren worden seien. Weiter bestimme § 50a Abs. 8 BeamtVG 2006 die Berücksichtigungsfähigkeit der Kindererziehungszeit für zwölf Monate nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes. Diese Regelung erfasse jedoch nur Beamte, die vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen und keinen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hätten. Diese hier nicht einschlägige Ausnahmeregelung sei geschaffen worden, da ansonsten bei der (beamtenrechtlichen) Altersversorgung von Erziehenden ohne Rentenanspruch keine rechtliche Möglichkeit bestanden hätte, Erziehungszeiten überhaupt zu berücksichtigen. Kindererziehungsergänzungszuschläge gemäß § 50b BeamtVG 2006 kämen hier nicht in Betracht, weil solche Zuschläge nur für nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes erfolgten. Der Tag der Inobhutnahme des Kindes sei maßgeblich für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten, um zu vermeiden, dass die Zeiten der Kindererziehung nicht bei den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern doppelt berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber sei nicht gezwungen, für jeden Einzelfall Regelungen zu treffen, also etwa dahingehend, dass konkret zu prüfen sei, ob die leiblichen Eltern von Adoptivkindern tatsächlich Erziehungszeiten realisiert hätten. Das Abstellen auf die Geburt des Kindes als Beginn der maximal berücksichtigungsfähigen Zeitspanne sei auch im Falle der Adoption in der einschlägigen Rechtsprechung anerkannt. Insbesondere die sozialgerichtliche Rechtsprechung habe das Anknüpfen staatlicher Leistungen an die Geburt eines Kindes auch in anderen Leistungsbereichen akzeptiert. Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die hier einschlägige stichtagsbezogene Übergangsregelung für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder sei zudem durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform angesehen worden. Der Gesetzgeber sei befugt, die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindererziehungszeiten auch im Beamtenrecht pauschalierend zu regeln und typisierend auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu beschränken. Damit sei keine Diskriminierung oder Missachtung der elterlichen Erziehungsleistung verbunden. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeute dies, dass für die Kinder A. und K. keine ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen sei, da diese erst nach Ablauf des Sechs-Monats-Zeitraums in den Haushalt der Klägerin aufgenommen worden seien. Hinsichtlich des Kindes T. sei zwar potentiell von einer berücksichtigungsfähigen Erziehungszeit vom 5. Februar 1972 (Aufnahme in den Haushalt der Klägerin) bis zum 14. April 1972 (Ablauf des Sechs-Monats-Zeitraums nach Geburt des Kindes) auszugehen. Allerdings scheide insoweit eine Anrechnung aus, weil die Klägerin in diesem Zeitraum vollzeitig beschäftigt gewesen sei. Eine Doppelberücksichtigung derselben Zeitspanne als Zeitraum der Kindererziehung und zugleich als Beschäftigungszeitraum („additive Betrachtung“) sei nicht geboten.

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Die Klägerin hat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (10. November 2010) am 6. Dezember 2010 Klage erhoben.

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Sie trägt im Wesentlichen vor, dass der Beklagte zwar die einschlägigen gesetzlichen Regelungen korrekt angewandt habe. Das Ergebnis der Gesetzesanwendung sei allerdings nicht zutreffend. Die von dem Beklagten zitierten Entscheidungen beträfen andere Regelungsbereiche und seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Das von dem Beklagten begründete Ergebnis widerspreche zudem der Gleichstellung eines angenommenen Kindes mit einem leiblichen Kind, wie in § 1754 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angelegt. Die Gesetzeslage erweise sich als verfassungswidrig, soweit die einschlägige Stichtagsregelung sechs Monate einer Kindererziehung generell ausschließe, wenn es sich nicht um die ersten sechs Lebensmonate handele, wie bei Adoptivkindern üblich.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 16. Juni 2010 und vom 2. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2010 zu verpflichten, jeweils sechs Monate Kindererziehungszeiten, zusammen also 18 Monate, betreffend die Adoptivkinder A., T. und K., bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu berücksichtigen.

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Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf seinen Widerspruchsbescheid,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Der zulässigen Klage bleibt der Erfolg versagt.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung von jeweils sechs Monaten Kindererziehungszeit für ihre drei Adoptivkinder als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 2. Juli 2010 sowie des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2010 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

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Die Versagung der Anerkennung der streitigen Kindererziehungszeiten ist auf der Basis des gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, §§ 108 Abs. 1 BeamtVG, 85 Abs. 7 BeamtVG 2006 und 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG 1991 anwendbaren Rechts nicht zu beanstanden. § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG 1991 bestimmt, dass die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltsfähig ist, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Diese Regelung gilt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 BeamtVG 1991 entsprechend für die Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, die in eine Freistellung vom Dienst nach § 72a oder nach § 79a des Bundesbeamtengesetzes (BBG) oder entsprechendem Landesrecht fällt.

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG 1991 sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

20

Das am 24. Juli 1971 geborene Kind A. wurde am 8. Juni 1973 und das am 12. März 1974 geborene Kind K. am 23. April 1975 – und somit jeweils erst nach Ablauf des maßgeblichen Sechs-Monats-Zeitraums - in den Haushalt der Klägerin aufgenommen. Die Erziehungszeiten bleiben daher entsprechend der gesetzlichen Vorgaben bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten unberücksichtigt.

21

Zwar wäre hinsichtlich der Erziehung des Kindes T. grundsätzlich der Zeitraum vom 5. Februar 1972 (dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt der Klägerin) bis zum 14. Oktober 1972 (dem Ablauf des Sechs-Monats-Zeitraums ab Geburt des Kindes) berücksichtigungsfähig. Der Beklagte hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin in diesem Zeitraum vollzeitbeschäftigt im Landesdienst stand. Eine Berücksichtigung der Kindererziehung in dieser Zeit kommt aber nach der hier einschlägigen Gesetzeslage nicht in Betracht. Diese setzt zweifelsfrei voraus, dass der Beamte sich im Zeitpunkt der Erziehung seines Kindes im Erziehungsurlaub oder in einer Freistellungsphase nach § 72a oder 79a BBG befand. Die Klägerin erfüllte hinsichtlich des Kindes T. keine dieser drei Voraussetzungen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG 1991).

22

Darüber hinaus ist es auf der Basis des anzuwendenden Rechts nicht möglich, der Klägerin Kindererziehungszeiten additiv zu Zeiten ihrer Vollzeitbeschäftigung zuzusprechen. Das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 13. Januar 2003 – 2 BvL 9/00 – und vom 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, jeweils veröffentlicht in juris) hat hierzu ausgeführt, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten sei, im Rentenrecht Kindererziehungszeiten auf der Grundlage des additiven Modells zu berücksichtigen. Dem Gesetzgeber stehe hinsichtlich des Ausgleichs von Nachteilen, die sich daraus ergeben, dass Kindererziehung beim erziehenden Elternteil typischerweise Sicherungslücken in der Rentenbiographie hinterließe, mehrere Lösungen offen. Das Grundgesetz lege den Gesetzgeber aber nicht auf eine bestimmte Lösung fest; insbesondere sei er von Verfassungs wegen nicht gehalten, Kindererziehungszeiten auf der Grundlage des sogenannten additiven Modells zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang zudem darauf verwiesen, dass in der beamtenrechtlichen Literatur die fortbestehende Unterscheidung zwischen Kindern, die vor dem 1. Januar 1992, und solchen, die nach dem 31. Dezember 1991 geboren sind, unbeschadet zur Kenntnis genommen werde und im Übrigen darauf hingewiesen, dass gesetzliche Rentenversicherungen und Beamtenversorgung eigenständige Alterssicherungssysteme mit grundsätzlich unterschiedlichen Regelungsansätzen seien. Das Bundesverfassungsgericht hat weiter darauf verwiesen, dass insoweit eine versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung von Beamten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen einerseits und Arbeitnehmern, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen andererseits im Hinblick auf die Eigenständigkeit der versorgungsrechtlichen Systeme nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht zu beanstanden sei.

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Diese Erwägungen sind mangels entgegenstehender Grundprinzipien des öffentlichen Dienstrechts auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das Verwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 10. März 2006 – 1 A 232/05 –, juris) leitet daher aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend ab, dass auch bei Berechnung der Versorgungsleistungen eine additive Zusammenrechnung von Kindererziehungszeiten und Dienstzeiten der Beamtin nicht geboten sei. Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an.

24

Eine weitergehende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zugunsten der Klägerin ist auf der Basis des geltenden Rechts nicht möglich. So weist das Verwaltungsgericht Lüneburg (a.a.O.) auch insoweit richtig darauf hin, dass Zuschläge zum Ruhegehalt gemäß §§ 50a bis 50e BeamtVG 2006 nur für nach dem 1. Januar 1992 geborene Kinder oder ab diesem Zeitpunkt erbrachte Erziehungsleistungen gewährt werden. Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers ist die Nichteinbeziehung von vor diesem Stichtag geborenen Kindern nicht zu beanstanden.

25

Das erkennende Gericht lässt bei der weiteren Rechtsprüfung ausdrücklich offen, ob im Falle der – hier im Sinne des klägerischen Vortrags unterstellten - Unwirksamkeit des § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG 2006 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG 1991 sachlich über einen Antrag der Klägerin auf Anerkennung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten entschieden werden dürfte, der über die Gesetzeslage hinausgeht. Denn selbst wenn die insoweit bestehenden prozessualen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 2003, a.a.O.) hintangestellt blieben, bestünde kein Anspruch der Klägerin auf weitergehende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten. Denn die einschlägige Gesetzeslage hält einer Überprüfung an dem Maßstab der Art. 33 Abs. 5; 3 und 6 GG stand.

26

Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung der Beamtenbesoldung und -versorgung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ein Spielraum zu, innerhalb dessen sehr unterschiedliche Gestaltungen rechtlich möglich und allein politisch zu verantworten sind (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1996 – 2 B 57/96 –; VGH Hessen, Urteil vom 17. Januar 1996 – 8 UE 2301/95 –, jeweils veröffentlicht in juris). Aus dem aus Art. 6 Abs. 1 GG ableitbaren Verfassungsgebot, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten. Auch insoweit besteht vielmehr grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (BVerfG, Urteile vom 6. Juni 2011 - 1 BvR 2712/09 und vom 7. Juli 1992 – 1 BvL 51/86 – u.a., juris). Bei der Verwirklichung des Familienlastenausgleichs ist selbst dann die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anzuerkennen, wenn es um den Ausgleich von Altersleistungen von Frauen geht, die in früherer Zeit ein Kind in Pflege genommen und/oder adoptiert haben (BSG, Urteil vom 23. Mai 1996 – 13 RJ 67/95 –, juris).

27

Der Gesetzgeber ist somit nach dem Inhalt der vorstehend dargestellten Rechtsprechung in seiner Entscheidung grundsätzlich frei, wie er eine Benachteiligung von Familien beseitigen will. Insbesondere besteht keine Pflicht des Gesetzgebers für vergangene Zeiträume Zeiten der Kindererziehung mit Dienstzeiten vollständig gleichzustellen. Selbst wenn der Gesetzgeber bestehende Verwerfungen erkennt, ist ihm bei Erfüllung seines verfassungsrechtlichen Auftrags eine ausreichende Anpassungszeit – auch mit Blick auf die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation – einzuräumen und ihm die Befugnis zuzugestehen, mit jedem Reformschritt sicherzustellen, dass festgestellte Benachteiligungen der Familie tatsächlich verringert werden (BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992, a.a.O., dort zur Frage der weitergehenden Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung).

28

Dabei sind Stichtags- und Übergangsregelungen – wie sie auch in §§ 85 Abs. 7 BeamtVG 2006, 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG 1991 getroffen wurden - in der Rechtsprechung anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 2003, a.a.O. und VG Lüneburg, Urteil vom 10. März 2006, a.a.O.). Dies beruht nicht zuletzt auf der Erwägung, dass dem Gesetzgeber zur Schaffung von Rechtssicherheit im Einzelfall eine schematische Entscheidungsbefugnis eröffnet ist, innerhalb derer über die zeitliche Abgrenzung von altem und neuem Recht entschieden wird. Dabei machen Härten für einzelne Personengruppe - auch in Anbetracht des Art. 3 Abs. 1 GG - die Stichtagsregelung per se noch nicht verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 2003, a.a.O. und Urteil vom 7. Juli 1992, a.a.O.).

29

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Prämissen kommt das erkennende Gericht, wie die einschlägige Rechtsprechung, zu dem Ergebnis, dass die Regelung des § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG 2006 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG 1991, mit Art. 33 Abs. 5 GG sowie Art. 3 und 6 GG vereinbar ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1996 – 2 B 57/96 –, Hessischer VGH, Urteil vom 17. Januar 1996 – 8 UE 2301/95 – und VG Lüneburg, Urteil vom 10. März 2006, a.a.O., jeweils veröffentlicht in juris). Wenngleich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 13. Januar 2003 (a.a.O.) über die Frage der Verfassungskonformität des § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG 2006 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG 1991 nicht abschließend entschieden, sondern die Vorlage des Verwaltungsgerichts als unzulässig zurückgewiesen hat, so enthält diese Entscheidung im Kern doch tragfähige Erwägungen, die den Rückschluss zulassen, dass die in Bezug genommenen Regelungen - trotz der mit ihnen verbundenen Härten sowie versorgungsrechtlicher Ungleichbehandlung von Beamten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen einerseits und Arbeitnehmern, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen andererseits - nicht zu beanstanden ist. Denn das Bundesverfassungsgericht weist in dieser Entscheidung auf die grundsätzlich unterschiedlichen Prinzipien im Bereich privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse einerseits sowie öffentlich-rechtlich geregelter Dienstverhältnisse andererseits hin. Zudem betont das Bundesverfassungsgericht die in den Bezug genommenen Regelungen getroffenen Stichtags- und Übergangsregelung und den in diesem Zusammenhang bestehenden breiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Da – so das Bundesverfassungsgericht weiter – der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuen Recht verlange, sei der Gesetzgeber berechtigt, Stichtage einzuführen. Härten die daraus resultierten, dass die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die durch Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen gerade noch in den Genuss der Neuregelung gelangten, sich von der Lage derjenigen unterscheide, bei denen diese Voraussetzungen fehlten, mache eine Stichtagsregelung noch nicht verfassungswidrig.

30

Soweit der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Anerkennung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten hinsichtlich der Kindererziehungszeiten an die Geburt des Kindes anknüpft, begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1987 – 1 BvR 1233/87 –, juris; dort zum gesetzlichen Leistungsanspruch auf Erziehungsgeld). Selbst im Falle der Adoption oder Pflegschaft hat das Bundesverfassungsgericht die Anknüpfung an das Lebensalter des Kindes als Voraussetzung für die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub als nicht willkürlich und als noch mit dem Schutz von Ehe und Familie vereinbar bezeichnet (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1988 – 2 BvR 1328/88 –, juris). Auch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anknüpfung an die Geburt eines Kindes bis zur Vollendung eines bestimmten Lebensaltersabschnitts rechtlich unbeanstandet geblieben. So hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 26. September 1991 – 4/1 RA 73/90 – juris) die Anknüpfung von Kindererziehungszeiten an die Geburt bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes akzeptiert. Der Umstand, dass Erziehungsleistungen nach diesem Zeitraum nicht berücksichtigt würden, sei hinzunehmen. Dies gelte auch bei der Erziehung eines adoptierten Kindes, die häufig erst mit zeitlicher Verzögerung nach der Geburt des Kindes von den Adoptiveltern geleistet werde. Es sei von dem Gericht hinzunehmen, dass der Gesetzgeber die Erziehungsleistung in einer bestimmten Lebensphase des Kindes (dort das erste Lebensjahr) als besonders wichtig ansehe. Damit ist also die Anknüpfung des Beginns einer staatlichen Leistung an die Geburt des Kindes und nicht an den Zeitpunkt der Aufnahme in die Familie der Adoptiv- oder Pflegeeltern insoweit weder willkürlich noch mit Art. 6 GG unvereinbar (BSG, Urteile vom 28. November 1990 – 4 RA 40/90 – , juris und vom 23. Mai 1996, a.a.O.). Das Bundessozialgericht (Urteil vom 23. Mai 1996 – 13 RJ 6795 –, juris) hat weiter darauf hingewiesen, dass gerade Gründe der Verwaltungsvereinfachung dafür sprächen, auf leicht nachweisbare Merkmale – wie die Geburt eines Kindes – abzustellen. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 28. Januar 2004 – L 8 RA 33/03 –, juris) hat hieraus abgeleitet, dass das Anknüpfen an die Geburt eines Kindes selbst dann nicht zu beanstanden sei, wenn es sich dabei um ein angenommenes Kind handele. Dass der Gesetzgeber zu einem späteren Zeitpunkt andere Regelungen getroffen habe, liege im Rahmen seines Gestaltungsspielraums.

31

Wenngleich der im vorliegenden Fall maßgebliche Zeitraum - anders als im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung und der Rechtslage für nach dem 1. Januar 1992 geborene Kinder von Beamten - nur die ersten sechs Lebensmonate des Kindes erfasst, so sind die vorstehenden Erwägungen auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die zeitliche Verknüpfung des gesetzlichen Anspruchs mit dem Lebensalter eines Kindes ist zur Überzeugung des Gerichts auch im Bereich der Beamtenversorgung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn Grundprinzipien des öffentlichen Dienstrechts stehen einer Übertragung der aufgezeigten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht entgegen.

32

Bezüglich der weiteren Bedenken der Klägerin sei hier noch darauf hingewiesen, dass die angestrebte pauschale Anerkennung von sechs Monaten Kindererziehungszeit im Falle der Adoption Heranwachsender oder gar Erwachsener zu fragwürdigen Konsequenzen führen kann. Auch hier gilt, dass der Gesetzgeber die als Kindererziehung erfassten Zeiträume im Rahmen von Stichtags- und Übergangsregelungen vorgeben kann, ohne dass das Gericht insoweit seine eigenen Gestaltungsvorstellungen oder diejenigen der Klägerin an dessen Stelle setzen darf. Ist tragender Sachgrund des Gesetzgebers für die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten die Förderung der Fürsorge für das Kind in einem bestimmten Lebensabschnitt, so ist nicht ersichtlich, dass dieses Sachprogramm des Gesetzgebers und die damit verbundene leistungsrechtliche Anerkennung verfassungswidrig sein könnte (BSG, Urteil vom 26. September 1991, a.a.O.).

33

Soweit die Klägerin eine Schlechterstellung von Adoptiveltern gegenüber Eltern leiblicher Kinder behauptet, überzeugt dieser Einwand nicht. Denn § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG 1991 unterscheidet nicht zwischen der Berücksichtigung von Zeiten der Erziehung leiblicher Kinder einerseits und adoptierter Kinder andererseits. Dies bedeutet, dass ein nach Ablauf des Sechs-Monats-Zeitraums getätigter Erziehungsaufwand sowohl bei leiblichen als auch bei Adoptiveltern unberücksichtigt bleibt.

34

Auch das von der Klägerin gebildete Beispiel, wonach ein im Krankenhaus liegendes leibliches Kind seinen Eltern eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von bis zu sechs Monaten vermittelt, während die tatsächliche Erbringung von Erziehungsleistungen von Adoptivkindern nach Ablauf des gesetzlichen Sechs-Monats-Zeitraumes nicht anerkannt werde, verbessert die Argumentationsbasis der Klägerin nicht. Denn selbst im Falle des Krankenhausaufenthaltes eines leiblichen Kindes innerhalb des gesetzlichen Zeitraums tragen die leiblichen Eltern die Verantwortung für das Kind und nehmen diese durch ihre Sorge, durch Krankenhausbesuche und die Betreuung des kranken Kindes üblicherweise auch wahr. Die so begründete, anerkennungsfähige Zeit der Kindererziehung stellt Adoptiveltern in der gleichen Lebenssituation nicht schlechter. Denn im Falle des Krankenhausaufenthaltes eines adoptierten Kindes im Rahmen des vom Gesetzgeber als beachtlich angesehenen Sechs-Monats-Zeitraums wäre auch dieser Zeitraum bei einem Adoptivkind grundsätzlich als ruhegehaltsfähige Dienstzeit – bei Vorliegen der sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen – anerkennungsfähig.

35

Das von dem Beklagten vertretene Ergebnis der Rechtsfindung stellt auch keine ungerechtfertigte geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung zu Lasten von Adoptivmüttern dar. Denn die Berücksichtigungsfähigkeit von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten im Zuge der Adoption von Kindern im Rahmen deren erster sechs Lebensmonate hat der Gesetzgeber nicht mit dem Geschlecht der Beamtin oder des Beamten verknüpft. Vielmehr gilt die Anerkennungsfähigkeit für beide Geschlechter übergreifend. Daher sind die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 28. April 2011 (Az.: 1 BvR 1409/10, juris) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn die tatbestandliche Anknüpfung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten im Zusammenhang mit der Erziehung von Kindern erfolgt im vorliegenden Fall gerade nicht anhand von Merkmalen, die ausschließlich Beamtinnen verwirklichen. Auch in der Anwendungspraxis ist die Möglichkeit der Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten infolge von Kindererziehung durch die maßgeblichen Normen geschlechtsneutral umgesetzt.

36

Zuletzt weist das erkennende Gericht noch darauf hin, dass der Gesetzgeber in Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zu Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. 2009, Teil I, S. 1939 ff.) § 56 SGB VI geändert und insbesondere für Beamte, bei denen Kindererziehungszeiten nicht gleichwertig berücksichtigt werden, unter im SGB VI näher genannten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten gemäß § 208 SGB VI eröffnet hat. Es kann hier offen bleiben, ob und in welchem Umfang die Klägerin von dieser Regelung profitiert. Denn auch diese Gesetzesbestimmung - als Reaktion auf eine Entscheidung des BSG (Urteil vom 31. Januar 2008 - B 13 R 64/06, juris) - belegt den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum und die diesem vorbehaltene Auswahl des sozialpolitischen Instrumentariums zur Umsetzung des Familienlastenausgleichs.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

39

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.659,76 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG, 30 RVG).

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