Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 1375/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Witwe des im Februar 1963 geborenen und bei einem Verkehrsunfall im Juli 2013 verstorbenen Herrn N. I. Aus der im Dezember 1987 geschlossenen Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen.
3Der verstorbene Ehemann der Klägerin trat im Januar 1980 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ein. Im Februar 1990 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er wurde ab Februar 2012 nach der Besoldungsgruppe A 12 besoldet.
4Aufgrund des Todes ihres Ehemannes bewilligte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) der Klägerin mit Bescheid vom 24. September 2013 für die Zeit ab dem 1. August 2013 ein Witwengeld. Das Witwengeld setzte das LBV auf 55 v. H. des Ruhegehalts des verstorbenen Ehemannes der Klägerin fest, das er erhalten hätte, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2013 gewährte das LBV der Klägerin neben dem Witwengeld außerdem für die zwei Kinder einen Kinderzuschlag für die Zeit ab dem 1. August 2013. Nach dem Schreiben des LBV an die Klägerin vom 15. Januar 2018 sind ihr für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2017 Kinderzuschläge in Höhe von 4.972,33 Euro brutto gezahlt worden.
5Mit Schreiben vom 6. März 2014 beantragte die Klägerin bei dem Landrat des Kreises T., den Verkehrsunfall ihres verstorbenen Ehemannes als Dienstunfall anzuerkennen. Der Landrat lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Juni 2014 ab. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin unter dem 18. Juli 2014 Widerspruch. Mit Bescheid vom 12. September 2017 erkannte der Landrat des Kreises T. den Verkehrsunfall des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als Dienstunfall an. Der Bescheid ist, soweit ersichtlich, bestandskräftig.
6Aufgrund der Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall setzte das LBV mit Bescheid vom 21. November 2017 die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin neu fest und hob den Bescheid vom 24. September 2013 auf. Das rückwirkend ab dem 1. August 2013 festgesetzte Unfallwitwengeld berechnete das LBV auf der Grundlage von 60 v. H. des Unfallruhegehalts, das dem verstorbenen Ehemann zugestanden hätte. Aufgrund der Neufestsetzung erhielt die Klägerin nach dem Schreiben des LBV vom 15. Januar 2018 für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2017 eine Nachzahlung in Höhe von 16.181,60 Euro brutto.
7Mit weiterem Bescheid vom 21. November 2017 setzte das LBV die Rückzahlung des in der Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2017 gewährten Kinderzuschlags fest. Den Rückforderungsbetrag verrechnete das LBV mit dem sich aus der Neufestsetzung des Unfallwitwengeldes ergebenden Nachzahlungsanspruch der Klägerin. Zur Begründung der Rückforderung des Kinderzuschlags führte das LBV aus: Der Kinderzuschlag diene als Ausgleichszahlung, wenn Kinder erzogen worden seien und der Bemessungssatz für die Berechnung des Witwengeldes 55 v. H. betrage. Die letztgenannte Voraussetzung sei nicht mehr erfüllt, weil der Klägerin rückwirkend ein Unfallwitwengeld bewilligt worden sei, das auf der Basis von 60 v. H. des Unfallruhegehalts ihres verstorbenen Ehemannes berechnet werde. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil die Bezüge unter dem Vorbehalt der Zurückforderung gezahlt worden seien. Auch aus Billigkeitsgründen sei von einer Rückforderung nicht abzusehen, weil nicht erkennbar sei, dass sie die Zuvielzahlung zur notwendigen Sicherung des Lebensunterhaltes verbraucht habe. Pfändungsfreigrenzen seien bei der Rückforderung beachtet worden.
8Gegen den Rückforderungsbescheid erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend: Der Kinderzuschlag werde zum Witwengeld gezahlt. Witwengeld sei aber auch das Unfallwitwengeld, so dass sie einen Anspruch auf den Kinderzuschlag habe. Diese Auffassung entspreche den Ausführungen im Kommentar von Plog/Wiedow, § 50 c Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (im Folgenden: BeamtVG), Rdn. 8. Die bundesrechtliche Vorschrift entspreche dem hier einschlägigen § 50 c LBeamtVG NRW. Die Empfänger von Unfallwitwengeld sollten bessergestellt werden als Witwen, deren Ehemänner nicht bei einem Dienstunfall verstorben seien. Vor diesem Hintergrund sei es nicht gerechtfertigt, die angestrebte Besserstellung zu einen nicht unerheblichen Teil durch die Nichtgewährung des Kinderzuschlags aufzuheben.
9Das LBV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2018 zurück und führte aus: Der mit den gleichlautenden Regelungen in § 50 c LBeamtVG a. F., § 61 LBeamtVG n. F. vorgesehene Kinderzuschlag sei ein Ausgleich für die Absenkung des Regelsatzes der Gewährung von Witwengeld von 60 v. H. auf 55 v. H. Der Bemessungssatz für die Berechnung des Unfallwitwengeldes sei jedoch nicht abgesenkt worden. Außerdem nahm das LBV Bezug auf sein Schreiben an die Klägerin vom 15. Januar 2018. Dort führte das LBV weiter aus: Die Regelung über den Kinderzuschlag in § 60 Abs. 1 LBeamtVG nehme nur auf § 24 LBeamtVG Bezug, der das Witwen- bzw. Witwergeld von Hinterbliebenen regele, deren Ehepartner nicht bei einem Dienstunfall verstorben seien. Das Unfallwitwengeld werde aber nicht nach § 24 LBeamtVG, sondern nach § 47 LBeamtVG gewährt.
10Die Klägerin hat am 2. März 2018 beim Verwaltungsgericht B. Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht B. hat das Klageverfahren mit Beschluss vom 20. April 2018 an das erkennende Gericht verwiesen.
11Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Auch sie erhalte Witwengeld nach § 24 LBeamtVG. Denn § 47 Satz 2 LBeamtVG modifiziere lediglich die Höhe des Witwengeldes. Darüber hinaus könne die „Honorierung“ der Kindererziehung nicht davon abhängen, ob eine Witwe „normales“ Witwengeld erhalte oder Unfallwitwengeld. Eine solche Differenzierung würde mit der Kindererziehung in keinerlei Zusammenhang stehen und dementsprechend einen sachwidrigen Anknüpfungspunkt darstellen.
12Die Klägerin beantragt sinngemäß,
13den Rückforderungsbescheid des LBV vom 21. November 2017 und den Widerspruchsbescheid des LBV vom 5. Februar 2018 aufzuheben.
14Das beklagte Land beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Es verweist auf die angefochtenen Bescheide des LBV.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Der Einzelrichter entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Rückforderungsbescheid des LBV vom 21. November 2017 und der Widerspruchsbescheid des LBV vom 5. Februar 2018 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 64 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG). Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 64 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG). Nach Maßgabe dieser Regelungen sind die Bescheide des LBV nicht zu beanstanden.
22Der der Klägerin bis zum Inkrafttreten des § 60 LBeamtVG am 1. Juli 2016 (§ 105 Abs. 1 LBeamtVG) auf der Grundlage des § 50 c BeamtVG und nach dem 1. Juli 2016 gemäß § 60 LBeamtVG gewährte Kinderzuschlag zum Witwengeld gehört zu den Versorgungsbezügen im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG. Das folgt aus § 2 Nr. 9 BeamtVG und § 2 Nr. 6 LBeamtVG. Nach § 2 Nr. 9 BeamtVG sind Versorgungsbezüge auch die Leistungen nach §§ 50 a bis 50 e BeamtVG, also auch der Kinderzuschlag gemäß § 50 c BeamtVG. Gemäß § 2 Nr. 6 LBeamtVG sind familienbezogene Leistungen (§§ 58 bis 62 LBeamtVG) und damit auch der Kinderzuschlag nach § 60 LBeamtVG Versorgungsbezüge.
23Im Umfang des der Klägerin in der Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2017 gewährten Kinderzuschlags liegt auch eine Zuvielzahlung im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG vor. Versorgungsbezüge sind im Sinne dieser Vorschrift zuviel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. So liegt es in Bezug auf den Kinderzuschlag. Dabei kann dahinstehen, ob die durch Bescheid des LBV vom 24. September 2013 (erstmals) erfolgte Gewährung des Kinderzuschlags von vornherein unter dem Vorbehalt der Änderung der Voraussetzungen für das der Klägerin bewilligte Witwengeld stand.
24Vgl. zum Unterhaltsbeitrag zum Witwengeld: BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1983 – 2 C 27.81 -, juris.
25Der Dienstherr kann jedenfalls dann als zuviel gezahlt Versorgungsbezüge zurückfordern, wenn und soweit er den Versorgungsbescheid mit Wirkung für den Zeitraum der Zahlungen aufgehoben hat. Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 48 VwVfG NRW, soweit der Versorgungsbescheid aufgrund von Änderungen der Sach- und Rechtslage nachträglich rechtswidrig geworden ist.
26BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13.11 -, juris, Rdn. 13 ff., m. w. N.
27Eine solche Rücknahme liegt hier vor. Das LBV hat mit seinem Rückforderungsbescheid vom 21. November 2017 und dem Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2018 nicht nur die Rückforderung des der Klägerin gewährten Kinderzuschlags verfügt, sondern in der Sache zugleich den Bescheid über die Gewährung des Kinderzuschlags vom 4. Dezember 2013 gemäß § 48 VwVfG NRW mit Wirkung ab dem 1. August 2013 aufgehoben. Diese Aufhebung ist rechtmäßig.
28Die Gewährung des Kinderzuschlags ist nachträglich rechtswidrig geworden. Aufgrund der Anerkennung des Verkehrsunfalls des verstorbenen Ehemannes erhält die Klägerin mit Rückwirkung seit dem 1. August 2013 ein Unfallwitwengeld und ein Kinderzuschlag wird zum Unfallwitwen- und Unfallwitwergeld nicht gezahlt.
29Ebenso Strötz, in: GKÖD, § 50 c BeamtVG, Rdn. 11, und Geyer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 50 c BeamtVG, Rdn. 11; a. A. – ohne Begründung – Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 50 c BeamtVG, Rdn. 8.
30Das ergibt sich zunächst aus dem eindeutigen Wortlaut der insoweit gleichlautenden Regelungen in §§ 50 c Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, 60 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG. Danach wird der Kinderzuschlag ausschließlich zum Witwen- und Witwergeld nach §§ 19 Abs. 1, 20 BeamtVG, 24 Abs. 1 LBeamtVG gezahlt. Denn das Unfallwitwen- und Unfallwitwergeld gemäß §§ 39 BeamtVG, 47 LBeamtVG wird in §§ 50 c Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, 60 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG nicht angeführt.
31Schon angesichts des eindeutigen Wortlauts der §§ 50 c Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, 60 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG verbietet sich eine erweiternde Auslegung dieser Vorschriften dahin, dass sie auch das Unfallwitwen- und Unfallwitwergeld einbeziehen. Gegen eine solche Auslegung etwa mit dem Argument der Klägerin, die Vorschrift über das Unfallwitwen- und Unfallwitwergeld (§§ 39 BeamtVG, 47 LBeamtVG) „modifiziere“ lediglich die Höhe des Witwengeldes, sprechen unbeschadet weiterer Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung der Klägerin auch systematische Erwägungen. Danach ist das Unfallwitwen- und Unfallwitwergeld eine rechtlich selbstständige Form der Hinterbliebenenversorgung. Das kommt im Bundesbeamtenversorgungsgesetz dadurch zum Ausdruck, dass das Unfallwitwen- und Unfallwitwergeld Teil des eigenständigen Abschnitts 5, Unfallfürsorge, ist, das Witwen- und Witwergeld (§§ 19 Abs. 1, 20 BeamtVG) dagegen im Abschnitt 3, Hinterbliebenenversorgung, geregelt ist. Zudem bezeichnet § 30 Abs. 2 Nr. 5 BeamtVG das Unfallwitwen- und Unfallwitwergeld als Teil der Unfall-Hinterbliebenenversorgung, während das Witwen- und Witwergeld nach §§ 19 Abs. 1, 20 BeamtVG rechtlich zur (allgemeinen) Hinterbliebenenversorgung gehört. Dementsprechend setzt auch das Unfallwitwen- und Unfallwitwengeld – unter anderem – tatbestandlich das Vorliegen eines Dienstunfalls voraus mit der Folge, dass schon deshalb die Vorschriften entgegen der Auffassung der Klägerin nicht lediglich eine Modifizierung der Höhe des Witwer- und Witwengeldes enthalten. Das Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW folgt dem sich aus dem Bundesbeamtenversorgungsgesetz ergebenden systematischen Zusammenhang. Nach § 47 Satz 1 LBeamtVG richtet sich die Unfall-Hinterbliebenenversorgung und damit auch das Unfallwitwen- und Unfallwitwergeld nach den allgemeinen Vorschriften, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. Diese Bezugnahme auf die allgemeinen Vorschriften verdeutlicht, dass auch der Landesgesetzgeber die Unfall-Hinterbliebenenversorgung als eigenständige Form der Hinterbliebenenversorgung geregelt hat. Insoweit ist auch im Sinne des § 47 Satz 1 LBeamtVG Abweichendes durch § 60 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG geregelt, weil dort lediglich § 24 Abs. 1, nicht aber § 60 LBeamtVG angeführt wird.
32Die Entstehungsgeschichte der §§ 50 c BeamtVG, 60 LBeamtVG bestätigt den Willen des Bundes- und Landesgesetzgebers, den Kinderzuschlag nicht zum Unfallwitwen- und Unfallwitwergeld zu zahlen. In der Begründung zur Einführung des § 50 c BeamtVG mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 (BT-Drs. 14/7064, S. 38) heißt es,
33„Da der Kinderzuschlag zum Witwen- bzw. Witwergeld der Abmilderung der Reduzierung der Hinterbliebenen-versorgung dient, erhalten diesen nur diejenigen Witwen bzw. Witwer, die von der Niveauabsenkung betroffen sind.“.
34Mit der Niveauabsenkung ist die Absenkung des Regelsatzes der Gewährung des Witwen- und Witwergeldes gemäß §§ 19 Abs. 1, 20 BeamtVG von 60 v. H. auf 55 v. H. gemeint. Diese Absenkung betrifft Empfänger von Unfallwitwen- und Unfallwitwergeld nicht. Das Niveau des Unfallwitwen- und Unfallwitwergeldes beträgt auch nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 weiterhin 60 v. H. des Unfallruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hätte. Der sich aus dieser Gesetzesbegründung ergebende Zweck des Kinderzuschlags als Ausgleich für die Reduzierung des Witwen- und Witwergeldes gilt für den Kinderzuschlag gemäß § 60 LBeamtVG in gleicher Weise. Denn der Landesgesetzgeber hat mit dem Kinderzuschlag nach § 60 LBeamtVG die Regelungen in § 50 c BeamtVG ihrem Inhalt und Zweck nach abgesehen von im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten redaktionellen und anderen Änderungen vollständig übernommen (LT-Drs. 16/10380, S. 411).
35Verfassungsrechtliche oder sonstige rechtliche Bedenken gegen die Nichtzahlung des Kinderzuschlags zum Unfallwitwen- und Unfallwitwergeld bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin, die Sachwidrigkeit geltend macht, nicht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es spricht bereits Einiges dafür, dass der Bundes- und der Landesgesetzgeber nicht wesentlich Gleiches ungleich behandelt haben. Denn maßgeblicher Anknüpfungspunkt für §§ 50 c Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, 60 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG sind nicht Kindererziehungszeiten. Vielmehr knüpfen die Vorschriften entscheidend an die Niveauabsenkung des Witwen- und Witwergeldes von 60 v. H. auf 55 v. H. an. Davon abgesehen liegt jedenfalls ein sachlich rechtfertigender Grund für eine etwaige Ungleichbehandlung von Empfängern des Witwen- und Witwergeldes einerseits und Empfängern des Unfallwitwen- und Unfallwitwergeldes andererseits vor. Denn die Letztgenannten sind anders als die Zuvorgenannten nicht von der Niveauabsenkung von 60 v. H. auf 55 v. H. betroffen und, wie sich aus der Berechnung im Schreiben des LBV am die Klägerin vom 15. Januar 2018 auch im konkreten Fall ergibt, Empfänger von Unfallwitwen- und Unfallwitwergelds bleiben auch ohne Zahlung des Kinderzuschlags finanziell bessergestellt als die Empfänger von Witwen- und Witwergeld mit Kinderzuschlag. Soweit diese Besserstellung zwar nicht aufgehoben, aber geringer geworden ist, weil der Kinderzuschlag nicht zum Unfallwitwen- und Unfallwitwergeld gezahlt wird, ist angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers eine willkürliche Ungleichbehandlung nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt.
36Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW berufen. Sie selbst macht keinen Vertrauensschutz geltend. Ein solcher ist auch sonst nicht erkennbar. Bei einem regelmäßigen Bezug von Leistungen wie die Hinterbliebenenversorgung geht das öffentliche Interesse an der (Wieder-) Herstellung gesetzmäßiger Zustände grundsätzlich dem privaten Interesse an dem Behaltendürfen gewährter Leistungen vor.
37Vgl. nur Sachs, in: Stelkens u. a., Verwaltungs-verfahrensgesetz, 9. Auflage, 2018, § 48 Rdn. 140, m. w. N.
38Für eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht hier schon deshalb kein Anlass, weil die Klägerin aufgrund ihres – berechtigten – Antrags vom 6. März 2014 auf Anerkennung des Verkehrsunfalls ihres verstorbenen Ehemannes als Dienstunfall damit rechnen musste, dass sich bei einer stattgebenden Entscheidung über den Anerkennungsantrag die Voraussetzungen für die gewährte Hinterbliebenenversorgung ändern und eine Neufestsetzung mit Rückwirkung erfolgen kann.
39Auch unter dem Aspekt des Ermessens gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW („kann“) ergibt sich nichts zu Gunsten der Klägerin. Das LBV hat in seinem Bescheid vom 21. November 2017 der Sache nach jedenfalls mit der Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkte auch das Ermessen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ausgeübt. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das LBV hat sich im Kern von dem ermessensfehlerfreien Zweck leiten lassen, unter Berücksichtigung der privaten Interessen der Klägerin das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Zustandes wiederherzustellen und zutreffend eine finanzielle Notlage bei der Klägerin verneint. Sie hat nach dem Schreiben des LBV vom 15. Januar 2018 für die Zeit ab dem 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2017 nach der Verrechnung mit dem zuviel gezahlten Kinderzuschlag eine Nachzahlung in Höhe 7.959,87 Euro erhalten.
40Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Rückforderung des Kinderzuschlags für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2017 weder Billigkeitsgesichtspunkte im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG noch sonstige Aspekte entgegenstehen. Insoweit hat auch die Klägerin keine zu ihren Gunsten sprechenden Gesichtspunkte vorgetragen.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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