Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BeamtVG § 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 33) und der Pflege (§ 34), auf Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (10. Kammer) - 10 K 939/24
30. Juli 2025
10 K 939/24 30. Juli 2025
Urteil vom Bundessozialgericht - B 12 KR 6/23 R
13. Mai 2025
B 12 KR 6/23 R 13. Mai 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 983/21
31. Oktober 2024
1 A 983/21 31. Oktober 2024
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 66/22
20. Februar 2023
12 B 66/22 20. Februar 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 50/19
21. Dezember 2020
1 L 50/19 21. Dezember 2020
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 28/19
18. November 2019
12 B 28/19 18. November 2019
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1281/18
26. November 2018
1 B 1281/18 26. November 2018
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 46/16
8. Juni 2017
2 C 46/16 8. Juni 2017
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LA 224/15
14. November 2016
5 LA 224/15 14. November 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 2 K 2178/13
20. Oktober 2015
2 K 2178/13 20. Oktober 2015