BeamtVG § 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 33) und der Pflege (§ 34), auf Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.

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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 28/19
18. November 2019
12 B 28/19 18. November 2019
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 46/16
8. Juni 2017
2 C 46/16 8. Juni 2017
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 81/14
26. März 2015
12 A 81/14 26. März 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (2. Kammer) - 2 A 917/11
12. Oktober 2012
2 A 917/11 12. Oktober 2012
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 31/11
21. Juli 2011
2 M 31/11 21. Juli 2011
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 W 3/06
24. Februar 2006
1 W 3/06 24. Februar 2006