Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 81/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes die Gewährung eines (weiteren) Unfallausgleichs.
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Der Ehemann der Klägerin war in der Zeit von 1957 bis 1962 für die Beklagte als Maschinist bzw. Schiffsingenieur tätig. In dieser Zeit kam er in erheblichem Umfang mit Asbest in Kontakt. Anfang des Jahres 2012 begab er sich in medizinische Behandlung. Der Hausarzt des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, Dr. A., stellte am 15.02.2012 diskrete bronchiale Rasselgeräusche und am 27. April 2012 deutlich basale Rasselgeräusche retrosternal fest. Am 03.05.2012 lautete der Befund „massive bronchitische Rasselgeräusche, Sinusitis."
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In seiner Dienstunfallanzeige vom 30. Januar 2013 gab der verstorbene Ehemann der Klägerin an, dass er von 1951 bis 1994 ca. zehn Zigaretten täglich geraucht habe, sich im Jahre 1996 im Universitätsklinikum L. einen Stent habe einsetzen lassen und berichtete, dass er im Sommer 2012 an Atemnot gelitten habe, insbesondere beim Fahrradfahren, Rasenmähen und anderen Tätigkeiten. Nach den in der Akte befindlichen Unterlagen litt der verstorbene Ehemann der Klägerin an einer koronaren Herzerkrankung, einer obstruktiven Ventilationsstörung und einem Schlaf-Apnoe-Syndrom.
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Im Februar 2013 wurde in den …-Kliniken Ostholstein beim Ehemann der Klägerin ein durch Asbest verursachter Tumor des Lungenfells (Pleuramesotheliom) diagnostiziert. Die Beklagte erkannte diese Erkrankung als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit (BK 4105) an und gewährte mit Bescheid vom 03. Juli 2013 ab dem 01. Januar 2013 einen Unfallausgleich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 %.
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Gegen diesen Bescheid erhob der verstorbene Ehemann der Klägerin Widerspruch und begründete ihn damit, dass ihm rückwirkend Unfallausgleich zustehe, da die Krankheit (Tumor), auf die seine Beschwerden zurückzuführen seien, schon zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sein müsse.
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Im Dezember 2013 verstarb der Ehemann der Klägerin an den Folgen seiner Erkrankung. Eine Entscheidung über den Widerspruch erging bis zu diesem Zeitpunkt nicht. Die Klägerin führte das Widerspruchsverfahren fort.
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Mit Schreiben vom 22. April 2014 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, es könne bei der Festlegung des Zeitpunktes des Krankheitsbeginns nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt der Diagnose der Krankheit abgestellt werden. Vielmehr sei auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem sich der Betroffene wegen der Erkrankung erstmals in ärztliche Behandlung begeben habe. Dies vermeide unbillige Ergebnisse, da die richtige Diagnose oft erst im späteren Verhandlungsverlauf gestellt werde. Aufgrund des im Zeitpunkt der Diagnosestellung im Februar 2013 bereits fortgeschrittenen Krankheitsstadiums und im Folgenden kurzen Krankheitsverlauf sei davon auszugehen, dass die bereits im Februar 2012 aufgetretenen Atemwegbeschwerden auf die Erkrankung zurückzuführen seien. Dementsprechend sei der Dienstunfall bzw. die Berufskrankheit bereits ab Februar 2012 anzuerkennen und ab diesem Zeitpunkt ein Unfallausgleich zu gewähren.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 05. Mai 2014 zurück.
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Zur Begründung trug sie vor, dass der Unfallausgleich eine höchstpersönliche Leistung sei und daher nicht zum Nachlass des Beamten gehöre. Ein Unfallausgleich könne daher nach Ableben des Beamten nicht mehr an die Erben und mithin nicht an die Klägerin gezahlt werden.
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Die Klägerin hat am 10. Juni 2014 Klage erhoben.
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Sie trägt vor, sie könne einen Anspruch auf Unfallausgleich auch als Hinterbliebene geltend machen. Jedenfalls könne dann ein Unfallausgleich an die Erben gezahlt werden, wenn der verstorbene Beamte einen entsprechenden Antrag bereits vor seinem Ableben gestellt und auch diesbezüglich ein Widerspruchsverfahren geführt habe. Es sei ansonsten zu befürchten, dass bei Patienten mit ungünstiger Prognose eine Entscheidung über den Antrag oder Widerspruch so lange hinausgezögert werde, bis der Beamte seiner Erkrankung erliege. Dass ein solcher Anspruch auch vererblich sei, zeige auch die Vorschrift des § 59 Sozialgesetzbuch I (SGB I), demzufolge Ansprüche auf Geldleistungen mit dem Tode des Anspruchsinhabers nur dann erlöschen würden, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig seien.
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Schließlich hätten die zunächst behandelnden Ärzte bei der Erstellung der Differentialdiagnose die im Februar 2013 in den ...kliniken festgestellte Tumorerkrankung nicht in Erwägung gezogen. In Bezug auf die vor Februar 2013 aufgetretenen Atemwegbeschwerden könne als Ursache nicht auf die koronare Herzerkrankung oder ein SchlafApnoe-Syndrom verwiesen werden. Es sei vielmehr von einer Fehldiagnose auszugehen, da die Erkrankung ihres Ehemannes allgemein schwer zu diagnostizieren gewesen sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid vom 03. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Mai 2014 abzuändern und ihr Unfallausgleich ab dem 01. Februar 2012 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich zunächst im Wesentlichen auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheides. Weiterhin trägt sie vor, dass wegen der dienstunfallunabhängigen Erkrankungen des Ehemannes der Klägerin ein Ursachenzusammenhang zwischen den Atemwegbeschwerden und dem im Februar 2013 diagnostizierten Lungentumor nicht zu einem früheren Zeitpunkt nachweisbar sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich bereits ab dem 01. Februar 2012 (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Problematisch ist bereits, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist. Aktivlegimitation bedeutet, dass die Klägerin kraft materiellen Rechts die geltend gemachte Leistung mit Wirkung gegenüber der Beklagten verlangen kann (Kopp/Schenke, VwGO, Vorb. § 40 Rnr. 28).
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Nach der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) wird einem infolge eines Dienstunfalles verletzten Beamten, der in seiner Erwerbstätigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, neben seinen Dienstbezügen, Anwärterbezügen oder Unfallruhegehalt ein Unfallausgleich gewährt, solange dieser Zustand andauert. Einem Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 BeamtVG steht eine in der sog. Berufskrankheiten-Verordnung enthaltene Berufskrankheit gleich (vgl. § 31 Abs. 3 BeamtVG).
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Bei dem Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG handelt es sich um einen (pauschalierten) Ersatz echter Mehraufwendungen einschließlich sonstiger immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten, die durch eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Dienstunfallgeschädigten bzw. durch eine Berufskrankheit erkrankten Beamten erfahrungsgemäß eingetreten sind. Der Unfallausgleich ist also im Wesentlichen ein Teil der Unterhaltsleistung des Dienstherrn an den Beamten, wobei seine Gewährung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums iSd Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) zählt (vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 24. Juni 2008 - 3 K 2047/07 - juris; Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand 10/12, § 35 BeamtVG Rnr. 8).
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Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die vorstehend genannten Nachteile bei dem betroffenen Beamten, jedoch nicht bei dessen Hinterbliebenen vorliegen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 25. Oktober 2012 - Au 2 K 11.1168 m.w.N. - juris). Mit dem Eintritt des Todes des betroffenen Beamten ist grundsätzlich der Zweck des Nachteilausgleichs entweder erreicht oder kann nicht mehr erreicht werden. Dementsprechend wird auch in der Kommentarliteratur zum Beamtenversorgungsgesetz und zur gesetzlichen Unfallversicherung - soweit ersichtlich - einhellig von der Unvererblichkeit eines Anspruchs auf Unfallausgleich bzw. dem in der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechenden Gesundheitsschadensausgleich ausgegangen (vgl. Brockhaus in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 35 Rnr. 11; Weinbrenner in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 35 Rnr. 20; Wilhelm in: GKÖD, § 35 Rnr. 9 und 13; Kümmel, BeamtVG, § 35 Rnr. 2 und 4; Bulla „Die gesetzliche Unfallversicherung der Arbeitnehmer in: Die Sozialgerichtsbarkeit - SGB 2007, 653 ff.-). Danach steht Hinterbliebenen, auch wenn der verstorbene Beamte (Ruhestandsbeamte), nach dem sie Versorgung beziehen, einen Unfallausgleich erhalten hatte, kein solcher Anspruch zu (Brockhaus in: Schutz/Maiwald a.a.O.) Es handelt sich um einen höchstpersönlichen Anspruch, der deshalb im Todesfall nicht zum Nachlass gehört. Wenn der Verletzte also vor Feststellung und Auszahlung des Unfallausgleichs verstirbt, können die Erben keine diesbezüglichen Ansprüche geltend machen (Kümmel, BeamtVG a.a.O.; Bulla a.a.O.).
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Ob im Hinblick auf die Vorschrift des § 59 SGB I etwas anderes gilt, erscheint zumindest fraglich. Danach erlöschen Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tode des Berechtigten (Satz 1). Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen indes nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist (Satz 2). Grundsätzlich erlöschen - wie ausgeführt - Ansprüche des Leistungsberechtigten auf Dienst- und Sachleistungen wegen ihres höchstpersönlichen Charakters mit dem Tod des Berechtigten; anders verhält es sich indes, wenn sich Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen aufgrund einer Vorfinanzierung durch den Berechtigen oder Dritte in Kostenerstattungsansprüche umgewandelt haben. Kostenerstattungsansprüche sind nach den Regeln für einmalige Geldleistungen vererblich (Hauck/Noftz, SGB I, § 59, Rnr. 4). Aus diesem Grund erlöschen nach ganz herrschender Meinung aufgrund ihres ebenfalls höchstpersönlichen, durch das Bedarfsdeckungsprinzip geprägten Charakters auch laufende Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe mit dem Tod des Empfängers. Dies gilt nur dann nicht, wenn Sozialhilfeansprüche aufgrund eines säumigen Verhaltens des Leistungsträgers rückständig sind (Hauck/Noftz, a.a.O., § 59 Rnr. 5). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung in seinem Urteil vom 29. April 2012 - 2 C 77/08 - juris - nicht zuletzt aufgrund seiner oft nicht unerheblichen wirtschaftlichen Bedeutung den beamtenrechtlichen Beihilfeanspruch eines Berechtigten als vererblich angesehen.
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Ob gerade die zuletzt genannten Überlegungen auch auf den Unfallausgleich zu übertragen sind, ist zweifelhaft. In der beamtenversorgungsrechtlichen Literatur wird zwar die Auffassung vertreten, dass auch ein Anspruch auf Unfallausgleich auf die Erben übergehen kann, wobei allerdings einschränkend ein solcher Übergang nur für Nachzahlungen und nur dann in Betracht gezogen wird, wenn entweder die Bezüge zunächst unrichtig berechnet oder sie nachträglich mit Rückwirkung erhöht worden sind (Stadler in: GKÖD, § 51 BeamtVG Rnr. 20). Stets muss es sich indes um fällige Forderungen handeln (Stadler, a.a.O., § 51 Rnr. 20, Hauck/Noftz, a.a.O., § 59 SGB I Rnr. 6). Vorliegend dürfte eine Fälligkeit des streitigen Anspruchs noch nicht eingetreten sein. Auch wenn die Fälligkeit von Leistungsansprüchen in der Regel mit ihrem Entstehen eintritt, ist dies gerade im vorliegenden Fall problematisch. Denn die Frage, ob ein Anspruch des verstorbenen Ehemannes des Klägers bereits im Februar 2012 entstanden ist, ist zwischen den Beteiligten umstritten.
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Letztlich bedarf die Frage der Vererblichkeit eines Anspruchs auf Unfallausgleich aber keiner abschließenden Beantwortung bzw. Entscheidung.
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Der Klägerin steht auch in der Sache kein Anspruch auf Bewilligung von Unfallausgleich zu. Im Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze. Die Verteilung der materiellen Beweislast ergibt sich aus der im Einzelfall relevanten materiellen Norm. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstigere Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) weder feststellen noch ausschließen kann und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (zuletzt: BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 - juris m.w.N.).
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Für einen letztlich auf § 31 Abs. 3 iVm § 35 Abs. 1 BeamtVG gestützten Anspruch folgt daraus, dass der Beamte (bzw. sein Rechtsnachfolger), der Dienstunfallfürsorge wie den Unfallausgleich erhalten will, für das Vorliegen einer Erkrankung iSd § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG, für die besondere Erkrankungsgefahr iSv Satz 1 der Vorschrift und die rechtzeitige Meldung der Erkrankung die materielle Beweislast trägt, wenn das Gericht die erforderliche, d.h. vernünftige Zweifel ausschließende Überzeugungsgewissheit nicht gewinnen kann.
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Letzteres ist hier der Fall.
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Vorliegend hat der ärztliche Dienst der Beklagten (Dr. A.) in seinen Stellungnahmen vom 09. September 2013 und - nach Kenntnisnahme des Berichts der ...-Kliniken vom 28. August 2013 - abschließend vom 28. Oktober 2013 nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass eine Anerkennung zu einem früheren Zeitpunkt als Januar 2013 nicht anerkannt werden könne, weil eine solche ab einem früheren Zeitpunkt nicht belegt sei. Der verstorbene Beamte habe auch an einer koronaren Herzkrankheit, einer obstruktiven Ventilationsstörung und einem Schlaf-Apnoe-Syndrom gelitten, welche ebenfalls eine Dyspnoe-Symptomatik (Atemnot) verursachen könne. Der Verdacht auf eine pulmologische Ursache der Dyspnoe und schließlich die Diagnose des Mesothelioms sei erstmals am 04. Januar 2013 gesichert worden. Die Kammer hält diese Einschätzung für überzeugend.
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Diese ärztlichen Stellungnahmen sind von der Klägerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Dafür reichen die bloßen Behauptungen in ihrem Schriftsatz vom 22. April 2014 und in der Klageschrift, dass der Tumor bereits im Februar 2012 vorgelegen habe, nicht aus. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es sich nur um eine das medizinische Fachurteil des von der Beklagten beauftragten Arztes nicht in Frage stellende Einschätzung eines medizinischen Laien handelt, zum anderen hat der medizinische Dienst der Beklagten dies in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 dem Grunde nach insoweit auch eingeräumt und ausgeführt, dass bis zur Entwicklung einer Asbest-Erkrankung eine lange Zeit vergehen kann. Allerdings - und das ist entscheidend - hat der Amtsarzt einen Ursachenzusammenhang zwischen den (ersten) Krankheitssymptomen (Atemnot) und dem Mesotheliom des Ehemannes der Klägerin gerade nicht herstellen können. Daran vermag auch die mehr oder weniger „en passant" getroffene Feststellung der behandelnden Ärztin der ...-Kliniken in Ostholstein in ihrem Bericht vom 28. August 2013, wonach vom Zeitpunkt her der Tumor „sicher schon bei genauerem Befragen auf das Jahr 2012 zurück (zu) datieren (sei)", nichts zu ändern. Unbeschadet der Tatsache, dass diese Aussage bezüglich der näheren Umstände und des Zeitpunktes wenig konkret ist und der Frage des Kausalzusammenhangs ganz offenbar dort nicht weiter nachgegangen worden ist, hat sich mit dieser Einschätzung der ärztliche Dienst der Beklagten in den genannten Stellungnahmen auseinandergesetzt. Darin wird (insbesondere in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2012) maßgeblich und für die Kammer überzeugend darauf abgestellt, dass in Anbetracht des multiplen Krankheitsbildes des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nicht nachvollziehbar belegt ist, ab wann Symptome gerade auf die zugrundeliegende Tumor-Erkrankung zurückgeführt werden können. Diese - abschließende - bahnärztliche/amtsärztliche Stellungnahme ist in der Folgezeit von der Klägerin nicht (mehr) entscheidend, insbesondere durch Einreichung abweichender medizinischer Stellungnahmen, in Frage gestellt worden. Aus diesem Grund, und weil es sich ihm nicht aufdrängte, hat das Gericht keinen Anlass gesehen, seinerseits ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.
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Nach allem lässt sich der notwendige Ursachenzusammenhang, wie ihn § 35 Abs. 1 BeamtVG fordert, zwischen Dienstunfall/Berufskrankheit und der von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden nicht zu einem früheren Zeitpunkt als den von der Beklagten entsprechend der in den ...-Kliniken im Januar 2013 getroffenen Diagnose herstellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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Referenzen
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