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BEEG § 7 Antragstellung

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

(1) Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Im Antrag ist anzugeben, für welche Lebensmonate Basiselterngeld, für welche Lebensmonate Elterngeld Plus oder für welche Lebensmonate Partnerschaftsbonus beantragt wird.

(2) Die im Antrag getroffenen Entscheidungen können bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert werden. Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. Sie ist außer in den Fällen besonderer Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann für einen Lebensmonat, in dem bereits Elterngeld Plus bezogen wurde, nachträglich Basiselterngeld beantragt werden. Im Übrigen finden die für die Antragstellung geltenden Vorschriften auch auf den Änderungsantrag Anwendung.

(3) Der Antrag ist, außer im Fall des § 4c und der Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person, zu unterschreiben von der Person, die ihn stellt, und zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von der anderen berechtigten Person. Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig

1.
einen Antrag auf Elterngeld stellen oder
2.
der Behörde anzeigen, wie viele Monatsbeträge sie beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b überschritten würden.
Liegt der Behörde von der anderen berechtigten Person weder ein Antrag auf Elterngeld noch eine Anzeige nach Satz 2 vor, so werden sämtliche Monatsbeträge der berechtigten Person ausgezahlt, die den Antrag gestellt hat; die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b vom Gesamtanspruch verbleibenden Monatsbeträge erhalten.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 EG 4/25
6. Februar 2026
L 13 EG 4/25 6. Februar 2026
Urteil vom Sozialgericht München - S 32 EG 14/24
4. Februar 2026
S 32 EG 14/24 4. Februar 2026
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (11. Senat) - L 11 EG 3749/24
20. Mai 2025
L 11 EG 3749/24 20. Mai 2025
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (11. Senat) - L 11 EG 843/24
17. Dezember 2024
L 11 EG 843/24 17. Dezember 2024
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 EG 3/22
22. November 2024
L 13 EG 3/22 22. November 2024
Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Marburg (4. Kammer) - S 4 EG 1/20
7. August 2024
S 4 EG 1/20 7. August 2024
Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Marburg (4. Kammer) - S 4 EG 1/23
7. August 2024
S 4 EG 1/23 7. August 2024
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (11. Senat) - L 11 EG 1334/21
11. Oktober 2022
L 11 EG 1334/21 11. Oktober 2022
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 EG 543/22
12. Juli 2022
L 11 EG 543/22 12. Juli 2022
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 EG 730/20
25. Januar 2022
L 11 EG 730/20 25. Januar 2022