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| Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld unter Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung. |
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| Die 1983 geborene, ledige Klägerin war auf Grund eines vom 19.02.2016 bis zum 18.02.2017 befristeten Arbeitsvertrages als Krankenpflegerin in Teilzeit (zuletzt 75 %) im S-Klinikum beschäftigt. In der Zeit vom 08.02.2017 bis zum 16.02.2017 wurde die Klägerin in der D Klinik B wegen eines Diabetes mellitus Typ I, bekannte Diabetesdauer 30 Jahre, einer diabetischen Nephropathie (Nierenerkrankung) mit Mikroalbuminurie (Ausscheidung erhöhter Mengen Albumin mit dem Urin), diabetische Retinopathie (durch Diabetes mellitus hervorgerufene Erkrankung der Netzhaut des Auges), Hypoglykämie (eine zu niedrige Glucosekonzentration im Blut) und chronische Abstoßung durch Transplantatversagen 2012 bei Zustand nach Pankreastransplantation 02.07.2008 zur Blutzuckerkorrektureinstellung stationär behandelt. Es erfolgten eine Insulinanpassung sowie umfangreiche Patientenschulungen. |
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| Der Klägerin wurde für die Zeit vom 19.02.2017 bis zum 15.10.2017 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. In dieser Zeit bezog sie Krankengeld (38,54 EUR netto kalendertäglich). Vom 16.10.2017 bis 19.02.2018 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld (38,54 EUR netto kalendertäglich). |
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| Am 16.10.2017 wurde die Tochter der Klägerin M (M) geboren. Die Klägerin wohnt gemeinsam mit ihrem Lebenspartner (und Kindsvater) sowie M in einem Haushalt. |
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| Am 02.01.2018 beantragte die Klägerin anlässlich der Geburt von M die Bewilligung von Basiselterngeld für den 5. bis 14. Lebensmonat. Am 01.02.2018 legte die Klägerin den Bezugszeitraum für Basiselterngeld für den 1. bis 5. Lebensmonat sowie für Elterngeld plus vom 6. bis 19. Lebensmonat neu fest. |
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| Mit Bescheid vom 12.03.2018 bewilligte die Beklagte der Klägerin zunächst für den 5. Lebensmonat Basiselterngeld iHv 257,15 EUR sowie für den 6. bis 19. Lebensmonat Elterngeld plus iHv monatlich 150,00 EUR. Am 12.03.2018 reichte die Klägerin die „Arbeitgeberbescheinigung vor der Geburt“ ein. Danach habe ein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss während der Schutzfrist nicht bestanden. Der letzte Arbeitstag sei der 17.02.2017 gewesen. Im Übrigen bescheinigte das S-Klinikum der Klägerin ihr Einkommen für die Zeit von Juli 2016 bis Februar 2017 (Bl 101 der Verwaltungsakten). Daraufhin nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Elterngeldes vor und bewilligte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 23.03.2018 Basiselterngeld für den 5. Lebensmonat iHv 425,54 EUR sowie Elterngeld plus für den 6. bis 19. Lebensmonat iHv monatlich 248,23 EUR. Dabei legte die Beklagte im Bemessungszeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit iHv insgesamt 8.990,87 EUR abzüglich eines Arbeitnehmer-Pauschbetrages iHv 416,65 EUR zugrunde. Mutterschaftsleistungen (zB Mutterschaftsgeldleistungen), die das Einkommen ersetzten, seien auf das Elterngeld anzurechnen. |
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| Mit Schreiben vom 23.04.2018 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.03.2018 und legte ein Attest der L vom 23.04.2018 vor. Darin teilte L mit, dass bei der Klägerin ein Typ I Diabetes vorliege, der auf Grund starker Blutzuckerschwankungen schwer einstellbar sei. Am 07.04.2017 habe sie im Ultraschall die Gravidität (Schwangerschaft) festgestellt und die Klägerin auf Grund des durch den Diabetes deutlich erhöhten Risikos für die Schwangerschaft und das Kind arbeitsunfähig geschrieben. Seit Beginn der Schwangerschaft sei ein erhöhter Blutdruck aufgetreten. Es habe sich eine Präeklampsi (hypertensive Erkrankung während der Schwangerschaft) entwickelt. Die Arbeitsunfähigkeit habe auf Grund der problemhaften Risikoschwangerschaft bis zum Beginn der Elternzeit fortgeführt werden müssen. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2018 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Gemäß § 2 Abs 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) werde Elterngeld in der Regel in Höhe von 67% des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es werde bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit habe (Basiselterngeld). Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit iS des § 2c BEEG vor der Geburt seien die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2b Abs 1 Satz 1 BEEG). Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach § 2b Abs 1 Satz 1 BEEG blieben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person eine Krankheit gehabt habe, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt gewesen sei und dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt habe (§ 2b Abs 1 Satz 2 Nr 3 BEEG). Der Bemessungszeitraum verschiebe sich dadurch um die Zahl der übersprungenen Monate weiter in die Vergangenheit. Nach dem ärztlichen Attest vom 23.04.2017 sei am 07.04.2017 ein erhöhtes Risiko für die Schwangerschaft festgestellt worden. Das befristete Beschäftigungsverhältnis habe am 18.02.2017 geendet. Unmittelbar vor der schwangerschaftsbedingten Erkrankung habe die Klägerin kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Es sei ihr damit kein Einkommen durch eine Krankheit, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt gewesen sei, weggefallen, sondern durch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums um Monate der schwangerschaftsbedingten Erkrankung sei daher nicht möglich. Der Bemessungszeitraum für die Ermittlung des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens sei daher der Zeitraum vom 01.10.2016 bis 30.09.2017. |
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| Dagegen hat die Klägerin am 21.06.2018 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Sie habe ab 19.02.2017 Krankengeld bezogen, weil bei ihr auf Grund der Diabeteserkrankung der Blutzuckerspiegel entgleist und kaum noch kontrollierbar gewesen sei. Sie sei auch zwei Wochen in stationärer Behandlung gewesen. Es handele sich um ein einheitliches Krankheitsbild. Durchgängig sei die Hormonumstellung für den nicht kontrollierbaren Blutzuckerspiegel verantwortlich gewesen. Die Gravidität sei erst später hinzugekommen, jedoch hänge das Gesamtbild der Erkrankung mit der Kombination Diabetes und Schwangerschaft zusammen. Die Beklagte stütze sich darauf, dass die Klägerin nicht auf Grund der Krankheit ab 07.04.2017 ein geringeres Einkommen erzielt habe, sondern schon auf Grund der Krankheit ab 19.02.2017 und dies nicht auf der Schwangerschaft beruhe. Im vorliegenden Fall dürfe der Kausalzusammenhang nicht über Gebühr eingefordert werden. Es sei zu berücksichtigen, dass sie - die Klägerin - seit Jahren an einer Erkrankung leide, die in nicht jeder Hinsicht und ständig kontrollierbar sei. Um den Empfängniszeitraum herum habe sich der Blutzuckerspiegel völlig unkontrollierbar entwickelt und zu Arbeitsunfähigkeit geführt. Mit der Feststellung der Schwangerschaft am 07.04.2017 sei sofort Arbeitsunfähigkeit auf Grund des Diabetes ausgesprochen worden. Die vorherige Arbeitsunfähigkeit habe ebenfalls schon auf der Schwangerschaft beruht, nur sei diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellt gewesen. Bereits mit der ersten Zahlung von Krankengeld habe eine Krankheit bestanden, die maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt gewesen sei, ohne dass die Schwangerschaft zuvor schon festgestellt worden sei. Dies könne für die Bemessung des Elterngeldes keine Bedeutung haben. |
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| Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Klägerin habe in der Zeit ab 18.02.2017 kein Einkommen mehr erzielt. Das befristete Arbeitsverhältnis beim S-Klinikum habe mit Ablauf des 18.02.2017 durch Fristablauf geendet. Bei dem ab 19.02.2017 bezogenen Krankengeld handele es sich um nicht zu versteuerndes Einkommen iS von § 2 Abs 1 BEEG iVm § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Gleiches gelte für die Mutterschaftsleistungen. Diese Leistungen seien bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen und grundsätzlich auf das Elterngeld anzurechnen. Im Übrigen habe die Klägerin eingestanden, dass sie schon seit Jahren an Diabetes und daher an einer Krankheit leide, die nicht in jeder Hinsicht und ständig kontrollierbar gewesen sei. Ob die Schwankungen des Blutzuckerspiegels tatsächlich auf der erst am 07.04.2017 festgestellten Schwangerschaft beruhten, stehe nicht fest. Ebenso wenig sei erkennbar, ob die Arbeitsunfähigkeit ab 19.02.2017 ebenfalls schon auf der Schwangerschaft beruht habe. Hierauf komme es letztlich aber nicht an, da der Wegfall des Einkommens der Klägerin nicht auf ihre Diabeteserkrankung und der Schwangerschaft beruhe, sondern allein auf der Beendigung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses zum 18.02.2017. |
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| Erstmals mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21.05.2019 hat die Klägerin behauptet, dass sie einen neuen Arbeitsvertrag erhalten und weitergearbeitet hätte, wenn nicht die auf der Schwangerschaft beruhende Krankheit dazwischengekommen wäre. |
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| Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16.01.2020 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung höheren Elterngeldes unter Ausklammerung des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit vom 19.02.2017 bis 16.10.2017. Die Berechnung des der Klägerin zustehenden Elterngeldes durch die Beklagte sei rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt seien 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2b Abs 1 Satz 1 BEEG). Hierbei blieben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Elterngeld oder Mutterschaftsgeld bezogen habe oder eine Krankheit gehabt habe, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt gewesen sei und dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit gehabt habe. Ob eine durch die Schwangerschaft bedingte Krankheit vorgelegen habe und ob diese einen Einkommensausfall verursacht habe, sei nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu entscheiden. Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung würden als kausal- und rechtserheblich solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hätten. Welche Ursache wesentlich sei und welche nicht, müsse aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw Gesundheitszustandes abgeleitet werden. Eine Ursache, die als rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen sei, dränge die sonstigen Umstände in den Hintergrund. Diese müssten in wertender Betrachtung als rechtlich nicht wesentliche Mitursachen für die Frage der Verursachung unberücksichtigt bleiben. Nach Überzeugung des Gerichts ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass die Arbeitsunfähigkeit vor der Geburt des Kindes einen Verlust von Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit nach der Theorie von der rechtlich wesentlichen Bedingung mitverursacht habe. Vielmehr sei für den Einkommensausfall das Ende der befristeten Beschäftigung ursächlich. Die Klägerin habe nicht geltend gemacht, dass die befristete Tätigkeit verlängert worden sei oder ohne die Schwangerschaft verlängert worden wäre. Somit sei das Ende der befristeten Beschäftigung für den Einkommensausfall von überragender Bedeutung. |
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| Ausweislich eines Aktenvermerks der Kammervorsitzenden des SG vom 22.01.2020 habe die Klägerin telefonisch ua mitgeteilt, sie sei examinierte Krankenschwester und davon überzeugt, dass sie ohne die schwangerschaftsbedingte Erkrankung auch nach Ende der befristeten Beschäftigung beim S-Klinikum wieder eine Anstellung gefunden hätte. Sie könne insoweit Bewerbungen vorlegen. |
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| Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 29.01.2020 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 02.03.2020 (Montag) beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie - die Klägerin - hätte ohne die unstreitig bestehende Erkrankung unproblematisch die Arbeitstätigkeit fortführen bzw wiederaufnehmen können, dies entweder beim S-Klinikum direkt oder beim verbundenen Kreisverband des D1. Auf Grund ihrer Ausbildung als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie Rettungsassistentin hätte sie bei bestehender langjähriger Berufserfahrung ohne Weiteres tätig werden können. Einziger Grund, warum dies nicht geschehen sei, sei die schwangerschaftsbedingte Erkrankung, die L zum 07.04.2017 festgestellt habe. Die Schwangerschaft habe natürlich bereits zuvor bestanden. Die Geburt des Kindes sei am 16.10.2017 erfolgt. |
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| Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß), |
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| das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16.01.2020 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids 12.03.2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2018 zu verurteilen, ihr unter Zugrundelegung eines Bemessungszeitraums vom 01.02.2016 bis 31.01.2017 höheres Elterngeld zu gewähren. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Bei der Klägerin habe keine Krankheit bestanden, die maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt gewesen sei und zu einem geringeren Einkommen aus Erwerbstätigkeit geführt habe. Die Schwangerschaft sei von der Hausärztin erst rund zwei Monate nach der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses festgestellt worden. Die Arbeitsunfähigkeit ab 19.02.2017 habe auf den Diabetes-Typ I bedingten starken Blutzuckerschwankungen beruht. In dem ärztlichen Attest werde zudem ein erhöhtes Risiko für die Schwangerschaft auf Grund des Diabetes bescheinigt, dagegen nicht, dass der Diabetes durch die Schwangerschaft maßgeblich bedingt gewesen sei. Soweit die Klägerin vortrage, sie wäre ohne die Schwangerschaft und die damit verbundene Erkrankung arbeitsfähig gewesen und hätte ohne die bestehende Erkrankung unproblematisch die Arbeitstätigkeit fortführen bzw wiederaufnehmen können, so sei dies reine Fiktion, die der eindeutigen Tatsachenlage widerspreche. Bei der Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages am 18.02.2017 sei die Schwangerschaft der Klägerin noch nicht einmal festgestellt. Auch habe die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, die überhaupt auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach dem 18.02.2017 schließen ließen. |
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| Der Klägervertreter hat eine schriftliche Stellungnahme der Klägerin vom 21.06.2020 vorgelegt. Darin hat sie ausgeführt, dass sie sich intern bei der Anästhesie-Abteilung beworben habe, als ihr Arbeitsvertrag nicht verlängert worden sei. Sie habe ein Vorstellungsgespräch mit dem leitenden Anästhesiepfleger geführt und eine Zusage für den nächstmöglichen Zeitpunkt bekommen. Die mündliche Vereinbarung habe darin bestanden, ihren Diabetes nochmals gut einstellen zu lassen, wie es auch in der D-Klinik B im Februar 2017 geschehen sei, und anschließend in der Anästhesie anzufangen. Nach der Diabetesneueinstellung sei sie noch ca ein bis zwei Wochen krankgeschrieben worden, um die neuen „Techniken“ zu erproben. Dass danach die Blutzuckerwerte wieder stark geschwankt hätten, sie einen erhöhten Blutdruck gehabt habe sowie leichte Beinödeme, sei ihr dann klargeworden, als ihre Hausärztin die Schwangerschaft festgestellt habe. |
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| Weiter hat die Klägerin vorgebracht, der Beginn der Schwangerschaft datiere exakt auf den 18.02.20217. Die Beklagte hat dazu erwidert, dass die Datierung des Zeugungstermins der Klägerseite auf den 18.02.2017 völlig unzutreffend sei. Für die Berechnung des Zeugungstermins stünden zwei Methoden zur Verfügung, nämlich „post menstruationem“ (PM) oder „post conceptionem“ (PC). Die Methode sei dabei vom Arzt hinter der Angabe der Schwangerschaftswoche (SSW) als Zusatz zu vermerken, bei der Berechnung des Zeugungstermins komme es gerade auf diesen Zusatz an. Sei kein Zusatz vorhanden, erfolge die Berechnung nach der Methode PM. Da sich im vorläufigen Entlassbrief vom 25.10.2017 hinter der Angabe der Schwangerschaftswoche kein solcher Zusatz befinde, ergebe sich daraus als Zeugungstermin nach der Methode PM somit der 04.03.2017. Die Schwangerschaft sei auch erst am 07.04.2017 festgestellt worden. Abschließend bleibe festzuhalten, dass der Arbeitgeber bereits vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses am 18.02.2017 der Klägerin mitgeteilt habe, sie nicht übernehmen zu wollen. Dieser habe mit der Klägerin somit keinen neuen Arbeitsvertrag abschließen bzw ihr keine Verlängerung des Arbeitsvertrages anbieten wollen. Die Klägerin habe sich eigeninitiativ bewerben müssen. Eine hypothetische Neueinstellung der Klägerin ab 19.02.2017 sei unterblieben. Eine solche sei davon abhängig gemacht worden, dass sie ihren Diabetes „nochmals“ gut einstellen lasse. Ob nach der Neueinstellung des Diabetes die Klägerin tatsächlich eingestellt worden wäre, stehe keineswegs fest. Ein entsprechender Arbeitsvertrag sei jedenfalls nicht bereits geschlossen worden. Solche rein hypothetischen Geschehensabläufe könnten von der Beklagten elterngeldrechtlich nicht berücksichtigt werden. |
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| Auf Anfrage des Senats hat die Personalabteilung des S-Klinikums mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin von Beginn an befristet gewesen sei. Eine Verlängerung sei auf Grund des Stellenplans technisch nicht möglich gewesen. Die Klägerin habe als Stationsassistentin gearbeitet. In der Personalakte der Klägerin lägen keine Informationen vor, ob sie sich bei der S-Klinik um eine Beschäftigung nach dem 18.02.2017 beworben habe. Bewerbungen würden in ihrem Portal nach 12 Monaten anonymisiert. |
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| Auf gerichtliche Verfügungen vom 18.08.2021 und 22.09.2021, darzulegen, wann sich die Klägerin beim S-Klinikum um welche konkrete Stelle (Beginn, Tätigkeit, Dauer/Befristung, Wochenarbeitszeit) beworben habe, und entsprechende Bewerbungsunterlagen vorzulegen, hat die Klägerin nicht reagiert. |
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| Mit Verfügung vom 19.10.2021 hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit als entscheidungsreif und die Einholung eines Sachverständigengutachtens - auch nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - als nicht erforderlich, weil nicht entscheidungserheblich, angesehen werde. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erteilt. |
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| Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen. |
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