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| Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG), hat Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
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| Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin Elterngeld unter Zugrundelegung des Bescheids über Einkommensteuer für das Jahr 2019 endgültig zu gewähren. |
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| Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid vom 04.06.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2021 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz ), mit dem die Beklagte der Klägerin für den 1. bis 9. Lebensmonat (23.02.2021 bis 22.11.2021) sowie vom 12. bis 14. Lebensmonat (23.01.2022 bis 22.04.2022) Basiselterngeld in Höhe von monatlich 943,80 EUR vorläufig bewilligt und dabei den Bemessungszeitraum 2020 zugrunde gelegt hat. Dagegen hat sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs 1 und 4, 56 SGG) gewandt und die endgültige Bewilligung von Elterngeld unter Berücksichtigung des Steuerjahres 2019 begehrt. Das SG hat die Beklagte im Wege eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) unter Abänderung des Bescheids vom 04.06.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2021 verurteilt, der Klägerin Elterngeld unter Zugrundelegung des Bescheids über Einkommensteuer für das Jahr 2019 endgültig zu gewähren. Dagegen wendet sich allein die Beklagte mit ihrer Berufung und begehrt die Abweisung der Klage. |
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| Der Zulässigkeit der Klage der Klägerin steht nicht entgegen, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid eine vorläufige Entscheidung getroffen und diese noch nicht durch eine endgültige Bewilligung ersetzt hat. Die Bewilligung vorläufiger Leistungen nach § 8 Abs 3 BEEG ist ein eigenständiger Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), der gesondert mit Widerspruch und Klage angefochten werden kann (BSG 13.12.2018, B 10 EG 5/17 R, BSGE 127, 162; BSG 04.09.2013, B 10 EG 18/12 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 23; BSG 05.04.2012, B 10 EG 6/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 15). Die Klägerin hat auch statthaft die endgültige Gewährung anstatt der vorläufig bewilligten Leistungen begehrt. Mit der Klage gegen eine vorläufige Bewilligungsentscheidung kann geltend gemacht werden, dass die spezifischen Voraussetzungen für eine lediglich vorläufige Bewilligung nicht vorliegen und stattdessen eine endgültige Bewilligung hätte erfolgen müssen (vgl BSG 19.08.2015, B 14 AS 13/14 R, BSGE 119, 265; BSG 10.05.2011, B 4 AS 139/10 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 38). |
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| Der Bescheid der Beklagten vom 04.06.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht das Elterngeld vorläufig bewilligt und dabei auf den steuerrechtlichen Veranlagungszeitraum 2020 abgestellt. |
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| Die Vorschriften des BEEG finden in der bis zum 31.08.2021 geltenden Fassung Anwendung, da J am 23.02.2021 und damit vor dem 01.09.2021 geboren wurde (§ 28 Abs 1 BEEG). Nach § 1 Abs 1 Satz 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Satz 1 BEEG für einen Anspruch sind dem Grunde nach erfüllt. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in Deutschland, sie lebt mit J in einem Haushalt, betreute und erzog das Kind und übte im Bezugszeitraum keine Erwerbstätigkeit aus (vgl § 1 Abs 6 BEEG). Dies entnimmt der Senat den Angaben der Klägerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Sie beantragte das Elterngeld schriftlich am 19.04.2021 und damit innerhalb von drei Monaten nach der Geburt von J (§ 7 Abs 1 BEEG). |
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| Gemäß § 2 Abs 1, Abs 2 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 100 bis 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 EStG sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 EStG, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs 3 BEEG erzielt hat (§ 2 Abs 1 Satz 3 BEEG). Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt (§ 2 Abs 4 BEEG). |
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| Nachdem die Klägerin allein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit hatte, findet zwingend die Regelung des § 2b Abs 2 BEEG Anwendung (zB BSG 28.03.2019, B 10 EG 6/18 R, SozR 4-7837 § 2b Nr 5). Danach sind für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit iS von § 2d BEEG vor der Geburt die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen (Satz 1). Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des § 2b Abs 1 Satz 2 oder 3 BEEG vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen. § 2b Abs 2 Satz 1 BEEG verpflichtet die Elterngeldbehörde in gebundener Entscheidung bei der Berechnung des Elterngelds als Bemessungszeitraum den letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legen, wenn der Elterngeldberechtigte allein Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt hat; als einzige Ausnahme von dieser Regel ermöglicht § 2b Abs 2 Satz 2 BEEG, den Bemessungszeitraum auf Antrag noch weiter in die Vergangenheit auf den vorangegangenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zu verschieben (BSG 28.03.2019, B 10 EG 6/18 R, SozR 4-7837 § 2b Nr 5). Der Bezug von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit soll zwingend zu einem Rückgriff auf einen steuerlichen Veranlagungszeitraum, der für die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich ist, sowie auf den entsprechenden Einkommensteuerbescheid führen. Die von dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (Art 1 Nr 3 des Gesetzes vom 10.09.2012, BGBl I 1878) neu geschaffene Vorschrift des § 2b Abs 2 BEEG zielt ausdrücklich auf eine grundlegende Verwaltungsvereinfachung ab (vgl BT-Drucks 17/1221 S 1) und sorgt dafür, dass der Nachweis des Bemessungseinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit möglichst allein anhand des Einkommensteuerbescheids erfolgt (BSG 28.03.2019, B 10 EG 6/18 R, SozR 4-7837 § 2b Nr 5). |
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| Nach § 2d BEEG in der seit dem 29.05.2020 geltenden Fassung (Gesetz vom 20.05.2020, BGBl I 1061) ergibt die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG, das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Abs 1). Bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte sind die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen (Abs 2 Satz 1). Ist kein Einkommensteuerbescheid zu erstellen, werden die Gewinneinkünfte in entsprechender Anwendung des § 2d Abs 3 BEEG ermittelt. Danach ist Grundlage der Ermittlung der in den Bezugsmonaten zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs 3 EStG entspricht. Als Betriebsausgaben sind 25 Prozent der zugrunde gelegten Einnahmen oder auf Antrag die damit zusammenhängenden tatsächlichen Betriebsausgaben anzusetzen (§ 2d Abs 3 Satz 2 BEEG). Soweit nicht in § 2c Abs 3 BEEG etwas anderes bestimmt ist, sind bei der Ermittlung der nach § 2e BEEG erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern die Angaben im Einkommensteuerbescheid maßgeblich (§ 2d Abs 4 BEEG). Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben erfolgt nach den einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen (§ 2d Abs 5 BEEG). |
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| Nach § 8 Abs 3 Satz 1 BEEG wird das Elterngeld bis zum Nachweis der jeweils erforderlichen Angaben vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben gezahlt, wenn |
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| 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und noch nicht angegeben werden kann, ob die Beträge nach § 1 Abs 8 BEEG oder nach § 4a Abs 1 Nr 1 BEEG iVm § 1 Abs 8 BEEG überschritten werden, |
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| 2. das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt nicht ermittelt werden kann, |
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| 3. die berechtigte Person nach den Angaben im Antrag auf Elterngeld im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat oder |
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| In Anwendung dieser gesetzlichen Regelungen hat die Beklagte zutreffend über die Gewährung von Elterngeld vorläufig entschieden. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung des Elterngeldes - und im Übrigen auch bis zur Entscheidung des Senats über die Berufung - lag der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes, nämlich für das Jahr 2020, nicht vor. Die Regelungen der § 2b Abs 2 Satz 1 und § 2d Abs 2 Satz 1 und Abs 5 BEEG stellen maßgeblich auf den letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ab. Steuerlicher Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Nach § 2 Abs 7 EStG sind die Grundlagen für die Festsetzung der Einkommensteuer jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln (Jahressteuerprinzip). Daran anknüpfend bestimmt § 25 Abs 1 EStG, dass der Steuerpflichtige nach dem Einkommen veranlagt wird, welches er im Kalenderjahr, dh im Veranlagungszeitraum, bezogen hat. Danach war der letzte vor der Geburt der J im Februar 2021 abgeschlossene Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr 2020. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass das Wirtschaftsjahr bei dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin abweichend vom Veranlagungszeitraum/Kalenderjahr geregelt ist. |
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| In § 4a Abs 1 Satz 1 EStG wird abweichend vom Grundsatz der §§ 2 Abs 7, 25 Abs 1 EStG für Land- und Forstwirte sowie für Gewerbetreibende vorgeschrieben, dass sie ihren Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln haben. Der Gewinnermittlungszeitraum für die Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit kann mit dem Kalenderjahr identisch sein, kann aber auch davon abweichen. So bestimmt § 4a Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG für Land- und Forstwirte, dass das Normalwirtschaftsjahr den Zeitraum vom 01.07. des einen Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres umfasst. Dies bezweckt eine optimale Abstimmung der Gewinnzeiträume auf die sich jährlich wiederholenden Produktionsabläufe in der Land- und Forstwirtschaft, sodass beim Ackerbau Aussaat und Ernte in einem Wirtschaftsjahr erfasst werden (vgl Düsing/Martinez/Stephany, Agrarrecht, 2. Auflage 2022, § 4a EStG Rn 1). Die Klägerin und ihr Ehemann haben für ihren landwirtschaftlichen Betrieb in Einklang mit der Regelung des § 4a Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG das Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis zum 30.06. ausdrücklich festgelegt; ein Ausnahmefall iSd § 4a Abs 1 Satz 2 Nr 1 Satz 2 EStG liegt nicht vor. Nach dem Vorbringen der Klägerin sowie der Bestätigung der Steuerabteilung des B Landwirtschaftlichen Hauptverbandes e.V. vom 15.06.2021 wurde und wird dies auch durch das Finanzamt steuerrechtlich so umgesetzt. |
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| Die Besonderheit der Regelung des § 4a EStG liegt darin, dass der Gewinn in bestimmten Fällen - wie vorliegend der Land- und Forstwirtschaft - zunächst in einem ersten Schritt nach den Verhältnissen im Wirtschaftsjahr und nicht im Kalenderjahr ermittelt (§ 4a Abs 1 EStG) und dann in einem zweiten Schritt auf einen Jahresgewinn für den Verlangungszeitraum (Kalenderjahr) umgerechnet wird (§ 4a Abs 2 Nr 1 EStG; ferner Düsing/Martinez/Stephany, Agrarrecht, 2. Auflage 2022, § 4a EStG Rn 4; Schmidt/Heinicke, EStG, 41. Auflage 2022, § 4a Rn 1). Nach § 4 aAbs 2 EStG muss der ermittelte Gewinn des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr als steuerlicher Bemessungs- und Veranlagungszeitraum iSd § 25 EStG umgerechnet werden. Das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum bleibt aber ua für die Festsetzung der Einkommensteuer maßgebend (Brandis/Heuermann/Nacke, EStG, Stand März 2022, § 4a Rn 3; Schmidt/Heinicke, EStG, 41. Auflage 2022, § 4a Rn 20). Dies hat für den vorliegenden Fall zur Folge, dass der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum vor der Geburt der J das Kalenderjahr 2020 ist. Bei der Ermittlung des Gewinns, der der Berechnung der Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum (Kalender- und Steuerjahr 2020) zugrunde gelegt wird, ist gemäß § 4a Abs 2 Nr 1 EStG der Gewinn des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen, dh 6/12 des Gewinns aus dem Wirtschaftsjahr 01.07.2019 bis 30.06.2020 sowie 6/12 des Wirtschaftsjahr 01.07.2020 bis 30.06.2021 bilden den Gewinn für den Veranlagungszeitraum 2020. Die Klägerin verwechselt die steuerrechtlichen Begriffe Veranlagungs- und Gewinnermittlungszeitraum, auf die die elterngeldrechtlichen Regelungen zurückgreifen. Wie bereits dargelegt, stellt § 2b Abs 2 Satz 1 BEEG ausdrücklich auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ab. Dies ist das Kalenderjahr 2020. Die vom SG angefügten Entscheidungen des BSG stützen seine Rechtsauffassung gerade nicht. So hat das BSG zB in dem Beschluss vom 16.11.2020 (B 10 EG 7/20 B) dargelegt, dass § 2b Abs 2 Satz 1 BEEG die Elterngeldbehörde verpflichtet, in gebundener Entscheidung bei der Berechnung des Elterngelds als Bemessungszeitraum den letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legen, wenn der Elterngeldberechtigte vor der Geburt des Kindes - wie hier - allein Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt hat. |
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| Ein Ausnahmefall des § 2b Abs 2 Satz 2 BEEG liegt nicht vor. Ein Verschiebetatbestand iSd § 2b Abs 2 Satz 2 und Abs 1 Satz 2 und 3 BEEG ist nicht gegeben, sodass keine Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich sind, die einem vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum (Steuerjahre 2018 oder 2019) zugrunde liegen. Die Voraussetzungen einer der Verschiebetatbestände des § 2b Abs 1 Satz 2 Nr 1 bis 4 BEEG liegen nicht vor (vgl zB LSG Baden-Württemberg 05.12.2017, L 11 EG 1883/17 bzgl § 2b Abs 1 Satz 2 Nr 2 BEEG bei Selbstständigen; LSG Baden-Württemberg 25.01.2022, L 11 EG 730/20 zu § 2b Abs 1 Satz 2 Nr 3 BEEG). Schließlich hat die Klägerin auch nicht den Verschiebetatbestand des § 2b Abs 2 Satz 3 BEEG glaubhaft gemacht, da nicht ersichtlich ist, dass sie in dem dem Veranlagungszeitraum 2020 zugrundeliegenden Gewinnermittlungszeitraum (01.07.2019 bis 30.06.2020 sowie 01.07.2020 bis 30.06.2021) in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit hatte. Die Klägerin hat Einkommensverluste lediglich pauschal behauptet, jedoch nicht ansatzweise dargelegt. Der von ihr vorgelegte Bescheid vom 04.06.2020 über die Ablehnung ihres Antrages auf Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen spricht vielmehr dagegen, dass sie gerade infolge der Corona-Pandemie eine relevante Einkommensminderung hatte. Schließlich spricht auch der im Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2019 (Gewinnermittlungszeitraum 01.07.2018 bis 30.06.2019 sowie 01.07.2019 bis 30.06.2020) ausgewiesene Gewinn (18,546,00 EUR), der dem Gewinn für den Veranlagungszeitraum 2018 entspricht (18.700,00 EUR), gegen eine Einkommensminderung aufgrund der Covid-19-Pandemie in der ersten Jahreshälfte 2020. |
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