Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (11. Senat) - L 11 EG 3749/24

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 05.12.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt (noch) die Bewilligung von Elterngeld für den 16. bis 18. Lebensmonat seiner Zwillinge in Höhe von monatlich 300,00 €.

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Der 1982 geborene Kläger sowie seine am 1986 geborene Ehefrau sind Eltern von Zwillingen, geboren 2021. Während der Mutterschutzzeit vom 04.12.2021 bis 09.04.2022 hatte die Ehefrau des Klägers Anspruch auf Gewährung von Dienstbezügen.

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Am 19.04.2022 beantragte der Kläger, welcher als Rechtsanwalt selbstständig tätig ist, Basis-Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat der Zwillinge (19.12.2022 bis 18.02.2023) sowie Partnerschaftsbonusmonate für deren 15. bis 18. Lebensmonat (19.02.2023 bis 18.06.2023). Seine Ehefrau beantragte Basis-Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat (19.12.2021 bis 18.12.2022) und Partnerschaftsbonusmonate ebenfalls für den 15. bis 18. Lebensmonat. Die Ehefrau des Klägers gab an, während der Partnerschaftsbonusmonate eine Tätigkeit im Umfang von 31,5 Wochenstunden ausüben zu wollen. Der Kläger gab als beabsichtigte wöchentliche Arbeitszeit während der Partnerschaftsbonusmonate 32 Stunden an. Der Ehefrau des Klägers wurde ihrem Antrag vom 19.01.2022 entsprechend von ihrem Dienstherrn Elternzeit ohne Dienstbezüge für die Zeit vom 10.04.2022 bis einschließlich 18.12.2023 genehmigt (Schreiben des M1 vom 27.01.2022). Ausweislich dieses Schreibens werde auf den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung zu gegebener Zeit zurückgekommen.

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Mit Bescheid vom 20.07.2022 bewilligte die Beklagte der Ehefrau des Klägers Basis-Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat der Zwillinge unter Anrechnung innerhalb der Mutterschutzfrist erhaltener Dienstbezüge sowie jeweils 0,00 € im 15. bis 18. Lebensmonat der Zwillinge. Aufgrund fehlender Nachweise sei die Bewilligung des Elterngeldes für die beantragten Partnerschaftsbonusmonate nicht möglich. Der Anspruch auf Partnerschaftsbonusmonate werde bei Vorlage der erforderlichen Nachweise überprüft. Partnerschaftsbonusmonate könnten nur gewährt werden, wenn beide Elternteile gleichzeitig für mindestens zwei und bis zu vier aufeinanderfolgende Lebensmonate die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld erfüllten und in diesen Monaten nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig seien.

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Mit Erklärung vom 16.11.2022 gab der Kläger (u.a.) an, während der Partnerschaftsbonusmonate eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 Wochenstunden ausüben zu wollen und eine Prognose hinsichtlich seiner Einnahmen nicht treffen zu können. Mit Bescheid vom 23.12.2022 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Basis-Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 600,00 € monatlich für den 13. und 14. Lebensmonat der Zwillinge sowie für die Partnerschaftsbonusmonate vom 15. bis 18. Lebensmonat der Zwillinge 300,00 € monatlich. Da das Einkommen des Klägers im maßgeblichen Zeitraum nicht ausreichend nachgewiesen werden könne, werde Elterngeld vorläufig in Höhe des Mindestbetrages gezahlt. Nach Vorlage zur Berechnung erforderlicher Einkommensnachweise werde der Anspruch auf Elterngeld überprüft. Die Auszahlung des Elterngeldes für die Partnerschaftsbonusmonate könne erst erfolgen, wenn der andere Elternteil nachgewiesen habe, dass auch er die Voraussetzungen für den Bezug der Partnerschaftsbonusmonate erfüllen werde. Zur abschließenden Überprüfung des Anspruchs seien von beiden Elternteilen endgültige Nachweise erforderlich. Ergebe sich hieraus, dass die Voraussetzungen nicht vorlägen, würden bereits ausgezahlte Partnerschaftsbonus-Beträge zurückgefordert.

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Nachdem die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 05.01.2023 zur Vorlage von Nachweisen über ihre voraussichtlichen Einkünfte und den Umfang ihrer Tätigkeit während der Partnerschaftsbonusmonate aufgefordert und unter dem 14.03.2023 unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht hieran erinnert wurde, legte sie der Beklagten am 05.04.2023 das Schreiben ihres Dienstherrn vom 02.02.2023 vor, mit welchem ihr in Abänderung des Bezugsschreibens vom 27.01.2022 entsprechend ihrem Antrag vom 31.01.2023 (u.a.) eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit im Umfang von 75% der regelmäßigen Arbeitszeit für die Zeit vom 01.03.2023 bis einschließlich 18.12.2023 bewilligt wurde. Weiterhin reichte die Ehefrau des Klägers ihre Bezügemitteilung für April 2023 sowie die „Arbeitgeberbescheinigung nach Geburt“ des Landesamtes für Besoldung und Versorgung B1 vom 22.03.2023 zu den Akten, wonach sie ihre Erwerbstätigkeit ab dem 01.03.2023 im Umfang von 30,75 Wochenstunden ausübe.

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Mit Änderungsbescheid vom 25.04.2023 lehnte die Beklagte gegenüber der Ehefrau des Klägers vor dem Hintergrund, dass diese im 15. Lebensmonat ihrer Kinder (19.02. bis 18.03.2023) weniger als 24 Wochenstunden erwerbstätig gewesen war, die Gewährung von Partnerschaftsbonusmonaten für den 15. bis 18. Lebensmonat der Zwillinge ab. Sie erfülle nicht die Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Partnerschaftsbonusmonaten, nämlich in diesen Monaten nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig gewesen zu sein. Damit bleibe der Anspruch auf Elterngeld im Vergleich zum Bescheid vom 20.07.2022 unverändert. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2024 zurück. Klage hiergegen wurde nicht eingelegt.

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Mit Änderungsbescheid vom 26.04.2023 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger die beantragten Partnerschaftsbonusmonate im 15. bis 18. Lebensmonat ab und hob den vorläufigen Bescheid vom 23.12.2022 ab dem 15. Lebensmonat (ab dem 19.02.2023) auf. Die Anspruchsvoraussetzung für die Bewilligung von Partnerschaftsbonusmonaten, nämlich, dass beide Elternteile während dieser nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig gewesen seien, lägen nicht vor.

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Am 26.05.2023 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 26.04.2023 Widerspruch ein. Zwar habe seine Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit erst zum 01.03.2023 und damit sieben Arbeitstage nach dem Beginn des 15. Lebensmonats wiederaufgenommen. Ihre Arbeitszeit betrage seither im Durchschnitt wöchentlich 30,75 Arbeitsstunden und liege damit im oberen Bereich. Es würde deshalb eine unbillige Härte darstellen, für den 15. Lebensmonat die Gewährung der Partnerschaftsbonusmonate zu verwehren. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Partnerschaftsbonusmonaten für den 16. bis 18. Lebensmonat der Zwillinge vor. Insbesondere stehe § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG), wonach Elterngeld Plus ab dem 15. Lebensmonat in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen werden müsse, dem Anspruch nicht entgegen. Denn insofern greife die Fiktion des § 4b Abs. 5 BEEG. Demnach gelte das Erfordernis des Bezugs in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten auch dann als erfüllt, wenn sich während des Bezugs oder nach dem Ende des Bezugs herausstelle, dass die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus nicht in allen Lebensmonaten, für die der Partnerschaftsbonus beantragt wurde, vorlägen.

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Nachdem der Kläger der Beklagten die hierfür erforderlichen Einkommensnachweise vorgelegt hatte, bewilligte die Beklagte dem Kläger endgültig mit Änderungsbescheid vom 30.01.2024 Basis-Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat der Zwillinge in Höhe von monatlich 2.100,00 €. Den Anspruch auf Elterngeld in den beantragten Partnerschaftsbonusmonaten (15. bis 18. Lebensmonat, 19.02.2023 bis 18.06.2023) setzte sie endgültig in Höhe von 0,00 € fest.

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Mit Anhörungsschreiben vom 13.02.2024 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass ihres Erachtens § 4b Abs. 5 BEEG vorliegend nicht anwendbar sei, da sich bereits vor Beginn der Partnerschaftsbonusmonate herausgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Elterngeld während dieser nicht vorliegen würden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2024 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Wenn beide Elternteile nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig seien und die Voraussetzungen des § 1 BEEG erfüllten, habe jeder Elternteil für diesen Lebensmonat nach § 4b Abs. 1 BEEG Anspruch auf einen zusätzlichen Monatsbetrag Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus). Die Eltern hätten je Elternteil Anspruch auf höchstens vier Monatsbeträge Partnerschaftsbonus. Sie könnten den Partnerschaftsbonus nur beziehen, wenn sie ihn jeweils für mindestens zwei Monate in Anspruch nähmen und nur gleichzeitig und in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten bezögen. Hinsichtlich der Wochenarbeitszeit seien Unter- bzw. Überschreitungen in einzelnen Wochen zulässig, wenn innerhalb eines Lebensmonats durchschnittlich 24 Stunden nicht unterschritten bzw. 32 Stunden nicht überschritten würden. Das Erfordernis des Bezugs in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten nach § 4b Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Satz 4 BEEG gelte auch dann als erfüllt, wenn sich während des Bezugs oder nach dem Ende des Bezugs herausstelle, dass die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus nicht in allen Lebensmonaten, für die der Partnerschaftsbonus beantragt worden sei, vorgelegen hätten (§ 4b Abs. 5 BEEG), solange die Mindestbezugszeit von zwei Lebensmonaten eingehalten sei. Die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus müssten von beiden Elternteilen gleichzeitig erfüllt werden. Das Verhalten des einen Elternteils könne demnach dazu führen, dass der durch Elterngeldbescheid festgesetzte Anspruch beider Elternteile aufgehoben werde. Da bisher für den anderen Elternteil kein Partnerschaftsbonus bewilligt worden sei, komme diese Regelung für den Kläger nicht in Betracht. Elterngeld Plus könne bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen werde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEEG). Da die erforderliche Arbeitszeit im 15. Lebensmonat vom anderen Elternteil nicht eingehalten worden sei und daher für diesen Lebensmonat kein Anspruch auf Partnerschaftsbonus bestehe, liege eine Lücke vor. Das Elterngeld Plus könne somit nicht ab dem 15. Lebensmonat in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten von beiden Elternteilen gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen zum Bezug der Partnerschaftsbonusmonate seien somit nicht von beiden Elternteilen gleichzeitig erfüllt. Im Übrigen greife die Regelung des § 4b Abs. 5 BEEG vorliegend nicht ein. Denn hier habe sich ausweislich der eingereichten Arbeitgebernachweise des anderen Elternteils bereits vor Beginn des gewünschten Bezugs von Elterngeld als Partnerschaftsbonusmonate durch den Kläger herausgestellt, dass die Voraussetzungen des § 4b Abs. 3 BEEG nicht erfüllt würden.

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Am 18.04.2024 hat der Kläger beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben und seine bisherigen Ausführungen wiederholt.

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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Ehefrau des Klägers habe im Zeitraum vom 01.03.2023 bis 18.03.2023 lediglich 81,15 Stunden gearbeitet. Zur Erfüllung der Wochenstundenzahl während der Partnerschaftsbonusmonate hätte sie jedoch sowohl nach arbeitstäglicher als auch nach kalendertäglicher Berechnung zwischen 100 und 120 Stunden im 15. Lebensmonat erbringen müssen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Elterngeldes als Partnerschafts- bonus an die Ehefrau des Klägers im 15. Lebensmonat des Kindes seien daher nicht erfüllt. Voraussetzung für die Gewährung von Partnerschaftsbonusmonaten sei jedoch, dass sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau in mindestens zwei der beantragten Partnerschaftsbonusmonate 15 bis 18 gleichzeitig im Umfang von mindestens 24 und höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig seien. Ein Anspruch auf Partnerschaftsbonusmonate könne aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht begründet werden, wenn nur ein Elternteil, wie hier der Kläger, im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang im jeweiligen Lebensmonat erwerbstätig sei. § 4b Abs. 5 BEEG sei vorliegend nicht anwendbar. Es stelle eine Ausnahmeregelung für den Fall dar, dass sich während oder nach dem Ende des Bezugs des Partnerschaftsbonus herausstelle, dass die Eltern die spezifischen Voraussetzungen des Bonus nicht in allen beantragten Lebensmonaten erfüllten (Verweis auf BT-Drucks. 19/24438, S. 31). Schon der Wortlaut der Bestimmung sei insoweit eindeutig. Vorliegend fehle es bereits an einem Bezug von Elterngeld in den Partnerschaftsbonusmonaten sowohl für den Kläger als auch für seine Ehefrau. Die Lücke im geforderten aufeinanderfolgenden Bezug des Elterngeldes habe sich somit gerade nicht während des Bezugs oder nach dem Ende des Bezugs ergeben, sondern habe vielmehr von Anfang an vorgelegen. Selbst wenn der Kläger in seiner Person tatsächlich alle Voraussetzungen zum Bezug der Partnerschaftsbonusmonate erfüllen würde, wäre sein alleiniger Bezug schon nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut und dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck ausgeschlossen. Denn mit den Partnerschaftsbonusmonaten solle beiden Elternteilen ermöglicht werden, beruflich tätig zu sein und ein Teilzeiteinkommen zu erzielen, das den Lebensunterhalt der Familie auch dauerhaft ohne staatliche Unterstützung sichern könne.

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Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.12.2024 abgewiesen. Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage sei nicht begründet. Der streitige Bescheid vom 26.04.2023 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 30.01.2024 sowie des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2024 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Er könne kein Elterngeld für den 15. bis 18. Lebensmonat seiner Zwillinge als Partnerschaftsbonusmonate von der Beklagten verlangen. Das Gericht folge insoweit den zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 20.03.2024 und sehe insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG ab. Lediglich klarstellend weise das Gericht nochmals darauf hin, dass für den Bezug von Elterngeld unter Inanspruchnahme von Partnerschaftsbonusmonaten beide Elternteile gleichzeitig die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen müssten. Die Leistungen hingen voneinander ab mit der Folge, dass bei Nichterbringen oder -vorliegen eines Nachweises vom zweiten Elternteil die Bewilligung für den ersten Elternteil und umgekehrt aufgehoben werde. Gegenüber der Ehefrau des Klägers sei bestandskräftig und damit wirksam festgestellt, dass sie keinen Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld als Partnerschaftsbonus habe. Unabhängig von dieser bestandskräftigen Feststellung, die nicht zulasten des Klägers wirke, habe sie mangels Vorliegens aller hierfür erforderlichen Voraussetzungen auch keinen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld als Partnerschaftsbonus. Denn wie die Beklagte zu Recht festgestellt habe, hätte sie zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 4b Abs. 1 Nr. 1 BEEG nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein müssen. Dies entspreche sowohl nach arbeitstäglicher als auch nach kalendertäglicher Berechnung 100 bis 120 Stunden. Diese Voraussetzungen erfülle sie nicht. Denn sie habe im 15. Lebensmonat lediglich 81,15 Stunden gearbeitet. Demnach komme eine alleinige Gewährung von Partnerschaftsbonusmonaten zugunsten des Klägers nicht in Betracht. Für die Änderung des Bescheides vom 23.12.2022, mit dem für den 15. bis 18. Lebensmonat der Zwillinge dem Kläger Elterngeld als Partnerschaftsbonus vorläufig zuerkannt worden sei, bedürfe es nicht des Rückgriffs auf die § 45 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zur Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte. Denn da es sich um eine vorläufige Regelung gehandelt habe, weise die Beklagte zu Recht darauf hin, dass sich mit Ersetzung der vorläufigen Regelung durch eine endgültige Entscheidung über diese Monate der Bescheid vom 23.12.2022 gemäß § 39 Abs. 2 SGB X in sonstiger Weise erledigt habe. Zutreffend werde durch die Beklagte in der Klageerwiderung auch dargestellt, dass § 4b Abs. 5 BEEG vorliegend nicht eingreife, weil einerseits durch keines der Elternteile Elterngeld im Partnerschaftsbonus bezogen worden sei und andererseits sich schon vor dem Bezug herausgestellt habe, dass die Voraussetzung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 24 Stunden durch die Ehefrau des Klägers aufgrund der mit ihrem Dienstherrn getroffenen Vereinbarung nicht erfüllt werden könne. Insoweit werde in analoger Anwendung des § 136 Abs. 3 SGG auf die Klageerwiderung der Beklagten vom 06.09.2024 Bezug genommen, deren Inhalt sich das Gericht hiermit ebenfalls zu eigen mache. Entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten spreche der Wortlaut des § 4b Abs. 5 BEEG ausdrücklich von einem Bezug des Elterngeldes. Eine Auslegung entgegen dem Wortlaut komme für das Gericht nicht in Betracht. Aber auch Sinn und Zweck der Regelung des § 4b BEEG entsprächen in Ergebnis der Wortlautauslegung. Sinn und Zweck der Regelung des § 4b Abs. 5 BEEG sei es, eine Regelung für die Fälle zutreffen, in denen bei Vereinbarung einer bestimmten Arbeitszeit für die Partnerschaftsbonusmonate mit einem Arbeitgeber die tatsächlich geleistete Arbeitszeit von der vereinbarten abweiche. Denn § 4b Abs. 5 BEEG gelte für unvorhergesehene Lebensumstände und nicht für Fälle wie den der Ehefrau des Klägers, bei der die Vereinbarung mit dem Dienstherrn von vornherein so angelegt gewesen sei, dass die verlangten 24 Stunden Mindesterwerbstätigkeit im wöchentlichen Durchschnitt nicht hätten erreicht werden können.

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Hiergegen hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, das SG habe eine dem Wortlaut des § 4b Abs. 5 BEEG nicht entsprechende Einschränkung vorgenommen, soweit es darauf abgestellt habe, dass die Änderungen im Zeitraum des Bezugs der Partnerschaftsbonusmonate eingetreten sein müssten. Unzutreffend sei ferner, dass eine vermeintliche Vereinbarung mit dem Dienstherrn durch seine Ehefrau von vornherein so angelegt gewesen sei, dass die verlangten 24 Stunden Mindesterwerbstätigkeit im wöchentlichen Durchschnitt nicht hätten erreicht werden können. Dabei werde bereits verkannt, dass die verlangte Mindesterwerbstätigkeit in den Monaten 16 bis 18 erreicht bzw. im Rahmen der zulässigen Grenze sogar überschritten worden sei. Eine von Anfang an dem widersprechende Vereinbarung habe nicht bestanden. Vielmehr sei es so gewesen, dass zunächst durch seine Ehefrau Elternzeit für die Lebensmonate 1 bis 12 beantragt worden und beabsichtigt worden sei, sodann in Teilzeit mit 75 % - wie auch erfolgt - spätestens nach dem 14. Lebensmonat, wobei ursprünglich sogar ein früherer Start angedacht gewesen sei, wieder in das Berufsleben zu starten. Letztlich habe sich der tatsächliche Arbeitsbeginn um zehn Arbeitstage verzögert. Dies sei nicht von vornherein so geplant gewesen, was sich bereits daraus ergebe, dass andernfalls statt einem Monat Basiselterngeld im 14. Lebensmonat zwei Monate Elterngeld Plus im 14. und 15. Lebensmonat hätten bezogen werden können. Auch erfolgten Einstellungen regelmäßig nur zum 1. bzw. 15. eines Monats, so dass es sich um den nächstmöglichen Einstellungstermin gehandelt habe.

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Der Kläger beantragt (teilweise sachgerecht),

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den Gerichtbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 05.12.2024 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 30.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2024 zu verurteilen, ihm für den 16. bis 18. Lebensmonat Elterngeld als Partnerschaftsbonus jedenfalls in Höhe von 300,00 € monatlich zuzüglich Mehrlingszuschlag zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen hat sie vorgetragen, das Erfordernis des Bezugs in aufeinander folgenden Lebensmonaten nach § 4b Abs. 3 BEEG und § 4 Abs. 1 Satz 4 BEEG gelte auch dann als erfüllt, wenn sich während des Bezugs oder nach dem Ende des Bezugs herausstelle, dass die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus nicht in allen Lebensmonaten, für die der Partnerschaftsbonus beantragt wurde, vorlägen oder vorgelegen hätten (§ 4b Abs. 5 BEEG), solange die Mindestbezugszeit von zwei Lebensmonaten eingehalten sei. Dass es sich dabei ausschließlich um den Bezug des Elterngeldes in den Partnerschaftsbonusmonaten handeln müsse, ergebe sich eindeutig bereits aus der Überschrift zu § 4b BEEG „Partnerschaftsbonus“ sowie aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien (Verweis auf BT-Drucks. 559/20, S. 35). Danach stelle § 4b Abs. 5 BEEG ausdrücklich eine Ausnahmeregelung für den Fall dar, dass sich herausstelle, dass die Eltern die spezifischen Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus nicht in allen beantragten Lebensmonaten erfüllten bzw. erfüllt hätten. Betroffene Eltern sollten ihren Anspruch auf diejenigen Partnerschaftsbonusmonate, in denen sie die Voraussetzungen erfüllt hätten, nicht verlieren. Deshalb regele Abs. 5, dass die entstandenen Lücken im Bezug unschädlich für den Bezug des Partnerschaftsbonus in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten gemäß Abs. 3 seien. Dementsprechend heiße es auch in Ziff. 4b.5 der Richtlinien zum BEEG: „Soweit der Mindestbezug von zwei Lebensmonaten gemäß § 4b Abs. 2 Satz 2 BEEG erfüllt ist, dürfen sie die Monate, in denen die Voraussetzungen vorlagen, behalten. Diese Monate müssen nicht zurückgefordert werden.“ Daraus ergebe sich ebenfalls eindeutig, dass der Partnerschaftsbonus bereits bezogen worden sein müsse. Ein Bezug des Partnerschaftsbonus liege jedoch bis heute weder beim Kläger noch bei der Kindesmutter vor. Der Partnerschaftsbonus sei weder an den Kläger ausbezahlt noch sei der Kindesmutter der Partnerschaftsbonus für die ursprünglich beantragten Lebensmonate 15 bis 18 bewilligt worden. Basiselterngeld könne bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, Elterngeld Plus bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen werde (§ 4 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BEEG). Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Partnerschaftsbonusmonate habe sie ausschließlich die objektiven Gegebenheiten zu berücksichtigen. Fiktive Geschehensabläufe, wie die geplante Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit seitens der Kindesmutter zu einem früheren Zeitpunkt, seien nicht maßgeblich. Im Übrigen bestehe auch kein Vertrauensschutz hinsichtlich der nur vorläufigen Bewilligung der Partnerschaftsbonusmonate. Auch komme es nicht darauf an, ob arbeitsrechtlich Einstellungstermine zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Regel zum 01. oder zum 15. eines Kalendermonats erfolgten. Dies gelte umso mehr, als sich der Zeitraum der Elternzeit ebenfalls nicht nach regelmäßigen Einstellungsterminen, sondern ebenfalls nach dem jeweiligen Geburtsdatum des Kindes bestimme. Im Übrigen habe die Ehefrau des Klägers den Einstellungstermin selbst beantragt. Auf die ursprüngliche Absicht der Ehefrau des Klägers, ihre Erwerbstätigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt wiederaufzunehmen, komme es für die Gewährung der Partnerschaftsbonusmonate nicht an. Fiktive oder ursprünglich beabsichtigte Geschehensabläufe könnten dagegen nicht berücksichtigt werden. Auch ein Ermessensspielraum stehe der Beklagten insoweit nicht zu.

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Die Berichterstatterin des Senats hat mit den Beteiligten am 08.04.2025 einen Erörterungstermin durchgeführt. Insoweit wird auf das Protokoll auf Bl. 74/75 der Senatsakte verwiesen. In dem Termin haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG erteilt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

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1. Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist form- und fristgerecht sowie im Übrigen statthaft.

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2. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 30.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2024, mit welchem die Beklagte (u.a.) den Elterngeldanspruch des Klägers im 15. bis 18. Lebensmonat seiner Zwillinge (19.03.2023 bis 18.06.2023) endgültig in Höhe von 0,00 € festgesetzt hat.

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Hiergegen wendet sich der anwaltlich vertretene Kläger, welcher bereits im Widerspruchsverfahren sein Begehren auf die Gewährung von Elterngeld Plus in den Partnerschaftsbonusmonaten der Höhe nach auf die im Bescheid vom 23.12.2022 vorläufig gewährte Höhe (300,00 € monatlich) beschränkte (vgl. Widerspruchsbegründung vom 12.09.2023: „Es wird daher beantragt, die Änderungsbescheide betreffend … vom 26.04.2023 aufzuheben, hilfsweise diese dahingehend abzuändern, dass lediglich von den beantragten Partnerschaftsbonusmonaten der 15. Lebensmonat abgelehnt wird und eine Aufhebung des Bescheids vom 23.12.2022 lediglich betreffend des 15. Lebensmonats erfolgt und der Bescheid vom 23.12.2022 im Übrigen weiterhin gilt.“), so dass der im Klage- und Berufungsverfahren geltend gemachte Mehrlingszuschlag, welcher auch nicht der Höhe nach beziffert wird, aufgrund dieser vorgenommenen Beschränkung nicht mehr zulässig eingeklagt werden kann. Weiter hat der Kläger sein Begehren im Berufungsverfahren in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum vom 19.03.2023 bis 18.06.2023 (16. bis 18. Lebensmonat) beschränkt.

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Einer Abänderung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 23.12.2022 oder einer Aufhebung des Änderungsbescheides vom 26.04.2023 bedarf es aus prozessrechtlicher Sicht nicht, da sich mit der endgültigen Bewilligung im Bescheid vom 30.01.2024 die vorläufige Bewilligung ohnehin gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat.

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3. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm Elterngeld im streitgegenständlichen Zeitraum vom 19.03.2023 bis 18.06.2023 zu bewilligen.

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a) Die Klage ist zunächst als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 i.V.m. Abs. 4, 56 SGG) zulässig, gerichtet gegen die Festsetzung des Elterngeldes im 16. bis 18. Lebensmonat auf 0,00 € im Bescheid vom 30.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2024 und auf Festsetzung von Elterngeld i.H.v. 300 € monatlich.

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b) Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Elterngeld im 16. bis 18. Lebensmonat seiner Zwillinge. Das SG hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid die rechtlichen Voraussetzungen des Bezugs von Elterngeld als Partnerschaftsbonusmonate umfassend dargestellt und zutreffend ausgeführt, warum die Voraussetzungen hierfür von vornherein nicht vorlagen und § 4b Abs. 5 BEEG nicht einschlägig ist. Der Senat sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

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Lediglich ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen:

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(1) Die Ermächtigung der Beklagten zu einer vom Bewilligungsbescheid vom 23.12.2022 abweichenden Regelung ergibt sich aus dem nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BEEG (vgl. Graue in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 4b BEEG [Stand: 15.04.2023], Rn. 2) in der Fassung vom 15.02.2021 zulässigen Vorbehalt der Vorläufigkeit der erfolgten Bewilligung, welcher in der elterngeldrechtlichen Praxis als Nebenbestimmung im Sinne des § 32 SGB X ergeht und der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gesondert aufhebbar bzw. anfechtbar ist (BSG 05.04.2012, B 10 EG 10/11 R, juris; zum BErzGG bereits: BSG 13.12.2000, B 14 EG 13/99 R, juris Rn. 17, 18; BSG 13.12.2018, B 10 EG 9/17 R, juris Rn. 13). Nach Nr. 3 dieser Vorschrift wird Elterngeld bis zum Nachweis der jeweils erforderlichen Angaben vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben gezahlt, wenn die berechtigte Person nach den Angaben im Antrag auf Elterngeld im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Unabhängig davon hat der Kläger den Bescheid vom 23.12.2022 auch nicht angegriffen, so dass dieser - auch im Hinblick auf die Regelung der Vorläufigkeit - bestandskräftig geworden ist. Werden Rechtsbehelfe nicht - oder nicht fristgemäß - eingelegt, erwächst die eigenständige Regelung über die vorläufige Leistungsgewährung in Bestandskraft; sie wirkt auch im Hinblick auf einen Erstattungsbescheid im Zusammenhang mit der endgültigen Festsetzung der Leistung (vgl. BSG 10.05.2011, B 4 AS 139/10 R, juris Rn. 15 m.w.N; LSG Sachsen-Anhalt 26.08.2015, L 4 AS 81/14, juris Rn. 27, Senatsurteil vom 25.04.2023, L 11 EG 1050/21, n.v.; Senatsurteil vom 27.02.2024, L 11 EG 312/23, n.v.).

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Da dem Kläger das Elterngeld mit Bescheid vom 23.12.2022 nur vorläufig bewilligt worden ist, kann er sich mithin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dass der Bescheid vom 23.12.2022 die Vorläufigkeit nur mit der noch nicht feststehenden Höhe des Einkommens im Bezugszeitraum begründete, ändert an der Vorläufigkeit der Bewilligung insgesamt nichts. Hieraus kann insbesondere nicht geschlossen werden, dass der Bewilligungsbescheid im Hinblick auf die Gewährung von Elterngeld dem Grunde nach als endgültig interpretiert werden könnte (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt 26.08.2015, L 4 AS 81/14, juris Rn. 24; Senatsurteil vom 25.04.2023, L 11 EG 1050/21, n.v.; Senatsurteil vom 27.02.2024, L 11 EG 312/23, n.v.). Vielmehr war der Bescheid vom 23.12.2022 zur Überzeugung des Senats umfassend unter Vorläufigkeit gestellt. Der Senat teilt nicht die teilweise vertretene Auffassung, wonach die vorläufige Entscheidung partielle Bindungswirkung insoweit entfalten soll, dass den bei Erlass des vorläufigen Verwaltungsaktes festgestellten Leistungsvoraussetzungen, die nicht mit der ausdrücklich benannten Unsicherheit belastet sind, eine Präjudizwirkung im Hinblick auf die Endentscheidung zukommt. Nach dieser Auffassung darf ein endgültiger Bescheid von dem vorläufigen Bescheid nur aus den Gründen abweichen, auf denen der Vorläufigkeitsvorbehalt beruhte. Die Auffassung wird unter anderem damit begründet, dass § 328 Abs. 1 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) explizit anordne, Umfang und Grund der Vorläufigkeit müssten angegeben werden. Bei dieser Rechtsauffassung wird jedoch übersehen, dass sich die Bindungswirkung von Verwaltungsakten nicht auf die Begründung des Verwaltungsaktes erstreckt. Daher entfaltet nur der Ausspruch über die Bewilligung einer Leistung in Bezug auf die Dauer und die Höhe Bindungswirkung. Die Frage, in Bezug auf welche Tatbestandsvoraussetzungen noch Ermittlungsbedarf gesehen wird, weswegen die Vorläufigkeit des Bewilligungsbescheides ausgesprochen worden ist, betrifft hingegen die Begründung der Bewilligungsentscheidung (vgl. BSG 29.04.2015, B 14 AS 31/14 R, juris Rn. 23; BSG 16.09.1999, B 9 V 13/98 R, juris; BSG 09.05.1996, 7 RAr 36/95, juris; Sächsisches LSG 18.02.2010, L 3 AL 28/09, juris Rn. 34 f.; LSG Niedersachsen-Bremen 19.03.2014, L 13 AS 325/11, juris Rn. 38; LSG Hessen 28.02.2020, L 5 EG 19/16, juris Rn. 57; Senatsurteil vom 25.04.2023, L 11 EG 1050/21, n.v.).

35

(2) Gemäß § 4b Abs. 5 BEEG gilt das Erfordernis des Bezugs in aufeinander folgenden Lebensmonaten nach § 4b Abs. 3 BEEG und § 4 Abs. 1 Satz 4 BEEG auch dann als erfüllt, wenn sich während des Bezugs oder nach dem Ende des Bezugs herausstellt, dass die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus nicht in allen Lebensmonaten, für die der Partnerschaftsbonus beantragt wurde, vorliegen oder vorlagen.

36

Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift - als auch der Überschrift der Norm „Partnerschaftsbonus - ergibt sich für den Senat zweifelsfrei, dass mit „Bezug“ nur die Bezugsmonate des Partnerschaftsbonus und nicht - wie vom Kläger behauptet - der Bezug von Elterngeld insgesamt gemeint sein kann. Warum ein durchgängiger Bezug des Partnerschaftsbonus vorab für einen Zeitraum fingiert werden soll, der zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht begonnen hat, erschließt sich dem Senat bereits nicht und widerspricht auch der Intention des Gesetzgebers. Danach stellt § 4b Abs. 5 BEEG eine Ausnahmeregelung für den Fall dar, dass sich „während oder nach Ende des Bezugs des Partnerschaftsbonus herausstellt, dass die Eltern die spezifischen Voraussetzungen des Bonus nicht in allen beantragten Lebensmonaten erfüllen bzw. erfüllt haben“ (BT-Drucks. 19/24438, S. 31). Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, greift diese Regelung nicht in einer Situation ein, in welcher keiner der beiden Elternteile Elterngeld in den Partnerschaftsbonusmonaten bezogen hat und sich schon vor dem Bezug des Partnerschaftsbonus herausgestellt hatte, dass die Voraussetzung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 24 Stunden durch die Ehefrau des Klägers aufgrund der mit ihrem Dienstherrn getroffenen Vereinbarung nicht erfüllt werden konnte.

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(3) Auch über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch lässt sich eine Antragstellung auf Umwandlung des für den 14. Lebensmonat beantragten Basiselterngeldes in zwei Elterngeld-Plus-Monate im 14. und 15. Lebensmonat (mit der Folge, dass sodann für den 16. bis 18. Lebensmonat die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus mangels Lücke im Bezug vorgelegen hätten) nicht fingieren.

38

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft aus §§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (BSG 01.04.2004, B 7 AL 52/03 R, juris Rn. 37 m.w.N.). In solchen Fällen können gewisse sozialrechtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen, wie etwa eine verspätete Antragstellung, eine verspätete Beitragsentrichtung oder eine verspätete Vorlage von Unterlagen als erfüllt angesehen werden, wenn die Verspätung gerade auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Leistungsträgers beruht. Allerdings gilt dies nicht für außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegende Tatbestände, die nach materiellem Recht für das Entstehen des Sozialrechtsanspruchs erforderlich sind (BSG 13.05.1980, 12 RK 18/79, juris Rn. 14; 12.12.1984, 7 Rar 74/83, juris Rn. 45); andernfalls verpflichtete der Herstellungsanspruch den Sozialleistungsträger unzulässigerweise zu einer Gesetz und Recht widersprechenden Handlung (BSG 15.05.1984, 12 RK 48/82, juris Rn. 20; 22.08.1984, 7 RAr 12/83, juris Rn. 39; 19.03.1986, 7 RAr 48/84, juris Rn. 25; Senatsurteil vom 21.01.2014, L 11 EG 2860/12, juris Rn. 27 f.).

39

Hier ist schon eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht ersichtlich.

40

Eine Falschberatung durch die Beklagte ist offensichtlich nicht erfolgt. Daneben bestand für die Beklagte auch keine Pflicht zur Spontanberatung, d.h. zur Durchführung einer Beratung ohne ein ausdrücklich darauf gerichtetes Begehren des Leistungsberechtigten. Die Beratungspflicht setzt im Regelfall ein Beratungsersuchen des Leistungsberechtigten voraus. Ausnahmsweise besteht jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Versicherungsträgers, wenn sich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ein konkreter Anlass ergibt, den Leistungsberechtigten spontan auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde (vgl. BSG 18.01.2011, B 4 AS 29/10 R, juris Rn. 14; 09.12.1997, 8 RKn 1/97, juris Rn. 17 m.w.N.; 22.10.1996, 13 RJ 69/95, juris Rn. 28). Ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage tritt, ist zudem allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG 18.01.2011 a.a.O. Rn. 15; 05.08.1999, B 7 AL 38/98 R, juris Rn. 28). Im Übrigen führt die bloße Möglichkeit einer günstigeren Gestaltung noch nicht zu einer Begründung einer Beratungspflicht aus §§ 14, 15 SGB I (vgl. BSG 11.09.1980, 1 RA 43/79, juris Rn. 34). Weiter kann sich ein Leistungsträger zur Erfüllung der allgemeinen Beratungspflicht durch die allgemeine Zurverfügungstellung von Informations- und Merkblätter bedienen (vgl. BSG 17.08.2000, B 13 RJ 87/98 R, juris Rn. 41).

41

Nach diesen Maßstäben war die Beklagte zu keiner Spontanberatung des Klägers verpflichtet. Die Gestaltungsmöglichkeit, den im 14. Lebensmonat bezogenen Monat Basiselterngeld als Elterngeld Plus auf die Lebensmonate 14 und 15 zu verteilen (möglich gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG), war im April 2023 nicht mehr möglich. Zwar kann gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BEEG eine Änderung rückwirkend für drei Monate verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. Allerdings ist dies nach Satz 3 - außer in den Fällen besonderer Härte - unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind. Die Beklagte hat die Information darüber, dass die Ehefrau des Klägers ihre Teilzeitbeschäftigung erst ab dem 01.03.2023 wieder aufnimmt, erst am 05.04.2023 erhalten, mithin zu einem Zeitpunkt, als dem Kläger das Basiselterngeld für den 14. Lebensmonat (19.01.2023 bis 18.02.2023) längst ausgezahlt worden war. Irrelevant ist hierbei, ob das Elterngeld vorläufig, unter Vorbehalt oder aber bereits endgültig bewilligt worden ist (Graue in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl. Stand: 15.04.2023, § 7 BEEG, Rn. 37). Abweichend hiervon kann zwar gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BEEG für einen Lebensmonat, in dem bereits Elterngeld Plus bezogen wurde, nachträglich Basiselterngeld beantragt werden. Für die hier umgekehrte Konstellation findet sich hingegen keine von § 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG abweichende Regelung.

42

Ein Fall besonderer Härte lag ebenfalls nicht vor. Der frühere § 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG a.F., der durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs aus dem Jahr 2012 gestrichen wurde, führte exemplarisch Härtefallgründe auf. Auf diese kann nach wie vor zurückgegriffen werden, wenn es um die Frage geht, den unbestimmten Rechtsbegriff des besonderen Härtefalls zu konkretisieren. Ein Härtefall liegt danach insbesondere dann vor, wenn nachträglich eine schwere Krankheit oder Schwerbehinderung, der Tod eines Elternteils oder Kindes oder aber eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eingetreten ist (Graue a.a.O.). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr hatten es der Kläger und seine Ehefrau selbst in der Hand, die Beklagte rechtzeitig über den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme der Ehefrau des Klägers zu informieren. Vorliegend hatte die Beklagte die Ehefrau bereits mit Schreiben vom 05.01.2023 zur Vorlage von Nachweisen über ihre voraussichtlichen Einkünfte und den Umfang ihrer Tätigkeit während der Partnerschaftsbonusmonate aufgefordert. Dennoch hat die Ehefrau des Klägers die diesbezüglichen Unterlagen der Beklagten erst am 05.04.2023 vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war eine rückwirkende Umwandlung des bereits für den 14. Lebensmonat gewährten Elterngeldes in zwei Monate Elterngeld Plus nicht mehr möglich, so dass die Beklagte hierauf auch nicht hinweisen musste. Damit scheidet ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aus.

43

Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit, auf die die Beklagte zulässig im April 2023 hätte hinweisen können, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hätte der Kläger nicht im 15. Lebensmonat alleine Elterngeld Plus zusätzlich zu den bereits in den Lebensmonaten 13 und 14 bezogenem Basiselterngeld beziehen können. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG haben Eltern gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate, Satz 2). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen (Satz 3). Vorliegend hat die Ehefrau des Klägers bereits 12 Monate Basiselterngeld in den Lebensmonaten 1 bis 12 ihrer Kinder bezogen, der Kläger die Partnermonate (ebenfalls Basiselterngeld) in den Lebensmonaten 13 und 14. Ihren Anspruch auf Basiselterngeld bzw. Elterngeld Plus hatten der Kläger und seine Ehefrau mithin bereits verbraucht. Zusätzliches Elterngeld war nur in Form der Partnerschaftsbonusmonate nach § 4b BEEG möglich, dessen Voraussetzungen jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht vorlagen.

44

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

45

Im Hinblick auf den vom Kläger gestellten Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist dieser Antrag - ungeachtet des hier ohnehin fehlenden Erfolgs des Vorverfahrens - im hiesigen Verfahren bereits unstatthaft, da über die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Urkundsbeamte im Verfahren nach § 197 SGG entscheidet (vgl. z.B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 193 Rn. 5b).

46

5. Die Revision wird nicht zugelassen, da ein Grund hierfür (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegt.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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