BEG § 35

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Haben sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert, daß die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht, so ist die Rente neu festzusetzen.

(2) Hat der Verfolgte das 68. Lebensjahr vollendet, so ist die Rente nur dann neu festzusetzen, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht.

(3) § 32 Abs. 2 bleibt unberührt.

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Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (7. Senat) - L 7 R 117/12
28. August 2014
L 7 R 117/12 28. August 2014