Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 26 R 1963/10

Tenor

1.Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 01.04.2010 und Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2010 sowie unter Rücknahme des Bescheides vom 17.04.2004 verurteilt, die Regelaltersrente des Klägers insofern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen neu festzustellen, als die Rente bereits am 01.07.1997 beginnt, und dementsprechend eine weitere Nachzahlung für die Zeit vom 01.07.1997 bis 31.12.2004 zu zahlen. 2.Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. 3.Die Sprungrevision wird zugelassen.


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