Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 26 R 1942/10

Tenor

1.Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25.03.2010 und Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2010 sowie unter Rücknahme des Bescheides vom 19.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2005 verurteilt, die Regelaltersrente der Klägerin insofern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen neu festzustellen, als die Rente bereits am 01.07.1997 beginnt, und dementsprechend eine weitere Nachzahlung für die Zeit vom 01.07.1997 bis 31.12.2004 zu zahlen. 2.Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. 4.Die Sprungrevision wird zugelassen.


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