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BEGDV 2 § 25 Zeitlicher Anwendungsbereich

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1) Es treten in Kraft

1.
die §§ 1, 4 bis 8 Abs. 1, §§ 9, 10 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, §§ 11a, 12 bis 15 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 bis 4, 6 bis 8, Abs. 4, §§ 16, 17, 17a Abs. 1, §§ 18, 20, 21, 22 und 24 mit Wirkung vom 1. Oktober 1953;
2.
die §§ 3, 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2, §§ 11, 15 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 5, 6, §§ 15a, 17a Abs. 2, 3, §§ 19, 23, 23a, 23b und 23c mit Wirkung vom 18. September 1965;
3.
die §§ 21a und 21b mit Wirkung vom 1. Januar 1966.

(2) § 2 tritt mit Wirkung vom 18. September 1965 außer Kraft.

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