Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 799/19

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. März 2019 - 8 K 6448/17 - wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Gründe

 
Die Beschwerde der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04.03.2019 ist zu verwerfen, da sie unstatthaft und mithin unzulässig ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts - mit Ausnahme der in § 27 Abs. 1 Satz 3 BerRehaG genannten, hier nicht vorliegenden Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 i.V.m. § 133 VwGO und der Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 GVG - ausgeschlossen. Dieser Ausschluss erstreckt sich auch auf sämtliche Nebenverfahren eines Verfahrens nach dem BerRehaG, insbesondere auf die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2000 - 8 B 127.00 -, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2018 - 13 E 337/18.A -, juris Rn. 2 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2003 - 4 S 244/03 -, juris Rn. 4 f.).
An der somit auch im vorliegenden Fall fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde ändert der Umstand nichts, dass das Verwaltungsgericht dem Beschluss vom 04.03.2019 - nach dem Vorstehenden fälschlicherweise - eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, denn ein durch das Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2016 - OVG 11 L 19.15 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2011 - A 12 S 2451/11 -, juris Rn. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).
Von einer Erhebung der Gerichtskosten nach Nr. 5502 KV GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) des - auch in einem Hauptsacheverfahren grundsätzlich kostenpflichtigen (vgl. § 188 Satz 1 VwGO und BVerwG, Beschlüsse vom 05.05.2020 - 8 B 83.19 -, juris Rn. 3, und vom 27.01.2014 - 3 B 24.13 -, juris Rn. 6) - Verfahrens ist hier nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen, weil die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 04.03.2019 fehlerhaft war (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.01.2020 - 6 D 70/19 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.06.2019 - 10 C 19.701 -, juris Rn. 11 m.w.N.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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