Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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| | Die Kläger begehren Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz. |
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| | Die Kläger stellten am 1. August 2016 für ihren Vater bzw. Schwiegervater - Herrn ... - einen Antrag auf Leistungen nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) in der Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752, 1753). |
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| | Herr ... war vom Landesverwaltungsamt ... mit einer Bescheinigung gemäß § 17 BerRehaG vom 30. Juni 2008 als Opfer rechtsstaatswidriger bzw. politischer Verfolgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG anerkannt worden. Als Verfolgungszeit war der Zeitraum 1. April 1970 bis 31. Dezember 1979 angegeben. Herr ... verstarb am 29. August 1983. Die Mutter bzw. Schwiegermutter der Kläger, für die ihnen mit einer notariellen Urkunde vom 3. Januar 1991 eine allgemeine Vollmacht erteilt worden war, verstarb am 11. März 2009. |
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| | Der Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2017 abgelehnt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2017 - zugestellt am 15. April 2017 - zurück. Zur Begründung heißt es in den Bescheiden, der Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG sei von höchstpersönlicher Natur und nicht vererbbar. |
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| | Die Kläger haben am 15. Mai 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die tatsächlichen Feststellungen in den ergangenen Bescheiden seien zutreffend. In rechtlicher Hinsicht sei jedoch festzustellen, dass die Ansprüche aus dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz grundsätzlich vererblich seien. Zwar gebe es keine ausdrückliche Regelung wie in § 17 Abs. 3 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652, 2695). Dieser Vorschrift könne allerdings der allgemeine Rechtsgedanke entnommen werden, dass die Folgeansprüche grundsätzlich vererbbar seien. Zudem bestehe hier infolge eines Beratungsfehlers der Beklagten ein Rechtsanspruch auf die mit der Klage eingeforderten Leistungen. |
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| | Die Kläger beantragen sachdienlich ausgelegt, |
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| | den Bescheid des Beklagten vom 2. Februar.2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13. April 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Leistungen nach § 8 BerRehaG in Höhe von 12.685,92 Euro zu bewilligen. |
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| | Er ist der Ansicht, im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz gebe es keine ausdrückliche Regelung, wie sie § 17 Abs. 3 StrRehaG vorsehe. Insoweit sei aber keine Regelungslücke gegeben, sondern es handele sich um eine vom Gesetzgeber gewollte abweichende Regelung. Im Übrigen lägen auch die weiteren Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 StrRehaG, die eine Berechtigung der Erben zum Beziehen von Leistungen nach dieser Vorschrift vorsähen, nicht vor. |
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| | Mit Beschluss vom 21. August 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom 28. August 2018 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 22.Oktober 2018 - 12 S 2338/18 - zurückgewiesen. Den am 27. Februar 2019 gestellten zweiten PKH-Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. März 2019 abgelehnt. Am gleichen Tag hat das Verwaltungsgericht einen den Klägern am 13. März 2019 zugestellten Gerichtsbescheid erlassen, mit dem es die Klage abgewiesen hat. Am 15. April 2019 - einem Montag - haben die Kläger einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Mit Beschluss vom 3. Juni 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den PKH-Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2019 verworfen. Mit Schreiben vom 20. und 25. Januar 2021 haben die Beteiligten nunmehr ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO erklärt. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die von der Beklagten vorgelegten Akten Bezug genommen. |
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| | Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Einer solcher Verzicht auf mündliche Verhandlung ist auch nach einem Antrag nach § 84 Abs. 3 VwGO auf mündliche Verhandlung zulässig (vgl. Clausing in Schoch/Schneider, VwGO, § 84 Rn. 39). Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 6 VwGO. |
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| | Der Klägervertreter hat zwar mit Klageerhebung vom 15. Mai 2017 einen Antrag angekündigt, einen solchen aber auch mit Klagebegründung vom 9. August 2017 nicht formuliert. Bei sachdienlicher Auslegung (§ 86 Abs. 3 und § 88 VwGO) begehren die Kläger die Bewilligung von Leistungen nach § 8 BerRehaG in der von dem Klägervertreter im Schriftsatz 9. August 2017 errechneten Höhe. |
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| | Die Klagen haben keinen Erfolg. |
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| | 1. Die Klage des Klägers zu 2 ist bereits unzulässig. Denn er ist nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er beruft sich auf einen von seinem Schwiegervater „ererbten“ Anspruch aus § 8 BerRehaG. Dass der Kläger zu 2 aber Erbe seines Schwiegervaters wäre, wurde im bisherigen Verfahren nicht substantiiert vorgetragen und ist für das Gericht auch im Übrigen aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich. Soweit er im Verwaltungsverfahren als Bevollmächtigter seiner am 11. März 2009 verstorbenen Schwiegermutter, Frau ..., oder seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1, aufgetreten ist, räumt ihm dies in Bezug auf den geltend gemachten „ererbten“ Anspruch keine Klagebefugnis ein. Selbst wenn seine Schwiegermutter zunächst Erbe seines Schwiegervaters geworden wäre, ergibt sich aus der ihm von der Schwiegermutter erteilten Vollmacht keine Erbenstellung, sondern nur eine Vertretungsmacht. Der Kläger zu 2 hat auch nicht glaubhaft vorgetragen, dass er Erbe seiner Schwiegermutter geworden wäre. |
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| | 2. Unabhängig hiervon ist die Klage des Klägers zu 2 auch unbegründet. Dies ergibt sich aus den folgenden Ausführungen zur Klage der Klägerin zu 1. |
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| | 1. Die Klage der Klägerin zu 1 ist zwar zulässig. Das Gericht unterstellt insoweit, dass sie als Abkömmling des Verstorbenen ... und ihrer später verstorbenen Mutter - deren Erbschaft nach dem Tod ihres Ehemanns ... unterstellt - grundsätzlich erbberechtigt ist (§ 1924 Abs. 1 BGB), ohne dass insoweit ein Nachweis geführt wurde. |
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| | 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. |
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| | Der Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13. April 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin zu 1 - wie auch den Kläger zu 2 - nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Leistungen nach § 8 BerRehaG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Denn unabhängig von einer Erbberechtigung der Kläger sind die Voraussetzungen des § 8 BerRehaG nicht erfüllt. Zwar wurde ... - der Vater der Klägerin zu 1 - als Verfolgter im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG anerkannt. |
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| | Der Anspruch aus § 8 BerRehaG ist jedoch nicht vererbbar. Denn bei einem Anspruch aus § 8 BerRehaG handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Anspruchsberechtigten untergeht. Dies ergibt sich schon daraus, dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach § 8 Abs. 1 und 3 BerRehaG voraussetzt, dass der Verfolgte in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist. Dies ist gegeben, wenn sein maßgebliches Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Diese Voraussetzung kann nicht mehr erfüllt werden, wenn der Verfolgte bereits verstorben ist. Auf die wirtschaftliche Lage der Erben kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht an. |
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| | Ein höchstpersönlicher Anspruch erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Anspruchsberechtigten. Eine Übertragung des Anspruchs im Wege der Erbfolge sieht das Gesetz nicht vor. Bei der Übertragung höchstpersönlicher Rechte müsste der Gesetzgeber dies aber regeln. Dies ist zwar in § 17 Abs. 3 StrRehaG - einem Anspruch auf Kapitalentschädigung für erlittene Freiheitsentziehung - erfolgt, im Rahmen des § 8 BerRehaG aber gerade nicht. Hier können Erben nach § 20 BerRehaG (ebenso nach § 20 Abs. 1 BerRehaG in der bis 29. November 2019 geltenden Fassung) eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 17 BerRehaG beantragen, wenn sie daran ein „berechtigtes Interesse“ haben. Diese können sich - jedenfalls nach dem Tod des Verfolgten - nur aus den Auswirkungen auf eigene Rentenansprüche ergeben. Eine Neuberechnung der Rente wurde beim zuständigen Leistungsträger beantragt. Der dies - ablehnende - Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 10. November 2016 (Aktenseite 81 der Behördenakte) ist bestandskräftig geworden. Weitergehende Ansprüche der Hinterbliebenen sieht das Gesetz nicht vor. Abgesehen davon ist auch die von der wirtschaftlichen Lage des Verfolgten abhängige besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG, welche schon eher als der Anspruch nach § 17 StrRehaG mit dem Anspruch aus § 8 BerRehaG vergleichbar ist, ausdrücklich nicht vererbbar (vgl. § 17 Abs. 5 StrRehaG). |
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| | Auch die vom Prozessbevollmächtigten zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hier nicht weiterführend. Soweit ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2013 (3 B 72.11 - juris) genannt wird, in dem das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Vererbbarkeit offengelassen habe, vermag dies die Auffassung der Kläger nicht zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht geht auf die Frage nicht ein, sondern referiert lediglich im Tatbestand die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das offen gelassen habe, ob der der dortige Kläger nach dem Tode des Rentenberechtigten das nach § 20 BerRehaG erforderliche rechtliche Interesse an einer auf Rentenansprüche gerichteten beruflichen Rehabilitierung habe. |
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| | Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht unter Heranziehung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Zwar kann im Verfahren auf Gewährung von Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG der Verfolgte eine rückwirkende Leistungsgewährung nach den Grundsätzen über den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Herstellungsanspruch verlangen, wenn er aufgrund eines Beratungsfehlers der Rehabilitierungsbehörde versäumt hat, den Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger zu stellen. Ein Beratungsfehler liegt regelmäßig vor, wenn die Rehabilitierungsbehörde einen Antragsteller, der bei ihr eine vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung begehrt, nicht darauf hinweist, dass die erstrebten Ausgleichsleistungen einen weiteren Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger erfordern und erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat gezahlt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 - 3 C 36.10 - BVerwGE 140, 103, juris Rn. 15 ff.). |
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| | Eine Beratungsfehler liegt hier jedoch nicht vor. Bei der Stellung des Antrags auf eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 17 BerRehaG am 28. September 2007 war der Verfolgte, der allein einen Ausgleichsanspruch nach § 8 BerRehaG haben kann - Herr ... - bereits seit mehr als zwanzig Jahren verstorben. Weder die Rehabilitierungsbehörde noch der Beklagte musste die Kläger darauf hinweisen, dass ein etwaiger Anspruch aus § 8 BerRehaG einen vorherigen Antrag voraussetze. Für die Hinterbliebenen konnte sich die Rehabilitierungsbescheinigung ausschließlich auf deren eigenen Rentenansprüche auswirken (§ 20 BerRehaG). |
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| | Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Einer solcher Verzicht auf mündliche Verhandlung ist auch nach einem Antrag nach § 84 Abs. 3 VwGO auf mündliche Verhandlung zulässig (vgl. Clausing in Schoch/Schneider, VwGO, § 84 Rn. 39). Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 6 VwGO. |
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| | Der Klägervertreter hat zwar mit Klageerhebung vom 15. Mai 2017 einen Antrag angekündigt, einen solchen aber auch mit Klagebegründung vom 9. August 2017 nicht formuliert. Bei sachdienlicher Auslegung (§ 86 Abs. 3 und § 88 VwGO) begehren die Kläger die Bewilligung von Leistungen nach § 8 BerRehaG in der von dem Klägervertreter im Schriftsatz 9. August 2017 errechneten Höhe. |
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| | Die Klagen haben keinen Erfolg. |
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| | 1. Die Klage des Klägers zu 2 ist bereits unzulässig. Denn er ist nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er beruft sich auf einen von seinem Schwiegervater „ererbten“ Anspruch aus § 8 BerRehaG. Dass der Kläger zu 2 aber Erbe seines Schwiegervaters wäre, wurde im bisherigen Verfahren nicht substantiiert vorgetragen und ist für das Gericht auch im Übrigen aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich. Soweit er im Verwaltungsverfahren als Bevollmächtigter seiner am 11. März 2009 verstorbenen Schwiegermutter, Frau ..., oder seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1, aufgetreten ist, räumt ihm dies in Bezug auf den geltend gemachten „ererbten“ Anspruch keine Klagebefugnis ein. Selbst wenn seine Schwiegermutter zunächst Erbe seines Schwiegervaters geworden wäre, ergibt sich aus der ihm von der Schwiegermutter erteilten Vollmacht keine Erbenstellung, sondern nur eine Vertretungsmacht. Der Kläger zu 2 hat auch nicht glaubhaft vorgetragen, dass er Erbe seiner Schwiegermutter geworden wäre. |
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| | 2. Unabhängig hiervon ist die Klage des Klägers zu 2 auch unbegründet. Dies ergibt sich aus den folgenden Ausführungen zur Klage der Klägerin zu 1. |
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| | 1. Die Klage der Klägerin zu 1 ist zwar zulässig. Das Gericht unterstellt insoweit, dass sie als Abkömmling des Verstorbenen ... und ihrer später verstorbenen Mutter - deren Erbschaft nach dem Tod ihres Ehemanns ... unterstellt - grundsätzlich erbberechtigt ist (§ 1924 Abs. 1 BGB), ohne dass insoweit ein Nachweis geführt wurde. |
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| | Der Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13. April 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin zu 1 - wie auch den Kläger zu 2 - nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Leistungen nach § 8 BerRehaG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Denn unabhängig von einer Erbberechtigung der Kläger sind die Voraussetzungen des § 8 BerRehaG nicht erfüllt. Zwar wurde ... - der Vater der Klägerin zu 1 - als Verfolgter im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG anerkannt. |
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| | Der Anspruch aus § 8 BerRehaG ist jedoch nicht vererbbar. Denn bei einem Anspruch aus § 8 BerRehaG handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Anspruchsberechtigten untergeht. Dies ergibt sich schon daraus, dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach § 8 Abs. 1 und 3 BerRehaG voraussetzt, dass der Verfolgte in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist. Dies ist gegeben, wenn sein maßgebliches Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Diese Voraussetzung kann nicht mehr erfüllt werden, wenn der Verfolgte bereits verstorben ist. Auf die wirtschaftliche Lage der Erben kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht an. |
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| | Ein höchstpersönlicher Anspruch erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Anspruchsberechtigten. Eine Übertragung des Anspruchs im Wege der Erbfolge sieht das Gesetz nicht vor. Bei der Übertragung höchstpersönlicher Rechte müsste der Gesetzgeber dies aber regeln. Dies ist zwar in § 17 Abs. 3 StrRehaG - einem Anspruch auf Kapitalentschädigung für erlittene Freiheitsentziehung - erfolgt, im Rahmen des § 8 BerRehaG aber gerade nicht. Hier können Erben nach § 20 BerRehaG (ebenso nach § 20 Abs. 1 BerRehaG in der bis 29. November 2019 geltenden Fassung) eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 17 BerRehaG beantragen, wenn sie daran ein „berechtigtes Interesse“ haben. Diese können sich - jedenfalls nach dem Tod des Verfolgten - nur aus den Auswirkungen auf eigene Rentenansprüche ergeben. Eine Neuberechnung der Rente wurde beim zuständigen Leistungsträger beantragt. Der dies - ablehnende - Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 10. November 2016 (Aktenseite 81 der Behördenakte) ist bestandskräftig geworden. Weitergehende Ansprüche der Hinterbliebenen sieht das Gesetz nicht vor. Abgesehen davon ist auch die von der wirtschaftlichen Lage des Verfolgten abhängige besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG, welche schon eher als der Anspruch nach § 17 StrRehaG mit dem Anspruch aus § 8 BerRehaG vergleichbar ist, ausdrücklich nicht vererbbar (vgl. § 17 Abs. 5 StrRehaG). |
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| | Auch die vom Prozessbevollmächtigten zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hier nicht weiterführend. Soweit ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2013 (3 B 72.11 - juris) genannt wird, in dem das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Vererbbarkeit offengelassen habe, vermag dies die Auffassung der Kläger nicht zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht geht auf die Frage nicht ein, sondern referiert lediglich im Tatbestand die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das offen gelassen habe, ob der der dortige Kläger nach dem Tode des Rentenberechtigten das nach § 20 BerRehaG erforderliche rechtliche Interesse an einer auf Rentenansprüche gerichteten beruflichen Rehabilitierung habe. |
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| | Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht unter Heranziehung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Zwar kann im Verfahren auf Gewährung von Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG der Verfolgte eine rückwirkende Leistungsgewährung nach den Grundsätzen über den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Herstellungsanspruch verlangen, wenn er aufgrund eines Beratungsfehlers der Rehabilitierungsbehörde versäumt hat, den Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger zu stellen. Ein Beratungsfehler liegt regelmäßig vor, wenn die Rehabilitierungsbehörde einen Antragsteller, der bei ihr eine vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung begehrt, nicht darauf hinweist, dass die erstrebten Ausgleichsleistungen einen weiteren Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger erfordern und erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat gezahlt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 - 3 C 36.10 - BVerwGE 140, 103, juris Rn. 15 ff.). |
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| | Eine Beratungsfehler liegt hier jedoch nicht vor. Bei der Stellung des Antrags auf eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 17 BerRehaG am 28. September 2007 war der Verfolgte, der allein einen Ausgleichsanspruch nach § 8 BerRehaG haben kann - Herr ... - bereits seit mehr als zwanzig Jahren verstorben. Weder die Rehabilitierungsbehörde noch der Beklagte musste die Kläger darauf hinweisen, dass ein etwaiger Anspruch aus § 8 BerRehaG einen vorherigen Antrag voraussetze. Für die Hinterbliebenen konnte sich die Rehabilitierungsbescheinigung ausschließlich auf deren eigenen Rentenansprüche auswirken (§ 20 BerRehaG). |
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