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BetrAVG § 16 Anpassungsprüfungspflicht

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 4/23
17. Dezember 2025
I R 4/23 17. Dezember 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 18 SLa 845/24
4. Dezember 2025
18 SLa 845/24 4. Dezember 2025
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 3 AZR 91/25
25. November 2025
3 AZR 91/25 25. November 2025
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 3 AZR 48/25
25. November 2025
3 AZR 48/25 25. November 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 50/22
19. November 2025
I R 50/22 19. November 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 3 SLa 865/24 B
9. Oktober 2025
3 SLa 865/24 B 9. Oktober 2025
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 3 AZR 142/24
6. Mai 2025
3 AZR 142/24 6. Mai 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 SHa 1/25
24. April 2025
5 SHa 1/25 24. April 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (4. Kammer) - 4 Sa 47/24
19. März 2025
4 Sa 47/24 19. März 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 SLa 38/24
19. März 2025
5 SLa 38/24 19. März 2025