Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 60/17

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.12.2016 - 11 Ca 1982/16 - aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers anzupassen.

2

Der 1942 geborene Kläger war von 1987 bis zu seinem Renteneintritt 2007 beschäftigt. 1989 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Versorgungszusage. Aufgrund dessen erbringt die Beklagte an den Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die dem Kläger gezahlte Betriebsrente beträgt seit Renteneintritt unverändert 1073,71 Euro. Der Verbraucherpreisindex (VPI) betrug im April 2007 95,8 Punkte, im April 2015 107 Punkte.

3

Die Versorgungszusage enthält u. a. folgende Regelung:

4

"I. Versorgungsleistungen

5

1. Altersrente

6

Wir zahlen Ihnen nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Altersgrenze) ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus den Diensten unserer Gesellschaft eine lebenslängliche Altersrente von DM 1.500,00. Wir werden den zugesagten Rentenbetrag in Zeitabständen von 3 Jahren auf seine Angemessenheit überprüfe und analog der Regelung nach § 16 BetrAVG anpassen.

7

Eine vorgezogene Altersrente wird auf Ihren Wunsch hin ab dem Zeitpunkt gewährt, ab dem die gesetzliche Rentenversicherung ein vorgezogenes Altersruhegeld zahlt. Zum Ausgleich des früheren Zahlungsbeginns wird für jeden Monat der bis zum normalen Pensionierungsbetrag noch ausstehenden Zeit ein Abschlag von 0,5 % der Altersrente vorgenommen.

8

2. Invaliditätsrente

9

Die Invaliditätsrente beträgt wie die volle Altersrente DM 1.500,00 monatlich.

10

3. Witwenrente

11

Die Witwenrente wird gewährt in Höhe von 60 % der Alters- bzw. Invaliditätsrente.

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4. Wartezeiten

13

Für die einzelnen Rentenzusagen sind keine Wartezeiten zu erfüllen, wenn sie bis zum Beginn der Rentenzahlung im Dienstleistungsverhältnis zur Gesellschaft stehen. Bei Kündigung durch uns entsteht ein unverfallbarer Anspruch entsprechend der zu diesem Zeitpunkt erdienten Anwartschaft. Im Falle einer Kündigung durch Sie gilt für die Unverfallbarkeit des Anspruchs die gesetzliche Regelung. Ihr Dienstbeginn ist der 1. April 1987.

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II. sonstige Regelungen

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Soweit diese Sonderzusage keine abweichenden Regelungen enthält, gilt im übrigen die als Anlage beigefügte Versorgungsordnung der S. GmbH vom 20. Dezember 1969 mit Nachtrag vom 1. November 1975, die unverändert auch für unsere Gesellschaft gilt."

16

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Versorgungszusage vom 09.11.1989 wird auf Bl. 11 - 13 d. A. Bezug genommen.

17

Hinsichtlich des Inhalts der in Bezug genommenen Versorgungsordnung wird auf Bl. 6- 10 d. A. Bezug genommen.

18

Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die S. GmbH & Co. KG. Zwischen dieser und der Beklagten bestehen ein Beherrschungsvertrag sowie ein Pachtvertrag über von der Beklagten genutzten Gewerbeflächen. Aufgrund Gesellschafterbeschluss vom 25.06.2013 wurde die B. GmbH mit der E. mbH auf die Beklagte verschmolzen. Zwischen diesen beiden Gesellschaften und der S. GmbH & Co. KG bestanden Ergebnisabführungsverträge.

19

Erstmals am 03.03.2011 wandte sich der Kläger schriftlich an die von der Beklagten beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und bat um Überprüfung und Anpassung seiner Versorgungsbezüge; dies wurde mit Schreiben vom 09.03.2011 zurückgewiesen unter Hinweis auf die in den Jahren 2002 bis 2009 bei der Beklagten angefallenen erheblichen Verluste. Mit Schreiben vom 01.07.2015 wandte sich der Kläger erneut an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und verlangte eine Anpassungsprüfung. Dies wurde wiederum mit Schreiben vom 20.07.2015 abgelehnt. Zur Begründung wurde dem Kläger mitgeteilt, dass auch wenn seitens der Beklagten seit 2012 wieder Gewinne erzielt worden seien, die Verluste der Jahre 2002 bis 2009 doch noch nicht ausgeglichen seien. Bei den den Gewinnen gegenüberzustellenden Verlusten sei zudem noch nicht berücksichtigt, dass die S. GmbH & Co. KG durch einen Ergebnisabführungsvertrag für den Ausgleich der Jahresfehlbeträge gesorgt und auf eine angemessene Pacht für die von der Beklagten gepachteten Immobilien verzichtet habe.

20

Ein Schreiben des Klägers vom 17.11.2014 mit der Aufforderung an die Beklagte, detailliert darzustellen, was einer Anhebung der Betriebsrente in Höhe des Teuerungsausgleichs entgegenstehe, blieb unbeantwortet.

21

Infolgedessen verlangt der Kläger mit der Klage die Anhebung der Betriebsrente in Höhe des Teuerungsausgleichs.

22

Der Kläger hat vorgetragen,

23

die ihm gezahlte Betriebsrente sei gemäß § 16 BetrAVG anzupassen. Der Anpassungsbedarf ergebe sich aus dem seit 2007 erhöhten Verbraucherpreisindex. Der Anpassung stehe die wirtschaftliche Lage der Beklagten nicht entgegen. Denn diese habe nicht dargelegt, dass die ihrerseits angeführten, betriebswirtschaftlichen Kennzahlen nach den Regeln der Rechnungslegung in Anwendung der Vorschriften des HGB zustande gekommen seien. Inhaltlich seien die insofern seitens der Beklagten vorgelegten Zahlen mit Nichtwissen zu bestreiten.

24

Im Übrigen sei ein Berechnungsdurchgriff auf die S. GmbH & Co. KG als Konzernobergesellschaft vorzunehmen. Die Beklagte müsse sich deren günstige wirtschaftliche Lage im Sinne einer Einstandspflicht zurechnen lassen. Soweit eine Verschmelzung auf die Beklagte stattgefunden habe, sei für die Prognose der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten nur auf die Ergebnisse der ursprünglichen Rechtsträger abzustellen.

25

Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger zufließenden Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG ab dem 01.04.2015 in Höhe des jeweiligen Teuerungsausgleichs in Höhe von 120,26 Euro anzuheben und die sich daraus ergebende Nachzahlungsbeträge in Höhe von 1.803,90 Euro an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 120,26 Euro seit dem 01.04.2015, aus 120,26 Euro seit dem 01.05.2015, aus 120,26 Euro seit dem 01.06.2015, aus 120,26 Euro seit dem 01.07.2015, aus 120,26 Euro seit dem 01.08.2015, aus 120,26 Euro seit dem 01.09.2015, aus 120,26 Euro seit dem 01.10.2015, aus 120,26 Euro seit dem 01.11.2015, aus 120,26 Euro seit dem 01.12.2015, aus 120,26 Euro seit dem 01.01.2016, aus 120,26 Euro seit dem 01.02.2016, aus 120,26 Euro seit dem 01.03.2016, aus 120,26 Euro seit dem 01.04.2016, aus 120,26 Euro seit dem 01.05.2016, aus 120, 6. 20 Euro seit dem 01.06.2016 auszuzahlen.

27

Die Beklagte hat beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Die Beklagte hat vorgetragen,

30

einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers stünden die wirtschaftlichen Belange der Beklagten entgegen. Bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung in der Vergangenheit würde eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers sie, die Beklagte, wirtschaftlich überfordern. Dies folge insbesondere daraus, dass im Zeitraum 2002 bis 2011 insgesamt ein Verlust in Höhe von 99,5 Millionen Euro bestanden habe. Berücksichtige man die seitens der S. GmbH & Co. KG der Beklagten erlassenen Pachtzahlungen verlustmindernd, so liege für diesen Zeitraum immer noch ein Verlust in Höhe von insgesamt 18,2 Millionen Euro vor. Dem stünde im Zeitraum 2012 bis 2014 in Summe ein Gewinn von 7,7 Millionen Euro gegenüber. Dieses Ergebnis reiche bei weitem nicht aus, um die aufgelaufenen Verluste auszugleichen. Hinsichtlich der Darstellung der Beklagten betreffend die Geschäftsentwicklung ab 2012 verbunden mit einer Prognose bis 2018 wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.12.2016, Bl. 75 ff. d.A. Bezug genommen. Insoweit könne nicht von einer Gesundung der Beklagten und einer angemessenen Kapitalausstattung ausgegangen werden. Erst recht könne nicht von einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung ausgegangen werden. Insoweit wird hinsichtlich der Darstellung der Beklagten betreffend die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.12.2016, Blatt 76 der Akte Bezug genommen.

31

Da die Beklagte keine entsprechende positive Eigenkapitalverzinsung habe erwirtschaften können, sei zu den Anpassungsstichtagen aufgrund der vorherigen Entwicklung von einer zu erwartenden negativen Eigenkapitalverzinsung auszugehen.

32

Ein Berechnungsdurchgriff auf die S. GmbH & Co. KG komme nicht in Betracht. Selbst wenn man aber insoweit anderer Auffassung wäre, stünde auch deren wirtschaftliche Lage einer Anpassung entgegen. Denn auch diese habe in der Vergangenheit erhebliche finanzielle Einbussen hinnehmen müssen, insbesondere aufgrund der negativen Geschäftsentwicklung der Beklagten und dem dieser eingeräumten Pachtverzicht. Zur weiteren Darstellung der von der Beklagten behaupteten negativen wirtschaftlichen Entwicklung der S. GmbH & Co. KG wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.12.2016, Bl. 77 ff. d. A. Bezug genommen.

33

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 20.12.2016 - 11 Ca 1982/16 - verurteilt, die dem Kläger zufließende Betriebsrente ab dem 01.04.2015 in Höhe von 120,26 € anzuheben und des Weiteren, an den Kläger 1803,90 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 91 - 102 d. A. Bezug genommen.

34

Gegen das ihr am 11.01.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am (Montag, den) 13.02.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 13.04.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 06.03.2017 auf ihren begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 13.04.2017 einschließlich verlängert worden war.

35

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie habe im erstinstanzlichen Rechtszug ausführlich dargelegt, dass ihre Jahresabschlüsse in den Jahren 2002 - 2011 erhebliche Verluste auswiesen, die ihr Eigenkapital mehrfach überschritten und das zu den maßgeblichen Anpassungsstichpunkten nicht mit einer günstigeren Entwicklung habe gerechnet werden können, selbst unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der B. GmbH und der E. GmbH in den letzten Jahren vor der Verschmelzung. Des weiteren habe die S. GmbH & Co. KG der Beklagten in den Jahren 2002 bis 2011 ein Pachtverzicht gewährt, Verluste übernommen und die seit dem Jahr 2012 abgeführten Gewinne hätten den in den Vorjahren geleisteten Verzicht bzw. die übernommenen Verluste deutlich unterschritten. Auch ein Berechnungsdurchgriff auf das Vermögen der S. GmbH & Co. KG scheide aus, weil auch diese negative Jahresergebnisse in den Jahren 2002 bis 2015 erzielt habe. Eine vollständige Auszehrung des Eigenkapitals der S. GmbH & Co. KG habe sich nur aufgrund von Kapitalerhöhungen in den Jahren 2006 und 2009 vermeiden lassen.

36

Veranlassung, vom gesetzlichen Anpassungsrhytmus abzuweichen, bestehe nicht. Von einem vierjährigen Anpassungsrhytmus könne auch vorliegend nicht ausgegangen werden. Eine entsprechende Vereinbarung sei zwischen den Parteien nicht getroffen worden. Aus der Erklärung eines Steuerberaters könne kein Rechtsbindungswille der Beklagten abgeleitet werden. Mangels Bündelung von Anpassungsstichtagen habe die Beklagte deshalb Anpassungsprüfungen zum 01.04.2010 und zum 01.04.2014 vornehmen müssen.

37

Unbeschadet dessen habe die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insgesamt gerechtfertigt. Die wirtschaftliche Lage habe sich wie folgt entwickelt:

38

Jahr   

Verzicht Pachtzahlung

Ergebnis vor Steuern

gezeichnetes Kapital

Kapitalrücklagen

Summe Eigenkapital

2007   

10.785.000 €

0       

2.557.000 €

-       

2.557.000 €

2008   

8.110.000 €

-2.190.000 €

2.557.000 €

-       

2.557.000 €

2009   

7.466.000 €

-11.324.000 €

2.557.000 €

-       

2.557.000 €

2007-2009

26.361.000 €

                                   

2010   

5.621.000 €

0       

2.557.000 €

-       

2.557.000 €

2011   

3.988.000 €

0       

2.557.000 €

-       

2.557.000 €

2012   

-       

2.000.000 €

2.557.000 €

-       

2.557.000 €

2010-2012

9.609.000 €

2.000.000 €

                          

2013   

-       

724.000 €

3.000.000 €

2.241.000 €

5.241.000 €

2014   

-       

1.684.000 €

3.000.000 €

2.241.000 €

5.241.000 €

2015   

-       

3.363.000 €

3.000.000 €

2.241.000 €

5.241.000 e

Saldo 

35.970.000 €

-5.743.000 €

                          

39

Die Beklagte habe in dem gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ausweislich der von ihr vorgelegten Jahresabschlüsse die Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches angewendet. Von einer angemessenen Eigenkapitalausstattung sei zu den maßgeblichen Anpassungsstichtagen nicht auszugehen gewesen. Zudem sei der Umstand, dass aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages ein drittes Unternehmen verpflichtet sei, Verluste des Versorgungsschuldners auszugleichen, dieser Verlust übernahmen bei der Bewertung der angemessenen Eigenkapitalausstattung sinnvoller Weise zu berücksichtigen. Vorliegend habe eine vollständige Auszehrung des Eigenkapitals vorgelegen und die Insolvenz der Beklagten nur aufgrund eines Pachtverzichts und Verlustübernahmen abgewendet werden können. Von einer angemessenen Eigenkapitalausstattung könne erst wieder ausgegangen werden, wenn die Unternehmenserträge die Summe aus Pachtverzicht und Verlustübernahmen erreichten. Davon habe die Beklagte zu keinem maßgeblichen Zeitpunkt ausgehen können. Die zu erwartende Eigenkapitalverzinsung der Beklagten sei zu beiden Anpassungsstichtagen aufgrund der Entwicklung in den Vorjahren jeweils negativ gewesen. Das gelte selbst unter Berücksichtigung der Verschmelzungen der B. GmbH und der E. GmbH. Die B. GmbH habe in den Jahren vor der Verschmelzung die nachfolgenden Jahresergebnisse vor Steuern erzielt:

40

2009: 

- 5.222.127,25 €

2010   

   167.891,32 €

2011   

   64.687,32 €

2012   

   - 5.480,02 €

Kumuliert:

-4.995.028,50 €

41

Die E. GmbH habe in dem selben Zeitraum folgende Jahresergebnisse:

42

2009   

44.760,72 €

2010   

23.821,78 €

2011   

19.029,06 €

2012   

 8.969,67 €

Kumuliert:

96.581,23 €

43

Zudem seien die Voraussetzungen eines Berechnungsdurchgriffs nicht gegeben. Denn die eine Beherrschungsvertrag grundsätzlich innewohnende Gefahrenlage habe sich vorliegend nicht verwirklicht, weil die S. GmbH & Co. KG der Beklagten keine Weisungen erteilt habe, die sich negativ auf deren wirtschaftliche Lage ausgewirkt hätten. Aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages sei es ausgeschlossen, dass die Beklagte aufgrund von Weisungen der Alleingesellschafter in Verluste erzielt habe, die nicht ausgeglichen worden seien. Schließlich führe ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der S. GmbH & Co. KG auch nicht zu einer Änderung der Prognose zu den maßgeblichen Anpassungsstichtagen. Dies folge aus der wirtschaftlichen Lage der reinen Gesellschafterin in den Jahren 2002 bis 2015, hinsichtlich deren Darstellung im Einzelnen auf die Berufungsbegründungsschrift vom 13.04.2017 (S. 10, 11 = Bl. 151, 152 d. A.) Bezug genommen wird. Seit dem 01.04.2010 seien die Gewinn- und Kapitalrücklagen aufgrund der bis zum Jahr 2009 erlittenen Verluste nahezu vollständig aufgebraucht gewesen. Positives Eigenkapital sei allein aufgrund zweier Kapitalerhöhungen in den Jahren 2006 und 2009 noch vorhanden gewesen. Aufgrund der erheblichen Verluste in den Jahren 2007 bis 2009 sei nicht davon auszugehen gewesen, dass die Gesellschaft in absehbarer Zeit die Auszehrung des Eigenkapitals auch nur annähernd habe wieder ausgleichen können. Auch von einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung habe nicht ausgegangen werden können, vielmehr habe weiterhin mit einer negativen Rendite gerechnet werden müssen.

44

Das Vorbringen der Beklagten sei nicht verspätet. Insbesondere seien die gesetzlichen Voraussetzungen verspäteten Vorbringens im erstinstanzlichen Rechtszug nicht gegeben gewesen. Der maßgebliche Beklagtenschriftsatz sei fristwahrend am 09.12.2016 sowohl dem Arbeitsgericht als auch der Klägerseite zugegangen. Die maßgeblichen Anlagen hätten dem Gericht im Kammertermin am 20.12.2016 vorgelegen. Die Anlagenordner enthielten aber lediglich einige Jahresabschlüsse, die zum Beweis der in den Beklagtenschriftsätzen insbesondere vom 09.12.2016 ausführlich dargestellten wirtschaftlichen Lage hätten dienen sollen. Im schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten werde aber keineswegs lediglich auf die in den Anlagen enthaltenen Jahresabschlüsse verwiesen.

45

Insgesamt erhielten derzeit 20 Betriebsrentner Leistungen von der Beklagten.

46

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 13.04.2017 (Bl. 142 - 153 d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 18.05.2017 (Bl. 169, 170 d. a.), vom 01.06.2017 (Bl. 172, 173 d. A.), vom 05.07.217 (Bl. 196, 197 d. A.) sowie vom 25.09.2017 (Bl. 210 d. A.) Bezug genommen.

47

Die Beklagte beantragt,

48

die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.12.2016 (Az.: 11 Ca 1982/16) abzuweisen.

49

Der Kläger beantragt,

50

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

51

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Beklagte habe die von ihr in Bezug genommenen Anlagenkonvoluten zu keinem Zeitpunkt an den Kläger übermittelt. Sie trage jedoch das Übermittlungsrisiko. Dass dem Arbeitsgericht die angekündigten Unterlagen der Beklagten im Kammertermin ganz oder teilweise vorgelegen hätten, ändere daran nichts. Da der Kläger bis zum Kammertermin keinerlei konkrete Kenntnis vom angeblichen Inhalt der Anlagenkonvolute gehabt habe, habe er in zulässiger Weise das darauf gestützte Vorbringen der Beklagten mit Nichtwissen zu bestreiten gehabt. Eine nach Fristablauf erfolgte Übermittlung der Unterlagen hätte wegen des Einarbeitungsaufwandes zwingend zu einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits geführt.

52

Inhaltlich sei zu berücksichtigen, dass zwischen den Parteien - von anderen vergleichbaren Verfahren sei dem Kläger nichts bekannt - lediglich ein Betrag in Höhe von monatlich 120,26 € streitgegenständlich sei. Aus den vorgelegten Unterlagen der Beklagten ergebe sich insofern nicht, dass die wirtschaftliche Existenz der Beklagten im Gewährungsfall ernstlich bedroht sei. Eine Berücksichtigung des dem Kläger zustehenden Teuerungsausgleichs könne vor diesem Hintergrund nicht existenzgefährdend sein. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten sei zudem 2007 nur einmal mit 3,920 Millionen Euro negativ gewesen. Einwendungen gegen einen Berechnungsdurchgriff könnten vor diesem Hintergrund nicht erhoben werden.

53

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 18.05.2017 (Bl. 169, 170 d. A.) sowie seine Schriftsätze vom 23.06.2017 (Bl. 175, 176 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 177 - 192 d. A.), vom 10.07.2017 (Bl. 198, 199 d. A.) sowie vom 19.01.2018 (Bl. 220 - 223 d. A.) Bezug genommen.

54

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

55

Schließlich wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 28.08.2017 und vom 29.01.2018.

Entscheidungsgründe

I.

56

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

57

Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

58

Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und des Klägers kann der Kläger nicht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer um 120,26 € erhöhten Betriebsrente ab dem 01.04.2015 und weiterer 1.803,90 € zuzüglich Zinsen verlangen. Die Klage des Klägers ist vielmehr voll umfänglich unbegründet und daher abzuweisen.

59

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG 18.03.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 66). Damit soll den Betriebsrentnern ein Verfahren zur Anpassung ihrer Versorgungsleistungen zur Verfügung gestellt werden, mit dem sie trotz des Verlusts ihrer Arbeitskampffähigkeit und damit der Möglichkeit kollektivrechtlicher Maßnahmen den Kaufkraftschwund in etwas ausgleichen können (BAG 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, JurionRS 2013, 47263.

60

Diese Verpflichtung gilt nach § 16 Abs. 2 BetrAVG als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Prüfungszeitraum ist die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Dies gilt für die Ermittlung sowohl des Kaufkraftverlustes als auch der reallohnbezogenen Obergrenze (BAG 18.03.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 66 = NZA 2014,1027).

61

Bei der Berechnung des Anpassungsbedarfs vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag kann die sog. Rückrechnungsmethode (BAG 11.10.2011 EzA § 16 BetrAVG Nr. 62 = NZA 2012, 455) angewendet werden.

62

Bei der Ermittlung für die reallohnbezogene Obergrenze maßgeblichen Nettoeinkommens der aktiven Beschäftigten ist nicht auf ein Jahreseinkommen, sondern auf die Verhältnisse in den jeweiligen Monaten vor dem Rentenbeginn und dem Anpassungsprüfungszeitpunkt abzustellen. Etwaige jahresbezogene Einmalzahlungen können anteilig berücksichtigt werden (BAG 18.03.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 66 = NZA 2014, 1027).

63

Die reallohnbezogene Obergrenze dient dazu, das Versorgungsniveau der Versorgungsempfänger in demselben Umfang aufrechtzuerhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven. Maßgeblich dafür ist das verfügbare Einkommen (BAG 18.03.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 66 = NZA 2014, 1027).

64

Bei der Entscheidung über die Anpassung und insbes. die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Bezugsobjekt der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist die Ausgangsrente, d.h. die Betriebsrente, die sich nach der Versorgungsvereinbarung zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls errechnet und vom Arbeitgeber gezahlt wird (BAG 14.02.2012 - 3 AZR 685/09, JurionRS 2012, 17357.

65

Der von § 16 BetrAVG sowohl für den Anpassungsbedarf wie die reallohnbezogene Obergrenze vorgegebene Prüfungszeitraum - alle drei Jahre - ist zwingend und steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers (BAG 25.04.2006 EzA § 16 BetrAVG Nr. 47; 19.06.2012 EzA § 16 BetrAVG Nr. 63. Das Ende der nach § 16 BetrAVG vorgesehenen Drei-Jahres-Frist berechnet sich nach §§ 187 ff. BGB.

66

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber insbes. die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf bestimmt. Dieser richtet sich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Der Anpassungsbedarf wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern (reallohnbezogene Obergrenze) begrenzt (BAG 28.05.2013 EzA § 16 BetrAVG Nr. 65).

67

Für die Ermittlung sowohl des Kaufkraftverlustes als auch der reallohnbezogenen Obergrenze kommt es auf die Entwicklung vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag an. (BAG 19.06.2012 EzA § 16 BetrAVG Nr. 63 = NZA 2012, 1292).

68

Nach § 16 Abs. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (Nr. 1) oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (Nr. 2) im Prüfungszeitraum (BAG 19.06.2012 EzA § 16 BetrAVG Nr. 63 = NZA 2012, 1292).

69

Gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG darf der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung die eigene wirtschaftliche Lage berücksichtigen (BAG 21.08.2012 - 3 ABR 20/10, JruionRS 2012, 29000; 11.12.2012 - 3 AZR 615/10, JurionRS 2012, 36824; 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, JurionRS 2013,47263; LAG BW 20.06.2013, LAGE § 16 BetrAVG Nr. 15), das gilt nach seinem Betriebsübergang auch für den beim Betriebsveräußerer erworbenen Teil des Versorgungsanspruchs. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11.12.2012 - 3 AZR 615/10, JurionRS 2012, 36824; 21.10.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 70; 21.04.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 75), die grundsätzlich anhand der bisherigen Entwicklung - in der Regel in den letzten drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag - zu ermitteln ist (BAG 15.04.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 68; 25.04.2006 EzA § 16 BetrAVG Nr. 49; 11.11.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 73, 21.02.2017 EzA § 16 BetrAVG Nr. 80). Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe; sie umschreibt seine künftige Belastbarkeit und setzt eine zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose auf Grundlage der bisherigen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag - soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können - voraus. Die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nach dem Anpassungsstichtag kann nur dann bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose berücksichtigt werden, wenn diese am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar war. Nicht absehbare Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, JurionRS 2013, 47263; BAG 11.11.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 73; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 14. Aufl. 2018, Kap. 3 Rdnr. 3803 ff.).

70

Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von den nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln ermittelten Jahresabschlüssen zu bestimmen (BAG 15.04.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 68; 21.02.2017 EzA § 16 BetrAVG Nr. 80). Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen (§ 277 Abs. 3, 4 HGB; BAG 15.04.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 68; s. a. BAG 21.08.2012 - 3 ABR 20/10, JurionRS 2012, 29000; 21.04.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 75; 21.02.2017 EzA § 16 BetrAVG Nr. 80; § 274 Abs. 1 S. 2 HGB).

71

Die Anpassung kann sowohl bei einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung als auch bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung (Eigenkapitalauszehrung) unterbleiben; insoweit muss zunächst verlorene Vermögenssubstanz aufgebaut werden. Bis dahin ist der Arbeitgeber nicht zur Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen verpflichtet (BAG 21.10.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 70).

72

Eine Anpassung der Betriebsrente kann allerdings nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sich die Ergebnisse einzelner Geschäftsbereiche des Unternehmens negativ entwickelt haben oder sich negativ entwickeln werden (BAG 28.05.2013 EzA § 16 BetrAVG Nr. 65 = NZA-RR 2013, 598; s. a. BAG 21.04.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 75). Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 u. Abs. 2 BetrAVG trifft den Versorgungsschuldner; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an (BAG 21.10.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 70). Dies gilt auch dann, wenn dieser in einen Konzern eingebunden ist. Eine Ausnahme hiervon gilt im Fall des sog. Berechnungsdurchgriffs (BAG 21.10.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 70; 11.11.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 73).

73

Der Arbeitgeber kann eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG ganz oder teilweise ablehnen, soweit dadurch eine übermäßige Belastung des Unternehmens verursacht würde (BAG 10.09.2002 EzA § 16 BetrAVG Nr. 41). Insoweit kann zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die zu Eingriffen in die "verdiente Dynamik" aufgestellt worden sind (BAG 13.12.2005 EzA § 16 BetrAVG Nr. 44 m. Anm. Rößler NZA-RR 2007, 1 ff.).

74

Das ist auch dann der Fall, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens gefährdet würde.

75

Nicht erforderlich für den Ausschluss einer Anpassung der Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung gem. § 16 BetrAVG ist es, dass sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet (BAG 21.08.2012 - 3 ABR 20/10, JurionRS 2012, 29000; 19.05.1981 EzA § 16 BetrAVG Nr. 11; LAG Rhld.-Pf. 30.07.2008 NZA-RR 2009; 212).

76

Bei der Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG ist die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers entscheidend (21.04.2015 ezA § 16 BetrAVG Nr. 75; 21.02.2017 EzA § 16 BetrAVG Nr. 80). Die Einbindung in einen Konzern ändert daran grds. nichts, solange und soweit der Versorgungsschuldner wirtschaftlich leistungsfähig ist, muss er die gesetzlich vorgesehene Anpassung vornehmen (BAG 21.04.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 75; LAG BW 20.06.2013 LAGE § 16 BetrAVG Nr. 15 u. 14.10.2013 - 9 Sa 33/13, NZA-RR 2014, 209. Weisen die Bilanzen des Unternehmens mitsamt Gewinn - und Verlustrechnungen seit Jahren positive Geschäftsergebnisse aus und gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich daran etwas ändern könnte, kann sich das Unternehmen nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen. Dies gilt auch dann, wenn die Bilanzergebnisse (nur) deshalb stets positiv ausfallen, weil die Muttergesellschaft im Konzern, die alle hergestellten Produkte des versorgungspflichtigen Unternehmens abnimmt, dessen gesamte Herstellungskosten zuzüglich eines Aufschlags übernimmt (LAG BW 20.06.2013 LAGE § 16 BetrAVG Nr. 15 u. 14.10.2013 - 9 Sa 33/13, NZA-RR 2014, 209). Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers und nicht eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Deshalb ist es im Hinblick auf § 16 BetrAVG unerheblich, ob der Versorgungsschuldner höhere Umsatzerlöse erzielt hätte, wenn eine für ihn günstigere konzerninterne Verrechnungspreisabrede getroffen worden wäre (BAG 21.04.2015 ezA § 16 BetrAVG Nr. 75).

77

Die Nichtanpassung ist der Ausnahmefall (BAG 10.02.2009 EzA § 16 BetrAVG Nr. 54; 29.09.2010 EzA § 16 BetrAVG Nr. 55). Auf die wirtschaftliche Lage der Konzernmutter ist - ausnahmsweise - dann abzustellen, (sog., Berechnungsdurchgriff; BAG 26.05.2009 EzA § 16 BetrAVG Nr. 53; 21.04.2015, EzA § 16 BetrAVG Nr. 75) wenn bei Vorliegen eines Berechnungs- und Gewinnabführungsvertrages die wirtschaftliche Abhängigkeit des beherrschten Unternehmens so vollständig ist, dass seine wirtschaftliche Lage für den Rechtsverkehr überhaupt nicht zählt. Ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, muss dann gleichwohl eine Anpassung des Ruhegelds vornehmen, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt. Deshalb setzt der Berechnungsdurchgriff einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung i. S. einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Dazu genügt es nicht, dass eine andere Konzerngesellschaft die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich dauernd und umfassend geführt hat und sich dabei konzerntypische Gefahren verwirklicht haben (BAG 15.01.2013 EzA § 16 BetrAVG Nr. 64 = NZA 2014, 87; 21.04.2015 EuA § 16 BetrAVG Nr. 75; 26.05.2009 EuA § 16 BetrAVG Nr. 53 = NZA 2010, 641; instr. dazu Cisch/Kruip NZA 2010, 540 ff.; s. a. BAG 16.07.2007 BGHZ 173, 246; 28.04.2008 BGHZ 176, 204; LAG BW 03.07.2013 LAGE § 16 BetrAVG Nr. 15; s. Rolfs/Heikel NZA 2014, 1161 ff.) Verpflichtet sich die Konzernmutter gegenüber einem Gläubiger des konzernangehörigen Versorgungsschuldners, diesen finanziell so auszustatten, dass sein Geschäftsbetrieb aufrechterhalten werden kann (sog. konzernexterne harte Patronatserklärung), begründet dies keinen Berechnungsdurchgriff (BAG 29.09.2010 EzA § 16 BetrAVG Nr. 55, s. Vogt NZA 2013, 1250 ff.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn aus der Patronatserklärung nicht hervorgeht, dass diese sich auch auf künftige Betriebsrentenanpassungen bezieht (BAG 21.04.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 75).

78

Allein das Bestehen eines Beherrschungsvertrages rechtfertigt nicht ohne weitere Voraussetzungen einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens. Er eröffnet jedoch Gefahren für die Anpassung laufender Leistungen, weil die beherrschte Gesellschaft auch nachteiligen Weisungen ausgesetzt sein kann. Aus § 16 BetrAVG kann sich deshalb ein Berechnungsdurchgriff ergeben (BAG 10.03.2015 ezA § 16 BetrAVG Nr. 74; s. a. BAG 21.04.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 75; 15.09.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 77), wenn sich die durch den Beherrschungsvertrag für die Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage verwirklicht hat (BAG 10.03.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 74).

79

Ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens im Rahmen der Anpassungsprüfung auf der Grundlage der Rspr. des BGH (16.07.2007 BGHZ 173, 246; 28.04.2008 BGHZ 176, 204) zur Haftung wegen existenzvernichtendem Eingriff ist zudem generell ausgeschlossen. Denn sie erfordert nicht nur ungerechtfertigte und kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen, sondern setzt auch die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BAG 15.09.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 77).

80

Die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG erfolgt - zu jedem Anpassungsstichtag erneut und nach billigem Ermessen - zweistufig: Zunächst ist zu prüfen, ob die Betriebsrente in ihrem Wert noch der ursprünglich zugesagten Versorgung entspricht.

81

Im Anschluss daran hat der Arbeitgeber eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen, die insbes. die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage berücksichtigt (BAG 15.04.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 68).

82

Hält der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig, muss er dies grds. vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen; ohne eine solche Rüge erlischt mit dem nächsten Anpassungsstichtag der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Das Klagerecht ist dann verwirkt. Wenn die Anpassungsentscheidung rechtzeitig gerügt worden ist, muss der Arbeitgeber mit einer umfassenden gerichtlichen Nachprüfung rechnen. Weder die dem § 16 BetrAVG zu entnehmende Befriedungsfunktion noch der Grundsatz der Verwirkung (§ 242 BGB) liefern dann eine tragfähige Begründung dafür; nur die geltend gemachten Fehler zu berücksichtigen (BAG 25.04.2006 EzA § 16 BetrAVG Nr. 48; 21.08.2007 EzA § 16 BetrAVG Nr. 51; 28.10.2008 NZA-RR 2009; 499; 21.10.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 71).

83

Ggf. kann der Anpassungsanspruch klageweise durchgesetzt werden. Hat der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung rechtzeitig gerügt, so ist er grds. gehalten, bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage zu erheben; der Klage muss andererseits nicht eine außergerichtliche Rüge vorausgehen (BAG 21.08.2007 EzA § 16 BetrAVG Nr. 51 = NZA-RR 2008, 199). Der Arbeitgeber kann i.d.R. erwarten, dass allerdings nach erfolgter Rüge im Anschluss an den Rügezeitraum binnen dreier Jahre gerichtlich gegen die Anpassungsentscheidung vorgegangen wird (BAG 25.04.2006 EzA § 16 BetrAVG Nr. 48 = NZA-RR 2007, 348).

84

Die Höhe des Anpassungsbedarfs ist vom Versorgungsempfänger zu beweisen.

85

Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht (BAG 25.04.2006 EzA § 16 BetrAVG Nr. 48.

86

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung war die Anpassungsentscheidung vorliegend nicht bereits mit Wirkung für April 2015 zu treffen. Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt:

87

" Die Entscheidung war vorliegend mit Wirkung für April 2015 zu treffen. Dem steht nicht entgegen, dass in Berücksichtigung des 3-jährigen Anpassungsrhythmus gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG aufgrund des Bezugsbeginns der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im April 2007 der nächste Anpassungsstichtag erst im April 2016 wäre.

88

a) Die Anpassung vor dem Anpassungsstichtag ist eine zugunsten des Klägers von den Regelungen des BetrAVG abweichende und damit wirksame Vereinbarung.

89

§ 17 Abs. 3 BetrAVG verbietet eine Abweichung von den gesetzlichen Regelungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers. Dementsprechend ist eine Vereinbarung, die eine Verzögerung der Anpassung - unter Berücksichtigung eines gegebenenfalls dem Arbeitgeber zuzugestehenden Frist zur Vereinheitlichung der Anpassungsentscheidung – vorsieht, auch unwirksam (vergleiche insofern BAG, Urteil vom 11.11.2014, 3 AZR 117/13, NZA 2015, 1076).

90

Demgegenüber ist eine Abweichung von den Regelungen des BetrAVG insgesamt und namentlich auch von dem dreijährigen Anpassungsrhytmus zugunsten des Arbeitnehmers möglich (vergleiche Erfurter Kommentar/Steinmeier, 17. Aufl. 2017, § 17 BetrAVG RN 24 sowie ders. § 16 BetrAVG RN. 58).

91

b) Die Parteien haben 2015 und damit vor dem dem Dreijahresrhythmus entsprechenden Anpassungsstichtag die Prüfung des Anpassungsbedarfs vereinbart. Der Kläger hat mit Schreiben vom 20.07.2015 die Anpassung der an ihn zur Auszahlung gebrachten betrieblichen Altersversorgung verlangt. Auf dieses Verlangen hat die Beklagte reagiert in dem sie ausführte, dass zu eben diesem Zeitpunkt ein Anpassungsbedarf nicht gegeben sei. Sie hat damit das Angebot des Klägers auf eine Prüfung des Anpassungsbedarfs außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Prüfrhythmus angenommen. Damit haben die Parteien insofern eine Abweichung zugunsten des Klägers vereinbart."

92

Dem folgt die Kammer nicht. Zwar zwingt der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahresrhytmus nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen, die Anpassungsprüfung darf sich aber auch im Falle einer an sich zulässigen Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin allenfalls um 6 Monate verzögern (BAG 11.11.2014 - 3 AZR 117/13). Diese Möglichkeit noch weiter auszudehnen, ist nicht geboten; eine Abweichung ist deshalb auch nicht mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten (§ 17 Abs. 3 BetrAVG) möglich. Selbst wenn man insoweit anderer Auffassung wäre, fehlten doch, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, vorliegend jegliche Anhaltspunkte für einen dahingehenden Parteiwillen. Der Kläger selbst hat in beiden Rechtszügen nicht substantiiert vorgetragen, dass die Parteien überhaupt den Willen hatten, von dem dreijährigen Anpassungsrhytmus abzuweichen. Das gilt insbesondere für die klägerischen Schreiben vom 03.03.2011 und 01.07.2015 (Bl. 18, 19 d. A.). Diesen lässt sich keinesfalls ein auf eine Abweichung von dem gesetzlichen Anpassungsrhytmus gerichtetes Vertragsangebot entnehmen. Des Weiteren fehlt es an einer Annahmeerklärung der Beklagten. Eine solche folgt insbesondere nicht aus den Schreiben des Steuerberaters Dr. S. vom 09.03.2011 und 20.07.2015 (Bl. 21 - 25 d. A.). Bereits der Wortlaut dieser Schreiben lässt einen entsprechenden Rechtsbindungswillen nicht erkennen. Hinzu kommt, dass Herr Dr. S. erkennbar für den Kläger kein Mitarbeiter der Beklagten ist und zudem lediglich zu Auskunftserteilungen, nicht aber zur Änderung der von der Beklagten erteilten Versorgungszusagen und der Berechnung der laufenden Leistungen befugt ist.

93

Unbeschadet dessen stand die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu beiden genannten Anpassungsstichtagen einer Anpassung der laufenden Leistungen entgegen; entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts entsprach die Entscheidung der Beklagten, die laufenden Leistungen nicht anzupassen, gem. § 16 Abs . 1 BetrAVG nach Maßgabe der zuvor dargestellten Grundsätze billigem Ermessen.

94

Die Beklagte hat insoweit innerhalb nachgelassener Schriftsatzfrist jedenfalls im Schriftsatz vom 09.12.2016 in Ergänzung der Klageerwiderung vom 14.09.2016 ihre wirtschaftliche Lage in den Jahren 2002 bis einschließlich 2015 ausführlich dargelegt. Danach war von einer angemessenen Eigenkapitalausstattung zu den maßgeblichen Anpassungsstichtagen nicht auszugehen. Unternehmen, die nach einer wirtschaftlichen Krise wieder Gewinne erzielen, ist es gestattet, die prognostizierten Jahresüberschüsse zum Ausgleich der durch die vorherigen Verluste eingetretene Schwächung der angemessenen Eigenkapitalausstattung zu verwenden (BAG 11.12.2012 - 3 AZR 615/10). Wenn zudem, wie vorliegend, aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages ein drittes Unternehmen verpflichtet ist, Verluste des Versorgungsschuldners auszugleichen, müssen diese Verlustübernahmen bei der Bewertung der angemessenen Eigenkapitalausstattung sinnvoller Weise berücksichtigt werden. Weder zum 01.04.2010 noch zum 01.04.2013 konnte die Beklagte aber davon ausgehen, dass die bereits seit dem Jahre 2002 aufgelaufenen Verluste in dem jeweiligen dreijährigen Anpassungszeitraum auch nur annähernd durch positive Jahresergebnisse wieder ausgeglichen würden. Des Weiteren konnte nicht von einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung ausgegangen werden. Auch dies hat die Beklagte im Einzelnen im erstinstanzlichen Rechtszug dargelegt. Das gilt selbst dann, wenn man aufgrund der Verschmelzung der B. GmbH und D. GmbH deren wirtschaftliche Lage berücksichtigen müsste. Schließlich liegen die Voraussetzungen eines Berechnungsdurchgriffs nach Maßgabe der zuvor dargestellten Kriterien nicht vor. Denn die einem Beherrschungsvertrag grundsätzlich in der Rente Gefahrenlage hat sich nicht verwirklicht, da die S. GmbH & Co. KG der Beklagten keine Weisungen erteilte, die sich negativ auf deren wirtschaftliche Lage ausgewirkt hätten. Letztlich würde auch ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der S. GmbH & Co. KG nicht zu einer Änderung der Prognose zu den maßgeblichen Anpassungsstichtagen folgen. Insgesamt war auch insoweit von einer angemessenen Eigenkapitalausstattung und -verzinsung zu den maßgeblichen Anpassungsstichtagen nicht auszugehen. Die insoweit maßgeblichen Umstände hat die Beklagte im Einzelnen sowohl in der Klageerwiderung vom 14.09.2016 (Bl. 41 ff. d. a.) als auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 09.12.2016 (Bl. 72 ff. d. A.) im Einzelnen vorsorglichem Beweisantritt dargelegt.

95

Dieses Vorbringen konnte entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht als verspätet zurückgewiesen werden, denn der Schriftsatz vom 09.12.2016 ist, nach dem die Schriftsatzfrist für die Beklagte ausdrücklich bis zum 09.12.2016 (Freitag) verlängert worden war, am (Montag, den) 12.12.2016 beim Arbeitsgericht eingegangen. Dass der Klägervertreter diesen Schriftsatz nicht rechtzeitig vor dem Kammertermin am 20.12.2016 im erstinstanzlichen Rechtszug erhalten hat, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Eine Verspätung des Vorbringens der Beklagten im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Umstände liegt auch nicht darin, dass das Anlagenkonvolut, auf den sich die Beklagte - auch - bezogen hat, im Kammertermin zwar dem Arbeitsgericht, nicht aber dem Klägervertreter vorlag. Die für die Entscheidung der Kammer maßgeblichen Umstände folgen nämlich nicht aus dem Anlagenkonvolut, das lediglich zum Beleg für den Inhalt des im Schriftsatz insbesondere vom 09.12.2016 enthaltenen Vorbringens diente.

96

Soweit das Arbeitsgericht schließlich angenommen hat, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass der vorliegend bestehende Beherrschungsvertrag zwischen ihr und der S. GmbH & Co. KG keine nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten gehabt habe, hat es das Vorbringen der Beklagten nicht als verspätet zurückgewiesen; im Ergebnis kann davon nach dem Berufungsverfahren und dem im Einzelnen substantiiertem Vorbringen der Beklagten insoweit nicht (mehr) ausgegangen werden.

97

Das Vorbringen der Beklagten gilt insoweit hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Der Kläger hat sich zu dem umfänglichen Vorbringen der Beklagten in beiden Rechtszügen nicht im Sinne eines nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Bestreitens eingelassen. Darauf hat die Beklagte im Berufungsverfahren zutreffend hingewiesen.

98

Soweit der Kläger schließlich im Berufungsverfahren auf eine Relation zwischen den mit einer Betriebsrentenerhöhung in seinem Fall verbundenen Kostenaufwand einerseits und der Ertragslage der Beklagten andererseits abgestellt hat, hat die Kammer dies zwar in Erwägung gezogen, weil in der ersten mündlichen Verhandlung vor der Kammer keine Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass außer dem Kläger noch andere Betriebsrentner betroffen sein könnten. Eine derartige "Geringfügigkeitsgrenze", die Ausnahmen von der Ausnahme der Betriebsrentenanpassung zulässt, ist aber weder gesetzlich vorgesehen, noch inhaltlich konturierbar. Im Übrigen hat die Beklagte im weiteren Gang des Berufungsverfahrens vorgetragen, dass auch weitere ehemalige Mitarbeiter Betriebsrenten beziehen.

99

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

100

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

101

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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