Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 308/17

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11. Mai 2017, Az. 8 Ca 2195/16, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

2

Der im März 1953 geborene Kläger war seit 01.07.1994 bei der Beklagten, einer Wohnungsbaugesellschaft mit kommunalem Mehrheitsaktionär, als Architekt beschäftigt. Mit Wirkung ab 01.01.2004 wurde er zum Abteilungsleiter befördert. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 31.03.2016 durch Renteneintritt. Seit 01.04.2016 bezieht der Kläger, der von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit war, eine Altersrente von der Bayerischen Architektenversorgung iHv. monatlich € 2.841,62. Die Beklagte gewährt ihm ab 01.04.2016 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der sog. Zuschuss zur Altersrente betrug vom 01.04.2016 bis zum 31.08.2017 monatlich (brutto) € 2.039,00, ab dem 01.09.2017 wurde er auf monatlich € 2.135,00 erhöht.

3

In der zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat abgeschlossenen Versorgungsordnung vom 25.10.1983 (VO) sind ua. Zuschüsse zur Altersrente geregelt. Die VO hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

4

"§ 4 Alter und Wartezeit

5

Die Anwartschaft auf Versorgungszuschüsse beginnt nach dem 25. Lebensjahr. Weitere Voraussetzung ist eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren.
...

6

§ 5 Höhe des Zuschusses

7

1. Die betriebliche Versorgungsleistung ergibt sich aus einem Grundbetrag in Verbindung mit einem Steigerungsbetrag oder aus einem Mindestbetrag.

8

2. Der Grundbetrag beläuft sich auf 100 DM pro Monat.

9

3. Der Steigerungsbetrag errechnet sich aus dem pensionsfähigen Einkommen (§ 7) und einem Prozentwert, der sich aus einer jährlichen Zuwachsrate von 1% für jedes anrechnungsfähige volle Dienstjahr bis zu einem Höchstsatz von 40% ergibt.

4. ...

10

5. Betriebliche Versorgungsleistungen werden nur in einer Höhe gewährt, die zusammen mit den Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Betrag von 90% des nach § 7 genannten pensionsfähigen Einkommens nicht übersteigt, soweit diese nicht auf Zahlung der Mindestbeträge (§ 5 Ziffer 6) beruhen.
...

11

8. Die errechneten Leistungen gemäß Ziffern 1 bis 7 sind auf volle Mark aufzurunden.

12

§ 6 Anrechnungsfähige Dienstzeit

13

1. Als Anrechnungsfähige Dienstzeit gilt die Zeit ...

14

Das bei Beendigung der Dienstzeit angefangene Jahr wird als volles Dienstjahr angerechnet, wenn mindestens noch ein Beschäftigungsverhältnis von 3 Monaten bestanden hat.
...

15

§ 7 Pensionsfähiges Einkommen

16

Als pensionsfähiges Einkommen gilt:

17

1. Bei der Erstberechnung das zuletzt bezogene monatliche tarifliche Bruttoentgelt einschließlich tariflicher Zulagen vor Eintritt des Versorgungsfalles ...
..."

18

Im Zusammenhang mit der Beförderung des Klägers zum Abteilungsleiter ab 01.01.2004 schlossen die Parteien am 22.12.2003 einen neuen Dienstvertrag, der folgende Versorgungszusage enthält:

19

"§ 8 Altersversorgung

20

1. Der Mitarbeiter bzw. seine Hinterbliebenen erhalten eine betriebliche Altersversorgung auf Grundlage der Versorgungsordnung der [Beklagten] in ihrer jeweils gültigen Fassung.

21

2. Ab dem 01.01.2004 gilt speziell für den Mitarbeiter anstelle des § 5 Ziff. 1 bis 3 der Versorgungsordnung folgende Sondervereinbarung:

22

„Die Grundversorgung beträgt 30% der Vergütung des höchsten Gehaltes der jeweiligen Eingruppierungsstufe, der der Mitarbeiter nach dem für die [Beklagte] geltenden Tarifvertrag angehören würde (z.Z. Gruppe VI VTV Wohnungswirtschaft). Die Grundversorgung steigt ab dem 01.01.2004 jährlich um 1% bis maximal 50%."

23

3. Der Anspruch auf Grundversorgung gemäß der Sondervereinbarung in Ziffer 2 besteht nur so lange, als der Mitarbeiter als Abteilungsleiter eingesetzt ist. Arbeitet der Mitarbeiter nicht mehr als Abteilungsleiter, so behält sich die [Beklagte] vor, die ab dem 01.01.2004 gültige Sondervereinbarung gemäß Ziffer 2 dieses Vertrags zu widerrufen. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen. Für den Fall des Widerrufes bestimmt sich die Höhe der betrieblichen Versorgungsleistung (Grundbetrag und Steigerungsbetrag) wieder nach § 5 Ziffer 1 bis 3 der Versorgungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

24

4. Nach mindestens fünfjähriger Dienstzeit als Abteilungsleiter bleibt der bis zum Ausscheiden ergebende Prozentsatz erhalten und wird entsprechend der Versorgungsordnung fortgeschrieben. Die bis dahin entstandenen Anwartschaften auf eine Betriebsrente bleiben unberührt.

25

5. Die Versorgung wird - außer im Falle der vorzeitigen Dienstunfähigkeit - erst nach Eintritt in den Altersruhestand fällig."

26

Die Beklagte berechnet die Betriebsrente von (aufgerundet) € 2.039,00 ab dem 01.04.2016 wie folgt:

27

1.    

anrechnungsfähige Dienstjahre gem. Vertrag v. 22.12.2003:

        

01.01.2004 - 31.03.2016 = 12 Jahre 3 Monate = 13 Jahre

2.    

pensionsfähiges Einkommen

                 
        

Tarifgruppe VI

100% aus € 4.740 =

€ 4.740,00

3.    

Zuschuss nach Dienstvertrag

        

        
        

30 % aus Tarifgruppe VI

30% aus € 4.740 =

€ 1.422,00

        

Steigerungsbetrag =

        

        
        

1% pro Dienstjahr

13% aus € 4.740 =

€ 616,20

                          

€ 2.038,20

4.    

Höchstbeträge gem. § 5 Ziff. 5 der VO:

                 
        

90% des zuletzt bezogenen Bruttogehalts € 6.510 =

€ 5.859,00

        

abzgl. Leistungen der Bayerischen Architektenversorgung

€ 2.841,62

        

auszahlungsfähiger Höchstbetrag

        

€ 3.017,38

28

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde für die Dienstzeit vor seiner Beförderung vom 01.07.1994 bis zum 31.12.2003 auf der Grundlage der VO eine um monatlich € 394,79 höhere Betriebsrente zu. Seine Betriebsrentenansprüche aus der VO für diese Zeit seien durch den Dienstvertrag vom 22.12.2013 nicht erloschen. Den geltend gemachten Anspruch berechnet er wie folgt:

29

Dienstjahre v. 01.07.1994 - 31.12.2003 = 9 volle Jahre

        

Tarifgruppe VI am 31.12.2003

€ 3.831,00

Grundbetrag 100 DM

        

€ 50,00

Steigerungsbetrag =

                 

1% pro Dienstjahr

9% aus € 3.831 =

€ 344,79

                 

€ 394,79

30

Erstinstanzlich machte der Kläger für die Zeit vom 01.04. bis zum 30.11.2016 Rückstände iHv. € 3.158,32 (8 Mon. x € 394,79) geltend, ab dem 01.12.2016 verlangte er monatlich weitere € 394,79. Ab dem 01.09.2017 erhöhte die Beklagte die Betriebsrente um 4,7% auf € 2.135,00 pro Monat. Nach Ablauf der Berufungsbeantwortungsfrist kündigte der Kläger deshalb eine Klageerweiterung um monatlich weitere € 18,56 auf € 413,35 ab dem 01.09.2017 an.

31

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

32

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 3.158,32 nebst Zinsen iHv. fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

33

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Dezember 2016 über den bereits anerkannten monatlichen Ruhestandsbezug/Zuschuss zur gesetzlichen Altersrente iHv. € 2.039,00 hinaus monatlich weitere € 394,79 zu zahlen.

34

Die Beklagte hat beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 11.05.2017 Bezug genommen.

37

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der Klage mit Urteil vom 11.05.2017 stattgegeben. Der Kläger habe im Zeitraum vom 01.07.1994 bis zum 31.12.2003 unverfallbare Versorgungsanwartschaften auf der Grundlage der VO erworben. Die verdienten Anwartschaften des Klägers aus der Zeit vor seiner Beförderung seien nicht in der vertraglich vereinbarten Altersversorgung gem. § 8 des Dienstvertrags vom 22.12.2003 aufgegangen. Gem. §§ 1b Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG seien vertragliche Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers unwirksam. Bereits nach dem Wortlaut der Regelungen im Dienstvertrag vom 22.12.2003 solle die Sondervereinbarung erst für die Zeit ab 01.01.2004 gelten. Für den Zeitraum vor diesem Stichtag sehe der Dienstvertrag keine Regelung vor. Er belasse vielmehr "alles beim Alten". Deshalb habe der Kläger ab 01.04.2016 Anspruch auf monatlich zusätzlich € 394,79. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 11.05.2017 Bezug genommen.

38

Die Beklagte hat gegen das am 22.05.2017 zugestellte Urteil mit am 21.06.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 24.07.2017 (Montag) eingegangenem Schriftsatz begründet.

39

Sie macht geltend, sie habe sich im Jahr 2000 zu einer Strukturveränderung entschlossen und ab 01.01.2001 unterhalb der Prokuristenebene vier Abteilungsleiter aus dem Kreis geeigneter Kräfte des Hauses installiert. Für diese Personengruppe habe sie eine Besserstellung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund Dienstvertrags gewollt. Nach der VO bestehe ein monatlicher Betriebsrentenanspruch iHv. € 51,00 (100 DM Grundbetrag) zzgl. 1% vom Tarifgehalt nach Gehaltsgruppe VI VTV Wohnungswirtschaft pro Dienstjahr, was seinerzeit etwa € 30,00 pro Dienstjahr ausgemacht habe. Die zum 01.01.2001 beförderten Arbeitnehmer hätten Dienstzeiten zwischen vollen 5 und 17 Dienstjahren zurückgelegt. Mit Ablösung der durch die VO bis dahin erreichten Werte durch die einzelvertragliche Zusage mit einem Grundbetrag von 30% und einem Steigerungsbetrag von 1% ab Inkrafttreten der Neuregelung habe sie eine dienstzeitunabhängige Grundversorgung, eine Ablösung der bis dahin erworbenen Ansprüche aus der VO sowie eine Besserstellung für diesen Personenkreis beabsichtigt. Die Versorgungsansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Dienstzeiten seien in der Neuregelung aufgegangen. Schließlich bedeute die neue Grundversorgung von 30% eine massive Besserstellung, sie entspreche etwa 30 Dienstjahren, die es nach der VO brauche, um allein diesen Wert zu erreichen. Aufgrund des sehr hohen Sockels von 30% habe mit der Regelung auch die "Aufsaugung" der bis dahin individuell zurückgelegten Dienstzeiten aller in Betracht kommenden aktuellen und auch künftigen Fälle bewirkt werden sollen, ohne jeweils Anpassungen vornehmen zu müssen. Es sei bei Aushändigung der Besserstellungszusagen auch das Verständnis aller beförderten Mitarbeiter gewesen, dass mit der großzügigen Aufstockungsregelung auf 30% die nach der VO zurückgelegten Dienstzeiten abgedeckt und integriert seien, so dass kein zusätzlicher Altersversorgungsanspruch neben der Vertragszusage mehr bestehe. Bis heute sei - mit Ausnahme des Klägers - kein nach der Neuregelung verrenteter Mitarbeiter an sie herangetreten, um für Zeiten vor der besserstellenden Vertragszusage eine zusätzliche Versorgungsleistung zu fordern.

40

Als der Kläger Ende 2003 ebenfalls zur Beförderung zum Abteilungsleiter angestanden habe, sei auch mit ihm eine ablösende Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung vereinbart worden. Allerdings habe sie eine Änderung vorgenommen, und das Datum des Inkrafttretens "ab dem 01.01.2004" in § 8 Ziff. 2 der Vertragszusage in den Vorspann der eigentlichen Sondervereinbarung (Vertragszusage) und einen Widerrufsvorbehalt in § 8 Ziff. 3 der Zusage für den Fall aufgenommen, dass der Kläger nicht mehr als Abteilungsleiter eingesetzt werden sollte. Die Aufnahme des Datums habe - entgegen der Annahme des Klägers und des Arbeitsgerichts - nicht die Bedeutung haben sollen, Alt-Versorgungsansprüche zu garantieren und von Neu-Versorgungsansprüchen abzugrenzen, sondern lediglich das vom Vertragsdatum abweichende Inkrafttretensdatum der Ablösungsregelung markieren sollen.

41

Das Arbeitsgericht sei in tragenden Teilen seiner Begründung davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Vertragszusage bereits unverfallbare Versorgungsanwartschaften des Klägers vorgelegen hätten. Dies sei nicht richtig. Der am 01.07.1994 eingetretene Kläger habe am 22.12.2003 knapp 9,5 Dienstjahre zurückgelegt. Zum damaligen Zeitpunkt habe deshalb noch keine Unverfallbarkeit vorgelegen (§§ 30f iVm. 1b BetrAVG). Bei der Sonderregelung im Dienstvertrag handele es sich um eine vertragliche Besserstellung gegenüber der VO, die ohne weiteres möglich sei. Es liege - anders als vom Arbeitsgericht angenommen - evident keine vertragliche Abweichung zum Nachteil des Klägers vor, sondern eine deutliche Besserstellung.

42

Auch der Wortlaut der Versorgungszusage spreche zu ihrer Gunsten. Die Sonderregelung gelte gem. § 8 Ziff. 2 des Dienstvertrags "anstelle" des § 5 Ziff. 1-3 VO. Das Wort "anstelle" kennzeichne klar eine Ersatzfunktion. Wenn eine Regelung an die Stelle einer anderen Regelung trete, dann ersetze sie diese und addiere sich nicht hinzu. Wollte man der Ansicht des Klägers folgen, fiele bspw. der dienstzeitunabhängige Grundbetrag zweimal an, nämlich einmal in Form des Fixums von 100 DM und zusätzlich des Sockelprozentsatzes von 30% der Tarifgruppe VI. Mit § 8 Ziff. 2 der Vertragszusage sei die alte Regelung zum Grundbetrag "kassiert" worden. Es sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht "alles beim Alten" belassen worden. Auch könne dem Arbeitsgericht nicht gefolgt werden, dass der Umfang der Besserstellung keinen Rückschluss auf das Aufgehen der Alt- in der Neuregelung erlaube. Der Kläger, der nach der Altregelung noch keine 10 Dienstjahre zurückgelegt habe, habe mit der Neuregelung per 01.01.2004 "auf einen Schlag" eine Verbesserung seiner Altersversorgung durch den Gegenwert von 30 Dienstjahren erfahren. Es treffe auch nicht zu, dass sie die verbesserten Konditionen nicht habe rückwirken lassen. Mit dem Grundbetrag von 30% der Gehaltsgruppe VI habe sie eine fiktive Dienstzeit von 30 Jahren als Sockel in die Versorgungsregelung eingebaut, so dass dadurch sämtliche realen Dienstzeiten rückwirkend erfasst, abgegolten und berücksichtigt seien.

43

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

44

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.05.2017, Az. 8 Ca 2195/16, abzuändern und die Klage abzuweisen.

45

Der Kläger beantragt zuletzt,

46

die Berufung zurückzuweisen.

47

Den im Wege der Klageerweiterung zunächst angekündigten Klageantrag auf Zahlung weiterer € 18,56 monatlich ab dem 01.09.2017 hat er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich "nicht aufrechterhalten bzw. zurückgenommen".

48

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er macht geltend, seine im Zeitraum vom 01.07.1994 bis 31.12.2003 erworbenen Anwartschaften seien unverfallbar. § 1b BetrAVG trage dem Umstand Rechnung, dass die betriebliche Altersversorgung auch Gegenleistung aus dem Arbeitsvertrag sei. Es sei daher rechtlich und sozial nicht vertretbar, wenn ein Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalls seine gesamte Versorgungsanwartschaft verliere, nachdem er längere Zeit für dieses Unternehmen seine Arbeitsleistung erbracht habe. Nichts anderes könne gelten, wenn ein Arbeitnehmer - wie hier - im Zuge einer Beförderung gegenüber der bisher maßgeblichen Versorgungsordnung ab einem bestimmten Zeitpunkt verbesserte Konditionen erhalte. In diesem Fall sei es ausgeschlossen, bis dahin verdiente unverfallbare Anwartschaften gleichsam "unter den Tisch fallen" zu lassen, wie dies die Beklagte tue. Der von der Beklagten zitierte Grundsatz der "Einheit der Versorgungszusage" könne nicht dazu führen, dass die von ihm bis zum 31.12.2003 erworbenen Rentenanwartschaften aus der VO durch den Vertrag vom 22.12.2003 gleichsam "kassiert" werden. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut des Dienstvertrags vom 22.12.2003. Die Sondervereinbarung sollte "ab dem 01.01.2004" gelten. Dass die vor dem 01.01.2004 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften vollständig in der Regelung des § 8 Ziff. 2 des Dienstvertrags "aufgegangen" seien, wie die Beklagte meine, widerspreche nicht nur dem Betriebsrentengesetz, sondern lasse sich auch nicht dem Wortlaut des Dienstvertrags entnehmen, aus dem exakt das Gegenteil folge. Indem der Dienstvertrag hinsichtlich der vorgesehenen Verbesserung einen Stichtag -"ab dem 01.01.2004"- nenne, ohne die verbesserten Konditionen rückwirken zu lassen oder die bereits erworbenen Anwartschaften aus der VO zu thematisieren, sei hinsichtlich seiner Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zu differenzieren zwischen der Zeit davor und danach. Seine Versorgungsbezüge hätten damit unter Einbeziehung der bis zum 31.12.2003 erworbenen Anwartschaften ermittelt werden müssen. Es liege eine einheitliche Versorgung vor, die sich zusammensetze aus seinen Anwartschaften nach der VO bis zum 31.12.2003 und der ab dem 01.01.2004 geltenden Sondervereinbarung. Aus seiner Sicht sei die Vertragslage eindeutig. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, gelte wegen der Unklarheitenregelung des § 305 Abs. 2 BGB nichts anderes.

49

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

50

1. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.

51

2. Die vom Kläger erhobene Anschlussberufung ist mit Einreichung der Anschlussberufungsschrift beim Landesarbeitsgericht mit Telefax vom 02.10.2017 wirksam geworden (§ 524 Abs. 1 Satz 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG). Die Erweiterung der Klage um den Antrag in der Berufungsinstanz - ab 01.09.2017 zusätzlich zur gewährten Betriebsrente iHv. € 2.135,00 monatlich weiterer € 413,35 (€ 394,79 plus € 18,56) zu zahlen - war für den Kläger als Berufungsbeklagten nur im Wege der Anschlussberufung möglich. Damit war die Klageerweiterung als Anschlussberufung auszulegen, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet worden ist (vgl. BAG 10.12.2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 53 ff). Auf den Hinweis der Berufungskammer, dass die Anschlussberufung verspätet und damit unzulässig sei, hat der Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung erklärt, er werde die angekündigte Klageerweiterung nicht aufrechterhalten bzw. den Antrag zurücknehmen. Das lässt nicht die wirksam gewordene Anschlussberufung entfallen, ist aber als deren Rücknahme zu werten.

II.

52

Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, dass sie ihm ab dem 01.04.2016 zusätzlich zur gewährten Betriebsrente iHv. € 2.039,00 monatlich weitere € 394,79 zahlt.

53

1. Der bezifferte Zahlungsantrag zu 1) für die Zeit vom 01.04. bis 30.11.2016 (8 Mon. x € 394,79) ist zulässig. Auch der auf die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtete Klageantrag zu 2) für die Zeit ab 01.12.2016 ist zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 19 mwN).

54

2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere als die von der Beklagten ab 01.04.2016 gezahlte Betriebsrente iHv. € 2.039,00 monatlich.

55

a) Dies ergibt die Auslegung der einzelvertraglich vereinbarten Versorgungszusage in § 8 des Dienstvertrags vom 22.12.2003.

56

aa) Die Versorgungszusage enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die die Beklagte als Verwenderin dem Kläger gestellt hat. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre mindestens dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (BAG 15.09.2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 30 mwN). Das ist hier unstreitig der Fall. Anhaltspunkte dafür, die Klausel sei „ausgehandelt“ iSv. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

57

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zwar in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 19.07.2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN).

58

bb) Der Wortlaut der Regelung in § 8 des Dienstvertrags vom 22.12.2003 ist eindeutig. Die Sondervereinbarung gilt gemäß § 8 Ziff. 2 "anstelle" des § 5 Ziff. 1 bis 3 der VO. Die Präposition "anstelle" bedeutet "statt", "im Austausch", "als Ersatz", "stellvertretend für" (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache). Ein verständiger und die Zusammenhänge berücksichtigender objektiver Empfänger kann eine individuelle Zusage, die die Präposition "anstelle" mit der konkreten Bezugnahme auf § 5 Ziff. 1 bis 3 der Versorgungsordnung kombiniert, nur dahin verstehen, dass sie die konkret bezeichneten Regelungen der Betriebsvereinbarung ersetzen und nicht nur ergänzen soll. Wenn eine Regelung "anstelle" einer anderen Regelung tritt, dann ersetzt sie diese und addiert sich nicht hinzu. Dies hat die Beklagte in der Berufungsbegründung zutreffend herausgestellt. Die alte Regelung wird von der neuen abgelöst und geht in ihr auf.

59

Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus der Formulierung "ab dem 01.01.2004" nach objektiven Kriterien nichts anderes. Die alte Versorgungszusage aus der Betriebsvereinbarung wird durch die Sondervereinbarung abgelöst, und zwar "ab dem 01.01.2004". Eine Aussage dahin, dass für die Zeit bis zum 31.12.2003 die alte Regelung weiter gelten soll, ist dem Datum des In-Kraft-Tretens der Sondervereinbarung "ab dem 01.01.2004" nicht zu entnehmen. Mit der Versorgungszusage vom 22.12.2003 sollte die Altersversorgung des Klägers aus Anlass seiner Beförderung neu geregelt werden. Ausdrücklich wurde eine Änderung der ursprünglichen Versorgungszusage aus der VO in § 5 Ziff. 1 bis 3 (Grundbetrag und Steigerungsbetrag) angeboten. Dementsprechend hat der Kläger auch einer Änderung der Versorgungszusage ab dem 01.01.2004 zugestimmt. Dadurch sind sich die Parteien darüber einig geworden, dass die Änderungen der betrieblichen Altersversorgung für die gesamte Beschäftigungszeit maßgebend sein sollen, zumindest solange der Kläger als Abteilungsleiter eingesetzt wird.

60

Auch Sinn und Zweck der Regelung in § 8 des Dienstvertrags sprechen für das vom Wortlaut vorgegebene Verständnis. Der Kläger sollte ab seiner Beförderung in der betrieblichen Altersversorgung privilegiert werden. Mit dem dienstzeitunabhängigen Grundbetrag von 30% der Gehaltsgruppe VI des VTV Wohnungswirtschaft wurde eine fiktive Dienstzeit von 30 Jahren als Sockel festgesetzt. Es fehlt hingegen jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass ihm zusätzlich noch ein Grundbetrag von 100 DM (€ 51,00) aus der VO zufließen sollte. Auch die vor der Beförderung zurückgelegten 9,5 Dienstjahre sind bei verständiger Betrachtung der Neuregelung im Grundbetrag von 30% aufgegangen.

61

cc) Angesichts der Eindeutigkeit der Regelung in § 8 des Dienstvertrags vom 22.12.2003 ist entgegen der Ansicht des Klägers für die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB kein Raum. Die Unklarheitenregelung setzt voraus, dass die Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen (vgl. BAG 20.06.2017 - 3 AZR 179/16 - Rn. 46 mwN). Solche bestehen hier nicht.

62

b) Das gefundene Auslegungsergebnis entspricht auch den rechtlichen Vorgaben. Es weicht insbesondere nicht iSv. § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG zum Nachteil des Klägers von den zwingenden Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes ab.

63

Anders als der Kläger meint, hat er am 01.01.2004 nicht seine Versorgungsanwartschaft aus der Zeit vom 01.07.1994 bis 31.12.2003 verloren. Im Gegenteil ist seine betriebliche Altersversorgung aus Anlass der Beförderung zum Abteilungsleiter ab 01.01.2004 durch den Dienstvertrag vom 22.12.2003 erheblich verbessert worden. Das ist eindeutig. Hätte die Beklagte mit dem Kläger bei seiner Beförderung keine einzelvertragliche Sonderregelung zur betrieblichen Altersversorgung vereinbart, könnte der Kläger nach der VO ab Renteneintritt am 01.04.2016 (lediglich) eine monatliche Betriebsrente von aufgerundet € 1.094,00 beanspruchen. Sein Anspruch würde sich wie folgt berechnen:

64

Dienstjahre v. 01.07.1994 - 31.03.2016

        

= 21 Jahre 9 Mon. = 22 Jahre

                 

pensionsfähiges Einkommen

                 

Tarifgruppe VI

100% aus € 4.740 =

€ 4.740,00

Grundbetrag 100 DM

        

€ 51,00

Steigerungsbetrag

        

        

= 1% pro Dienstjahr

22% aus € 4.740 =

€ 1.042,80

                 

€ 1.093,80

65

Stattdessen gewährt die Beklagte dem Kläger auf der Grundlage der individuell erteilten Versorgungszusage vom 22.12.2003 eine Betriebsrente iHv. € 2.039,00. Darin liegt objektiv und zweifelsfrei eine deutliche Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers. Damit scheidet auch ein Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip aus, das grundsätzlich im Verhältnis von vertraglich begründeten Ansprüchen und anspruchsbegründenden Normen einer Betriebsvereinbarung gilt. Danach treten die nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend geltenden Normen einer Betriebsvereinbarung hinter einzelvertragliche Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück (vgl. BAG 19.07.2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 44 mwN).

66

Entgegen der Ansicht des Klägers und des Arbeitsgerichts waren beim erstmaligen Zusammentreffen der dienstvertraglichen Versorgungszusage vom 22.12.2003 mit der VO vom 25.10.1983 zum Stichtag 01.01.2004 die Anwartschaften des Klägers aus der VO nach den gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen gem. § 1b Abs. 1 iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG noch nicht unverfallbar. Das am 01.07.1994 begründete Arbeitsverhältnis bestand am 01.01.2004 noch keine 10 Jahre; der Kläger war erst seit 9,5 Jahren beschäftigt. Wäre der Kläger am 31.12.2003 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden, hätte er keine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen nach der VO erworben. Eine über das Gesetz hinausgehende Unverfallbarkeit ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der Aufrundungsregelung in § 6 Ziff. 1 der VO für die anrechnungsfähige Dienstzeit zur Ermittlung der Höhe der Leistung (Anspruchshöhe). Für die Unverfallbarkeit (Anspruchsgrund) wird in § 4 der VO eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren verlangt.

67

Auf die von den Parteien kontrovers diskutierte Frage der Unverfallbarkeit kommt es im Streitfall nicht entscheidungserheblich an. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, ist bei Eingriffen in Versorgungsrechte oder sonstige Änderungen von Versorgungsleistungen - unabhängig davon, ob die erworbenen Anwartschaften bereits unverfallbar oder noch verfallbar sind - das Vertrauen des Arbeitnehmers auf den Bestand der Zusage und damit auf die zugesagten Leistungen nicht erst dann geschützt, wenn die Anwartschaft unverfallbar geworden ist. Auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaft kommt es nur beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis an. Sie hat keine Bedeutung für die Zulässigkeit der Ablösung von Versorgungsregelungen im fortbestehenden Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 14.07.2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 41 mwN). Verschlechterungen von Versorgungsrechten, die der Kläger für sich reklamiert, sind am Maßstab der allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen, den das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert hat (vgl. BAG 11.07.2017 - 3 AZR 365/16 - Rn. 48 mwN).

68

Auch nach diesem Maßstab enthält der Dienstvertrag vom 22.12.2003 in der hier gefundenen Auslegung keine Verschlechterung, sondern eine deutliche Verbesserung der Versorgungsrechte des Klägers. Zur Prüfung ist erforderlich, die Versorgungsrechte des Klägers nach der VO und der Einzelzusage zu berechnen und gegenüberzustellen. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis am 01.04.2016 war - wie oben berechnet - die einzelvertragliche Regelung deutlich günstiger (monatlich € 2.039,00 statt € 1.094,00).

69

Durch den Dienstvertrag vom 22.12.2003 erfolgte entgegen der Ansicht des Klägers kein "Einschnitt" in den vom 01.07.1994 bis 31.12.2003 erdienten Teilbetrag. Der vom Kläger nach der VO am 01.01.2004 bereits erdiente Teilbetrag belief sich nach der übereinstimmenden Berechnung der Parteien auf € 394,79. Nach der am 01.01.2004 geltenden vertraglichen Sonderregelung erreichte der Kläger "auf einen Schlag" eine monatliche Betriebsrente von aufgerundet € 1.150,00 (30% vom Gehalt nach Tarifgruppe VI VTV Wohnungswirtschaft iHv. damals € 3.831,00). Da dieser Betrag höher ist als der zum 31.12.2003 erdiente Teilbetrag nach der VO führt die Versorgungszusage im Dienstvertrag eindeutig nicht zu einem Eingriff in den bereits erdienten Teilbetrag, sondern zu einer deutlichen Verbesserung. Ein Eingriff in die erdiente Dynamik liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger, der am 01.01.2004 nach der VO erst einen Steigerungsbetrag von 10% (9,5 Jahre aufgerundet auf 10 Dienstjahre) erreicht hätte, verbesserte sich durch die Versorgungszusage im Dienstvertrag auf eine Grundversorgung von 30%. Die vertragliche Neuregelung griff auch nicht in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse ein. Der Kläger konnte trotz eines Sockels von 30% ab dem 01.01.2004 pro Dienstjahr Steigerungsbeträge von 1% erzielen, wobei der Höchstbetrag durch die Versorgungszusage von 40% nach der VO auf maximal 50% des pensionsfähigen Einkommens (50% von € 4.740,00 = € 2.370,00) erhöht worden ist. Diesen Höchstbetrag hat das Arbeitsgericht überschritten, indem es der Klageforderung in vollem Umfang stattgegeben hat (€ 2.039,00 + € 394,79 = € 2.433,79).

70

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Kläger aus Anlass seiner Beförderung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Einschritt in die betriebliche Altersversorgung hinnehmen musste. Die Beklagte hat ihn mit seiner Beförderung zum Abteilungsleiter ab 01.01.2004 versorgungsrechtlich so behandelt, als hätte er schon 30 Dienstjahre zurückgelegt, obwohl er erst 9,5 Jahre in ihrem Betrieb beschäftigt war. Eine solche aus freien Stücken gewährte Besserstellung eines Versorgungsberechtigten, der - wie der Kläger - die gesetzlichen Voraussetzungen für einen unverfallbaren Versorgungsanspruch damals noch nicht einmal erfüllt hatte, ist ohne weiteres rechtlich zulässig (vgl. auch BGH 17.12.2001 - II ZR 222/99 - Rn. 5 mwN).

III.

71

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der zurückgenommenen Anschlussberufung zu tragen.

72

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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