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BetrAVG § 8 Übertragung der Leistungspflicht

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

(1) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung auf Leistungen nach § 7 besteht nicht, wenn ein Unternehmen der Lebensversicherung sich dem Träger der Insolvenzsicherung gegenüber verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, und die nach § 7 Berechtigten ein unmittelbares Recht erwerben, die Leistungen zu fordern.

(2) An die Stelle des Anspruchs gegen den Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 tritt auf Verlangen des Berechtigten die Versicherungsleistung aus einer auf sein Leben abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung, wenn die Versorgungszusage auf die Leistungen der Rückdeckungsversicherung verweist. Das Wahlrecht des Berechtigten nach Satz 1 besteht nicht, sofern die Rückdeckungsversicherung in die Insolvenzmasse des Arbeitgebers fällt oder die Aufsichtsbehörde das Vermögen nach § 9 Absatz 3a oder 3b nicht auf den Träger der Insolvenzsicherung überträgt. Der Berechtigte hat das Recht, als Versicherungsnehmer in die Versicherung einzutreten und die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen; § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Satz 4 bis 6 gelten entsprechend. Der Träger der Insolvenzsicherung informiert den Berechtigten über sein Wahlrecht nach Satz 1 und über die damit verbundenen Folgen für den Insolvenzschutz. Das Wahlrecht erlischt sechs Monate nach Information durch den Träger der Insolvenzsicherung. Der Versicherer informiert den Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich über den Versicherungsnehmerwechsel.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 4/23
17. Dezember 2025
I R 4/23 17. Dezember 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 50/22
19. November 2025
I R 50/22 19. November 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 14 U 4/24
25. Februar 2025
14 U 4/24 25. Februar 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 Ta 683/24
12. Dezember 2024
26 Ta 683/24 12. Dezember 2024
Urteil vom Finanzgericht Köln - 8 K 530/22
19. März 2024
8 K 530/22 19. März 2024
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 3 AZR 225/22
9. Mai 2023
3 AZR 225/22 9. Mai 2023
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 3 AZR 226/22
9. Mai 2023
3 AZR 226/22 9. Mai 2023
Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Frankfurt am Main (14. Kammer) - S 14 KR 204/20
16. Mai 2022
S 14 KR 204/20 16. Mai 2022
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 KR 2653/19
16. Juni 2020
L 11 KR 2653/19 16. Juni 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 8/17
20. Dezember 2018
IX ZB 8/17 20. Dezember 2018