BetrVG § 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,
2.
die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört, oder
3.
ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach § 80 Absatz 2 Satz 4 um ihrer Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 18 BVGa 11/21
24. März 2021
18 BVGa 11/21 24. März 2021
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 Sa 426/19
21. Oktober 2020
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 TaBV 19/15
27. Oktober 2015
7 TaBV 19/15 27. Oktober 2015
Beschluss vom Arbeitsgericht Ulm - 5 BV 2/15
18. August 2015
5 BV 2/15 18. August 2015
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 TaBV 71/14
30. Juni 2015
7 TaBV 71/14 30. Juni 2015
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3. Kammer) - 3 TaBV 35/14
20. Mai 2015
3 TaBV 35/14 20. Mai 2015
Beschluss vom Arbeitsgericht Hamburg (27. Kammer) - 27 BVGa 5/14
7. Januar 2015
27 BVGa 5/14 7. Januar 2015
Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Kammer) - 3 Sa 101/13
27. November 2013
3 Sa 101/13 27. November 2013
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 167/13
19. August 2013
5 Sa 167/13 19. August 2013
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 268/12
1. Oktober 2012
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