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BetrVG § 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,
2.
die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört, oder
3.
ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach § 80 Absatz 2 Satz 4 um ihrer Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 SLa 145/25
2. September 2025
7 SLa 145/25 2. September 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 SLa 126/25
2. September 2025
7 SLa 126/25 2. September 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 SLa 263/25
2. September 2025
7 SLa 263/25 2. September 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 SLa 127/25
2. September 2025
7 SLa 127/25 2. September 2025
Urteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 4 Ca 6038/23
10. September 2024
4 Ca 6038/23 10. September 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 TaBV 79/23
13. Februar 2024
7 TaBV 79/23 13. Februar 2024
Teilbeschluss vom Landesarbeitsgericht München - 7 TaBV 17/23
1. August 2023
7 TaBV 17/23 1. August 2023
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 TaBV 11/23
9. Mai 2023
7 TaBV 11/23 9. Mai 2023
Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 18 BVGa 11/21
24. März 2021
18 BVGa 11/21 24. März 2021
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 Sa 426/19
21. Oktober 2020
7 Sa 426/19 21. Oktober 2020