Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 18 BVGa 11/21

Tenor

1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, bis zum 30.06.2021 nachfolgende Maßnahmen zu unterlassen:

    - Gehaltsabzüge bei Betriebsratsmitgliedern / Ersatzmitgliedern für

       Zeiten, zu denen sie gemäß § 129 BetrVG von zu Hause aus per Video-

      oder Telefonkonferenz an Betriebsratssitzungen teilgenommen haben.

    - Ausspruch von Abmahnungen oder Kündigungen gegenüber Betriebs-

       ratsmitgliedern / Ersatzmitgliedern, weil sie gemäß § 129 BetrVG von

       zu Hause aus per Video- oder Telefonkonferenz an Betriebsratssitzun-

       gen teilgenommen haben.

2. Der Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine

der Verpflichtungen aus Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 10.000 Euro angedroht.

3. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.


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