BetrVG § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.

(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn

1.
mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
2.
die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
3.
der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
4.
die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
5.
der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
6.
im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.

(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 Sa 490/20
15. April 2021
11 Sa 490/20 15. April 2021
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 TaBV 18/15
19. Januar 2016
6 TaBV 18/15 19. Januar 2016
Beschluss vom Arbeitsgericht Ulm - 5 BV 2/15
18. August 2015
5 BV 2/15 18. August 2015
Beschluss vom Arbeitsgericht Essen - 5 BV 45/14
21. August 2014
5 BV 45/14 21. August 2014
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 6 TaBV 24/14
4. Juli 2014
6 TaBV 24/14 4. Juli 2014
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 213/13
7. Oktober 2013
5 Sa 213/13 7. Oktober 2013
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (6. Kammer) - 6 TaBV 29/11
2. Dezember 2011
6 TaBV 29/11 2. Dezember 2011
Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 Sa 105/10
2. November 2010
5 Sa 105/10 2. November 2010