Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 TaBV 18/15
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. April 2015 - Az: 10 BV 64/14 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
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Die Beteiligten streiten im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung von Betrieben darüber, ob die zu 2) und 3) beteiligten Arbeitgeberinnen einen gemeinsamen Betrieb führen, für den der antragstellende Betriebsrat zuständig ist.
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Die 1999 gegründete Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin 1) erbringt schwerpunktmäßig Dienstleistungen und entwickelt Produkte auf dem Gebiet der rechtssicheren Organisation von Elektro- und Medizintechnik. Sie bietet neben Software und Hardware Schulungen und Beratungen an und ist in der A-Straße in K ansässig. Allein dort beschäftigte sie zuletzt 20 Mitarbeiter. Ausweislich eines Organigramms der Arbeitgeberin 1 aus Oktober 2012 (Bl. 31 d. A.) waren der Geschäftsführung der Arbeitgeberin 1 zum damaligen Zeitpunkt die Bereiche Verwaltung, Vertrieb, Entwicklung und Produkt-Management unterstellt. Der Vertrieb untergliederte sich in Marketing (Messen, Fachtagungen), Außendienst und Kundenbetreuung (Innendienst und Support). Der antragstellende Beteiligte zu 1) ist der am 03. April 2013 bei der Arbeitgeberin gewählte, aus drei Personen bestehende Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat), dem zunächst dessen Vorsitzender K und die Betriebsratsmitglieder L und C angehörten. Zuletzt tritt für den Betriebsrat als Vorsitzender das ursprüngliche Ersatzmitglied E auf. Weiter gehören dem Betriebsrat das Betriebsratsmitglied L und das ursprüngliche Ersatzmitglied G.
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Im Juni 2014 führte D M, der spätere Geschäftsführer der Arbeitgeberin 2, Bewerbungsverfahren für Stellen im Außen- und Innendienst durch. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob er Mitarbeiter für die Arbeitgeberin 1 oder 2 suchte. Eine Beteiligung des Betriebsrates der Arbeitgeberin 1 erfolgte nicht. Ende Juni 2014 kam es wegen der unterbliebenen Beteiligung des Betriebsrats zu einem Streitgespräch zwischen dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden K und D M.
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Am 10. Juli 2014 wurde der Gesellschaftsvertrag der zu 3) beteiligten GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin 2) geschlossen. Ausweislich der Handelsregistereintragung vom 04. August 2014 (Bl. 133 d. A.) war zum damaligen Zeitpunkt Gegenstand des Unternehmens ausschließlich der Vertrieb der Produkte der Arbeitgeberin 1 im Bereich Hard und Software. Im Herbst 2014 wurde der Unternehmenszweck im Handelsregister ergänzt um den Vertrieb von LED-Systemen aller Art. Zum Geschäftsführer der Arbeitgeberin 2 wurde - zunächst ausschließlich - D M bestellt, Gesellschafter der Arbeitgeberin 2 sind ua. die Geschäftsführer der Arbeitgeberin 1, die zugleich auch bei der Arbeitgeberin 1 Gesellschafter sind. Die Arbeitgeberin 2 ist wie die Arbeitgeberin 1 in der A-Straße in K geschäftsansässig. Sie beschäftigte dort zunächst sieben - neu eingestellte - Mitarbeiter. Zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens war zuletzt ein Teil der Mitarbeiter der Arbeitgeberin 2 in auf dem Betriebsgelände aufgestellten Bürocontainern untergebracht, da im Bürogebäude, welches beide Arbeitgeberinnen nutzen, nicht genügend Platz für sämtliche Mitarbeiter der Arbeitgeberin 2 war. Zwei Mitarbeiter der Arbeitgeberin 2 sind noch im Bürogebäude A-Straße beschäftigt. Inwieweit die beiden Unternehmen Betriebsmittel gemeinsam nutzen, ist zwischen den Beteiligten umstritten.
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Mit Email vom 26. Januar 2015 (Bl. 30 d. A.) wendete sich der Geschäftsführer der Arbeitgeberin 2 M unter der Anrede „Hallo liebe M“ an sämtliche Mitarbeiter der Arbeitgeberinnen 1 und 2 und teilte mit, der Mitarbeiter (der Arbeitgeberin 2) B werde ab 01. Februar 2015 „unser neuer Allrounder“ in Sachen technische Beratung und werde „uns allen“ in im einzelnen genannten Themenbereichen zur Verfügung stehen. Per Email vom 23. März 2015 (Bl. 136 d. A.) wandte sich die Zeugin A N (Arbeitgeberin 1) unter der Bezeichnung „Interne Kommunikation“ an alle Mitarbeiter der Arbeitgeberinnen 1 und 2 und teilte ihnen mit, zur besseren Arbeitseinteilung der IT-Administratoren H und S (beide Arbeitgeberin 1) sollten ab sofort sämtliche Anfragen an die IT in der „IT-Anforderungsliste“ eingetragen werden. Die Personalreferentin R, die nach dem bestrittenen Vortrag der Arbeitgeberseite im vorliegenden Verfahren Arbeitsverträge mit beiden Arbeitgeberinnen besitzt, war auf der Homepage der Arbeitgeberin 1 und der Internet-Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit als Ansprechpartnerin für ausgeschriebene Stellen im technischen Support (Bl. 138 f. d. A.), Kundenberater im Außendienst (Bl. 140 f. d. A.) und Mitarbeiter im Vertrieb Innendienst (Bl. 143 ff. d. A.) genannt.
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Der Betriebsrat hat nach erfolglosem außergerichtlichem Schriftverkehr mit der Arbeitgeberin 1 in seiner Sitzung vom 24. Oktober 2014 einstimmig beschlossen, die Frage seiner Zuständigkeit für die Mitarbeiter beider Arbeitgeberinnen gerichtlich klären zu lassen und am 24. November 2014 vorliegendes Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Koblenz eingeleitet.
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Der Betriebsrat hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, bei den voneinander abhängigen Arbeitgeberinnen 1 und 2 handele es sich offensichtlich um ein und denselben Betrieb. Der nunmehrige Geschäftsführer M habe im Juni 2014 bereits deshalb Mitarbeiter für die Arbeitgeberin 1 (und nicht für die Arbeitgeberin 2) gesucht, weil der Gesellschaftervertrag der Arbeitgeberin 2 erst vom 10. Juli 2014 datiere. Er habe dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden K im Streitgespräch Ende Juni 2014 erklärt, er sei als Vertriebsleiter der Arbeitgeberin 1 eingestellt und - in offensichtlicher Unkenntnis der Rechtslage - die Beteiligung des Betriebsrates sei nicht effektiv. Eine Woche später habe der Geschäftsführer der Arbeitgeberin 1 A in einer kurzfristigen Personalversammlung erklärt, es werde aus personellen und strategischen Gründen eine Vertriebs-GmbH gegründet. Bei der Umsetzung dieses Plans sei der Betriebsrat schlicht übergangen worden. Beide Gesellschaften säßen im gleichen Gebäude, würden von der gleichen Buchhaltung verwaltet, nutzten die gleiche Kundendatenbank (C), Lizenzdatenbank, internes W, Software für Kundenkontakte O, das gleiche Büromaterial, die gleichen Fahrzeuge und auf der Internetseite der Arbeitgeberin 1 werde die Vertriebs-GmbH gar nicht erst gesondert aufgeführt. Die Personalreferentin R, die System-Administratoren H und S, die Buchhalterin D, der Pressesprecher O, die Assistentin N und der Projektmanager B würden je nach Bedarf für beide Firmen tätig. Jedenfalls bestehe ein Übergangsmandat.
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Er hat zuletzt beantragt,
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festzustellen, dass die Beteiligten zu 2) und 3) einen gemeinsamen Betrieb bilden, für den der Antragsteller als Beteiligter zu 1) zuständig ist.
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Die Arbeitgeberinnen 1 und 2 haben beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Sie haben erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, bei der Arbeitgeberin 2 handele es sich nicht um eine Ausgliederung, sondern um eine neugegründete Gesellschaft unterschiedlicher Geschäftsführung und mit völlig unterschiedlichem Betriebszweck, nämlich der Forcierung des Vertriebs eigener und fremder Produkte. Es sei unzutreffend, dass der gleiche Kundenkontakt und die gleiche Verwaltungsstruktur genutzt werde; sämtliche Verwaltungstätigkeiten wie beispielsweise das Rechnungs- und Auftragsverwaltungsprogramm werde getrennt geführt. Der Zeuge B habe für beide Firmen relevantes Fachwissen. Ein einheitlicher Leitungsapparat bestehe nicht. Der Geschäftsführer M sei zu keinem Zeitpunkt Mitarbeiter der Arbeitgeberin 1 gewesen und habe nur geäußert, dass der Betriebsrat der Arbeitgeberin 1 für die Arbeitgeberin 2 nicht zuständig sei. Es gebe keine Mitarbeiter, die Vertragsverhältnisse zu beiden Firmen hätten. Die Zeugin N sei früher bei der Arbeitgeberin 1, jetzt bei der Arbeitgeberin 2 tätig. Gleiches gelte für den früheren Mitarbeiter der Arbeitgeberin 1 G, der nach einer Arbeitslosigkeit jetzt bei der Arbeitgeberin 2 beschäftigt sei.
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Das Arbeitsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 23. April 2015 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Antrag sei begründet, da die Arbeitgeberinnen einen gemeinsamen Betrieb iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrVG führten. Sie nutzten Gebäude, Räumlichkeiten, Material, sowie Fahrzeuge gemeinsam am Sitz beider Gesellschaften. Dem vom Betriebsrat im Einzelnen behaupteten Austausch von Personal sei die Arbeitgeberseite nicht entgegengetreten. Da die Arbeitgeberin 2 jedenfalls und maßgeblich Produkte der Arbeitgeberin 1 vertreibe und der einheitlich geleitete Personaleinsatz maßgeblich zum Unternehmenserfolg beider Gesellschaften beitrage, resultiere hieraus zugleich, dass der arbeitgeberübergreifende Personaleinsatz für den Betriebsablauf prägend und charakteristisch sei. Der Vermutung eines gemeinsamen Betriebes seien die Arbeitgeberinnen nicht wirksam begegnet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe II der angefochtenen Entscheidung (Bl. 57 bis 61 d. A.) Bezug genommen.
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Die Arbeitgeberinnen 1 und 2 haben gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 05. Mai 2015 zugestellten Beschluss mit am 03. Juni 2015 beim Landesarbeitsgericht eingehendem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 01. Juli 2015, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Die Arbeitgeberinnen machen zur Begründung ihrer Beschwerde nach Maßgabe der Beschwerdebegründungsschrift vom 01. Juli 2015, sowie ihres Schriftsatzes vom 06. November 2015, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 86 ff. und 150 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend,
es bestehe bereits mangels gemeinsamen arbeitstechnischen Zwecks kein gemeinsamer Betrieb. Die Arbeitgeberin 1 entwickele nur noch in geringem Umfang neue Software, die Weitergabe der Soft- und Hardware erfolge in der Regel an (strenggenommen vier, zuletzt behauptet: sechs) Wiederverkäufer eines festen bestehenden Kundenstamms und habe nie „aktiven Vertrieb“ betrieben; es werde bestritten, dass der Jahresumsatz 2014 mit Wiederverkäufern nur 25 % betragen habe. Ziel der Arbeitgeberin 2 sei im Wesentlichen der - reine - Vertrieb von LED-Produkten an Endkunden, auch wenn sie auch Produkte der Arbeitgeberin 1 vertreibe. Beide Firmen seien lediglich auf demselben Gelände ansässig. Die Anmietung von Räumen im Gebäude der Arbeitgeberin 2 von der Arbeitgeberin 1 habe eine vorübergehende Lösung sein sollen. Zwischenzeitlich seien extra angeschaffte Bürocontainer bezogen. Es werde kein gemeinsames Büromaterial genutzt und es gebe keinen Fahrzeugpool. Post werde am Empfang abgegeben oder elektronisch erledigt (über getrennte Accounts). Briefkästen bedürfe es daher nicht, solche dienten nur der Abgabe der Samstagspost. Die Firmenleitung sei ausweislich getrennter Leitungsorganisation unterschiedlich. Es gebe keine gemeinsame Buchhaltung oder Steuerberatung und gebe kein gemeinsames Personal. Die Personalreferentin R habe als einzige Mitarbeiterin Teilzeitarbeitsverträge mit beiden Firmen. Der Systemadministrator H sei bei und für die Arbeitgeberin 1 tätig. Lediglich, weil die Arbeitgeberin 2 lange auf dem freien Arbeitsmarkt nach einem eigenen Administrator gesucht habe, sei er „feuerwehrmäßig“ dort eingesprungen. Im September oder Oktober 2015 sei dann der neue Administrator - der Zeuge K - bei der Arbeitgeberin 2 eingestellt worden, habe aber einer entsprechenden Einarbeitung bedurft. Pressesprecher der Arbeitgeberin 1 sei der Zeuge O, für die Öffentlichkeitsarbeit der Arbeitgeberin 2 sei die Zeugin S N zuständig, auch wenn diese sich gelegentlich abstimmen würden, damit es nicht zu Widersprüchen komme. Die Zeugin A N habe als Mitarbeiterin der Arbeitgeberin 1 mit der Arbeitgeberin 2 nichts zu tun, umgekehrt der Projektmanager B nichts mit der Arbeitgeberin 1. Das Reinigungspersonal sei von einem Putzunternehmen. Der in der Email des Geschäftsführers der Arbeitgeberin 2 vom 26. Januar 2015 genannte Zeuge B sei mit Home-Office bei der Arbeitgeberin 2 beschäftigt, könne aber auch von Mitarbeitern anderer Firmen des Unternehmens als technischer Berater gefragt werden. Allein aus der Email könne kein gemeinsamer Personaleinsatz hergeleitet werden. Es stelle sich die Frage, ob der Betriebsrat, der ursprünglich aus den Mitgliedern K, C und L zusammengesetzt gewesen sei, noch wirksam bestehe, zumal der nunmehrige Betriebsratsvorsitzende E ursprünglich nur drei Stimmen erhalten habe und nicht ersichtlich sei, wie er Vorsitzender geworden worden sei. Die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin 2 wollten nicht vom Betriebsrat vertreten werden.
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Der Arbeitgeberinnen 1 und 2 beantragen:
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1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz, verkündet am 23. April 2015, Aktenzeichen: 10 BV 64/14, zugestellt am 05. Mai 2015, wird abgeändert.
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2. Der Antrag des Beteiligten zu 1) festzustellen, dass die Beteiligte und Beschwerdeführerin zu 2) und zu 3) einen gemeinsamen Betrieb bilden, für den der Beteiligte zu 1) zuständig ist, wird zurückgewiesen.
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Der Betriebsrat beantragt,
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die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. April 2015, Aktenzeichen: 10 BV 64/14, zurückzuweisen.
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Der Betriebsrat verteidigt die angegriffene Entscheidung und trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung vom 20. August 2015 (Bl. 117 ff. d. A) und seines Schriftsatzes vom 13. Januar 2016 (Bl. 150 ff. d. A.), wegen deren Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, vor,
die Arbeitgeberin 1 habe im Jahr 2014 lediglich ca. 25 % des Jahresumsatzes mit Wiederverkäufern erzielt. Erst nach der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens seien nachträglich im November 2014 die - bei den Mitarbeiterin Vertrieb im Übrigen nicht bekannten - LED-Produkte im Handelsregister der Arbeitgeberin 2 aufgenommen worden. Die gesamte Belegschaft der Arbeitgeberin 2 nutze die Sanitärräume und die Küche der Arbeitgeberin 1. Ein eigener Briefkasten sei nicht vorhanden. Nach wie vor werde gemeinsam Büromaterial genutzt. Eine getrennte Leitungsorganisation sei wegen der Personenidentität der handelnden Personen nicht erkennbar. Die Mitarbeiterin D aus der Buchhaltung erstelle für alle Mitarbeiter die Reisekostenabrechnung und sei für das gemeinsame Zeiterfassungssystem zuständig. Da der Betriebsrat nicht beteiligt worden sei, entziehe sich die Vertragsgestaltung der Zeugin R (auch des Zeugen B) der Kenntnis des Betriebsrats. Die insgesamt behauptete Vollzeitbeschäftigung der Zeugin (20 h plus 22 h) erscheine jedoch fragwürdig, da sie wegen der Kinderbetreuung nur habe Teilzeit arbeiten wollen. Jedenfalls suche die Personalreferentin ausweislich der vorgelegten Stellenbeschreibungen im Namen der Arbeitgeberin 1 Personal für die Arbeitgeberin 2. Der Systemadministrator H habe keineswegs nur bei Schwierigkeiten geholfen, sondern sei für im Einzelnen genannte Arbeiten bei der Arbeitgeberin 2 zuständig, was sich auch aus der Email der Zeugin N vom 23. März 2015 ergebe. Der Pressesprecher O sei selbstverständlich auch für die Arbeitgeberin 2 zuständig, erst kürzlich habe er ein Anschreiben bezüglich einer Hardware für die Arbeitgeberin 2 erstellt, seine Assistentin B habe für sie Formulare entwickelt und seine Praktikantin G Präsentationsmappen zusammengestellt. Der Zeuge B überarbeite gerade das Elektromanager Handbuch der Arbeitgeberin 1. Aus einer vorgelegten Stellenbeschreibung (Bl. 146 d. A.) ergebe sich, dass ein Kundenbetreuer im Außendienst der Arbeitgeberin 2 auch fachliche Weisungen von der Geschäftsführung und dem Produktmanagement der Arbeitgeberin 1 erhalte. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2016 trägt der Betriebsrat vor, der nunmehrige Betriebsratsvorsitzende sei nach Ausscheiden des Zeugen K einstimmig gewählt worden. Im Übrigen seien zuletzt fünf namentlich benannte Mitarbeiter der Arbeitgeberin 2 in eine weitere (Projekt-) GmbH der Unternehmensgruppe gewechselt, ua. - vom Geschäftsführer der Arbeitgeberin 1 im Termin zur Anhörung vor der Berufungskammer bestätigt - der Mitarbeiter K, von dem die Arbeitgeberseite behaupte, er sei der Systemadministrator für die Arbeitgeberin 2. Der Zeuge H habe noch im November und Dezember 2015 im normalen Tagesgeschäft für beide Arbeitgeberinnen Tätigkeiten verrichtet.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
B.
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Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht erfolgreich.
I.
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Die Beschwerde der Arbeitgeberinnen 1 und 2 ist zulässig. Sie ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG).
II.
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Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Arbeitgeberinnen 1 und 2 einen gemeinsamen Betrieb führen, für den der Betriebsrat zuständig ist.
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1. Der Antrag ist zulässig.
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1.1. Der Antrag des Betriebsrats ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs.1 ZPO gerichtet, an der er ein berechtigtes Interesse hat.
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a) Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, ua. jeder beteiligte Betriebsrat eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. Mit diesem Verfahren eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, gerichtlich mit Bindungswirkung unabhängig von einer konkreten Betriebsratswahl klären zu lassen, ob eine Organisationseinheit betriebsratsfähig ist. Damit ist auch klargestellt, dass die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit als Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zu erachten ist, das gerichtlich gesondert festgestellt werden kann (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 23, 18. Januar 2012 - 7 ABR 72/10 - Rn. 18 mwN, jeweils zitiert nach juris).
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b) Der Betriebsrat hat das erforderliche Interesse an einer Feststellung nach § 18 Abs. 2 BetrVG ua. dann, wenn streitig ist, ob für mehrere Unternehmen ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist. Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt eine für zahlreiche betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen bedeutsame Vorfrage, indem verbindlich festgelegt wird, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat zu wählen ist und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann. Die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn es - wie hier - darum geht, ob mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führen (vgl. BAG 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 16, zitiert nach juris). Für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 18 Abs. 2 BetrVG kommt es ferner nicht darauf an, in welchen betrieblichen Organisationseinheiten bereits Betriebsräte gewählt sind oder ggf. während des Verfahrens gewählt werden (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - mwN, Rn. 24 zitiert nach juris).
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1.2. Dem Betriebsrat steht auch die erforderliche Antragsbefugnis zu. Soweit die Arbeitgeberinnen zu 1 und 2 im Beschwerdeverfahren zuletzt wegen des Ausscheidens der Mitglieder K und C Zweifel geäußert haben, ob der Betriebsrat noch wirksam bestehe, vermochte sich die Beschwerdekammer diesen nicht anzuschließen. Das bloße Nachrücken der gewählten Ersatzmitglieder E und G nach Ausscheiden der Betriebsratsmitglieder K und C nach § 24 BetrVG entspricht § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Soweit die Arbeitgeberseite, die erstmals im Beschwerdeverfahren bemängelt hat, es sei nicht ersichtlich, wie der ursprünglich nur mit drei Stimmen in den Betriebsrat gewählte Betriebsratsvorsitzende E Vorsitzender geworden worden sei, hiermit Bedenken gegen seine ordnungsgemäße Wahl erheben wollte, ändern diese an der ordnungsgemäßen Vertretung des Betriebsrats durch seinen Vorsitzenden E nichts, nachdem dessen Wahl weder von hierzu Berechtigten erfolgreich angefochten, noch für nichtig erklärt worden ist (§ 19 BetrVG analog). Auf den Vortrag des Betriebsrats zur einstimmigen Wahl seines Vorsitzenden im Schriftsatz vom 13. Januar 2016 kam es nicht entscheidungserheblich an.
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2. Der Antrag ist auch in der Sache erfolgreich.
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2.1. Die Arbeitgeberinnen zu 1 und 2 führen einen gemeinsamen Betrieb.
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a) Betriebsratsfähige Organisationseinheiten iSv. § 18 Abs. 2 BetrVG liegen vor, wenn es sich bei den Einrichtungen um Betriebe iSv. § 1 Abs. 1 BetrVG, um selbständige Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder um betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten iSv. § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG handelt.
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aa) Ein Betrieb iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden. Davon geht das Betriebsverfassungsgesetz in seinem § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 in der seit 28. Juli 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 aus (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 27, zitiert nach juris).
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bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor dem Inkrafttreten von § 1 BetrVG in der jetzigen Fassung, der sich die Beschwerdekammer anschließt, war von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt wurden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wurde. Dazu mussten sich die beteiligten Unternehmen zumindest konkludent zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Diese einheitliche Leitung musste sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügte dagegen nicht. Vielmehr mussten die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden. Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, war vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (vgl. insgesamt BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 28 mwN, zitiert nach juris). Daran hat sich durch das Betriebsverfassungsreformgesetz vom 23. Juli 2001 nichts geändert. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten weiter (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 28 mwN, 18. Januar 2012 - 7 ABR 72/10 - Rn. 25 mwN, zitiert nach juris).
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cc) Nach § 1 Abs. 2 BetrVG in der seit dem 28. Juli 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 wird ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden (Nr. 1) oder wenn die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert (Nr. 2). In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den Begriff des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen nicht eigenständig definiert, sondern unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffs geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - widerlegbar - vermutet wird. Die Vermutungstatbestände dienen dem Zweck, Betriebsräten und Wahlvorständen den in der Praxis oft schwer zu erbringenden Nachweis einer Führungsvereinbarung zu ersparen (vgl. BT-Drucks. 14/5741 S. 33). Die von der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze gelten daher auch nach dem Inkrafttreten des Betriebsverfassungsreformgesetzes weiter, wobei das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparats unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BetrVG vermutet wird. Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer Betrieb, wenn sich mehrere Unternehmen - ausdrücklich oder konkludent - zur Führung eines gemeinsamen Betriebs rechtlich verbunden haben (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 29; 17. August 2005 - 7 ABR 62/04 - Rn. 21, mwN, jeweils zitiert nach juris).
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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen führen die Arbeitgeberinnen einen gemeinsamen Betrieb. Nach umfassender Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles steht für die Beschwerdekammer fest, dass die Arbeitgeberinnen zu 1 und 2 iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG Betriebsmittel und Arbeitnehmer zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke gemeinsam einsetzen. Die Voraussetzungen der Vermutung einer einheitlichen Leitung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG sind erfüllt, ohne dass die Arbeitgeberinnen sie widerlegt hätten.
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(1) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberinnen ist vom erforderlichen gemeinsamen Einsatz der Betriebsmittel auszugehen. Beide Arbeitgeberinnen sind unstreitig unter der gleichen Anschrift in K ansässig und nutzen gemeinsam Räumlichkeiten im Betriebsgebäude, wenn auch die Arbeitgeberin 2 zuletzt zusätzlich - wie im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer bei versehentlich unterbliebener Protokollierung bestätigt: aus Platzgründen - Bürocontainer angemietet haben mag, die sich ebenfalls auf dem Betriebsgelände befinden. Die Arbeitgeberinnen sind weder der Behauptung des Betriebsrates, die gesamte Belegschaft der Arbeitgeberin 2 nutze die Sanitärräume und die Küche der Arbeitgeberin 1 substantiiert entgegengetreten, noch haben sie im Einzelnen Einwendungen gegen dessen Vortrag einer grundsätzlich existierenden gemeinsam genutzten Zeiterfassung erhoben. Einer Beweisaufnahme diesbezüglich bedurfte es daher trotz des im Beschlussfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes nicht. Auch wenn die Vorschriften des § 138 Abs. 3 und des § 288 ZPO im Beschlussverfahren keine Anwendung finden, ist nicht über jede Tatsachenbehauptung Beweis zu erheben; soweit die Beteiligten einen Sachverhalt übereinstimmend vortragen oder das substantiierte Vorbringen von anderen nicht bestritten wird oder sich an dessen Richtigkeit keine Zweifel aufdrängen, bedarf es idR. keiner Beweisaufnahme (BAG 10. Dezember 1992 - 2 ABR 32/92 - Rn. 91, zitiert nach juris). Inwieweit die Firmenfahrzeuge einzelnen Mitarbeitern zugeordnet und daher nicht gemeinsam im Sinne eines Fahrzeugpools genutzt werden, kann vor diesem Hintergrund ebenso offen bleiben, wie die Frage der externen Auslagerung von Buchhaltung, Steuerberatung und Reinigungsaufgaben und der eines einheitlichen Briefkastens oder Empfangs.
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(2) Die Beschwerdekammer nimmt darüber hinaus an, dass die beiden Arbeitgeberinnen auch Personal in für den gewöhnlichen Betriebsablauf charakteristischer Weise gemeinsam nutzen. Hierfür sprechen bereits die vom Betriebsrat zur Akte gereichten und nicht lediglich Einzelfälle betreffenden Emails, beginnend mit der an alle Beschäftigten beider Arbeitgeberinnen („M“) gerichteten Email des Geschäftsführers der Arbeitgeberin 2 vom 26. Januar 2015 ausweislich derer der Mitarbeiter der Arbeitgeberin 2 Bu sämtlichen Mitarbeitern („uns allen“) als „Technischer Berater“ zur Verfügung steht. Dass dies tatsächlich der Fall ist, hat die Arbeitgeberseite ebenso wenig in Abrede gestellt, wie die Behauptung des Betriebsrates, der Mitarbeiter der Arbeitgeberin 2 B überarbeite gerade das Elektromanager Handbuch der Arbeitgeberin 1. Ihr schlichter Hinweis, dass der Mitarbeiter B im Home-Office tätig sei, ändert hieran nichts. Ausweislich der Email der Mitarbeiterin der Arbeitgeberin 1 A N vom 23. März 2015 ist der Mitarbeiter der Arbeitgeberin 1 H als System-Administrator für beide Arbeitgeberinnen im Einsatz. Inwieweit angesichts der dort genannten „IT-Anforderungsliste“ „zur Herstellung eines besseren Arbeitsflusses“ davon ausgegangen werden können soll, dass der Mitarbeiter H lediglich in Notfällen einspringt, erschloss sich für die Beschwerdekammer nicht. Dies gilt umso mehr, als im Termin zur Anhörung der Beteiligten vor der Kammer unstreitig wurde, dass der zwischenzeitlich für die Arbeitgeberin 2 als Systemadministrator eingestellte Mitarbeiter K bereits nicht mehr für diese tätig ist. Ebenso blieb die Behauptung der Arbeitgeberseite, die Zeugin A N habe mit der Arbeitgeberin 2 nichts zu tun, wenig nachvollziehbar, da sie an alle Mitarbeiter gerichtete Emails verfasst. Soweit die Arbeitgeberinnen behauptet haben, die Personalreferentin R habe getrennte Arbeitsverträge mit ihnen beiden, ändert diese als zutreffend unterstellte Tatsache nichts daran, dass die Mitarbeiterin unter ihrer Funktion als Personalreferentin der Arbeitgeberin 1 mit Außenwirkung Stellenausschreibungen für die Arbeitgeberin 2 betreut und offenbar auch insoweit eine klare Trennung nicht gegeben ist. Dass Kundenbetreuer im Außendienst der Arbeitgeberin 2 fachlichen Weisungen auch der Geschäftsführung der Arbeitgeberin 1 und deren Produktmanagement unterliegen, ergibt sich im Übrigen aus der vom Betriebsrat vorgelegten Stellenbeschreibung, ohne dass die Arbeitgeberinnen dies im Einzelnen bestritten hätten. Den Behauptungen des Betriebsrates, der vorgeblich nur für die Arbeitgeberin 1 zuständige Pressesprecher O habe erst kürzlich ein Anschreiben bezüglich einer Hardware für die Arbeitgeberin 2 erstellt, seine Assistentin B habe für sie Formulare entwickelt und seine Praktikantin G Präsentationsmappen zusammengestellt, ist die Arbeitgeberseite ebenfalls nicht entgegengetreten. Selbst wenn daher zwei formal voneinander getrennte Bereiche für die Öffentlichkeitsarbeit existieren sollten, steht die tatsächliche Handhabung einem getrennten Personaleinsatz entgegen. Inwieweit die weiteren Behauptungen des Betriebsrates aus dem Schriftsatz vom 13. Januar 2015 zum Personaleinsatz zutreffen, bedurfte nach alledem keiner Beurteilung mehr und die Einräumung eines Schriftsatznachlasses für die Arbeitgeberinnen war nicht erforderlich.
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(3) Die Arbeitgeberinnen setzen Betriebsmittel und Personal auch zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gemeinsam ein. Hierbei ist es unerheblich, dass die Arbeitgeberin 2 neben dem aus der Handelsregistereintragung ersichtlichen Zweck des Vertriebs der Produkte der Arbeitgeberin 1 im Bereich Hard- und Software - ausweislich der Handelsregistereintragung seit Ende Oktober 2014 - auch mit dem Vertrieb von LED-Systemen aller Art befasst ist. Für das Vorliegen eines Betriebes ist keine Einheit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung erforderlich. Maßgebend ist in erster Linie die Einheit der Organisation. Die Annahme eines gemeinsamen Betriebes ist daher nicht schon ausgeschlossen, wenn die beteiligten Unternehmen unterschiedliche arbeitstechnische Zwecke verfolgen, sofern dies - wie vorliegend - im Rahmen einer Organisationseinheit geschieht. Die arbeitstechnischen Zwecke müssen weder identisch sein noch zueinander im funktionellen Zusammenhang (etwa in Form einer Hilfsfunktion) stehen (vgl. BAG 05. März 1987 - 2 AZR 623/85 - Rn. 35, 42, zitiert nach juris).
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c) Da die Arbeitgeberinnen nach alledem bereits nach nicht widerlegter Vermutung iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG einen gemeinsamen Betrieb unterhalten, kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Vermutungswirkung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG erfüllt wären, insbesondere, ob hierfür erforderlich ist, dass sich die Spaltung auf der Ebene des Rechtsträgers vollzieht oder ob sie auch eingreifen kann, wenn ein Rechtsträger Betriebsteile ohne organisatorische Änderung auf der betrieblichen Ebene unabhängig von einer Spaltung seines Unternehmens auf einen anderen Rechtsträger überträgt (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 72/10 - Rn. 38; vgl. auch BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 60, zitiert nach juris).
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2.2. Dem ursprünglich im Betrieb der Arbeitgeberin 1 gewählten Betriebsrat steht das geltend gemachte Mandat auch für die Mitarbeiter der Arbeitgeberin 2 zu, nachdem die Identität des Betriebs der Arbeitgeberin 1 trotz Eingliederung der Mitarbeiter der Arbeitgeberin 2 in den nunmehr gemeinsamen Betrieb im Wesentlichen unverändert geblieben ist und das Mandat nicht aus anderen Gründen geendet hat. Da die aufgenommenen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin 2 Teil der Belegschaft des aufnehmenden Betriebs der Arbeitgeberin 1 geworden sind, handelt es sich hierbei nicht um ein Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG (vgl. Fitting BetrVG 27. Aufl. § 21 a Rn. 14, LAG Hessen 06. Mai 2004 - 9 TaBVGa 61/04 - Rn. 26, zitiert nach juris, jeweils mwN).
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a) Das Betriebsverfassungsgesetz beruht auf der Annahme einer ausschließlich betriebsbezogenen Interessenvertretung durch die gewählten Repräsentanten der betriebsangehörigen Arbeitnehmer. Dazu knüpft es die Zuständigkeit des Betriebsrats an die Identität desjenigen Betriebs, für den er gewählt worden ist. Solange die Identität des Betriebs fortbesteht, behält der Betriebsrat das ihm durch die Wahl übertragene Mandat zur Vertretung der Belegschaftsinteressen und zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 – Rn. 32 mwN, zitiert nach juris). Geht die Identität des Betriebs hingegen in Folge organisatorischer Änderungen verloren und entsteht dadurch ein neuer Betrieb, endet das Amt des Betriebsrats (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - Rn. 34, aaO). Dies kann bei der Spaltung eines Betriebs oder bei der Zusammenfassung zweier oder mehrerer Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb der Fall sein (vgl. hierzu BAG 23. November 1988 - 7 AZR 121/88 - Rn. 21, zitiert nach juris). Gleiches gilt, wenn einer von mehreren Arbeitgebern den bisherigen Gemeinschaftsbetrieb allein weiterführt. Denn durch eine Veränderung in der Betriebsführung wird die betriebliche Organisationseinheit, für die der Betriebsrat gewählt ist, nicht berührt (BAG 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 - Rn. 15, zitiert nach juris). Auch die bloße Stilllegung eines Betriebsteils oder eine Betriebseinschränkung haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Betriebsidentität. Die betrieblichen Strukturen werden dadurch nicht verändert. Der Betriebsrat nimmt für die verbleibenden Arbeitnehmer weiterhin die ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustehenden Rechte und Pflichten wahr (BAG 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 - Rn. 15, aaO).
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b) Ausgehend hiervon repräsentiert der ursprünglich bei der Arbeitgeberin 1 gewählte Betriebsrat auch die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin 2. Eine betriebliche Umorganisation, die eine Änderung der bisherigen Betriebsidentität zur Folge hat, liegt nicht vor. Aus den bereits unter B II 2.1. dargestellten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, führen beide Arbeitgeberinnen nunmehr einen gemeinsamen Betrieb, dessen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vermuteter gemeinsamer Leitungsapparat als Änderung in der Betriebsführung für sich genommen die betriebliche Organisationseinheit, für die der Betriebsrat gewählt worden ist, nicht berührt. Änderungen in der bisherigen Identität des Betriebs sind vorliegend nach Auffassung der Beschwerdekammer weder dargetan, noch in sonstiger Weise ersichtlich. Der Gemeinschaftsbetrieb besteht am Betriebssitz der Arbeitgeberin 1 unter gemeinsamer Verwendung von Betriebsmitteln und Personal. Bereits vor Gründung der Arbeitgeberin 2 verfügte die Arbeitgeberin 1 ausweislich des Organigramms aus Oktober 2012 über eine Vertriebsabteilung mit entsprechender Vertriebsstruktur (Marketing, Außendienst, Kundenbetreuung (Innendienst und Support). Auch wenn die Beschwerdekammer den Vortrag der Arbeitgeberseite als zutreffend unterstellt, dass der nunmehr von der Arbeitgeberin 2 betriebene Vertrieb eine qualitativ andere und umfangreichere Form von Vertrieb darstellt, während die Arbeitgeberin 1 ihre Produkte im Wesentlichen an Wiederverkäufer veräußert hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Betriebsstrukturen geändert worden wären. Dafür, dass die ursprünglich sieben Mitarbeiter der Arbeitgeberin 2 ohne wesentliche Änderungen in die vorhandenen Strukturen integriert worden sind, spricht im Übrigen auch, dass Emails einheitlich an sämtliche Mitarbeiter versandt werden, identische Ansprechpartner für alle Mitarbeiter ungeachtet ihres Arbeitgebers existieren und ausweislich der entsprechenden Stellenbeschreibung bei der Arbeitgeberin 2 beschäftigte Kundenbetreuer im Außendienst fachlichen Weisungen auch der Geschäftsführung der Arbeitgeberin 1 unterliegen. Sollte der Vortrag des Betriebsrates aus dem Schriftsatz vom 16. Januar 2016 zutreffen, dass fünf der Mitarbeiter der Arbeitgeberin 2 zwischenzeitlich in eine weitere GmbH der Unternehmensgruppe gewechselt sind, spräche der damit weiter nach unten verschobene Anteil von Arbeitnehmern der Arbeitgeberin 2 im Gemeinschaftsbetrieb erst recht für eine Integration in bereits bestehende Strukturen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, konnte indes dahinstehen, da die Beschwerdekammer bereits ungeachtet dessen davon ausgeht, dass dem Betriebsrat das geltend gemachte Mandat für Arbeitnehmer der Arbeitgeberin 2 zusteht.
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c) Das Mandat des Betriebsrats ist auch nicht aus anderen Gründen beendet worden. Zwar ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG ein neuer Betriebsrat zu wählen, wenn mit Ablauf von 24 Monaten gerechnet vom Tag der Wahl an die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen ist oder die Zahl der Betriebsratsmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl absinkt. Dass die Belegschaftsstärke sich in diesem Sinne vorliegend wesentlich geändert hätte, ist angesichts einer ursprünglichen Mitarbeiterzahl der Arbeitgeberin 1 von ca. 20 und der diese Zahl keinesfalls übersteigenden Arbeitnehmeranzahl der Arbeitgeberin 2 nicht ersichtlich. Auch in Bezug auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder bestand kein Anlass für Neuwahlen, nachdem der Betriebsrat - wenn auch nach Ausscheiden eines Teils seiner ursprünglich gewählten Mitglieder unter Einbeziehung von Ersatzmitgliedern nach wie vor aus drei Betriebsratsmitgliedern besteht (§ 9 Satz 1 BetrVG).
III.
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Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, nachdem hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG).
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Referenzen
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- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- ArbGG § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- BetrVG § 24 Erlöschen der Mitgliedschaft 1x
- BetrVG § 19 Wahlanfechtung 1x
- BetrVG § 1 Errichtung von Betriebsräten 12x
- ZPO § 288 Gerichtliches Geständnis 1x
- BetrVG § 21a Übergangsmandat *) 1x
- ArbGG § 89 Einlegung 1x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 2x
- BetrVG § 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl 5x
- BetrVG § 25 Ersatzmitglieder 1x
- BetrVG § 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe 1x
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