Beschluss vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (2. Kammer) - 2 TaBV 27/14

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin und Beteiligten zu 1.) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 27. 06. 2014 - 11 BV 17/14 HBS - abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Standort der Beteiligten zu 1.) in W... keine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Standort der Beteiligten zu 1. in W... eine betriebsratsfähige Organisationseinheit i. S. v. § 1 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BetrVG darstellt.

2

Die Beteiligte zu 1. und Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in F.... Sie betreibt Servicearbeiten für Industrieunternehmen auf dem Gebiet der Instandhaltung, der technischen Reinigung, der Produktionslogistik und -unterstützung, der Industriemontage und dem Anlagenbau sowie dem Facility Management, und zwar überwiegend vor Ort bei den Kunden. In F... ist die Personalabteilung der Beteiligten zu 1. angesiedelt.

3

Im Bundesgebiet betreibt die Beteiligte zu 1. rund 30 Niederlassungen, eine davon in S... . Die Niederlassungen werden von einem sogenannten Niederlassungsleiter geleitet, der die Stellung eines Prokuristen hat. Die Niederlassungsleiter sind einstellungs- und entlassungsbefugt, sie bedürfen jedoch hierzu der Gegenzeichnung des jeweils übergeordneten Vorgesetzten.

4

Am Standort in S... werden ca. 260 Arbeitnehmer beschäftigt. Dort ist ein Betriebsrat gebildet. Die Betriebsratswahl aus dem Jahr 2014 ist angefochten; der Rechtsstreit ist insoweit bei dem Arbeitsgericht B... anhängig.

5

Neben der Niederlassung in S... bestehen Außenstellen, darunter eine in H... und eine solche in W.... Am Standort W... sind ca. 60 Arbeitnehmer tätig; darunter ein sogenannter Serviceleiter; für diesen Standort besteht ein sog. Bereichsleiter, der in S... ansässig ist. Auch für den Standort W... ist im Jahr 2014 ein Betriebsrat - der Beteiligte zu 2. - gewählt worden, deren Wahl ist ebenfalls angefochten worden. Das Wahlanfechtungsverfahren ist ebenfalls bei dem Arbeitsgericht B... anhängig.

6

Die Betriebsstätten in S... und W... liegen rund 50 Kilometer auseinander. Die Fahrtzeit zwischen beiden Betriebsstätten beträgt mit dem Pkw rund 35 Minuten. Es gibt so genannte Poolfahrzeuge, die für die Fahrt von S... nach W... bzw. umgekehrt zur Verfügung gestellt werden können. Drei Mitarbeiter am Standort W... haben keine Fahrerlaubnis; insoweit hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. im Anhörungstermin vor der Kammer am 21. 04. 2015 erklärt, dass für die Fahrt zum Betriebsrat, auch wenn dieser in S... seinen Sitz hätte, bei Bedarf ein Shuttleservice kurzfristig eingerichtet würde. Die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen S... und W... beträgt von Tür zu Tür etwa zwischen 1 Stunde 15 Minuten und 2 Stunden 18 Minuten, vgl. die Aufstellung Bl. 51 d. A..

7

Zwischen beiden Standorten findet im Bedarfsfalle ein Austausch der Mitarbeiter statt.

8

Am Standort S... ist ein Betriebsratsmitglied freigestellt.

9

Der Serviceleiter in W... besitzt keine Befugnis zur Kündigung und zur Erteilung von Abmahnungen. Zeugnisse werden vom Niederlassungsleiter in S... erstellt, jedoch nach entsprechender Vorlage eines Beurteilungsbeitrages durch den Serviceleiter aus W.... Der Serviceleiter in W... ist nicht befugt, Betriebsvereinbarungen abzuschließen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden regelmäßig durch den Serviceleiter in W... entgegengenommen und weitergeleitet. Auch die erste Krankmeldung vor Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird regelmäßig an den Serviceleiter in W... gerichtet.

10

Erholungsurlaub wird durch den Serviceleiter in W... genehmigt. Dabei hat dieser Vorgaben des Niederlassungsleiters aus S... zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Anordnung, welche Facharbeiter gleichzeitig Urlaub erhalten können, wie mit Urlaubssperren bzw. Betriebsferien bei den Kunden umzugehen ist.

11

Am Standort W... gibt es nur wenige Büros und eine Werkhalle. Der Standort W... betreut u. a. folgende Kunden: H... S..., H..., E..., H... B..., V.., W..., W..., I... . Die Aufgabenstellungen beider Standorte sind identisch.

12

Das Management der Arbeitszeitkonten richtet sich nach einem Haustarifvertrag und wird vom Standort S... aus vorgenommen.

13

Die Beteiligte zu 1. meint, dass der Standort in W... vor Ort keine eigenständige Leitung habe und daher weder ein eigenständiger Betrieb nach § 1 Abs. 1 BetrVG noch ein verselbständigter Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 BetrVG sei.

14

Auch die Kundenbetreuung und -aquise werde von S... aus wahrgenommen. Die Planung zu den einzelnen Aufträgen, wer wann eingesetzt werde, werde zwar vor Ort wahrgenommen, jedoch obliege die Entscheidungshoheit dem Niederlassungsleiter, der in S... tätig sei. Die konkrete Arbeits- und Einsatzplanung, also auch hinsichtlich der Arbeitszeit und der Mehrarbeit, müsse von dem Serviceleiter in W... mit dem Niederlassungsleiter in S... vorgeklärt werden.

15

Darüber hinaus sei der Standort W... nicht weit vom Standort S... entfernt, die jeweiligen Pkw- und Bahnverbindungen seien günstig. Durch das freigestellte Betriebsratsmitglied in S... sei eine lückenlose Betreuung der Mitarbeiter in W... sichergestellt.

16

Die Beteiligte zu 1. hat erstinstanzlich beantragt:

17

Es wird festgestellt, dass die Außenstelle W... keine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt.

18

Der Beteiligte zu 2. hat erstinstanzlich beantragt,

19

den Antrag zurückzuweisen.

20

Der Betriebsrat und Beteiligter zu 2. ist der Ansicht, der Standort W... sei betriebsratsfähig. In S... sei sehr wohl ein Leitungsapparat vorhanden. Von dort aus würde die Aquise neuer Kunden durchgeführt. Es sei nicht zutreffend, dass sämtliche Entscheidungen für den Standort W... in S... getroffen würden. Zwar sei nicht zu bestreiten, dass die Entscheidungen über die Einstellung und Kündigung von Personal nicht in W... getroffen würden. Dagegen finde die konkrete Einsatzplanung in W... statt. Zumindest die Fragen der Arbeitszeit und Mehrarbeit würden in W... vorgeklärt. Der Standort in W... stelle daher einen eigenen Betrieb i. S. v. § 1 Abs. 1 BetrVG dar.

21

Darüber hinaus sei der Standort in W... auch gemäß § 4 Abs. 1 BetrVG selbständig. Der Standort sei einerseits von S... weit entfernt und mit öffentlichen Verkehrsmitteln in einem kaum zumutbaren zeitlichen Umfang erreichbar.

22

Darüber hinaus sei der Standort auch selbständig. Dass am Standort W... niemand die Kompetenz habe, selbständige Entscheidungen über Einstellung und Kündigung zu treffen oder gegebenenfalls völlig eigenständig Urlaub zu gewähren, ändere hieran nichts.

23

Außerdem gehe das Gesetz im Grundsatz davon aus, dass die Arbeitnehmer durch einen Betriebsrat vor Ort betreut würden, was bei einer Zuordnung des Standortes W... zur Niederlassung in S... unterlaufen würde.

24

Das Arbeitsgericht Magdeburg hat den Antrag des Beteiligten zu 1. mit Beschluss vom 27. 06. 2014 zurückgewiesen.

25

Das Arbeitsgericht Magdeburg ist davon ausgegangen, dass der Standort W... wegen seiner Eigenständigkeit bezüglich des Aufgabenbereiches und der Organisation als Betriebsteil gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG zu qualifizieren sei. Der Serviceleiter in W... übe Mitbestimmungsrechte aus, er ordne Überstunden an, nehme Urlaubsanträge entgegen, bewillige den Urlaub und sei daher auch für die Urlaubsplangestaltung zuständig. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen würden von ihm entgegengenommen. Darüber hinaus sei er Ansprechpartner für die Arbeitnehmer, für die sich aus § 5 EFzG ergebenden Nachweis- und Anzeigepflichten. Er sei Fachvorgesetzter.

26

Der streitgegenständliche Beschluss ist der Beteiligten zu 1. und Beschwerdeführerin am 23. 07. 2014 (vgl. Bl. 75 d. A.) zugestellt worden. Der Berichtigungsbeschluss ging der Beschwerdeführerin am 24. 10. 2014 (vgl. Bl. 73 g d. A.) zu.

27

Am 25. 08. 2014 - einem Montag - legte die Beteiligte zu 1. und Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den streitgegenständlichen Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg ein. Auf den am 23. 09. 2014 eingegangenen Antrag auf Schriftsatzverlängerung gewährte das Landesarbeitsgericht Fristverlängerung zur Einreichung der Beschwerdebegründung bis zum 21. 10. 2014 (vgl. Beschluss vom 23. 09. 2014, Bl. 130 d A.).

28

Die Beschwerdebegründung ging sodann am 21. 10. 2014 bei dem Landesarbeitsgericht ein.

29

Die Beteiligte zu 1. meint:

30

Der Standort W... sei kein eigenständiger Betriebsteil. Es fehle bereits an einer dort institutionalisierten Leitung, die den Einsatz der Arbeitnehmer bestimme und Weisungsrechte gegenüber diesen ausübe. Tatsächlich werde der Standort nicht durch eine in W... angesiedelte Leitung geführt, sondern vom zuständigen Hauptbetrieb, der Niederlassung in S... . Der Bereichsleiter, der in S... tätig sei, sei Vorgesetzter der Arbeitnehmer der Außenstelle in W... . Zwar seien die vor Ort tätigen Serviceleiter für die Betreuung der einzelnen Aufträge im Umkreis von W... verantwortlich und erste Ansprechpartner für die dortigen Kunden. Auch habe der Standort W... eine betriebsratsfähige Größe. Allerdings lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BetrVG nicht vor.

31

Die Serviceleiter in Wernigerode nähmen in wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung keine Leitungsaufgaben wahr. Ansprechpartner für das Betriebsratsgremium in Angelegenheiten der Mitbestimmung sei nicht der Serviceleiter in W..., sondern der Niederlassungsleiter in S... . Das Arbeitsgericht habe der in W... nicht gegebenen Einstellungs- und Entlassungsbefugnis kein ausreichendes Gewicht gegeben. Die Urlaubsplanung für Mitarbeiter in W... werde ausschließlich nach den Vorgaben der Niederlassungsleitung umgesetzt. Den handelnden Personen obliege daher lediglich die Umsetzung von Vorgaben des Niederlassungsleiters. Dieser lege fest, wann Urlaubssperren herrschten, wann welche Arbeitnehmerbesetzung beim Kunden gegeben sein müsse und wie die Betriebsferien des Kunden umgesetzt würden. Auch hinsichtlich der Anordnung von Überstunden habe das Arbeitsgericht außer Acht gelassen, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund eines Haustarifvertrages Arbeitszeitkonten eingerichtet seien.

32

Darüber hinaus sei der Standort in W... schon nicht aufgabenbezogen eigenständig i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BetrVG. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Standort in W... gerade keinen eigenständigen arbeitstechnischen Zweck verfolge. Vielmehr decke sich der Aufgabenbereich mit demjenigen der Niederlassung in S... .

33

Darüber hinaus sei der Standort W... nicht räumlich weit vom Betrieb in S... i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG entfernt. Die tatsächliche Entfernung liege entgegen der Annahme des Arbeitsgerichtes Magdeburg bei rd. 50 km. Diese Strecke könne man mit einem Pkw in 35 Minuten zurücklegen. Darüber hinaus gebe es ausreichend Poolfahrzeuge, die in Eilfällen zur Überbrückung der Wegstrecke genutzt werden könnten. Auch seien die neuen Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu berücksichtigen, wie etwa über Mobiltelefone, Internettelefonie, E-Mail oder Videokonferenz. Dies gelte auch für die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin. Ein gemeinsames Betriebsratsgremium könne ohne Schwierigkeiten die Belange auch der Arbeitnehmer am Standort W... vertreten.

34

Außerdem verkenne das Arbeitsgericht Magdeburg, das § 4 Abs. 1 BetrVG eine Ausnahmevorschrift sei, die eng auszulegen sei.

35

Die Beteiligte zu 1. und Beschwerdeführerin beantragt zweitinstanzlich:

36

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Magdeburg vom 27. 06. 2014, Aktenzeichen 11 BV 17/14, abgeändert.

37

2. Es wird festgestellt, dass die Außenstelle W... der Antragstellerin keine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt.

38

Der Beteiligte zu 2. beantragt zweitinstanzlich,

39

die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Magdeburg vom 27. 06. 2014 zurückzuweisen.

40

Der Betriebsrat des Standortes W... verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitsgerichtes Magdeburg.

41

Der Serviceleiter in W... habe ein Weisungsrecht gegenüber den dortigen Arbeitnehmern. Eine institutionalisierte Leitung bestehe daher auch in W... . Die Kundenbetreuung und -aquise werde vom Standort W... durch den dort ansässigen Serviceleiter wahrgenommen. Die Dienst- und Urlaubsplanung sowie die Anordnung von Überstunden nehme ausschließlich der Serviceleiter in W... wahr. Dass dieser nicht völlig frei und weisungsgebunden agiere, verstehe sich von selbst und sei auch nicht Voraussetzung für die Feststellung der Betriebsratsfähigkeit des Standortes W... . Dass die Urlaubsplangestaltung im Rahmen eines 4-Augen-Prinzips mit dem Standort in S... abgestimmt und genehmigt werde, ändere ebenfalls nichts an der Selbständigkeit des Standortes W... . Dass sich die Serviceleiter, die in W... tätig seien, sich nicht „völlig frei bewegen“ könnten, sei unerheblich.

42

Darüber hinaus sei der Standort in W... räumlich weit vom Standort in S... entfernt. Die Nutzung eines Pkw’s sei nicht allen dortigen Mitarbeitern möglich. Nicht alle Beschäftigten am Standort W.. hätten uneingeschränkt Zugriffsmöglichkeiten auf die Pool-Pkw. Diese müssten öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehmen. Die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln von W... nach S... sei jedoch mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Auch die 10 Poolfahrzeuge stünden nicht immer zur Verfügung. Von den 10 Poolfahrzeugen seien 5 Fahrzeuge für Beschäftigte abgestellt, welche ständig bei den gleichen Kunden arbeiteten. Ein weiterer Pritschenwagen müsse vorgehalten werden, um größere Teile zu transportieren. Da die meisten Beschäftigten aus W... ihren Arbeitsplatz nicht in den betrieblichen Räumlichkeiten hätten, sondern zu den Kunden führen, gebe es im Grunde genommen kein freies Auto. Die übrigen Mitarbeiter seien darauf angewiesen, mit dem eigenen Pkw zum Einsatzort zu fahren.

43

Die Zurverfügungstellung eines Mietwagens sei nicht ausreichend, um dieses Manko auszugleichen. Mietwagen müssten - wie es häufiger vorgekommen sei - mehrere Tage vorher bestellt werden.

44

Der Standort in W... habe eigene Kunden. Diese Aufträge würden vom Standort W... aus abgewickelt. Ein Personaltausch zwischen den Standorten - der zwar vorkomme - sei jedoch nicht sehr häufig vollzogen worden.

45

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die erst- und zweitinstanzlichen Anhörungen verwiesen

II.

1.

46

Die Beschwerde ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG). Sie ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerde gemäß § 87 Abs. 2 S. 1 BetrVG i. V. m. § 89 Abs. 1 - 3 BetrVG ordnungsgemäß eingelegt und begründet worden.

2.

47

Die Beschwerde ist begründet.

48

Der streitgegenständliche Ausgangsbeschluss des Arbeitsgerichtes Magdeburg vom 27. 06. 2014 war abzuändern, da der Standort der Beteiligten zu 1. in W... keine betriebsratsfähige Organisation darstellt. Die Voraussetzungen der § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG sind nicht gegeben.

49

a.) Das nach § 18 Abs. 2 BetrVG eingeleitete vorliegende Beschlussverfahren hat sich nicht durch die zwischenzeitlich im Frühjahr 2014 durchgeführte Betriebsratswahl erledigt.

50

Gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG kann von den dort genannten Antragsberechtigten jederzeit eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeigeführt werden, ob ein Betriebsteil selbständig oder dem Hauptbetrieb zuzuordnen ist. Damit ist die Durchführung dieses Verfahrens auch unabhängig von der Wahl des Betriebsrates zulässig, vgl. BAG, Beschluss vom 25. 11. 1980 - 6 ABR 62/79 -.

51

Gegenstand eines Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist es nämlich nicht allein, die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Wahl zu schaffen, sondern darüber hinaus auch die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wählenden Betriebsrates zu bestimmen oder Meinungsverschiedenheiten über den Umfang von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates beizulegen. Ist der Gegenstand eines Beschlussverfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG aber weiter als der eines Anfechtungsverfahrens nach § 19 BetrVG, kann das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Selbständigkeit eines Betriebsteils oder dessen Zuordnung zum Hauptbetrieb nicht durch die Durchführung einer Betriebsratswahl in diesem Betriebsteil berührt werden oder gar wegfallen. Denn das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG dient gerade auch dazu, die Durchführung künftiger Betriebsratswahlen und ihre Vorbereitungen zu sichern, vgl. BAG, Beschluss vom 25. 11. 1980, aaO sowie AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972.

52

Darüber hinaus hätten beide Verfahren - der Antrag nach § 18 Abs. 2 BertrVG und die Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG - unterschiedliche Rechtsfolgen.

53

Ergeht zwischen zwei Betriebsratswahlen eine rechtskräftige Entscheidung nach § 18 Abs. 2 BetrVG dahingehend, dass bei der letzten Wahl fehlerhafte Betriebszuordnungen erfolgten, ist das Ergebnis der gerichtlichen Feststellung grundsätzlich erst für die nächste Wahl maßgebend, vgl. Homburg in: DKKW, 14 Aufl. 2014, § 18 BetrVG Rz. 25. Der auf der fehlerhaften Grundlage gebildete Betriebsrat bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt, da die Verkennung des Betriebsbegriffes regelmäßig nicht die Nichtigkeit zur Folge hat, sondern nur die Anfechtung begründet. Stellt das Arbeitsgericht rechtskräftig fest, dass ein als bisher selbständig angesehener Betriebsteil, in dem ein eigener Betriebsrat besteht, dem Hauptbetrieb zuzuordnen ist, so bleibt der in dem Betriebsteil gewählte Betriebsrat bis zum Ablauf seiner Amtszeit im Amt.

54

Dies ist bei der Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG anders.

55

Darüber hinaus sind unterschiedliche Zeitpunkte der Beurteilung zu berücksichtigen. Während nach § 18 Abs. 2 BetrVG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz entscheidungserheblich ist - vorliegend also der 21. 04. 2015 - ist dies bei der Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG für die Formalia der Betriebsratswahl der Tag der Wahl, somit ein Tag im Jahr 2014.

56

Bereits diese Betrachtungen zeigen, dass sich die beiden Wahlanfechtungsverfahren vor dem Arbeitsgericht B... und das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt als Beschwerdegericht nicht beeinflussen, sondern unabhängig voneinander durchgeführt werden können, zumal es auch zu berücksichtigen gilt, dass das vorliegende Verfahren als erstes aller drei Verfahren bei einem Arbeitsgericht eingegangen ist.

57

b) Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann bei Bezweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, u. a. der Arbeitgeber eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes beantragen. Mit diesem Verfahren wird die Möglichkeit eröffnet, unabhängig von einer konkreten Betriebsratswahl verbindlich klären zu lassen, ob Betriebe oder Betriebsteile selbständig oder einem Hauptbetrieb zugeordnet sind. Der Arbeitgeber hat das erforderliche Interesse an einer Feststellung nach § 18 Abs. 2 BetrVG, wenn im Unternehmen streitig ist, ob für mehrere Betriebsratsstätten des Unternehmens ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist oder ob jede Betriebsratsstätte für sich genommen betriebsratsfähig ist.

58

So verhält es sich im vorliegenden Fall.

59

aa.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb i. S. d. BetrVG eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden, vgl. BAG, Beschluss vom 07. 05. 2008 - 7 ABR 15/07 - und vom 29. 05. 1991 - 7 ABR 54/90 - sowie vom 19. 02. 2002 - 1 ABR 26/01 - und vom 21. 07. 2004 - 7 ABR 57/03 - sowie vom 17. 01. 2007 -7 ABR 63/05-.

60

Ein Betriebsteil ist dagegen auf den Zweck des Hauptbetriebes ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt, vgl. BAG, Beschluss vom 21. 07. 2004, aaO.

61

Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt.

62

Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb i. S. d. § 1 BetrVG, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

63

Für das Vorliegen eines Betriebsteils i. S. v. § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG genügt dagegen ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leistung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt, vgl. BAG, Beschluss vom 17. 01. 2007, aaO unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG nicht vor, gehört der Betriebsteil betriebsverfassungsrechtlich zum Hauptbetrieb.

64

Die Begriffe Betrieb und Betriebsteil sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der Beurteilung, ob eine Organisationseinheit ein Betrieb i. S. d. § 1 BetrVG oder ein selbständiger oder unselbständiger Betriebsteil i. S. v. § 4 Abs. 1 BetrVG ist, steht dem Gericht der Tatsacheninstanz ein Beurteilungsspielraum zu, vgl. BAG, Beschluss vom 09. 12. 2009 - 7 ABR 38/08 - und vom 17. 01. 2007, aaO.

65

§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG bestimmt im Wege einer gesetzlichen Fiktion, das ein Betriebsteil als selbständiger Betrieb gilt, wenn er durch Aufgabenbereich und Organisation selbständig ist. Für ihn ist grundsätzlich ein eigener Betriebsrat zu wählen, es sei denn, die Arbeitnehmer haben nach § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG beschlossen, an der Wahl des Betriebsrates im Hauptbetrieb teilzunehmen. Für die einen selbständigen Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG erforderliche relative Eigenständigkeit setzt zwar keinen umfassenden eigenen Leitungsapparat voraus, erfordert aber, dass es im Betriebteil eine eigenständige Leistung gibt, die in der Lage ist, die Arbeitgeberfunktion in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen, vgl. BAG, Beschluss vom 09. 12. 2009, aaO und vom 21. 07. 2014, aaO.

66

Während ein Betrieb i. S. d. § 1 Abs. 1 BetrVG dann vorliegt, wenn sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstreckt, ist ein selbständiger Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG bereits dann anzunehmen, wenn in wesentlichen Bereichen Arbeitgeberfunktionen von dem Betriebsteil wahrgenommen werden.

67

bb.) Vorliegend ist der Standort in W... kein Betrieb i. S. d § 1 Abs. 1 BetrVG, da von dort aus nicht alle Arbeitgeberfunktionen wahrgenommen werden.

68

Der Serviceleiter in W... ist weder kündigungs- noch einstellungsbefugt. Abmahnungen werden von dort aus nicht erteilt. Auch hinsichtlich der Zeugniserstellung liefert der Standort in W... lediglich Beurteilungsbeiträge. Darüber hinaus werden Betriebsvereinbarungen durch den dortigen Serviceleiter nicht mit dem Betriebsrat abgeschlossen. Bereits diese Umstände sprechen gegen einen Betrieb i. S. d. § 1 Abs. 1 BetrVG.

69

cc.) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG für die Annahme eines selbständigen Betriebsteils liegen ebenfalls nicht vor. Der Standort in W... hat auch keinen eigenen Aufgabenbereich i. S. v. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG.

70

(1) Nach allgemeiner Auffassung ist der eigenständige Aufgabenbereich dann zu bejahen, wenn in diesem organisatorisch abgegrenzten Teil des Betriebes ein besonders ausgeprägter arbeitstechnischer Zweck verfolgt wird. Erforderlich ist insoweit nur eine relative Eigenständigkeit. Das kann der Fall sein, wenn im Betrieb gegenüber dem Gesamtbetrieb fachlich andersartige Zwecke verfolgt werden, vgl. Trümmer in: DKKW, § 4 BetrVG Rz. 63. So hat z. B das BAG in der Entscheidung vom 24. 02. 2006, AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972, ausgeführt, dass der Verkauf eines Warensortimentes in der Filiale eines Lebensmittelfilialunternehmens als bloß „in allen Filialen erstrebter paralleler Zweck“ keinen eigenen Betriebszweck i. S. v. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG bilde. In der Entscheidung vom 03. 12. 1985, AP Nr. 28 zu § 99 BetrVG, hat das BAG angenommen, dass die Gleichartigkeit der arbeitstechnischen Zwecke der Erwachsenenbildung in fünf Teilen eines Unternehmens bei einer Stiftung für politische Bildung zur Führung eines einheitlichen. Betriebes führe. Auch die Landesarbeitsgerichte H... und D... haben in ihren Entscheidungen vom 02. 12. 1987 bzw. 01. 09. 1987 (3 TaBV 32/87 bzw. 11 TaBV 148/86) festgestellt, dass die 1300 Drogeriemärkte desselben Unternehmens mit je vier bis sieben Arbeitnehmern nur parallele Zwecke verfolgten. Das Arbeitsgericht S... hat in der Entscheidung vom 16. 02. 1999 - 11 BV 103/98 - ausgeführt, dass drei Verkaufsbüros in B..., D... und F... mit je 18 - 20 Arbeitnehmern mit dem Hauptbetrieb einen einheitlichen Betrieb bildeten, weil kein eigener Aufgabenbereich vorliege.

71

So liegt der Fall auch hier.

72

Der Betriebsstandort in W... hat keinen eigenständigen Arbeitszweck. Er führt ebenso wie der Hauptbetrieb in S... dieselben Aufgaben aus, lediglich bezogen auf eine andere örtliche Umgebung und andere Kunden.

73

(2) Darüber hinaus ist auch die zweite Voraussetzung für die Annahme eines eigenständigen Betriebsteils gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG nicht gegeben. Das Merkmal der eigenständigen Organisation setzt eine eigene Leistung in diesem verselbständigten Betreibsteil voraus. Zwar ist es für die Annahme der Eigenständigkeit unschädlich, wenn die Leitung des Hauptbetriebes Weisungen erteilen kann oder sich die Entscheidung in besonders wichtigen Fällen vorbehält, sofern für die Leitung des Betriebsteils Raum für ausreichend eigene Entscheidungen verbleibt, vgl. BAG, Urteil vom 17. 02. 1983, AP Nr. 4 zu § 4 BetrVG 1972. Das BAG hat in der Entscheidung vom 29. 01. 1992, AP Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972, angenommen, dass ein Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG dann vorliege, wenn er hinsichtlich seiner Organisation in der Weise eigenständig ist, dass in ihm der wesentliche Kern der betrieblichen Mitbestimmung unterliegenden Arbeitgeberfunktionen ausgeübt werde. Dies hat das Landesarbeitsgericht H... in seiner Entscheidung vom 28. 10. 2005 - 13 TaBV 98/05 - aufgegriffen und darauf abgestellt, dass die deutliche Mehrheit der Entscheidungen, in denen der Betriebsrat zu beteiligen ist, vor Ort getroffen werden müsse, um von einem eigenständigen Betriebsteil i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG auszugehen. Deshalb müsse auf Seiten der Betriebsteilleitung trotz interner Bindung eine ausreichende eigene Entscheidungsfreiheit verbleiben, die zur Grundlage der Verhandlungen mit dem Betriebsrat gemacht werden könne. Allerdings dürfe sich die Selbständigkeit nicht allein auf die personellen Angelegenheiten beziehen, weil der Kern der Arbeitgeberfunktionen gerade kumulativ in personellen und sozialen Angelegenheit ausgeübt werden müsse. Daher hat das BAG die bloße Einstellungs- und Entlassungsbefugnis, die zudem an die zwingende Verwendung zentral vergebener Formulare gebunden sei, nicht als ausreichend angesehen, um diese Leitung als hinreichend selbständig zu qualifizieren, BAG, Urteil vom 29. 01. 1992, NZA 1992, S. 894.

74

So liegt der Fall hier.

75

Wesentliche personelle und soziale Befugnisse sind am Standort der Beteiligten zu 1. in Wernigerode nicht angesiedelt.

76

Dort dürfen keine Kündigungen ausgesprochen, keine Einstellungen vorgenommen und keine Abmahnungen erteilt werden. Auch hinsichtlich der Anordnung von Urlaub ist der Serviceleiter vor Ort an wesentliche Vorgaben hinsichtlich der Urlaubsplanung durch den Niederlassungsleiter in S... gebunden. Dieser gibt nämlich - insoweit unwidersprochen - vor, welche Facharbeiter gleichzeitig in Urlaub gehen können, wie mit Betriebsferien bei den Kunden umzugehen ist und wann Urlaubssperren herrschten. Auch hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bezüglich Überstunden sind erhebliche Entscheidungsbefugnisse für den Serviceleiter in W... nicht gegeben, da insoweit ein Haustarifvertrag die Verbuchung von Mehrarbeitsstunden regelt. Darüber hinaus erstellt der Serviceleiter in W... keine endgültigen Zeugnisse und schließt schon gar keine Betriebsvereinbarungen ab.

77

Damit steht zur Auffassung der Kammer fest, dass wesentliche Entscheidungsbefugnisse nicht in W... angesiedelt sind und Ansprechpartner des Betriebsrates in erster Linie der Hauptbetrieb in S... ist.

78

Dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor Ort in W... abgegeben werden, was die Beteiligte nicht durch Nichtwissen bestreiten kann, da diese Frage zu ihrer Organisationszuständigkeit gehört, steht dem nicht entgegen.

79

Selbst wenn am Standort in W... vom dortigen Serviceleiter Urlaub und Mehrarbeit selbständig angeordnet würde, würde dies nicht zu einer Verselbständigung i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG führen, weil auch unter Berücksichtigung dieser personalrechtlichen Befugnisse weiterhin noch nicht die wesentlichen Personalfunktionen von dem Serviceleiter des dortigen Standortes wahrgenommen würden. Das gleiche gilt, wenn die Kundenaquise durch den Serviceleiter in W... wahrgenommen werden sollte.

80

dd.) Die weitere gesetzliche Ausnahme für die Selbständigkeit eines Betriebsteils - die räumlich weite Entfernung des Betriebsteils vom Hauptbetrieb - liegt ebenfalls nicht vor. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG sind nicht gegeben.

81

Danach ist ein Betriebsteil zwar per gesetzlicher Fiktion selbständig und damit betriebsratsfähig, wenn er räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist. Betriebsteile sind vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist, vgl. BAG, Beschluss vom 24. 02. 1976 - 1 ABR 62/75 -, vom 14. 01. 2004 - 7 ABR 26/03 - und vom 07. 05. 2008 - 7 ABR 15/07 - sowie LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. 01. 2010 - 6 TaBV 39/09 -. Der Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG besteht darin, den Arbeitnehmern, die in Betriebsteilen beschäftigt sind, eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung vom Hauptbetrieb die persönliche Kontaktaufnahme zwischen einem dortigen Betriebsrat und den Arbeitnehmern im Betriebsteil so erschwert ist, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebes die Interessen der Arbeitnehmer nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann und sich die Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen an den Betriebsrat wenden können, vgl. LAG Schleswig-Holstein, aaO; BAG, Urteil vom 21. 06. 1995 - 2 AZR 783/94 - und vom 14. 01. 2004 - 2 ABR 26/03 - sowie vom 07. 05. 2008 - 7 ABR 15/07 - oder Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt sind, nicht kurzfristig zur Sitzung in den Hauptbetrieb gelangen können. Maßgeblich ist sowohl die leichte Erreichbarkeit des Betriebes aus Sicht der Arbeitnehmer wie auch umgekehrt die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer für den Betriebsrat.

82

Eine Bestimmung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes allein nach Entfernungskilometern kommt nicht in Betracht. Es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller für die Erreichbarkeit des Hauptbetriebes in Betracht kommender Umstände vorzunehmen, vgl. BAG, Beschluss vom 23. 09. 1982 - 6 ABR 42/81 -; vom 14. 01. 2004 - 7 ABR 26/03 -; vom 07. 05. 2008 - 7 ABR 15/07 - sowie LAG Schleswig-Holstein, aaO.

83

Vorliegend ist die Erreichbarkeit des Betriebsrates - auch unter wechselseitigen Gesichtspunkten - durch Fahrt mit dem Pkw als gut einzuschätzen. Die Fahrtzeit beträgt etwa 35 Minuten für die knapp 50 Kilometer lange Strecke. Die Entfernung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist dagegen eher ungünstig, da - je nach Verbindung - eine Zeit von bis zu 2 ¼ Stunden für die einfache Fahrt aufzuwenden ist.

84

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, gelangt die Kammer dennoch zu der Auffassung, dass der Betriebsteil in W... nicht weit entfernt ist vom Betriebsteil in S... . Bis auf drei Beschäftigte besitzen alle Mitarbeiter in W... einen Pkw und einen Führerschein. Darüber hinaus gibt es Poolfahrzeuge, die für die Fahrt zum Betriebsrat eingesetzt werden können. 10 Poolfahrzeuge sind nach Auffassung der Kammer ausreichend, um eine zeitnahe und einen kurzfristigen Transport nach S... sicherstellen. Wenn der Betriebsrat dies in Frage stellt, weil von den 10 Poolfahrzeugen 5 anderweitig im Einsatz sind und ein sechster für kurzfristige Transporte zur Verfügung stehen muss, ergibt sich damit noch nicht, dass die weiteren 4 Fahrzeuge nicht zum Einsatz gelangen können. Bei 10 Poolfahrzeugen ist es nach Auffassung der Kammer darüber hinaus möglich, eine kurzfristige Organisation des Transportes herzustellen, da immer noch 9 Fahrzeuge für den Einsatz vor Ort möglich sind. Insbesondere ist es auch möglich, das Pritschenfahrzeug, das für den Transport von Waren vorgesehen ist, hierfür einzusetzen und den Transport von Waren zurückzustellen. Auch die Mitarbeiter in W..., die über keinen Führerschein verfügen, können den Betriebsrat in S... aufsuchen, da für sie kurzfristig ein Shuttleservice zur Verfügung gestellt wird. Zu berücksichtigen sind auch - und dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 14. 01. 2004, aaO - die immer weiter fortschreitenden technischen Kommunikationsmöglichkeiten. Die Beteiligte zu 1. hat unwidersprochen mitgeteilt, dass diese Kommunikationsmöglichkeit einschließlich der Videotechnik, des E-Mail-Verkehrs und des Mobiltelefones den Mitarbeitern in W... für die Kontaktaufnahme des Betriebsrates zur Verfügung stehen.

85

c.) Da die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG weder dargelegt noch ersichtlich sind, ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von dem Vorliegen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit am Standort W... auszugehen.

3.

86

Einer Kostenentscheidung bedarf es im Beschlussverfahren nicht.

4.

87

Die Rechtsbeschwerde nach § 92 ArbGG war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht ersichtlich sind.


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