BetrVG § 17a Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren

Betriebsverfassungsgesetz

Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung:

1.
Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
3.
In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.
4.
§ 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.

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Zitiert von

Beschluss vom Arbeitsgericht Hamburg (27. Kammer) - 27 BVGa 5/14
7. Januar 2015
27 BVGa 5/14 7. Januar 2015